Urteil des SozG Karlsruhe vom 24.07.2008

SozG Karlsruhe (einkommen, höhe, witwenrente, erwerbseinkommen, verfassungskonforme auslegung, krankengeld, arbeitsentgelt, tochter, waisenrente, arbeitgeber)

SG Karlsruhe Urteil vom 24.7.2008, S 14 R 3307/06
Anrechnung von Arbeitsentgelt auf die Witwenrente
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Im Streit steht die Anrechnung von Arbeitsentgelt der Klägerin auf ihre Witwenrente in der Zeit vom 1.8.2005
bis 31.3.2006.
2
Die Klägerin bezog ab 1998 eine Witwenrente aus der Versicherung des Ehemannes ... unter Anrechnung von
Einkommen (in Höhe von zuletzt 1463,-- EUR brutto monatlich) aus ihrer seit 1993 bestehenden abhängigen
Beschäftigung bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie unter Berücksichtigung
eines erhöhten Freibetrages, weil die noch in Ausbildung befindliche Tochter der Klägerin eine Waisenrente
bezog.
3
Die Klägerin bezog in der Zeit vom 30.11.2003 bis 29.2.2004 Krankengeld von der ... (in Höhe von 1760,40
EUR für Januar und Februar 2004), im Juni 2004 Urlaubsgeld in Höhe von 2.272,-- EUR und im November 2004
eine Gratifikation in Höhe von 2.922,-- EUR.
4
Mit Bescheid vom 24.5.2005 berechnete die Beklagte aufgrund des vom Arbeitgeber mitgeteilten
Arbeitsentgelts der Klägerin in Höhe von 19.824,-- EUR für die Zeit vom 1.3. bis 31.12.2004 die Rente der
Klägerin ab 1.7.2005 neu und rechnete, unter Zugrundelegung eines erhöhten Freibetrages für ein Kind, ein
monatliches Einkommen in Höhe von 141,31 EUR an.
5
Mit Bescheid vom 10.6.2005 berechnete die Beklagte die Witwenrente der Klägerin ab 1.7.2005 wegen
Änderung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung neu. Den hiergegen von der Klägerin am 6.7.2005
wegen der Einkommensanrechnung erhobenen Widerspruch legte die Beklagte als Überprüfungsantrag
hinsichtlich des Bescheides vom 24.5.2005 aus, weil der Bescheid vom 10.6.2005 lediglich die Änderung der
Krankenversicherung regele und die Widerspruchsfrist für den Bescheid vom 24.04.2005 abgelaufen sei.
6
Zum 1.8.2005 hob die Beklagte wegen Beendigung der Ausbildung die Bewilligung der Waisenrente für die
Tochter der Klägerin nach § 48 SGB X auf (Bescheid vom 13.1.2006). Mit Bescheid vom 27.1.2006 berechnete
die Beklagte die Witwenrente der Klägerin für die Zeit vom 30.11.2003 bis 31.07.2005 neu und bewilligte eine
Nachzahlung in Höhe von 262,02 EUR.
7
Mit Bescheid vom 1.2.2006 berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin für die Zeit ab dem
1.8.2005 unter Aufhebung des bisherigen Rentenbescheids neu und stellte eine Überzahlung in Höhe von
424,48 EUR für die Zeit bis 31.3.2006 fest. Ausgehend von einem Erwerbseinkommen im Jahre 2004 in Höhe
von 19.824,-- EUR, verteilt auf 10 Kalendermonate, seien monatlich 199,84 EUR anzurechnen. Ab 1.8.2005 sei
wegen Wegfalls des Waisenrentenanspruchs der Tochter kein erhöhter Freibetrag mehr zu berücksichtigen.
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Am 28.2.2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 1.2.2006 ein. Die Überzahlung
belaufe sich nur auf 104,80 EUR für die Zeit vom 1.8.2005 bis 31.3.2006, da das in dem für die
Einkommensanrechnung im Jahr 2005 maßgeblichen Jahr 2004 erzielte Einkommen aus Beschäftigung in
Höhe von 19.824,-- EUR und Erwerbersatzeinkommen (Krankengeld) in Höhe von 1.760,40 EUR (insgesamt
21.584,40 EUR) zu addieren und auf zwölf Kalendermonate umzulegen sei. Damit ergebe sich ein
anzurechnendes Einkommen in Höhe von monatlich 155,76 EUR.
9
Nach Anhörung (mit Bescheid vom 1.2.2006) hob die Beklagte mit Bescheid vom 1.3.2006 den
Rentenbescheid vom 24.5.2005 mit Wirkung ab 1.8.2005 wegen Wegfalls des erhöhten Freibetrags für die
Tochter auf und forderte Erstattung einer Überzahlung für die Zeit vom 1.8.2005 bis 31.3.2006 in Höhe von
424,48 EUR. Die Klägerin wusste bzw. hätte wissen müssen, dass der Wegfall des Waisenrentenanspruchs
der Tochter auch zum Wegfall des erhöhten Freibetrages bei der Einkommensanrechnung führe. Gleichzeitig
lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides vom 24.5.2005 nach § 44 SGB X
ab. Die Rente sei ab 1.7.2005 korrekt berechnet worden und der Bescheid vom 24.5.2005 nicht zu
beanstanden. Im Jahr 2004 seien nur zehn Kalendermonate mit Einkommen zu berücksichtigen. Das in den
Monaten Januar und Februar 2004 erzielte Netto-Krankengeld sei nach § 18b SGB IV nicht zu berücksichtigen,
da es sich nicht um zeitgleich mit Erwerbseinkommen bezogenen Erwerbsersatzeinkommen gehandelt habe.
Gegen den Überprüfungsbescheid vom 27.1.2006 habe die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt.
10 Hiergegen erhob die Klägerin am 28.3.2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
29.6.2006 zurückwies. Einmalzahlungen seien nach § 23a Abs. 1 SGB IV grundsätzlich dem
Anrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie gezahlt würden.
11 Die Klägerin hat am 14.7.2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, beim Weihnachtsgeld und
Urlaubsgeld für 2004 handele es sich nicht um einmalige Sonderzahlungen, sondern um vertraglich festgelegte
Zahlungen für das Kalenderjahr, die aus Vereinfachungsgründen in einem Betrag gezahlt würden. Der
Arbeitgeber habe das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld unabhängig vom Krankengeldbezug ausgezahlt. Der
Zeitraum, für den die anteilige Jahresbemessungsgrenze anzusetzen sei, sei nicht um die Zeiten des Bezuges
von Krankengeld zu vermindern. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 SGG seien § 23a Satz 1 SGB IV und § 18b Abs.
2 SGB IV entsprechend verfassungskonform auszulegen.
12 Die Klägerin beantragt,
13
den Bescheid vom 1.2.2006 in der Gestalt des Bescheides vom 1.3.2006 und des
Widerspruchsbescheides vom 29.6.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente
für die Zeit ab 1.7.2005 unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von
monatlich 155,75 EUR zu gewähren und den Bescheid vom 24.5.2005 aufzuheben
14 Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16 Sie ist der Auffassung, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nur dann zusammenzurechnen
seien, wenn sie nebeneinander erzielt würden. Bei zeitlich aufeinander folgender Erzielung der
Einkommensarten sei das Erwerbseinkommen maßgebend. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sei die in §
23a SGB IV getroffene zeitliche Zuordnung entsprechend maßgeblich.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsakte sowie das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die von der Klägerin angegriffene Einkommensberechnung durch die
Beklagte für die Zeit ab 1.7.2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
19 1) Gegenstand der Klage ist nicht nur die Neuberechnung der Einkommensanrechnung für die Zeit ab 1.8.2005
mit Bescheid vom 1.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2006 und die damit
verbundene Rückforderung überzahlter Leistungen, sondern auch die Ablehnung des Überprüfungsantrages der
Klägerin nach § 44 SGB X hinsichtlich des Bescheides vom 24.5.2005, mit dem die Rente der Klägerin ab
1.7.2005 im Hinblick auf das veränderte Einkommen neu berechnet wurde. Nicht Gegenstand der Klage ist
hingegen der Bescheid vom 27.1.2006, mit dem die Beklagte die Witwenrente der Klägerin für die Zeit bis
31.7.2005 neu berechnet hat. Denn dieser Bescheid ist bestandskräftig, da er von der Klägerin trotz
zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung nicht mit dem Widerspruch angegriffen wurde und er auch keinen
Bescheid abänderte, gegen den ein Widerspruch erhoben worden war, sodass die Voraussetzungen für eine
Einbeziehung gem. § 86 SGG nicht vorliegen. Der Widerspruch der Klägerin vom 6.7.2005 wurde vielmehr von
der Beklagten mit Einverständnis der Klägerin als Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom
24.5.2005 ausgelegt.
20 2) Die Beklagte hat zu Recht auf die Witwenrente der Klägerin ein monatliches Einkommen in Höhe von 141,31
EUR im Juli 2005 und ab 1.8.2005 in Höhe von 199,84 EUR angerechnet, indem sie allein das von der
Arbeitgeberin der Klägerin übermittelte Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 19.824,-- EUR, verteilt auf die Monate
März bis Dezember 2004, für die Einkommensanrechnung im Jahr 2005 zugrunde legte.
21 a) Nach § 97 Abs. 1 SGB VI ist Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, auf
diese Rente anzurechnen. Art und Höhe des anzurechnenden Einkommen ergeben sich aus §§ 18a ff. SGB IV.
Danach ist zwar grundsätzlich das Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit ebenso anzurechnen wie das
Krankengeld. Denn bei Renten wegen Todes sind als Einkommen Erwerbseinkommen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV) und Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV) zu berücksichtigen.
Erwerbseinkommen in diesem Sinne sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§
18a Abs. 2 SGB IV) und damit auch die Einmalzahlungen im Juni und November 2004. Zum
Erwerbsersatzeinkommen zählt nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV auch der Bezug von Krankengeld.
22 b) Die Beklagte hat jedoch zu Recht nur das im Jahr 2004 von der Klägerin erzielte Erwerbseinkommen für die
Einkommensanrechnung im Jahr 2005 zugrunde gelegt. Denn abweichend von der Auffassung der Klägerin ist
in ihrem Fall neben dem Erwerbseinkommen das Krankengeld nicht bei der Einkommensanrechnung zu
berücksichtigen, da sie in keinem Monat im maßgeblichen Jahr 2004 gleichzeitig Arbeitsentgelt und
Krankengeld bezogen hat. Nach § 18b Abs. 2 S. 2 SGB IV sind Erwerbseinkommen und
Erwerbsersatzeinkommen nur zusammenzurechnen, wenn diese nebeneinander erzielt wurden. Wurden diese
Einkommen zeitlich aufeinanderfolgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend (§ 18b Abs. 2 S. 2
SGB IV).
23 c) Die -hier allein streitige- Zuordnung der Einmalzahlungen an die Klägerin im Juni 2004 und November 2004,
bei denen es sich um Urlaubs- und Weihnachtsgeld und damit um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S. des §
23a Abs. 1 S. 1 SGB IV handelt, auf zehn Monate statt -wie von der Klägerin begehrt- auf zwölf Monate ergibt
sich nach Überzeugung der Kammer aus § 23a Abs. 1 S. 3 SGB IV, der gemäß § 18b Abs. 2 Satz 3 SGB IV
für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt entsprechend gilt. Hiernach ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
versicherungspflichtig Beschäftigter dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird,
soweit die nachfolgenden Absätze nichts Abweichendes bestimmen. Entgeltabrechnungszeitraum für die
streitigen Einmalzahlungen sind jeweils die Monate Juni und November 2004. Da abweichende Regelungen der
Absätze 2 bis 4 des § 23a SGB IV nicht einschlägig sind, sind diesen Monaten das Urlaubs- und das
Weihnachtsgeld zuzuordnen. Damit wurde das vom Arbeitgeber mitgeteilte Einkommen für das Jahr 2004 in
Höhe von 19.824,-- EUR entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch in den Monaten Januar und Februar
2004, sondern nur in der Zeit von März bis Dezember 2004 (in zehn Monaten) erzielt. Damit ist das vom
Arbeitgeber mitgeteilte Einkommen durch zehn Monate (Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde)
zu teilen. Denn bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 gilt
als monatliches Einkommen das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen,
geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde (§ 18b Abs. 2 SGB IV).
24 Für eine Auslegung der §§ 18b, 23a SGB IV im Sinne des Begehrens der Klägerin bietet der Wortlaut der
Vorschriften keinen Raum. Eine verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls
nicht erforderlich, da das Gericht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregeln hat. Das
Gleichheitsgebot verbietet es, ohne sachlichen Grund vergleichbare Sachverhalte verschieden zu behandeln.
Für die Kammer ist bereits nicht erkennbar, welcher - zur Prüfung der Ungleichbehandlung zu bildenden -
Vergleichsgruppe gegenüber welche Gruppe von Arbeitnehmern, der die Klägerin angehören soll, willkürlich
anders behandelt wird. Soweit die Klägerin vorträgt, gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten, deren
Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf zwölf Monate verteilt monatlich ausgezahlt wird, besteht bereits kein
vergleichbarer Sachverhalt gegenüber den Gruppen von versicherungspflichtig Beschäftigten, deren
Einmalzahlungen blockweise ausgezahlt werden. Dem Gesetzgeber steht es vielmehr frei, bei der Regelung
der Einkommensanrechnung für die vorliegend verschiedenen Sachverhalte unterschiedliche Bestimmungen zu
treffen und damit an die tatsächliche Auszahlungsweise anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, für die
blockweise erfolgenden Einmalzahlungen an versicherungspflichtig Beschäftigten die gleichen
Anrechnungsregelungen vorzuschreiben wie für versicherungspflichtig Beschäftigte mit auf zwölf Monate
verteilter Auszahlung von Einmalzahlungen. Jedenfalls besteht nach Auffassung der Kammer ein sachlicher
Grund für die gesetzlichen Anrechnungsregeln. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der
Zweck der Anrechnungsregelung ist, die vom Arbeitgeber übermittelten Arbeitsentgelte ohne eigene Prüfung
einer anderweitigen Verteilung auf bestimmte Zeiträume vornehmen zu können, wie es für das Funktionieren
einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich ist. Im Übrigen bleibt es der
Klägerin unbenommen, mit dem Arbeitgeber eine monatliche Auszahlung zu vereinbaren, wie sie im
Arbeitsvertrag als Option eingeräumt, aber nach seiner Auskunft nicht angewendet wird.
25 d) Die Berechnung des anzurechnenden Einkommens ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Beklagte
hat das nach §§ 18b, 23a SGB IV ermittelte monatliche Einkommen gemäß § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB IV
um 40 v.H. gekürzt und die Freibeträge nach § 97 SGB VI berücksichtigt. Anrechenbar ist das Einkommen,
das monatlich bei Witwenrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare
Einkommen erhöht sich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das
Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist (§ 97
Abs. 2 Satz 1, 2 SGB VI). Für die Zeit vom 1.1. bis 31.7.2005 hat die Beklagte wegen Bezugs der Waisenrente
der Tochter der Klägerin bei der Klägerin einen um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes erhöhten
Freibetrag und nach Wegfall der Waisenrente ab dem 1.8.2005 nur noch einen einfachen Freibetrag
berücksichtigt. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen hat sie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3
SGB VI 40 v.H. angerechnet.
26 3) Die Ablehnung der Beklagten, die Rentenneuberechnung mit Bescheid vom 24.5.2005 nach § 44 SGB X
abzuändern ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei
Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzunge liegen nicht vor, da der Bescheid, soweit er noch nicht durch den Bescheid vom
1.3.2006 mit Wirkung ab 1.8.2005 aufgehoben war, sowohl von einem zutreffenden Einkommen ausgeht als
auch die Anrechnungsvorschriften richtig anwendet.
27 4) Die rückwirkende teilweise Aufhebung der Witwenrente für die Zeit vom 1.8.2005 bis 31.3.2006 und
Rückforderung der Überzahlung für diesen Zeitraum in Höhe von 424,48 EUR kann die Beklagte auf §§ 48, 50
SGB X stützen.
28 Soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt
haben würde (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits
erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen vor, da die
Einkommensanrechnung der Beklagten zutreffend ist und in Höhe der Überzahlung keinen Anspruch der
Klägerin auf die Witwenrente bestand. Die Höhe des Rückforderungsbetrages von 424,48 EUR ergibt sich aus
den zutreffenden Berechnungen der Beklagten in der Anlage 1 zum Bescheid vom 1.2.2006. Auf eine Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin kommt es daher nicht an. Nur ergänzend ist anzumerken, dass
der Klägerin jedenfalls aber die geänderte Einkommensanrechnung durch den Bescheid vom 24.5.2005
bekannt gewesen sein müsste, auch wenn die Beklagte damals noch den erhöhten Freibetrag zugrunde legte.
Darüber hinaus hätte der Klägerin auch durch die Hinweise in den Bewilligungsbescheiden bekannt sein
müssen, dass mit dem Wegfall der Waisenrente ihrer Tochter der Einkommensanrechnung bei ihrer
Witwenrente nicht mehr der erhöhte Freibetrag zugrunde gelegt und daher sich ein höherer Anrechnungsbetrag
ergeben würde.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.