Urteil des SozG Karlsruhe vom 26.01.2007

SozG Karlsruhe: Belegstation, Aufsuchen eines Patienten, keine Visite und Besuch, regelmäßige Besprechung zwischen Operateur und Anästhesist, kein Konsilium, anästhesie, operation, vergütung, diagnose

SG Karlsruhe Urteil vom 26.1.2007, S 1 KA 3088/04
Belegstation - Anästhesist - Aufsuchen eines Patienten - keine Visite und Besuch - regelmäßige Besprechung zwischen Operateur und
Anästhesist - kein Konsilium
Leitsätze
1. Das Aufsuchen eines Patienten auf der Belegstation durch den vom Belegarzt hinzugezogenen Anästhesisten stellt keine Visite und keinen
Besuch im Sinne der Nrn. 25/26 bzw. 28/29 EBM a.F. dar, sondern das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen Arztes im Sinne der Nr.
50 EBM a.F.
2. Die regelmäßige Besprechung zwischen dem Operateur und dem Anästhesisten vor der Operation füllt nicht die Voraussetzungen eines Konsils
im Sinne der Nr. 42 EBM a.F. und ist mit der Gebührenziffer für die Anästhesieleistung abgegolten (Anschluss an LSG Schlewig-Holstein vom
24.06.1997 - L 6 Ka 38/96 -).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten sind Kürzungen der Honoraransprüche des Klägers für das Quartal 2/02 im Wege sachlich-rechnerischer
Berichtigungen umstritten.
2
Der Kläger ist als Facharzt für Anästhesiologie mit Sitz in H. niedergelassen und zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten
zugelassen. Seit dem 01.12.1988 obliegt ihm auch die anästhesiologische Versorgung der im Krankenhaus H. stationär behandelten
Belegpatienten.
3
Nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen für das Quartal 2/02 strich die Kassenärztliche Vereinigung Nordbaden (KVNB), die
Rechtsvorgängerin der Beklagten, 8 Ansätze (davon 1 x ambulant, 7 x stationär) der Gebührennummer 42 des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM); außerdem wandelte sie 476 Ansätze der Gebührennummer 28 und 42 Ansätze der
Gebührennummer 29 EBM jeweils in die Gebührennummer 50 EBM um. Zur Begründung führte sie aus, die Gebührennummer 42 sei für ein
Konsilium am Operationstag bzw. im Rahmen von Vorgesprächen zur Operationsvorbereitung nicht abrechnungsfähig, weil regelmäßig der
Leistungsinhalt nicht erfüllt sei. Hierzu verwies die KVNB auf ihr Schreiben vom 19.03.2002. Die Gebührennummern 28 und 29 EBM seien für
Anästhesisten nicht mehr abrechenbar; die entsprechenden Gebührenansätze habe sie deshalb in die Gebührennummer 50 EBM umgewandelt
(Bescheid vom 12.09.2002).
4
Dem dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers gab die KVNB insoweit statt, als sie die Ansätze der Gebührennummer 29 EBM (42 x) in die
Gebührennummer 25 EBM umwandelte (Bescheid vom 27.05.2003). Im Übrigen wies der Vorstand der KVNB den Widerspruch zurück: Die
Gebührennummern 28 und 29 EBM seien entsprechend dem Wortlaut der Leistungslegenden nur von Belegärzten abrechenbar. Anästhesisten,
die - wie der Kläger - von Belegärzten zur Narkose bzw. Anästhesie hinzugezogen würden, zählten jedoch nicht zu den Belegärzten. Dies habe
die KVNB bereits im Quartalsrundschreiben 1/02 mitgeteilt. Die Streichung der Ansätze der Gebührennummer 42 EBM sei zu Recht erfolgt, weil
eine Routinebesprechung zwischen Anästhesist und Operateur vor, während und nach dem Eingriff den Leistungsinhalt der Gebührennummer
nicht erfülle. Dieses Gespräch sei vielmehr unselbständige Teilleistung der Operation bzw. der Anästhesie. Gleiches gelte für eine
Schlussbesprechung nach Beendigung der Operation. Bei ambulanten Operationen bzw. ambulanten Anästhesien/Narkosen sei mit der vom
Kläger abgerechneten Gebührennummer 90 EBM auch das Konsilium für die ambulante Durchführung von Anästhesien/Narkosen abgeholten
(Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004).
5
Deswegen erhob der Kläger am 28.07.2004 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe in
sämtlichen zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen den Leistungsinhalt der Gebührennummer 29 EBM erfüllt. Diesen Fällen habe jeweils
wegen der Erkrankung des Patienten eine Einzelvisite auf der Belegstation des jeweiligen Belegarztes im Krankenhaus H. unverzüglich nach
Bestellung zu Grunde gelegen. Hierauf weise häufig bereits die Uhrzeit der Einzelvisiten bzw. solche am Wochenende hin. Hierzu machte der
Kläger zu einzelnen Behandlungsfällen nähere Angaben. Die Ansicht der Beklagten, Leistungen nach der Gebührennummer 29 EBM seien
allein von Belegärzten abrechenbar, sei ersichtlich falsch; vielmehr verlange der Wortlaut der Gebührennummer allein die Vornahme einer Visite
auf der Belegstation durch den die Leistung abrechnenden Arzt. Besuche der Anästhesist den Belegpatienten, handele es sich auch bei dieser
Visite um eine solche auf der Belegstation; der Anästhesist bedürfe deswegen keiner förmlichen Zulassung als Belegarzt. Im Übrigen stehe er als
die Belegpatienten versorgender in freier Praxis niedergelassener Anästhesist einem Belegarzt gleich; dies habe die Beklagte auch durch die
Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen seiner „belegärztlichen Tätigkeit“ auf Grund des Bescheides vom 31.07.2000
anerkannt. Die Umwandlung der Leistungen der Gebührennummer 29 EBM in solche der Gebührennummer 25 EBM sei daher zu Unrecht
erfolgt. Gleiches gelte für die Streichungen der Ansätze der Gebührennummer 42 EBM. Denn auch Besprechungen zwischen Anästhesist und
Operateur erfüllten ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Konsiliums (Hinweis auf LSG Schleswig-Holstein vom 24.06.1997 - L 6 Ka 38/96
-). Die Begründung des Widerspruchsbescheides sei rein spekulativ und berücksichtige nicht die konkrete Behandlungssituation der jeweiligen
Einzelfälle. In allen gestrichenen Behandlungsfällen sei es in den Gesprächen mit den betreuenden internistischen Kollegen darum gegangen,
die vorliegenden Befunde im Kontext mit der tatsächlichen Situation der Patienten und der Angehörigen im Alltag in einen Heilplan umzusetzen
und angesichts der vorliegenden Befunde den im Einzelfall notwendigen, zumutbaren Operationsumfang gemeinsam zu besprechen. Es habe
sich nicht um bloße Erkundigungen des Klägers bei den übrigen Ärzten, sondern um gemeinsame Besprechungen zwecks Stellung der
Diagnose oder Feststellung des Heilplans gehandelt. Auch in ambulanten Behandlungsfällen sei das Konsil neben der Zuschlagsleistung nach
Gebührennummer 90 EBM berechnungsfähig, denn die Durchführung eines notwendigen Konsils sei weder ein persönlicher noch ein sachlicher
Aufwand im Sinne der Gebührennummer 90 EBM, sondern ein Zeit- und Leistungsaufwand.
6
Der Kläger beantragt,
7
die Bescheide vom 12. September 2002 und vom 27. Mai 2003, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2004,
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Quartal 2/02 8 Ansätze der Gebührennummer 42 EBM und 42 Ansätze der
Gebührennummer 29 EBM unter Anrechnung der Vergütung für 42 Ansätze der Gebührennummer 25 EBM nach zu vergüten.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10 Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Die Gebührennummer 29 EBM sei allein von Belegärzten abrechenbar. Hierzu zähle
der Kläger als Anästhesist nicht; vielmehr werde er von den Belegärzten zur Narkose/Anästhesie hinzugezogen. Der Kläger werde damit nicht
selbst als Belegarzt, sondern lediglich im Rahmen der belegärztlichen Tätigkeit anderer Fachgruppen tätig. Verantwortlicher Arzt auf der
Belegstation könne nur der Belegarzt selbst sein. Für den Ansatz der Gebührennummer 42 EBM sei die selbständige Erhebung von Befunden
bei dem Kranken durch jeden der am Konsilium teilnehmenden Ärzte erforderlich. Ein Konsilium auf Grund reiner Aktenlage sei nicht möglich.
Aus den vorliegenden Abrechnungsscheinen sei eine selbständige Befunderhebung durch den Kläger nicht ersichtlich. Auch bei den vom Kläger
angeführten Einzelfällen sei es regelmäßig um Besprechungen zur Frage des Operationsumfangs gegangen. Insoweit handle es sich um die
übliche Beratung zwischen Operateur und Anästhesist vor der Operation. Diese stelle kein gesondert berechnungsfähiges Konsilium dar,
sondern sei eine unselbständige Teilleistung der Operation bzw. Anästhesie.
11 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der
Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12 Die beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Karlsruhe form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die
angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG-).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachvergütung der von der Beklagten im hier streitigen Quartal gestrichenen bzw. umgewandelten Ansätze
der Gebührennummern 29 und 42 EBM.
13 Die Berechtigung der Beklagten, die Honorarabrechnungen der Vertragsärzte auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und
ggf. zu berichtigen, ergibt sich aus § 45 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) sowie aus § 34 Abs. 4 des Arzt-/Ersatzkassenvertrages (EKV-
Ä), die auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vereinbart worden sind. Nach
diesen Bestimmungen obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer
vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Regelwerks. Die
KV berichtigt die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Der leicht abweichende
Wortlaut des § 34 Abs. 4 EKV-Ä enthält in der Sache keine andere Regelung. Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von § 85
Abs. 4 SGB V ergangenen Honorarverteilungsmaßstabes der Beklagten (HVM) sind für die Abrechnungen die gesetzlichen und vertraglichen
Gebührenordnungen einschließlich der zusätzlichen vertraglichen Bestimmungen sowie die autonomen Satzungsnormen der Beklagten
maßgebend. Gemäß § 5 Abs. a) Satz 1 HVM prüft die Beklagte die Honoraranforderungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und auf
Plausibilität der Abrechnung. Dabei ist darauf zu achten, dass sich Fachärzte grundsätzlich auf ihr Fachgebiet beschränken, dass die
allgemeinen Bestimmungen der geltenden Honorarverträge und Gebührenordnungen beachtet worden sind und die richtigen Gebührenziffern in
Ansatz gebracht wurden (§ 5 Abs. a) Satz 2 HVM). Bei genehmigungspflichtigen Leistungen ist auf die bestehende Genehmigung zu achten (§ 5
Abs. a) Satz 4 HVM). Die KV NB ist berechtigt, ggf. Richtigstellungen vorzunehmen (§ 5 Abs. a) Satz 5 HVM). Maßgebende Gebührenordnung ist
dabei der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM), den die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen
durch Bewertungsausschüsse als Bestandteile der Bundesmantelverträge vereinbart hat (§ 87 Abs. 1 SGB V).
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, sind Vergütungstatbestände entsprechend ihrem
Wortlaut und –sinn auszulegen und anzuwenden (vgl. u.a. BSG vom 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R - und vom 08.09.2004 - B 6 KA 46/03 R -).
Dieser ist maßgebend (vgl. BSG vom 02.04.2003 - B 6 KA 28/02 R -) und kann nur in engen Grenzen durch die systematische und/oder
entstehungsgeschichtliche Interpretation ergänzt werden. Eine ausdehnende Auslegung oder gar eine Analogie sind unzulässig (vgl. BSG SozR
3-5555 § 10 Nr. 1, SozR 3-5533 Nr. 2449 Nr. 2, SozR 3-2500 § 87 Nrn. 2 und 5 sowie MedR 2000, 201, 202; zum Ganzen auch BSG SozR 3-
5533 Nr. 505 Nr. 1 m.w.N.). Darüber hinaus sind ausschließlich betriebswirtschaftliche Aspekte aus den Praxen der betroffenen Arztgruppe
ebenso wenig geeignet, die Rechtswidrigkeit einer EBM-Regelung zu begründen wie von einer bestimmten Fachgruppe vorgebrachte
fachmedizinische Argumente (vgl. BSG vom 16.05.2001 – B 6 KA 20/00 R -).
15 Hieran gemessen sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig.
16 1) Die mit 550 Punkten bewertete Gebührennummer 29 EBM hatte im hier streitigen Quartal folgenden Wortlaut:
17
„Einzelvisite auf der Belegstation, wegen der Erkrankung unverzüglich nach Bestellung ausgeführt“.
18 Die Leistungslegende der mit 400 Punkten bewerteten Gebührennummer 25 EBM lautete:
19
„Besuch“
20 Zu Recht hat die Beklagte im hier streitigen Quartal 42 Ansätze der Gebührennummer 29 EBM gestrichen und in - im Ergebnis - nicht zu
beanstandender Weise in 42 Ansätze der Gebührennummer 25 EBM umgewandelt. Denn der Kläger hat mit dem von ihm unter der
Gebührennummer 29 EBM abgerechneten Aufsuchen von Patienten auf der Belegstation des Krankenhauses H. den Leistungsinhalt dieser
Gebührennummer nicht erfüllt. Dies steht gemäß der Regelung in den Allgemeinen Bestimmungen A I Teil A 1 Satz 1 EBM der Abrechnung und
damit der Vergütung entgegen. Wie die Beklagte ist auch das sachkundig mit zwei Vertragsärzten besetzte Gericht der Auffassung, dass die
Gebührennummer 29 EBM, ebenso wie die Gebührennummer 28 EBM, ausschließlich vom Belegarzt selbst abgerechnet werden kann (vgl.
hierzu auch Wezel/Liebold, Handkommentar BMÄ, E-GO und GOÄ, Stand April 2003, Seite 9 B-83). Belegärzte sind nicht am Krankenhaus
angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten
Dienste, Einrichtungen und Mittel voll stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten (§ 121
SGB V; § 39 Abs. 1 BMV-Ä und § 31 Abs. 1 EKV-Ä). Zu diesem Personenkreis zählte der als Anästhesist vertragsärztlich tätige Kläger im hier
streitigen Quartal nicht. Denn Belegarzt in diesem Sinne ist allein der für die Belegabteilung verantwortliche Arzt, der die dort aufgenommen
Belegpatienten unmittelbar behandelt (vgl. insoweit Kölner Kommentar zum EBM, Stand Juni 2006, Gebührennummer 28 Seite 193), d.h. der
„bettenführende Arzt“. Als Anästhesist findet durch den Kläger indes keine unmittelbare präventive oder kurative Behandlung der Belegpatienten
in diesem Sinne statt. Vielmehr wird der Kläger als der am Krankenhaus H. verantwortliche Anästhesist von den dort angestellten Ärzten bzw.
den dort als Belegarzt tätigen Vertragsärzten anderer Fachgruppen zu Narkose- bzw. Anästhesieleistungen hinzugezogen. Dies hat der Kläger in
der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt und einen Belegarztvertrag mit dem Krankenhaus H. ausdrücklich verneint. Wenn den am
Krankenhaus H. tätigen (Beleg-)Ärzten kein Ermessen bei der Auswahl des hinzuzuziehenden Anästhesisten zustand, beruhte dies nach dem
weiteren Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht auf seiner vertragsärztlichen Tätigkeit, sondern auf vertraglichen
Vereinbarungen zwischen diesen Ärzten und dem Krankenhaus H.. Soweit der Kläger in Ausübung seiner Tätigkeit in diesem Krankenhaus
Patienten auf der Belegstation im Einzelfall aufgesucht hat, stellte dies mithin keine Visite im Sinne der Gebührennummer 29 EBM dar. Der
Kläger wurde durch die Hinzuziehung zu Narkose- bzw. Anästhesieleistungen durch Ärzte anderer Fachgruppen auch nicht selbst zum
Belegarzt. Vielmehr stellte das Aufsuchen von Patienten auf der Belegstation das Aufsuchen eines Kranken „in der Praxis“ eines anderen Arztes
zur Durchführung von Anästhesie- bzw. Narkoseleistungen nach Kapitel D EBM dar. Diese Leistung ist unter der Gebührennummer 50 EBM
abrechnungsfähig. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insoweit nicht um einen „Besuch“ gemäß der Gebührennummer 25
EBM. Denn unter einem „Besuch“ ist jede ärztliche Inanspruchnahme zu verstehen, zu der der Arzt seine Praxis, d.h. seine Arbeitsstelle, seine
Wohnung oder einen anderen Ort verlassen muss, um sich an eine andere Stelle zur Behandlung eines Kranken zu begeben. Das Aufsuchen
einer Belegstation fällt jedoch nicht hierunter (vgl. Wezel/Liebold, a.a.O., Seite 9 B-76 und Seite 9 B-77, ferner Kölner Kommentar zum EBM,
Gebührennummer 50 Seite 206, 207). Wenn die Beklagte vorliegend durch den Teilabhilfebescheid vom 27.05.2003 dennoch eine Umwandlung
der gestrichenen Ansätze der Gebührennummer 29 EBM statt in die mit (nur) 150 Punkten bewertete Gebührennummer 50 EBM in die höher,
nämlich mit 400 Punkten bewertete Gebührennummer 25 EBM vorgenommen hat, geht dies nicht zu Lasten des Klägers und ist deshalb von
Rechts wegen nicht zu beanstanden.
21 2) Ebenfalls nicht rechtswidrig ist die Streichung von 8 Ansätzen der Gebührennummer 42 EBM (7 x stationär, 1 x ambulant) im Quartal 2/02.
22 Der Wortlaut der mit 80 Punkten bewerteten Gebührennummer 42 EBM lautete:
23
„Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr behandelnden Ärzten oder zwischen behandelnden Ärzten und psychologischem
Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten über die bei dem selben Patienten in dem selben Quartal erhobenen
Befunde, höchstens zweimal im Behandlungsfall“.
24 Die regelmäßige Besprechung zwischen dem Operateur und dem Anästhesisten ist mit der/den Gebührenziffer(n) für die Operation oder die
Anästhesie abgegolten (vgl. Wezel/Liebold, a.a.O., Seite 9 B-94/1). Denn diese notwendige Besprechung ist derart eng mit der
Anästhesieleistung verbunden, dass von ihr regelmäßig ausgegangen werden kann, sie damit notwendiger Bestandteil der Anästhesie und der
für diese anzusetzenden Gebührenziffern ist. Darüber hinaus erfüllt die Besprechung zwischen dem Anästhesisten und dem Operateur nicht die
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Konsiliums. Denn nach ärztlichem Sprachgebrauch stellt ein Konsilium die Besprechung zweier oder
mehrerer Ärzte nach vorausgehender Untersuchung des Kranken zwecks Stellung der Diagnose oder Festlegung des Heilplans dar (vgl. BSGE
31, 33 ff.). Gegenstand der Besprechung zwischen dem Operateur und dem Anästhesisten ist jedoch regelmäßig weder die Diagnose noch die
Festlegung des Heilplans, sondern allein die Durchführung der Operation unter Beachtung der jeweils auf dem Gebiet des anderen Arztes
bestehenden Besonderheiten. Dazu gehört auch die Absprache darüber, ob die Operation überhaupt und ggf. mit welcher zeitlicher Verzögerung
oder nach welchen vorbereitenden Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden kann (vgl. zum Ganzen LSG Schleswig-Holstein vom
24.06.1997 - L 6 Ka 38/96, veröffentlicht in Juris).
25 Nach den vom Kläger in der Klagebegründung dargestellten konkreten Behandlungsfällen erfolgte die Besprechung zwischen ihm und den
Ärzten anderer Fachrichtungen jeweils zur Frage des Operationsumfangs und der Notwendigkeit eines Eingriffes bzw. der Abklärung, ob dieser
überhaupt ambulant durchzuführen war. Diese Besprechung stellt mithin kein Konsilium im Sinne der Gebührennummer 42 EBM dar. Soweit der
Kläger in den Behandlungsfällen Michael E. und Marie S. weiter vorgetragen hat, er habe sich mit den Fachkollegen auch über die
Differenzialdiagnose unterhalten, erfüllt dies den Inhalt der Leistungslegende der Gebührennummer 42 EBM schon deswegen nicht, weil weder
vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger bei diesen Patienten zuvor im selben Quartal selbst Befunde erhoben und diese mit dem
Operateur oder einem weiteren Arzt erörtert hat.
26 Da mithin ein Konsilium im Sinne der Gebührennummer 42 EBM in den betreffenden 8 Behandlungsfällen nicht stattgefunden hat, war die
Gebührennummer 42 EBM nach den Allgemeinen Bestimmungen A I Teil A 1 Satz 1 EBM nicht gesondert berechnungsfähig. Vielmehr war diese
Leistung mit den vom Kläger in diesen Behandlungsfällen abgerechneten Anästhesie-Gebührenziffern als Teil dieses Leistungsinhalts vergütet
(vgl. Allgemeine Bestimmungen A I Teil A 1 Satz 2 EBM).
27 Soweit das LSG Schleswig-Holstein weiter ausgeführt hat, in besonders gelagerten Fällen könne die Besprechung zwischen Operateur und
Anästhesisten ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Konsiliums erfüllen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine solche
besonders gelagerte Fallkonstellation lag nach dem Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung ersichtlich nicht vor. Sie könnte eventuell
dann gegeben sein, wenn noch am Operationstisch zur Beratung mit dem Operateur und dem Anästhesisten ein Arzt einer weiteren Fachgruppe
hinzugezogen wird (vgl. insoweit Wezel/Liebold, a.a.O., Seite 9 B-94/1, 9 B-95). Für eine derartige Fallgestaltung ist in den hier zu
entscheidenden 8 Behandlungsfällen indes nichts vorgetragen noch auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ersichtlich.
28 Der Kläger kann sich schließlich nicht auf Vertrauensschutz aufgrund unbeanstandet gebliebener Abrechnungen in früheren Quartalen berufen.
Denn ungeachtet dessen, dass es einen solchen Vertrauensschutz für die Zukunft grundsätzlich nicht gibt (vgl. hierzu u.a. BSG SozR 3-2500 § 95
Nr. 9 sowie LSG Baden-Württemberg vom 22.10.1997 - L 5 Ka 744/97 - und vom 13.06.2001 - L 5 KA 4347/00 -, ferner Bay. LSG, MedR 2005,
109, 112), kann sich der Kläger vorliegend schon deshalb auf Vertrauensschutz nicht berufen, weil die KVNB alle Anästhesisten in ihrem
Zuständigkeitsbereich im Schreiben vom 19.03.2002, und damit vor Beginn des hier streitigen Quartals, auf ihre Rechtsmeinung zur fehlenden
Abrechnungsfähigkeit der Gebührennummern 28 und 29 EBM für Anästhesisten sowie der Gebührennummer 42 EBM für voroperative
Gespräche mit dem Operateur hingewiesen hatte. Dass dem Kläger dieses Schreiben nicht zugegangen wäre, ist weder vorgetragen noch
ersichtlich.
29 Angesichts dessen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Das Begehren des Klägers musste daher erfolglos bleiben.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
31 Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Kammer die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) als nicht
gegeben erachtet.