Urteil des SozG Hildesheim vom 17.03.2009

SozG Hildesheim: unbestimmter rechtsbegriff, auskunft, widerspruchsverfahren, wohnung, abrechnung, wohnfläche, anwendungsbereich, posten, angemessenheit, erlass

Sozialgericht Hildesheim
Urteil vom 17.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 43 AS 80/08
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 19. Oktober 2007 in Gestalt des
Bescheids vom 1. November 2007, dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007
und unter Abänderung des Bescheids vom 21. März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. Juni 2007 über
das Teilanerkenntnis vom 18. August 2008 hinaus einen Betrag von 343,13 Euro zur Begleichung der
Heizkostenabrechnung vom 18. September 2007 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte
hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Heizkosten aus einer Jahresabrechnung für den Zeitraum Juni 2006
bis Mai 2007 streitig.
Der Kläger steht seit dem 4. November 2006 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II),
u. a. bewilligt auf den Folgeantrag vom 14. März 2007 für den Zeitraum Mai bis Oktober 2007 mit Bescheid vom 21.
März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. Juni 2007 (Erhöhung der Regelleistung zum Juli 2007).
Der Kläger lebt seither in einer 43 qm großen Zweizimmerwohnung, für die er einen monatlichen Kaltmietzins in Höhe
von 212,19 Euro entrichten muss. An Vorauszahlungen für Heizung (HK) und Nebenkosten (NK) hat er 30,68 Euro
(HK) bzw. 28,12 Euro (NK) zu zahlen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt im Haushalt des Klägers durch einen
Boiler, der mit Strom betrieben wird.
Am 2. Oktober 2007 ging bei dem Beklagten die Heiz- und Betriebskostenabrechnung der Vermieterin des Klägers
vom 18. September 2007 für den Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 ein.
Mit am 16. Oktober 2007 eingegangenem Schreiben vom 12. Oktober 2007 beantragte der Kläger ausdrücklich die
Übernahme des Nachforderungsbetrags in Höhe von 574,65 Euro und überreichte dem Beklagten nochmals die Heiz-
und Betriebskostenabrechnung. Danach erzielte der Kläger durch die im Voraus gezahlten Betriebskosten ein
Guthaben in Höhe von 0,71 Euro, an Heizkosten musste er jedoch einen Betrag von 575,36 Euro nachzahlen. Die
Forderung der Vermieterin belief sich damit auf insgesamt 574,65 Euro.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass dem
Kläger bereits Heizkosten in angemessener Höhe, nämlich anhand einer Quadratmeterpauschale von 1,15 Euro je qm
Wohnfläche, gewährt worden seien.
Gegen diese Berechnung angemessener Heizkosten wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 und
führte aus, dass es sich bei seiner Unterkunft um eine schlecht gedämmte Dachgeschosswohnung handele, die an
keine Nachbarwohnungen angrenze.
Daraufhin gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 1. November 2007 einen Teilbetrag von 92,12 Euro
zur Begleichung der Heiz- und Betriebskostenabrechnung. Zur Begründung führte er aus, dass ihm bei der
Berechnung mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 ein Fehler unterlaufen, der Bescheid im Übrigen jedoch nicht zu
beanstanden sei.
Hiergegen legte der Kläger am 16. November 2007 Widerspruch ein und zwar unter Verweis auf sozialgerichtliche
Rechtsprechung, nach der die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen seien, soweit keine Anhaltspunkte für ein
unwirtschaftliches Heizverhalten des Leistungsberechtigten vorliegen würden.
Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte eine telefonische Auskunft der Vermieterin des Klägers ein, nach der die
Heizungsanlage für die Wohnung des Klägers in der zurückliegenden Zeit ohne Auswirkungen auf den
Heizmittelverbrauch nicht richtig funktioniert habe. Die Wohnung sei jedoch nicht sonderlich isoliert. Zudem hätten
zwei Wohnungen in dem Haus lange Zeit leer gestanden. Letztlich seien die Gaspreise in dem Abrechnungszeitraum
dreimal gestiegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und
verwies zur Begründung wiederum auf seiner Ansicht nach angemessene Heizkosten von 1,15 Euro je qm
Wohnfläche.
Hiergegen richtet sich die am 18. Januar 2007 beim Sozialgericht Hildesheim erhobene Klage.
Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch mit Schriftsatz
vom 18. August 2008 teilweise in Höhe von 139,40 Euro anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis in dem zur
Erörterung der Sach- und Rechtslage bestimmten Termin am 30. Januar 2009 angenommen und begehrt seither die
Erstattung der übrigen Heizkosten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 19. Oktober 2007 in Gestalt des
Bescheids vom 1. November 2007, dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007
über das Teilanerkenntnis vom 18. August 2008 hinaus weitere 343,53 Euro zur Begleichung der
Heizkostenabrechnung vom 18. September 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die weitergehende Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger für den Zeitraum vor dem Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB
II, also vom 1. Juni bis zum 3. November 2006, kein Anspruch auf Erstattung der mit Abrechnung vom 18. September
2007 in Rechnung gestellten Heizkosten zustehe. Zudem habe der Kläger einen Teil der Nachzahlung bereits am 15.
Oktober 2007 beglichen, also einen Tag bevor der Antrag auf Übernahme der Kosten beim Beklagten einging.
Das Gericht hat die Beteiligten vor der Entscheidung durch Gerichtsbescheid im zur Erörterung der Sach- und
Rechtslage bestimmten Termin angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch
Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben. Die Beteiligten haben sich mit dieser
Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30. Januar 2009,
den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und
sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG entscheiden, weil der zugrunde liegende
Sachverhalt aufgeklärt ist und die zu entscheidende Rechtsfrage einfacher Natur.
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
Der Bescheid vom 19. Oktober 2007 in Gestalt des Bescheids vom 1. November 2007, dieser wiederum in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 ist rechtswidrig. Der Kläger ist durch die angefochtene
Entscheidung beschwert, § 54 Abs. 2 SGG. Er hat über das angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten vom 18.
August 2008 hinaus einen Anspruch auf Erstattung der mit der Jahresabrechnung vom 18. September 2007 in
Rechnung gestellten Heizkosten gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten (vgl.
BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, Az.: B 7b AS 40/06 R), wie etwa Nachzahlungsverpflichtungen aus
Betriebskostenabrechnungen (vgl. Berlit, in: Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 20, m.w.N.).
1. Der mit der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 18. September 2007 in Rechnung gestellte Betrag in Höhe
von 574,65 Euro stellt Heizkostenbedarf im September 2007 dar, der vom Folgeantrag des Klägers auf Gewährung
von Leistungen nach dem SGB II vom 14. März 2007 umfasst ist und seinen Leistungsanspruch nach §§ 19, 22 Abs.
1 S. 1 SGB II entsprechend erhöht. Erst in diesem Monat hat der tatsächliche Bedarf hinsichtlich der geltend
gemachten Aufwendungen für die Heizung bestanden (vgl. hierzu BSG, a. a. O.; offen gelassen: BSG, Beschluss
vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 3/06 R), weil die Forderung mit Rechnungsstellung im September 2007 fällig
gewesen ist (vgl. schon zum Recht der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz: BVerwG, Urteil vom 4. Februar
1988, Az.: 5 C 89/85).
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen einer Erstattung der Heizkosten auch die Regelungen in § 37 Abs.
1 und 2 Satz 1 SGB II nicht entgegen.
Danach werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag, jedoch nicht für Zeiten vor der
Antragstellung, erbracht. Die Übernahme der Betriebskostennachzahlung ist jedoch keine eigenständige Leistung,
sondern ein Posten bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 3. April 2007,
Az.: L 3 AS 164/07; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 2. April 2007, Az.: S 35 AS 41/07).
Der Antrag vom 12. Oktober 2007, eingegangen beim Beklagten am 16. Oktober 2007, war insoweit entbehrlich und
unterfällt nicht dem Anwendungsbereich von § 37 SGB II. Vielmehr erstreckte sich der Folgeantrag auf
Arbeitslosengeld II vom 14. März 2007 - wie dargelegt - auf die Erstattung sämtlicher Kosten der Heizung in dem
Zeitraum Mai bis Oktober 2007, also auch auf ggf. fällige Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen.
3. Die in Rechnung gestellte Nachzahlungsforderung ist als angemessener Heizkostenbedarf des Klägers nach § 22
Abs. 1 S. 1 SGB II in voller Höhe erstattungsfähig.
Tatsächlich entstandene Heizkosten sind gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu übernehmen, soweit sie angemessen sind.
Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen
Kontrolle. Erforderlich ist stets eine Einzelfallentscheidung, die den jeweiligen Besonderheiten Rechnung trägt (BSG,
Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 54/07 R).
Zur Überzeugung des Gerichts sind die hier tatsächlich angefallenen Heizkosten unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Der Beklagte hat in dieser
Hinsicht auch keine Einwände erhoben. Nach der im Widerspruchsverfahren telefonisch eingeholten Auskunft der
Vermieterin des Klägers ist die von ihm bewohnte Dachgeschosswohnung nicht sonderlich isoliert. Ohne von
abstrahlender Wärme von Nachbarwohnungen zu profitieren, sind die höheren Heizkosten auch durch den dreimaligen
Anstieg der Gaspreise zu erklären. Hinweise auf ein unwirtschaftliches Heizverhalten des Klägers in dem von der
Abrechnung betroffenen Zeitraum sind nicht ersichtlich.
Dem Kläger ist ein Betrag in Höhe von 574,65 Euro in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte hat bereits mit
Bescheid vom 1. November 2007 einen Teilbetrag von 92,12 Euro erstattet. Das weitergehende Teilanerkenntnis vom
18. August 2008 betrifft einen Betrag von 139,40 Euro, so dass sich die berechtigte Klageforderung auf einen
Restbetrag in Höhe von 343,13 Euro erstreckt. Die im Antrag genannte Leistungshöhe von 343,53 Euro beruht
offensichtlich auf einem Rechenfehler; die Klage war jedoch insoweit abzuweisen.
4. Die Verpflichtung des Beklagten, die mit der Jahresabrechnung vom 18. September 2007 in Rechnung gestellten
Heizkosten gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu übernehmen, kann nur unter (teilweiser) Abänderung des für den
Zeitraum von Mai bis Oktober 2007 ergangenen Bewilligungsbescheids vom 21. März 2007 in Gestalt des
Änderungsbescheids vom 2. Juni 2007 erfolgen, da sich der Heizkostenbedarf des Klägers im September 2007 - wie
dargelegt - entsprechend erhöht hat und diese Änderung der Sachlage nach § 48 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch (SGB X) zu berücksichtigen ist.
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 1 SGB X soll bei einer wesentlichen
Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, der Bescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben
werden, wenn die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Von einer rückwirkenden Bescheidaufhebung ist im
Rahmen der "Soll"-Vorschrift nur abzusehen, wenn ein atypischen Fall vorliegt (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB
II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 43), was hier nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.