Urteil des SozG Hildesheim vom 12.08.2008
SozG Hildesheim: wohnrecht, sozialhilfe, ermessen, gerichtsakte, pflege, zivilprozess, fälligkeit, form, selbsthilfe, verwirkung
Sozialgericht Hildesheim
Urteil vom 12.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 34 SO 228/06
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Überleitungsanzeige des Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks "C. Straße" in D., das ihr von ihrem Vater im Wege des
vorzeitigen Erbausgleichs durch notariellen Übergabevertrag vom 05.10.1990 übertragen wurde. Dieser Vertrag räumte
ihrem Vater und dessen Ehefrau J. K. ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht, dessen Ausübung dritten
Personen nicht überlassen werden dürfe, an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern,
Küche und Toilette sowie an einem Schlafraum in der 1. Etage des Hauses (insgesamt ca. 80 qm) ein.
Bis zu seinem Tode im Jahre 2001 übte der Vater der Klägerin mit Frau K. das Wohnrecht aus, danach lebte letztere
bis zum 31.08.2004 dort allein. Am 01.09.2004 verzog Frau K. in ein Altenheim nach L ... Für die dortige Unterkunft
und Betreuung erhält sie vom Beklagten laufende Hilfe zu Pflege (zunächst nach § 68 BSHG, seit dem 01.01.2005
nach § 61 SGB XII) in Höhe von monatlich ca. 800,00 EUR. Seit ihrem Auszug nutzen die Klägerin und ihr Ehemann
die mit dem Wohnrecht belegten Räume für sich.
Mit Bescheid (Überleitungsanzeige) vom 05.10.2006 leitete der Beklagte gem. § 93 SGB XII Ansprüche der Frau K.
gegen die Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der rechtsgrundlosen Nutzung der Räume aus § 812
Abs. 1 BGB bis zu einem Betrag von monatlich 210,00 EUR, dem vom Beklagten angenommenen Mietwert der
Räume, auf sich über. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 17.11.2006 Klage erhoben. Sie hält das Bestehen von Bereicherungsansprüchen für
ausgeschlossen. Frau K. sei aus freien Stücken ausgezogen und könne jederzeit die Zimmer wieder nutzen, wenn sie
wolle. Einen wirtschaftlichen Vorteil habe die Klägerin von den Räumen nicht, ihre Vermietung an Dritte sei
unrealistisch, da die meisten der mit dem Wohnrecht belegten Räume Durchgangszimmer seien und auch von ihr,
ihrem Sohn und ihrem Mann betreten werden müssten. Der vom Beklagten angenommene fiktive Mietzins von 210,00
EUR sei deshalb unrealistisch hoch. Bereicherungsansprüche seien hiernach von vornherein ausgeschlossen,
weshalb das Amtsgericht Osterode im vom Beklagten gegen die Klägerin angestrengten zivilrechtlichen Verfahren (2
C 141/07) auch die Klage als unschlüssig angesehen habe.
Die Klägerin beantragt , den Bescheid des Beklagten vom 05.10.2006 und seinen Widerspruchsbescheid vom
31.10.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ein Fall der sog. "Negativevidenz" sei nicht
gegeben, weil das Vorliegen eines Bereicherungsanspruchs nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Über seine
Höhe habe das Amtsgericht zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte
dieses Verfahrens, die Gerichtsakte 2 C 141/07 des Amtsgerichts Osterode am Harz sowie auf den
Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der
Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Beteiligten sind im zu einer Entscheidung der Streitsache durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG angehört
worden und haben hierzu ihr Einverständnis erteilt.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Hat ein Sozialhilfeempfänger für die Zeit, für die ihm Hilfe zur Pflege gewährt wird, einen Anspruch gegen einen
anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe gem. § 93 Abs. 1 SGB
XII durch schriftliche Anzeige an diesen anderen bewirken, dass der Anspruch des Hilfeempfängers bis zur Höhe der
Aufwendungen des Sozialhilfeträgers auf diesen übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt
werden als bei rechtzeitiger Leistung des anderen die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Im Rahmen der
Anfechtungsklage gegen eine solche nach § 93 Abs. 1 SGB XII angezeigte Überleitung vertraglicher Ansprüche prüft
das Sozialgericht das Bestehen des überzuleitenden Anspruchs nur insoweit, ob nach objektivem materiellen Recht
ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen erscheint, d. h. ob das Nichtvorliegen des übergeleiteten Anspruchs
offenkundig ist (sog. "Negativevidenz", vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 27.05.1993 - 5 C 7.92 - , NJW 1994, 64 für
den im Wesentlichen gleichen § 90 BSHG). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht einmal das Bestehen oder gar
die Fälligkeit eines vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die
Überleitungsanzeige ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Bestehen eines Anspruchs aus dem konkreten
Lebenssachverhalt heraus möglich sein könnte.
In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die angefochtene
Überleitung des vermeintlichen Bereicherungsanspruchs der Frau K. gegen die Klägerin rechtmäßig ist.
Form- und Verfahrensvorschriften hat der Beklagte nicht verletzt; insbesondere ist die Überleitungsanzeige, wie nach
§ 93 Abs. 1 SGB XII erforderlich, schriftlich erfolgt. Das Gericht ist ferner - und das ist der Kern des Rechtsstreits -
davon überzeugt, dass hier kein Fall der sog. "Negativevidenz" vorliegt. Ob Frau K. tatsächlich nach ihrem Verziehen
in das Altenheim "M." in L. noch Ansprüche auf das ihr notariell eingeräumte Wohnrecht erhoben hat oder ob sie
darauf tatsächlich und / oder konkludent verzichtet und der Klägerin gestattet hat, die Räume für sich zu nutzen, sind
schwierige Tatfragen, die zu klären dem Amtsgericht im Zivilprozess obliegt. Ihre Beantwortung liegt keineswegs - im
Sinne der Auffassung der Klägerin - auf der Hand. Die Kammer hält es im Übrigen rechtlich zumindest für vertretbar,
wie der Beklagte das Vorliegen eines Bereicherungsanspruchs begründet (vgl. die im Schriftsatz vom 13.12.2006
zitierte Rechtsprechung und Literatur). Die Entscheidung des Beklagten zur Überleitung des Anspruchs erging auch
ermessens-fehlerfrei. Dies ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden, die auch das private Interesse der Klägerin
hinreichend berücksichtigt haben. Denn dass der Beklagte sein Ermessen in Fällen wie dem Vorliegenden kaum
anders wird rechtmäßig ausüben können, ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe
gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII. Diese Vorschrift legt fest, dass Sozialhilfe derjenige nicht erhält, der sich selbst helfen
kann oder die erforderliche Hilfe von anderen erhält oder erhalten kann. Hierbei zählt zur Selbsthilfe auch die
Geltendmachung von Ansprüchen. Unabhängig davon unterliegt der Beklagte selbstredend dem Gebot der öffentlichen
Hand, wirtschaftlich und sparsam mit öffentlichen Mitteln umzugehen. Es ergeben sich demgegenüber keine
Anhaltspunkte dafür, dass hier außergewöhnliche Umstände zu Gunsten der Klägerin vorliegen würde, die ein
Absehen von der Überleitung geboten hätten. Solche könnten u.a. dann anzunehmen sein, wenn die Klägerin Frau K.
vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit weit über das Maß der sie treffenden persönlichen Verpflichtung hinaus gepflegt
und den Sozialhilfeträger dadurch bereits im Vorfeld der Heimaufnahme erheblich entlastet hätte oder wenn infolge der
Anspruchsüberleitung eine nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten gewesen wäre oder schließlich der
Grundsatz der familiengerechten Hilfe verletzt würde (vgl. zum BSHG: BVerwG, Urteil vom 27.05.1993 – 5 C 7.92 -,
NJW 1994, 64). Dass einer dieser Ausnahmetatbestände hier gegeben sein könnte, ist weder aus dem Akteninhalt
noch dem Vorbringen der Beteiligten für das Gericht ersichtlich. Schließlich ist es rechtlich unbedenklich, dass
Geldrentenansprüche ab dem 01.09.2004, also rückwirkend ab Heimaufnahme, geltend gemacht werden. Es gibt
nämlich weder eine gesetzliche Vorschrift noch einen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass erst
Ansprüche ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Überleitungsbescheides geltend gemacht werden dürfen. Grenzen für
das Recht der Überleitung des Beklagten sind insoweit lediglich durch Verjährung und Verwirkung gesetzt, beides
greift im vorliegenden Fall allerdings nicht ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes. Da die Klägerin unterlegen ist,
entspricht es billigem Ermessen, dass ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig sind.