Urteil des SozG Hildesheim vom 05.05.2008
SozG Hildesheim: stationäre behandlung, örtliche zuständigkeit, juristische person, sozialhilfe, stadt, notfall, aufenthalt, vertretung, nothilfe, leistungsfähigkeit
Sozialgericht Hildesheim
Urteil vom 05.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 34 SO 98/05
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus und macht als sog. "Nothelferin" einen Erstattungsanspruch gegen den
Beklagten als Sozialhilfeträger geltend.
Die brasilianische Staatsangehörige {K.} {L.} {M.} reiste am 05.06.1999 mit einem Touristenvisum nach Deutschland
ein. Sie lernte hier Herrn {N.} {O.} kennen, wurde von ihm schwanger und beschloss, nach dem Ablauf des Visums
nicht wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Über einen Aufenthaltstitel verfügte sie indessen nicht.
Am xx.xx.xxxx wurde sie in der Frauenklinik des Universitätsklinikums {C.} aufgenommen und gebar am selben Tag
ihren Sohn {P.}, der deutscher Staatsangehöriger ist. Bis zum xx.xx.xxxx verblieb Frau {L.} {M.} im
Universitätsklinikum. Da sie nicht krankenversichert war, war die Aufnahme als sog. "Selbstzahlerin" erfolgt. Die
Vereinbarung über ihre stationäre Behandlung und deren Bezahlung wurde am 24.10.2000 jedoch nicht von ihr,
sondern von Herrn {O.} unterzeichnet. Auf ihr findet sich kein Hinweis, dass sie im Auftrag oder in Vertretung von Frau
{L.} {M.}, die damals nahezu über keinerlei Deutschkenntnisse verfügte, abgeschlossen werden sollte. Als
Wohnanschrift der Patientin wurde von Herrn {O.} "{Q.}str., {R.}" angegeben. Ob Frau {L.} {M.} – oder Herr {O.} - bei
der Aufnahme im Krankenhaus überhaupt in der Lage waren, die anfallenden Kosten aus eigenen Mitteln zu
begleichen, wurde von der Klägerin weder erfragt noch bedacht.
Die Entbindungskosten betrugen 3.700,91 DM (= 1.892,24 EUR), die Frau {L.} {M.} mit Schreiben des
Universitätsklinikums vom 06.11.2000 in Rechnung gestellt wurden. Nachdem keine Zahlung erfolgt war, stellte die
Klägerin beim Sozialamt der Stadt {C.} (die in Sozialhilfeangelegenheiten namens und im Auftrag des Beigeladenen
handelt) am 22.12.2002 einen Antrag auf Übernahme der Kosten aus Sozialhilfemitteln nach § 121 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Dieser Antrag wurde nicht beschieden, sondern - weil sich die Stadt {C.} nicht für
örtlich zuständig hielt – Anfang Januar 2001 an die Samtgemeinde {R.} (die in Sozialhilfeangelegenheiten für den
Beklagten handelt) weitergeleitet. Da weder Herr {O.} noch Frau {L.} {M.} dort polizeilich gemeldet waren, lehnte die
Samtgemeinde {R.} den Antrag mit Bescheid vom 21.10.2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Beklagten
vom 20.05.2005, ab.
Die Klägerin hat am 08.06.2005 Klage erhoben.
Sie meint, Frau {L.} {M.} habe hinsichtlich der Entbindungskosten einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Diesen hätte
der Beklagte befriedigen müssen, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Leistungserbringung in {R.}
gehabt habe. Sähe man dies nicht so, sei der Beigeladene erstattungspflichtig, da es dann auf den tatsächlichen
Aufenthalt bei Einlieferung ins Universitätsklinikum, der in der Stadt {C.} gewesen sei, ankomme.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Samtgemeinde {R.} vom 21.10.2002 in Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom
20.05.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die stationäre Behandlung von Frau {L.}
{M.} in der Zeit vom 24.10. 2000 bis 26.10.2000 einen Betrag in Höhe von 1.892,24 EUR nebst 4 % Verzugszinsen ab
dem 01.11.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält sich nicht für örtlich zuständig, da – wofür die Klägerin die Beweislast trage - nicht feststehe, dass
Frau {L.} {M.} am xx.xx.xxxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich gehabt habe. Zudem
habe überhaupt kein Notfall im Sinne von § 121 BSHG vorgelegen, vielmehr wolle ihn die Klägerin quasi als
Ausfallbürgen in Anspruch nehmen, nachdem sich nunmehr die Zahlungsunfähigkeit von Frau {L.} {M.} und Herrn {O.}
herausgestellt hätte. Schließlich sei § 121 BSHG gar nicht einschlägig, weil Frau {L.} {M.} als damals vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländerin nur Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gehabt
haben könnte. Nach § 10 a Abs. 2 AsylbLG wäre indessen die (zunächst beigeladene) Stadt {C.} für
Krankenbehandlungen - auch im Nothilfefall - leistungsverpflichtet gewesen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Beiladungsbeschluss vom 16.06.2005 dahin geändert, dass
anstelle der Stadt {C.} der Landkreis {C.} zum Verfahren beigeladen wird.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag, er trägt vor, im Oktober 2000 weder sachlich noch örtlich für
Sozialhilfeleistungen an Frau {L.} {M.} zuständig gewesen zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin kann sich für den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch weder gegenüber dem Beklagten noch
gegenüber dem Beigeladenen mit Erfolg auf eine Rechtsgrundlage berufen. Die Voraussetzungen hierfür nach der hier
allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 121 BSHG sind nicht erfüllt.
Das zum 31.12.2004 außer Kraft getretene BSHG findet noch Anwendung, weil die Kosten, für die der
Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird, im Jahre 2000 entstanden sind und die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs entscheidend ist (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einl. Rn.
138, 141 m.w.N.). Erst für ab 01.01.2005 entstandene Erstattungsansprüche eines Nothelfers sind die ab 01.01.2005
in Kraft getretenen Regelungen des SGB XII maßgeblich, so dass § 25 SGB XII, mit dem im Übrigen der
Regelungsgehalt des § 121 BSHG übernommen worden ist, hier nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.
Nach § 121 BSHG sind demjenigen, der im Einzelfall einem anderen Hilfe gewährt, dann die Aufwendungen im
gebotenen Umfange zu erstatten, wenn der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe gewährt hätte.
Die Klägerin als juristische Person des Privatrechts kann zwar Anspruchsberechtigte nach § 121 BSHG sein. Doch
hat sie hier Frau {L.} {M.} nicht in einem nach § 121 BSHG vorausgesetzten Eilfall Hilfe geleistet. Ein Eilfall setzt
voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige Einschaltung
des Sozialhilfeträgers nicht möglich ist. Das Vorliegen einer Notsituation im medizinischen Sinne reicht danach für
das Vorliegen eine Eilfalls im sozialhilferechtlichen Sinne nicht aus. Vielmehr wird weiter vorausgesetzt, dass nach
Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen wäre. Unterbleibt eine
rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit
der Hilfe, sondern in Folge der Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfesuchenden durch den Helfer, so
schließt dies einen Eilfall aus In seinem Urteil vom 31.05.2001 - 5 C 20.00 – (Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht
hierzu ausgeführt:
Die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände gehört, soweit nach den Umständen möglich,
auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes;
das Irrtums- und Fehleinschätzungsrisiko insoweit wird dem Nothelfer durch § 121 BSHG nicht abgenommen. In
seinem Urteil vom 28. März 1974 - BVerwG V C 27.73 - (BVerwGE 45, 131, 133 = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 2
S. 5) hat der Senat mit Blick auf das Risiko des Nothelfers, "auf den Aufwendungen sitzen zu bleiben", die
Notwendigkeit betont, gegebenenfalls selbst den Weg der Durchsetzung von Ansprüchen unmittelbar gegen den
Hilfeempfänger zu gehen, da sonst die Besorgnis begründet sei, der Träger der Sozialhilfe könne in die Stellung eines
Ausfallbürgen gedrängt werden; Entsprechendes gilt mit Blick auf das Risiko einer wegen des Status oder der
vermeintlichen Bonität des Patienten bzw. seiner Angehörigen zu gering angesetzten Vorschussanforderung.
In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze war die Entbindung der Frau {L.} {M.} im Universitätsklinikum kein
Notfall. Der Patientin hat bei der Klägerin – soweit die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen dazu aussagekräftig
sind - ohne akute Beschwerden oder Dringlichkeit um Aufnahme nachgesucht. Sie ist nicht etwa als "Notfall"
eingeliefert worden, sondern hat sich am Morgen des xx.xx.xxxx, einem Dienstag, vor 9.00 Uhr selbst ins Klinikum
begeben. Ebenso "unauffällig" verlief nach Aktenlage auch die Entbindung, das Vorliegen irgendwelcher
Komplikationen ist nicht ersichtlich. Vermutlich wird sich Frau {L.} {M.} an das Universitätsklinikum gewandt haben,
weil sie hoffte, angesichts der Größe der Institution als "Illegale" dort von den Ausländerbehörden nicht so leicht
aufgespürt zu werden. Ob diese Vermutung tatsächlich zutrifft, ist aber rechtlich unerheblich, da – wie dargelegt –
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, von einem (medizinischen) Notfall auszugehen.
Zudem liegt (und hierauf kommt es entscheidend an) erst recht kein sozialhilferechtlicher Eilfall vor. Die Klägerin hätte
sich bereits am Aufnahmetag, am Dienstag Morgen, telefonisch an das Sozialamt der Stadt {C.} wenden können, um
die für die Leistung der Sozialhilfe notwendige Kenntnis einer Leistungsbehörde (die örtliche Zuständigkeit ist dafür
unerheblich) vom Bedarf der Patientin zu vermitteln. Dies ist unterblieben, weil die Mitarbeiter der Klägerin es
versäumt hatten, sich über die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein Bild zu machen. Anhaltspunkt für das
Erfordernis einer Nachfrage war bereits der Umstand, dass eine nahezu kein Deutsch sprechende Ausländerin
Leistungen im Krankenhaus in Anspruch nehmen wollte. Allein dies hätte die Mitarbeiter der Klägerin hellhörig werden
lassen müssen. Eine plausible Erklärung, warum man von der Leistungsfähigkeit der Patientin als Selbstzahlerin
ausging, erschließen sich dem Gericht nicht.
Unabhängig von den vorstehenden Darlegungen ist darauf hinzuweisen, dass auch die weitere Voraussetzung für
einen Anspruch nach § 121 BSHG, nämlich, dass der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalles
für die Zeit der Nothilfe Sozialhilfe hätte gewähren müssen, d.h. zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, dürfte nicht
gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass Hilfebedürftigkeit des Empfängers der Nothilfe vorgelegen hat. Dies ist
im vorliegenden Fall nicht sicher festgestellt, so dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 121 BSHG
nicht vorliegen. Es spricht viel dafür, dass der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG dem entgegensteht. Frau {L.}
{M.} hatte gegen den Kindesvater, Herrn {O.}, gem. § 1615 I BGB einen Anspruch auf Übernahme der
Entbindungskosten. Dass dieser Anspruch nicht hätte realisiert werden können, hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
In den Verwaltungsvorgängen gibt es lediglich allgemeine Hinweise auf fehlende Zahlungsfähigkeit, aber keine
Beweise dafür (wie z.B. das Protokoll einer fruchtlosen Pfändung durch den Gerichtsvollzieher).
Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob Vertragspartner der Klägerin Herr {O.} und nicht Frau {L.} {M.}
geworden ist. Ersterer hat die Aufnahmevereinbarung (Bl. 27 GA) eigenhändig unterzeichnet und dabei nicht deutlich
gemacht, dass er in Vertretung oder im Auftrag von Frau {L.} {M.} gehandelt hat oder dies wollte. Deshalb spricht
Überwiegendes dafür, dass sich die Klägerin an Herrn {O.} wegen der Kosten hätte wenden müssen.
Ob – wie der Beklagte mit beachtlichen Argumenten einwendet – § 121 BSHG überhaupt Anwendung finden kann, weil
Anspruchsgrundlage für Krankenhilfe an die sich damals noch "illegal" in Deutschland aufhaltende Frau {L.} {M.} nur §
1, 3 AsylbLG hätten sein können, weshalb der Beklagte in Anwendung von § 10 a Abs. 2 AsylbLG nicht zuständig
hätte sein können, bedarf ebenfalls keiner weiteren Erörterung. Denn die (oben dargestellten und hier
leistungsausschließenden) Grundsätze zu § 121 BSHG fänden entsprechende Anwendung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.