Urteil des SozG Hildesheim vom 28.07.2010

SozG Hildesheim: gemeinde, aushändigung, hausrat, ernährung, niedersachsen, heizung, körperpflege, verbrauch, verfügung, sachleistung

Sozialgericht Hildesheim
Beschluss vom 28.07.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 42 AY 135/10 ER
Der Antragsgegner wird unter entsprechender Abänderung des Hängebeschlusses der Kammer vom 2. Juli 2010 einst-
weilen verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Monat Juni 2010 8,94
EUR in Wertgutscheinen nachträglich und ab dem 01.07.2010 bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über den
Widerspruch des Antragstellers vom 15.06.2010 monatlich 135,50 EUR in Wertgutscheinen auszuhändigen - für den
Monat Juli 2010 unter Anrechnung bereits ausgehändigter Wertgutscheine - sowie den unabweisbar gebotenen Bedarf
des Antragstellers an Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts und an Klei-dung während dieser Zeit
einzelfallbezogen unverzüglich als Sachleistung bereitzustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der
Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungsgewährung nach § 1a Asylbewerber-leistungsgesetz (AsylbLG),
insbesondere um die Berücksichtigung von in der Gemein-schaftsunterkunft des Antragstellers verursachter hoher
Stromkosten und der damit ein-hergehenden Kürzung der monatlichen Wertgutscheinleistungen durch den
Antragsgeg-ner.
Der eigenen Angaben zufolge 1988 geborene Antragsteller gibt sich als sudanesischer Staatsangehöriger aus und
reiste erstmals am 09.02.2006 unerlaubt ohne Identitätspa-piere in die Bundesrepublik Deutschland zur Stellung eines
Asylantrages ein; dieser wur-de am 12.07.2007, nachdem ein im Asylverfahren eingeholtes Sprachgutachten auf eine
wahrscheinliche Herkunft des Antragstellers aus Nigeria hinwies, als offensichtlich unbe-gründet abgelehnt. Seither ist
der Antragsteller, der vom Amtsgericht Braunschweig - Jugendschöffengericht - mit rechtskräftigem Urteil vom
09.12.2008 - 54 Ls 853 Js 26830/08 - u.a. wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer
Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt und anschließend von der ZAAB Niedersachsen bestandskräftig aus der
Bundesrepublik ausgewiesen wurde, vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Er wird jedoch vom Antragsgegner, der seit
der Umverteilung des Antragstel-lers von der ZAAB Niedersachsen - Standort Braunschweig - in die kreisangehörige
Ge-meinde Algermissen am 22.09.2009 ausländerbehördlich zuständig ist, mangels Verfüg-barkeit von
Identitätsnachweisen zur Durchführung der Abschiebung bis auf Weiteres geduldet. Die Duldung enthält u.a. die
Nebenbestimmung, dass dem Antragsteller die Wohnsitznahme nur in der Gemeinde Algermissen gestattet ist.
Nach Umverteilung brachte der Antragsgegner den Antragsteller in einem 22,51 m² gro-ßen, mit Möbeln und
sonstigem Hausrat ausgestatteten Zimmer der Gemeinschaftsun-terkunft in E., gemeinsam mit einem weiteren
geduldeten Ausländer unter. Die Gemein-schaftsunterkunft in Algermissen besteht aus 8 Zimmern zur Unterbringung
von 10 Aus-ländern sowie den gemeinschaftlich genutzten Räumen Küche, Aufenthaltsraum und Bad. Für die von der
Gemeinde Algermissen im Auftrag des Antragsgegners betriebene Gemeinschaftsunterkunft erstattet der
Antragsgegner der Gemeinde, die als Vertrags-partner der EON Avacon bzw. seit Juli 2009 der EVI ihre
Gemeinschaftsunterkunft u.a. mit Strom beliefern lässt, monatlich einen auf die Anzahl der Bewohner der Gemein-
schaftsunterkunft umgelegten Abschlag für Strom (ab April 2010 80,00 EUR je Bewohner), für Warmwasser (6,90 EUR
je Bewohner) für weitere Nebenkosten (36,00 EUR je Bewohner) sowie eine Ausstattungspauschale (20,00 EUR je
Bewohner).
Der Antragsgegner praktiziert seit der Zuweisung des Antragstellers die Leistungsgewäh-rung nach § 1 a AsylbLG
ausweislich des bestandskräftigen Bescheides vom 19.10.2009 für den Monat Oktober 2009 sowie des vorgelegten
Berechnungsbogens für Juni 2010 wie folgt: Er billigt dem Antragsteller zu Monatsbeginn Wertgutscheine i.H.v.
184,07 EUR grundsätzlich zu. Ein sog. Taschengeld gewährt er dem Antragsteller unter Hinweis auf das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 1 a AsylbLG nicht. Von dem Betrag von 184,07 EUR behält er monatlich 6,90 EUR für
Warmwasser und die von der Gemeinde Alger-missen jeweils aktuell gültige Umlage je Bewohner für Strom - im Juni
und Juli 2010 je-weils 80,00 EUR - ein und verrechnet diese mit den an ihn herangetragenen Forderungen der
Gemeinde Algermissen. Er händigte dem Antragsteller im Juni und Juli 2010 somit Wertgutscheine i.H.v. 97,17 EUR
zur Deckung seiner Bedarfe aus. Daneben stellt er dem Antragsteller die Gemeinschaftsunterkunft in Algermissen
unentgeltlich zur Verfügung.
Dem vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren liegt folgende Entwicklung zugrunde:
Der Stromverbrauch in der Gemeinschaftsunterkunft stieg in jüngster Zeit stark an. Wäh-rend von Oktober 2007 bis
Juni 2009 der Stromverbrauch annähernd konstant bei 1.780 kWh je Monat lag (vgl. Abrechnungen des
Energieversorgers EON Avacon vom 03.11.2008 und 15.07.2009 an die Gemeinde Algermissen), wurden im Zeitraum
Juli bis September 2009 in der Gemeinschaftsunterkunft 8.848 kWh Strom verbraucht (2.950 kWh je Monat), was zu
einer Erhöhung des monatlichen Abschlags von 342,00 Euro auf 602,00 Euro führte (vgl. Abrechnung des
Energieversorgers EVI vom 02.12.2009 an die Gemeinde Algermissen). Nach Angaben des Antragsgegners ist der
Stromverbrauch bis Ende Juni 2010 nach den Stromzählern der Gemeinschaftsunterkunft nochmals gestiegen auf
etwa 5.270 kWh je Monat. Nach dem (Einzel-)Stromzähler in dem gemeinsam mit einem weiteren Ausländer vom
Antragsteller bewohnten Zimmer Nr. 5 liegt der individuelle Stromverbrauch der beiden Bewohner im Zeitraum Oktober
2009 bis Juni 2010 bei 2.703,90 kWh bzw. über 300 kWh je Monat (gegenüber rund 42 kWh monatlich im Zeitraum
Januar bis Oktober 2009); damit gehen laut Berechnungen des Antragstellers monatliche Stromverbrauchskosten
i.H.v. ca. 56,00 Euro nur für das Zim-mer Nr. 5 einher. Hinzu kommen die ebenfalls enorm gestiegenen Kosten für den
Verbrauch des Gemeinschaftsstroms in der Gemeinschaftsunterkunft. Hintergrund für den in letzter Zeit gestiegenen
Stromverbrauch in der Unterkunft seien nach Angaben bzw. Ermittlungen des Antragsgegners bzw. der Gemeinde
Algermissen u.a. die Ver-wendung von elektrischen Heizlüftern in den Zimmern an Stelle der in jedem Zimmer zur
Beheizung bereitgestellten Kohleöfen.
In Folge des gestiegenen Stromverbrauchs erhöhte der Antragsgegner erstmalig für Ja-nuar 2010 den die
Gutscheinleistungen des Antragstellers betreffenden monatlichen Ab-zugsbetrag für Strom auf 50,00 Euro, sodann ab
April 2010 auf 80,00 Euro. Parallel hier-zu informierte er den Antragsteller mit Schreiben vom 09.12.2009 und
09.03.2010 über diese Erhöhung und forderte ihn zur Senkung seines individuellen Stromverbrauchs, ins-besondere
Beheizung seines Zimmers mittels des bereitgestellten Kohleofens und des gelagerten Brennmaterials auf. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf diese Schrei-ben des Antragsgegners Bezug genommen.
Am 15.06.2010 erhob der mittlerweile anwaltlich vertretene Antragsteller Widerspruch gegen die Leistungsgewährung
für Juni 2010 und beantragte die Überprüfung des letzten bestandskräftigen Bescheides vom 19.10.2009 mit der
Begründung, er habe nach § 3 AsylbLG einen Anspruch auf ungekürzte Gutscheinleistungen i.H.v. monatlich 184,07
EUR. Ein Abzug hiervon sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Entscheidung über den Wider-spruch und den Antrag
im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) steht - soweit ersichtlich - noch aus.
Am 24.06.2010 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes mit der Begründung gestellt, er habe einen Anordnungsanspruch auf monatliche Leistungen in Höhe
des in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG vorgesehenen Betrages. Hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgenommenen
Kürzungen wegen extrem hohen Stromverbrauchs in der Gemeinschaftsunterkunft ver-weist er darauf, dass die
Unterkunft nicht ausreichend wärmeisoliert sei und der bereit gestellte Kohleofen zu einer erheblichen - u.U. seine
Gesundheit gefährdenden - Rauch-entwicklung führe. Er ist zudem der Auffassung, dass durch die Kürzung der
Gutschein-leistungen auf monatlich 97,17 EUR das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr sichergestellt und
diese Kürzung rechtlich - anders als im Sozialhilferecht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
(SGB XII) oder § 37 Abs. 2 SGB XII - nicht zulässig sei. Ohnehin unterliege die Höhe der Grundleistungen nach dem
AsylbLG derzeit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner aufzugeben, ihm unter Anrechnung der bereits ge-währten Wertgutscheine zumindest vorläufig
ungekürzte Leistungen in Höhe des nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG vorgesehenen Grundbe-trages von
monatlich 184,07 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt den gestiegenen Stromverbrauch allein auf ein unwirtschaftliches Verhalten der Bewohner der
Gemeinschaftsunterkunft zurück und beruft sich wegen der in Abzug ge-brachten Stromkosten auf eine Entscheidung
des Landessozialgerichts (LSG) Nieder-sachsen-Bremen vom 08.12.2009 - L 11 AY 93/09 B ER -; danach sei seine
Praxis der Anrechnung des monatlichen Stromabschlags auf den Grundbetrag nach § 3 AsylbLG als rechtmäßig
bestätigt worden. Hier sei zwar die Gemeinde Algermissen Vertragspartnerin des Energieversorgers, diese trete
jedoch gewissermaßen nur als Zwischenstation bei der Versorgung des Antragstellers mit Haushaltsenergie in der
Gemeinschaftsunterkunft in Erscheinung. Der Bedarf an Haushaltsenergie sei in dem Grundbetrag nach § 3 AsylbLG
erfasst. Eine weitergehende Leistungsgewährung - die Übernahme zusätzlicher Stromkosten - sei allenfalls nach §§ 4,
6 AsylbLG in Betracht zu ziehen. Der Antragsteller habe es jedoch selbst in der Hand, seinen individuellen
Stromverbrauch durch wirtschaft-liches Handeln zu verringern. Dies gelte auch für den Gemeinschaftsstrom, dessen
Verbrauch durch alle Bewohner der Einrichtung gemeinsam verringert werden könne. Die Bewohner der Einrichtung
seien mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich zu einer Senkung des Stromverbrauchs aufgefordert worden,
insbesondere zum Beheizen ihrer Zimmer unter Nutzung der dort vorhandenen Kohleöfen anstelle von
verbrauchsintensi-ven Heizlüftern.
Die Kammer hat, nachdem der Antragsgegner die binnen Wochenfrist angeforderte Stel-lungnahme nicht abgegeben
und die angeforderten Verwaltungsakten nicht vorgelegt hatte, mit Hängebeschluss vom 02.07.2010 den
Antragsgegner bis zur abschließenden Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, dem
An-tragsteller für den Monat Juli 2010 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ungekürzte
Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Leistungs- und Ausländerakten des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand
der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsa-che auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
erlassen, wenn eine solche Regelung zur Ab-wendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den
Erlass einer sol-chen Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines die Eilbedürftigkeit der Entscheidung
rechtfertigenden Anordnungsgrundes sowie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus dem materiellen
Leistungsrecht. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der An-ordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilpro-zessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden. Der Antrag ist auch vor
Klageerhebung zulässig, § 86b Abs. 3 SGG.
Nach diesen Maßgaben ist eine gerichtliche Regelungsanordnung während des mit Wi-derspruch vom 15.06.2010 für
den Leistungszeitraum ab Juni 2010 eingeleiteten Vorver-fahrens (vgl. zur Einbeziehung von nachfolgenden
Leistungsentscheidungen: Bundesso-zialgericht - BSG -, Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R -, juris Rn. 10) ab
Antragstel-lung beim erkennenden Gericht am 24.06.2010 in dem tenorierten Umfang geboten, denn der Antragsteller
hat insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die
tatsächliche Leistungsgewährung für den im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein
streitgegenständlichen Zeit-raum ab Juni 2010 erweist sich nach der im gerichtlichen Eilverfahren möglichen summa-
rischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig; ein menschenwürdiges Exis-tenzminimum i.S.d. Art. 1
Grundgesetz (GG) ist durch die tatsächlich gewährten Gut-scheinleistungen i.H.v. 97,17 EUR und der daneben bereit
gestellten Gemeinschaftsunter-kunft zur Deckung aller in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG aufgezählten Bedarfe des An-
tragstellers auch in dem durch § 1a AsylbLG vorgegebenen eingeschränkten Umfang nicht sichergestellt.
Dem Antragsteller ist im Ansatz darin beizupflichten, dass auch er als Leistungsberech-tigter nach § 1a AsylbLG - die
Rechtmäßigkeit dieser Leistungseinschränkung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene
Maß steht zwischen den Beteilig-ten im vorliegenden Verfahren nicht im Streit und war daher auch von der Kammer
nicht weiter zu prüfen - Anspruch auf die von § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AsylbLG erfassten Grundleistungen hat, denn
diese sind auch bei Leistungsberechtigten nach § 1a AsylbLG einer Einschränkung prinzipiell unzugänglich und
deshalb in vollem Umfang zu gewähren (Hohm in: Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Loseblatt-Kommentar,
Stand: De-zember 2009, § 1a Rn. 177 m.w.N.). Der Antragsgegner hat danach den notwendigen Bedarf des
Antragstellers an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und
Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sach-leistungen zu decken. Dieses sog. Sachleistungsprinzip wird modifiziert
durch eine grundsätzlich subsidiäre Gewährung von Ersatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, nämlich soweit dies
"nach den Umständen erforderlich ist", Abs. 2 Satz 1. Der Wert der Ersatzleistungen, die regelmäßig in Form von
Wertgutscheinen erbracht werden, beträgt für den Haushaltsvorstand monatlich 360 Deutsche Mark (umgerechnet
184,07 Euro) zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat, Abs. 2 Satz 2. Mischformen der
Leistungsgewährung - d.h. die Deckung der o.g. Bedarfe durch Bereit-stellung von Sachleistungen einerseits und
durch Aushändigung von Wertgutscheinen andererseits - sind auch bei Unterbringung des Leistungsberechtigten in
einer Gemein-schaftsunterkunft rechtlich zulässig (vgl. Hohm, a.a.O., § 3 Rn. 89 m.w.N.) und werden in
Niedersachsen - soweit ersichtlich - auf Grundlage des zwischenzeitlich außer Kraft ge-tretenen Runderlasses des
Niedersächsischen Ministeriums des Inneren vom 14.08.1995 - 41-12235-8.4 - zur Durchführung des AsylbLG von den
leistungsgewährenden Stellen seit Jahren praktiziert. Der Antragsgegner ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert,
dem Antragsteller Wertgutscheine zur Deckung seiner nicht durch Sachleistungen gedeckten Bedarfe an Ernährung,
Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts einschließlich
Haushaltsenergie - dazu nachstehend im Einzelnen - monatlich auszuhändigen und im Übrigen die Bedarfe des
Antragstellers an Unterkunft, Heizung und Hausrat durch kostenlose Bereitstellung eines möblierten und mit
sonstigem Hausrat ausgestatteten Zimmers in der Gemeinschaftsunterkunft in Alger-missen zu befriedigen.
Hinsichtlich der Berechnung der Gutscheinleistungen hat der Antragsteller ausgehend von dem in § 3 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 AsylbLG genannten Betrag von 360 Deutsche Mark (entspricht 184,07 EUR) die durch von ihm bereitgestellte
Sachleistungen bereits gedeckten Bedarfe anteilig in Abzug zu bringen (Hohm, a.a.O., § 3 Rn. 89 m.w.N.).
Hinsichtlich der Höhe der für die einzelnen Bedarfe an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körper-pflege sowie
Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (einschließlich Haus-haltsenergie) in dem Grundbetrag nach § 3
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG enthaltenen An-teile greift die Kammer mangels anderweitiger Erkenntnisse auf die
Aufschlüsselung auf Seite 13 des o.g. Runderlasses des Nds. Innenministeriums vom 14.08.1995 zurück. Diese
Aufteilung wird - soweit ersichtlich - seit Jahren von dem Antragsgegner als ver-bindlich angesehen und seiner
Verwaltungspraxis zugrunde gelegt. Die Beteiligten haben zur Bemessung der einzelnen Bedarfe im Rahmen des § 3
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG vorliegend weder vorgetragen noch sind für die Kammer Gründe ersichtlich, die eine von
diesem Erlass abweichende Aufteilung rechtfertigen, sodass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung hierauf zurückzugreifen ist.
Hinsichtlich der Bemessung des Anteils für den Bedarf des Antragstellers an Ge- und Verbrauchsgütern des
Haushalts einschließlich Haushaltsenergie (ohne Hausrat) ist im vorliegenden Sachverhalt von Folgendem
auszugehen:
Der Antragsgegner selbst deckt durch die kostenlose Bereitstellung der Gemeinschafts-unterkunft in Algermissen
nicht nur den Bedarf des Antragstellers an Unterkunft, Heizung und Hausrat durch Sachleistungen, sondern darüber
hinaus durch kostenlose Bereitstel-lung auch den Bedarf an Haushaltsenergie. Denn die Belieferung der
Gemeinschaftsun-terkunft mit Strom für jede einzelne Abnahmestelle erfolgt auf Grundlage eines Vertrags-
verhältnisses zwischen dem Energieversorger EVI (früher EON Avacon) und der Ge-meinde Algermissen, die
ihrerseits wiederum die an den Energieversorger zu leistenden Entgelte (insbes. die monatlichen Abschläge) entrichtet
und selbe gegenüber dem An-tragsgegner monatlich abrechnet sowie von diesem erstattet bekommt. Anders als in
dem vom LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 08.12.2009 - L 11 AY 93/09 B ER - entschiedenen
Sachverhalt, dem hinsichtlich des Bedarfs des Leistungsbe-rechtigten an Haushaltsenergie eine reine
Ersatzleistungsgewährung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG zugrunde lag, ist hier weder der Antragsteller noch
die übrigen Be-wohner der Gemeinschaftsunterkunft Vertragspartner des Energieversorgers EVI, sodass weder der
Antragsteller noch die übrigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft dem Energieversorger ein Entgelt für den
Strombezug schulden, dass der Antragsgegner von den monatlich gewährten Wertgutscheinen betragsmäßig
absetzen und zur Weiterleitung an den Energieversorger einbehalten könnte. Aus diesen systematischen Erwägungen
greift auch nicht der Einwand des Antragsgegners durch, die Gemeinde Algermissen sei zwar Vertragspartnerin des
Stromversorgers, trete aber quasi nur als "Zwischenstation" bei der Energieversorgung des Antragstellers auf.
Deshalb kommt es vorliegend nicht auf die individuelle Höhe der vom Energieversorger monatlich festgesetzten
Abschläge für Stromlieferungen an. Soweit die Gemeinde Algermissen die ihr gegenüber festgesetzten Abschläge im
Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Antragsgegner pro Kopf auf die Anzahl der Bewohner ihrer
Gemeinschaftsunterkunft umrechnet, berührt dieser verwal-tungsinterne Abrechnungsmodus nicht die aus § 1a i.V.m.
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG folgenden Leistungsansprüche des Antragstellers gegenüber dem An-
tragsgegner.
Da weder der Antragsteller noch die übrigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft für die Versorgung mit
Haushaltsenergie in ihren Zimmern und den Gemeinschaftsräumen gegenüber der Gemeinde Algermissen oder dem
Antragsgegner ein Entgelt entrichten müssen - entsprechende Vorrichtungen wie z.B. Münzzähler existieren
offensichtlich nicht -, sie selbst auch nicht Vertragspartner des Energieversorgers EVI und deshalb zi-vilrechtlich nicht
dessen Kostenschuldner sind, erfolgt die Deckung des Bedarfs des An-tragstellers und der übrigen Bewohner der
Gemeinschaftsunterkunft an Haushaltsenergie somit durch reine Sachleistungsgewährung nach § 3 Abs. 1 Satz 1
AsylbLG. Diese Mischform der Leistungsgewährung rechtfertigt nach Auffassung der Kammer lediglich eine um den
betreffenden Anteil der in dem Betrag von 360 Deutsche Mark (entspricht 184,07 EUR) enthaltenen Bedarfsposition
Haushaltsenergie verminderte Aushändigung von Wertgutscheinen. Der Anteil für Haushaltsenergie wird für die
niedersächsische Verwal-tungspraxis in dem o.g. Runderlass des Nds. Innenministeriums für einen Haushaltsvor-
stand wertmäßig mit 45 Deutsche Mark (entspricht 23,01 Euro) vorgeben. Dieser Wertan-teil ist - wie die Beträge in §
3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG selbst - nicht anhand des tatsächli-chen Bedarfs bemessen, sondern beruht - soweit
ersichtlich - auf Schätzungen (vgl. zur Festsetzung der Werte nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG im Jahre 1993: BT-
Drs. 16/9018, S. 6). Ein hiervon abweichend höherer, am individuell zurechenbaren Verbrauch von Haushaltsenergie
berechneter Abzug für Haushaltsenergie von dem monatlichen Grund-betrag i.H.v. 184,07 EUR ist dem Antragsgegner
schon deshalb verwehrt, weil dies im Er-gebnis zu einer faktischen Unterdeckung hinsichtlich der übrigen
existenznotwendigen Bedarfe an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie den übrigen Gebrauchs-
und Verbrauchsgütern des Haushalts mit Ausnahme der Haushaltsenergie führen würde, die der Antragsgegner -
soweit ersichtlich - jedenfalls gegenwärtig nicht durch Sachleistungen, sondern durch Wertgutscheine deckt.
Die mit der Sachleistungsgewährung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG einhergehenden Kosten können nicht auf den
Leistungsberechtigten abgewälzt werden; dies gilt insbe-sondere für zusätzliche Kosten wie z.B. Personal- und
Verpackungskosten oder Gewinne der Zuliefererfirmen (vgl. Hohm, a.a.O., § 3 Rn. 23 m.w.N.), aber auch für den ggf.
auf verschwenderischen Umgang zurückzuführenden erhöhten Verbrauch von vom Leis-tungsträger bereit gestellter
Sachleistungen und die hierdurch bei ihm ausgelösten (Be-schaffungs-) Kosten. Es obliegt daher dem
Leistungsträger, einem missbräuchlichen Verhalten der Leistungsberechtigten durch eine kontrollierte
Sachleistungsgewährung entgegenzutreten. Der Antragsgegner und die von ihm im Rahmen der Leistungserbrin-gung
eingebundene kreisangehörige Gemeinde Algermissen haben es durch das Ergrei-fen organisatorischer Maßnahmen,
die sie auf die Inhaberschaft des Hausrechtes für die Gemeinschaftsunterkunft in Algermissen stützen könnten, in der
Hand, den Antragsteller und die übrigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft zu einem Strom sparenderen
Verhalten anzuhalten (z.B. durch Einbau von Münzzählern vor jeder lokalen Stromab-nahmequelle oder Aufstellung
verbindlicher Verhaltensregeln in einer Hausordnung, die etwa den Einsatz von energieverbrauchsintensiven
Haushaltsgeräten wie den vom An-tragsgegner angeführten Heizlüftern verbieten, und deren effektiver Durchsetzung
bei Zuwiderhandlungen z.B. durch Einziehung von unerlaubten Haushaltsgeräten).
Ist der Antragsgegner ausgehend von einem monatlichen Grundbetrag i.H.v. 184,07 EUR für Wertgutscheine nach den
vorstehenden Ausführungen nur zu einem Einbehalt von 23,01 EUR hinsichtlich der als Sachleistung zur Verfügung
gestellten Haushaltsenergie be-rechtigt, kommt es auf den Vortrag des Antragstellers, die Verwendung von Heizlüftern
zur Beheizung seines Zimmers sei notwendig, weil mit dem zur Verfügung gestellten Kohleofen eine
außergewöhnliche - u.U. Gesundheit gefährdende - Rauchentwicklung einher gehe, hier nicht entscheidungserheblich
an. Dies gilt so lange, wie der Antrags-gegner den Bedarf des Antragstellers an Haushaltsenergie durch
Sachleistungen deckt und dessen Verbrauchsverhalten durch die o.g. exemplarisch aufgezeigten organisatori-schen
Maßnahmen zu steuern hat.
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hat der Antragsteller im vorliegenden Ver-fahren des einstweiligen
Rechtsschutzes einen Anspruch auf Aushändigung von Wert-gutscheinen in Höhe eines 135,50 EUR übersteigenden
Betrages (184,07 EUR abzüglich 23,01 EUR für Haushaltsenergie = 161,06 EUR) bis zur Entscheidung über seinen
Widerspruch vom 15.06.2010 jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Die Aushändigung von Wertgutscheinen in Höhe von monatlich 135,50 EUR - für den Monat Juni 2010 anteilig ab
Antragstellung beim erkennenden Gericht am 24.06.2010 in Höhe von 7/30 des Differenzbetrages von 135,50 EUR
abzüglich bereits ausgehändigter Wertgut-scheine i.H.v. 97,17 EUR - ist für den Antragsteller nach den Umständen
des vorliegenden Falles unabweisbar geboten i.S.d. § 1a AsylbLG, um seinem Bedarf an Ernährung (in dem o.g.
Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 14.08.1995 mit 245 Deutsche Mark, entspricht 125,27 EUR, beziffert)
sowie Gesundheits- und Körperpflege (in dem o.g. Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 14.08.1995 mit 20
Deutsche Mark, ent-spricht 10,23 EUR, beziffert), den der Antragsgegner gegenwärtig nicht durch Sachleistun-gen
deckt und - soweit ersichtlich - auch künftig in der Gemeinschaftsunterkunft (z.B. durch Einrichtung einer
Gemeinschaftsverpflegung) nicht zu decken in der Lage sein wird, im Hinblick auf die Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz nach Art. 1 GG (zur Bedeutung des Sicherstellungsauftrags des Gesetzgebers nach Art.
1 GG i.V.m. Art. 20 GG: Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL
4/09-, juris) gerecht zu werden.
Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der in dem Grundbetrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG i.H.v. 184,07
EUR enthaltenen Anteile für Kleidung einerseits (gemäß dem o.g. Runderlass des Nds. Innenministeriums vom
14.08.1995 mit 30 DM, entspricht 15,34 EUR, beziffert) und sonstiger Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts - mit
Ausnahme der Haushaltsenergie - andererseits (gemäß dem o.g. Runderlass des Nds. Innenministe-riums vom
14.08.1995 mit 20 DM, entspricht 10,23 EUR, beziffert). Diesbezüglich ist die mo-natliche Aushändigung von
Wertgutscheinen bei Leistungsberechtigten nach § 1a AsylbLG nach Auffassung der Kammer nicht per se
unabweisbar geboten. Vielmehr kön-nen solchen Leistungsberechtigten grundsätzlich vorübergehende - zeitlich
begrenzte - Einschränkungen - hier für die Dauer des anhängigen Widerspruchsverfahrens - und hin-sichtlich der Art
und Weise der Deckung ihres Bedarfs an Kleidung und den übrigen Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts
zugemutet werden (vgl. Hohm, a.a.O., § 1a Rn. 189 f. und 200 f. m.w.N.). Der Antragsgegner kann daher vor diesem
Hintergrund seine Gutscheinleistungen vorübergehend auf den o.g. Betrag von 135,50 EUR monatlich reduzie-ren und
im Übrigen zur Deckung des unabweisbar gebotenen Bedarfes des Antragstel-lers an Kleidung (z.B. durch Versorgung
mit Kleidung aus einer Kleiderkammer, vgl. dazu VG Osnabrück, Beschluss vom 03.08.1999 - 4 B 71/99 -, n.v.) und
an sonstigen Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Bereitstellung von Sachleistungen im konkreten
Einzelfall übergehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren
einen aktuellen Bedarf an anzuschaffender Kleidung und an Ge- und Verbrauchsgütern des Haushalts nicht konkret
dargelegt und glaubhaft gemacht hat, die Kammer somit im vorliegenden Verfahren davon ausgehen muss, dass
diese Bedarfe des Antragstellers durch vorhandene, weiterhin tragbare Kleidung einerseits so-wie in der
Gemeinschaftsunterkunft in Algermissen vorhandene Ge- und Verbrauchsgüter des Haushalts (wie z.B. Putz- und
Reinigungsmittel) einstweilen gedeckt ist.
Zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung von Sachleistungen zur Deckung seines vorläufigen
Bedarfes an Kleidung und sonstigen Ge- und Verbrauchsgü-tern des Haushalts ist jedoch der Antragsgegner in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einstweilen zu verpflichten. Es obliegt ihm, mit Blick auf die noch im Wider-
spruchsverfahren anhängige Hauptsache zu entscheiden, ob er aus Gründen der Verwal-tungspraktikabilität oder aus
Kostengründen zur Deckung des künftigen Bedarfs des An-tragstellers an Kleidung und sonstigen Ge- und
Verbrauchsgütern des Haushalts ggf. wieder zu einer Ersatzleistungsgewährung durch Aushändigung entsprechender
Wert-gutscheine übergeht, mithin dem Antragsteller Wertgutscheine i.H.v. 161,06 EUR (184,07 EUR abzüglich 23,01
EUR für Haushaltsenergie, die als Sachleistung bereit gestellt wird) monat-lich aushändigt. Der Antragsgegner hat es
auch im Übrigen selbst in der Hand, sich durch eine zeitnahe Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers
von der hier einstweilen angeordneten Regelung zu lösen.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (a.a.O.) und deren in der Literatur aktuell
diskutierten Auswirkungen auf das System der Leistungsgewäh-rung nach dem AsylbLG - insbesondere bei Bezug
sog. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG - ist eine weitergehende gerichtliche Regelungsanordnung im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2010 -
L 20 AY 4/10 B ER -, juris Rn. 39 f.). Denn ein solches Ver-fahren dient seiner Natur nach lediglich dazu, etwaige
Härten für die Zeit bis zur Ent-scheidung im Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Es dient nicht dazu, die Hauptsache
vorwegzunehmen oder grundsätzliche Rechtsfragen vorab zu beantworten. Die Herlei-tung von Leistungsansprüchen
aus §§ 4 und 6 AsylbLG bzw. direkt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums nach Art. 1 GG (d.h. ohne entsprechende einfach gesetzliche Rechtsgrundlage) kommt allenfalls
dann in Be-tracht, wenn vom Antragsteller im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wel-che konkreten und
für ein menschenwürdiges Leben unabdingbaren Bedarfe derzeit nicht ausreichend gedeckt sein sollen (so LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.06.2010 - L 11 AY 29/10 B ER -, BA S. 8 f.). Ein solcher Vortrag ist vom
anwaltlich vertretenen Antragsteller jedoch schon nicht hinreichend substantiiert erfolgt, geschweige denn glaubhaft
gemacht.
Als Bezieher von Leistungen nach § 1a AsylbLG hat der Antragsteller schließlich eine besondere Eilbedürftigkeit der
Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaub-haft gemacht, die eine Regelungsanordnung für die Dauer
des anhängigen Wider-spruchsverfahrens rechtfertigt (Anordnungsgrund). Durch Leistungen nach § 1a AsylbLG wird
der unabweisbar gebotene Bedarf des Antragstellers zur Sicherung seines Lebens-unterhalts gedeckt; generelle
Kürzungen des Grundbetrages nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG sind, ohne zur Sachleistungsgewährung im Einzelfall
überzugehen, nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt das
annähernd hälftige Obsiegen und Unterliegen des An-tragstellers, der eine Verpflichtung des Antragsgegners zur
vorläufigen Aushändigung von Wertgutscheinen in Höhe des Grundbetrages nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG
begehrt, indes einen Abzug für die Bedarfsposition Haushaltsenergie i.H.v. 23,01 EUR je Monat sowie den Übergang
zur Sachleistungsgewährung im Einzelfall hinsichtlich der Bedarfspositionen Kleidung und sonstige Ge- und
Verbrauchsgüter des Haushalts einst-weilen hinzunehmen hat.
Diese Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar, da in der Hauptsa-che die Berufung nicht
zulässig wäre. Der Streitwert der Sache erreicht erkennbar nicht den nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen
Wert von 750,- EUR, da die Kammer davon ausgeht, dass ihre hier angeordnete vorläufige Regelung auf einen
Zeitraum von drei Monaten befristet ist, vgl. die reguläre Bescheidungsfrist für einen Widerspruch nach § 88 Abs. 2
SGG.
F.