Urteil des SozG Hildesheim vom 16.03.2009

SozG Hildesheim: arbeitslosigkeit, auszahlung, ausstellung, verzinsung, vermittlungsvertrag, arbeitsvermittler, beratung, öffentlich, kausalität, handbuch

Sozialgericht Hildesheim
Urteil vom 16.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 16 AL 4/09
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 15.12.2008 verurteilt, an die Klägerin EUR 1.000,- zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die
Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. 3. Der Wert des
Streitgegenstands wird auf EUR 1.000,- festgesetzt.
Gründe:
I. Streitig ist der Vergütungsanspruch der Klägerin aus einem Vermittlungsgutschein der Beklagten vom 01.09.2008.
1. Die Klägerin betreibt gewerbsmäßig die Vermittlung von Arbeitslosen. Am 28.07.2008 schloss die mit dem – nach
Behauptung der Beklagten seit dem 01.07.2008 arbeitslosen –E. (geb. F.) einen Vermittlungsvertrag, hinsichtlich
dessen Details auf Bl. 13 d.A. verwiesen wird. Als Vermittlungsprovision wurde ein Betrag i.H.v. EUR 2.000,-
vereinbart, dessen Zahlung im Gutscheinverfahren von der Agentur für Arbeit übernommen werden sollte. Die Klägerin
schlug ihren beschäftigungslosen Vertragspartner noch am 28.07.2008 bei der Fa. G. als Arbeitnehmer vor. In der
Folge wurden durch die Klägerin sowohl ihr Vertragspartner H. als auch die Fa. G. beraten. Insbesondere wurde die
Fa. G. über die wegen des Alters des Beschäftigungslosen H. bestehenden Förderungsmöglichkeiten beraten.
Aufgrund dieser Beratung wurde durch die Fa. G. am 25.08.2008 ein schriftlicher Förderantrag gestellt. Hinsichtlich
der weiteren Details wird auf die Stellungnahme der Fa. G. (Bl. 14 d.A.) verwiesen. Die Beklagte stellte für den zu
diesem Zeitpunkt noch zu Vermittelnden H. am 01.09.2008 einen vom 01.09.2008 bis zum 30.11.2008 gültigen
Vermittlungsgutschein aus. Am 05.09.2008 schlossen der zu Vermittelnde H. und die Fa. G. einen unbefristeten
Arbeitsvertrag mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Ausweislich der Beschäftigungsbescheinigung
vom 16.10.2008, hinsichtlich deren Details auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen wird, dauerte diese Beschäftigung noch
an diesem Tag an. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 16.10.2008 die Auszahlung des
Vermittlungsgutscheins, dem die notwendigen Belege beigefügt waren. 2. Die Beklagte hat den Antrag auf
Auszahlung des Vermittlungsgutscheins mit Bescheid vom 17.11.2008, hinsichtlich dessen Details auf Bl. 18 d.A.
Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Nachdem der zu diesem Zeitpunkt noch Arbeitslose H. während eines
Beratungsgesprächs vom 20.08.2008 mitgeteilt habe, dass er eine Bewerbung bei der Fa. G. offen habe und sich gute
Chancen ausrechne sowie bereits am 25.08.2008 die Förderanfrage der Fa. G. eingegangen sei, die bereits am
26.08.2008 (telefonisch) positiv beantwortet worden sei, sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Klägerin für die
Vermittlung nicht ursächlich geworden sei. Vielmehr sei der Erstkontakt durch den Arbeitslosen bereits am 28.07.2008
hergestellt worden. Ein Anspruch auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins bestehe überdies nicht, da der Kontakt
zwischen der Fa. G. und dem Arbeitslosen bereits vor der Ausstellung des Vermittlungsgutscheins vom 01.09.2008
hergestellt worden sei. 3. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24.11.2008 Widerspruch eingelegt. Hinsichtlich
der Details des Widerspruchs wird auf Bl. 20 d.A. Bezug genommen. Sie hat darin ausgeführt, dass der Kontakt
zwischen der Fa. G. und dem Arbeitslosen H. aufgrund ihrer Bemühungen hergestellt worden sei und nicht auf der
Selbstsuche des Vermittelten beruht habe. Darüber hinaus sei vor der Beantragung des Vermittlungsgutscheins weder
ein Arbeitsvertrag geschlossen, noch über wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrags Einigkeit erzielt worden. 4. Die
Beklagte hat den Widerspruch mit Bescheid vom 15.12.2008, hinsichtlich dessen Details auf Bl. 27ff. d.A. Bezug
genommen wird, zurückgewiesen. Die Agentur für Arbeit verpflichte sich mit dem Vermittlungsgutschein, den
Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vermittelt
habe, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen (§ 421g Abs. 1 S. 4 SGB III). Demnach hätten
Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von 2 Monaten
innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt seien, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt
ausgeübt hätten, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem 6.
Abschnitt des 6. Kapitels gefördert werde oder wurde, einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein (§ 421g Abs. 1
S. 1 SGB III). Zwar folge die Widerspruchsstelle dem Vortrag der Klägerin, wonach das Arbeitsverhältnis durch ihre
vermittlerische Mitwirkung zustande gekommen sei. Dies vermöge jedoch den Zahlungsanspruch gleichwohl nicht zu
begründen. Der zu vermittelnde H. sei erst ab dem 01.07.2008 arbeitslos gewesen. Die 2-Monats-Frist des § 421g
SGB III habe damit erst am 31.08.2008 geendet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Vermittlung, nämlich das
Zusammenführen des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitgeber zur Begründung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 35
SGB III) bereits erfolgt. Der Arbeitslose sei mithin bereits vermittelt gewesen. Der Gesetzgeber habe mit der Vorfrist
einer ohnehin unvermeidlichen Such- oder friktionellen Arbeitslosigkeit beim Wechsel zwischen zwei
Beschäftigungsverhältnissen Leistungen der Versichertengemeinschaft zur Einschaltung eines privaten Vermittlers
ausschließen wollen. Im Grundsatz sollten private Arbeitsvermittler erst nach dem Ablauf der Vorfrist für die BA tätig
werden. 5. Die Klägerin hat am 14.01.2009 (Eingang: 14.01.2009) Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der
Vermittlungserfolg nicht bereits eingetreten sei, wenn der Arbeitgeber die Einstellung zusage oder Arbeitnehmer und
Arbeitgeber sich über die wesentlichen Bestandteile des Vertrags mündlich geeinigt hätten. Maßgeblich sei allein der
Zeitpunkt, an dem der Arbeitsvertrag wirksam geschlossen werde. Erst zu diesem Zeitpunkt liege eine
abgeschlossene Vermittlung vor. Der erfolgsbezogene Vermittlungsanspruch entstehe erst dann, wenn durch die
Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Die Voraussetzung für die Zahlung der ersten Rate i.H.v.
EUR 1.000,- liege vor, da der Vermittelte 6 Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrages noch immer bei der Firma
G. beschäftigt sei. Die Beklagte befinde sich überdies seit der Ablehnung der Auszahlung des Vermittlungsgutscheins
in Verzug, so dass die Klägerin einen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen habe. Hinsichtlich der
weitergehenden Details wird auf den Schriftsatz vom 14.01.2009 (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt
(sinngemäß), den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
15.12.2008 (D98 – 211D091395/424.B – W 1007/98) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR
1.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.11.2008 zu zahlen. Die Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung aus den Gründen des
Widerspruchsbescheides, nach wie vor für zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand
der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen ist. II. 1. Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet das Gericht
gem. § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2.
Die Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung von EUR 1.000,- aus dem Vermittlungsgutschein vom 01.09.2008
verpflichtet. a) Nach § 421g SGB III haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer
Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine
Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als
Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde,
Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen
Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an
Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels
sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen
hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom
Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Der
Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von EUR
2.000,- ausgestellt. Die Vergütung wird in Höhe von EUR 1.000,- nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach
einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den
Vermittler gezahlt. b) Die Voraussetzungen für den Anspruch i.H.v. EUR 1.000,- aus dem Vermittlungsgutschein sind
erfüllt. aa) Der zu vermittelnde H. war seit dem 01.07.2008 arbeitslos und hatte einen Anspruch auf die Zahlung von
Arbeitslosengeld. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Vermittlungsgutscheins (01.09.2008) war er 2 Monate arbeitslos.
Dahinstehen kann, dass der Gesetzeswortlaut "nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von
drei Monaten noch nicht vermittelt" nicht erkennen lässt, ob der Gesetzgeber kumulativ zu einer zweimonatigen
Arbeitslosigkeit für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins weiter voraussetzt, dass der Arbeitslose seit dem Eintritt
der Arbeitslosigkeit oder innerhalb einer sich an die 2-Monats-Frist anschließenden 3-Monats-Frist noch nicht
vermittelt worden ist, so dass es sich bei der Frist des § 421g Abs. 1 S. 1 SGB III nicht um eine 2-Monats-Frist,
sondern tatsächlich um eine 3- bzw. 5-Monats-Frist handeln würde, innerhalb derer der Arbeitslose seit dem Eintritt
seiner Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt worden sein dürfte. Die Klägerin durfte mit der Ausstellung des
Vermittlungsgutscheins und wegen des hierdurch durch die Beklagte gesetzten Rechtscheinstatbestands jedenfalls
darauf vertrauen, dass die Beklagte die Voraussetzungen des § 421g Abs. 1 S. 1 SGB III geprüft hatte, so dass die
Beklagte zur Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein verpflichtet war, soweit die weiteren Voraussetzungen für eine
Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein vorlagen. bb) Zwischen dem Arbeitslosen und der Vermittlerin wurde bereits
vor dem Ausstellen des Vermittlungsgutscheins (01.09.2008) am 28.07.2008 ein Vermittlungsvertrag geschlossen (Bl.
13 d.A.), in dem sich der Arbeitslose zur Zahlung der Vermittlungsprovision i.H.v. insgesamt EUR 2.000,- im
Gutscheinsverfahren der Beklagten verpflichtete. cc) Die Klägerin hat den Arbeitnehmer mit dem am 05.09.2008
erfolgten Abschluß eines unbefristeten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages mit der Fa. G. überdies
innerhalb des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt. Die Kammer hat aufgrund der Bescheinigung des
neuen Arbeitgebers des Vermittelten (Bl. 14 d.A.) keinen Zweifel daran, dass die Tätigkeit der Klägerin (Herstellen des
Kontakts zwischen dem Arbeitslosen und dem Arbeitgeber ab dem 28.07.2008; eingehende Beratung über
Fördermöglichkeiten und Hilfe beim Stellen des Förderantrags vom 25.08.2008) für den Abschluss des
Arbeitsvertrages vom 05.09.2008 kausal geworden ist. Letztlich wird auch von der Beklagten weder der Abschluss
des Arbeitsvertrages noch die Kausalität der Vermittlungstätigkeit der Klägerin für den Abschluss des Arbeitsvertrags
bestritten. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass das Vermittlungsentgelt nicht geschuldet sei, weil die kausale
Vermittlungstätigkeit bereits vor dem Ablauf der 2-Monats-Frist entfaltet worden sei, ist dies unzutreffend. Der
Vergütungsanspruch kann sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 BGB) ergeben, dessen
Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des BGB richtet, die aber überlagert sind von
öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere denen des § 296 SGB III (vgl. BSG v. 06.04.2006 zu B 7a AL 56/05 R).
Nach den insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist der Maklerlohn jedoch gerade nicht für die
Vermittlungstätigkeit geschuldet, sondern knüpft allein an den Erfolg an. Dies gilt auch für den Maklerlohn, dessen
Entgelt aus § 421g SGB III geschuldet ist. Insoweit wird auf die – soweit erkennbar – einhellige Rechtsprechung und
Literatur Bezug genommen (hier nach LSG Nordrhein-Westfalen v. 19.12.2007 L 1 AL 5/07): "Es kommt im Hinblick
auf den Vergütungsanspruch nicht darauf an, ob ein Arbeitsvermittler innerhalb des Geltungszeitraums seine
Vermittlungsbemühungen aufgenommen hat. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hängt das
Entstehen des Vergütungsanspruchs des Vermittlers nicht von der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitsuchenden,
sondern vom Abschluss eines Arbeitsvertrages ab (vgl. Brandts in Niesel, SGB III § 296 RN 11). Aufgrund der
Erfolgsbezogenheit der Regelung des § 296 Abs. 2 SGB III ist daher auch mit Blick auf den Anspruch des Vermittlers
gegen die Beklagte nach § 421g Abs. 1 S. 4 SGB III davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag innerhalb des
Geltungszeitraums geschlossen werden muss (Eicher/Schlegel-Urmersbach SGB III, § 421g RN 56; vgl. auch LSG
Berlin-Brandenburg v. 22.02.2006 zu L 28 AL 166/03; SG Berlin v. 17.07.2007 S 102 AL 7066/06, Sienknecht in
Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Seite 1260, Rn. 140; Sauer, a.a.O., § 421g RN 25; Rixen in NZS
2002, 466 [472])." Es ist auch unter dogmatischen Gesichtspunkten unschädlich, dass die Klägerin die
Vermittlungsbemühungen bereits innerhalb der 2-Monats-Frist entfaltet hatte, da sie auch das hiermit verbundene
Risiko, mit einem etwaigen Anspruch auszufallen, falls es der Beklagten innerhalb dieser Frist gleichwohl gelingen
sollte, den Arbeitslosen in eine neue Arbeit zu vermitteln, getragen hatte. Aufgrund der Erfolgsbezogenheit ihrer
Tätigkeit musste die Klägerin bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags vom 05.09.2008 damit rechnen (und das damit
verbundene Risiko tragen), dass die bereits entfalteten Vermittlungsbemühungen keinen Maklerlohnanspruch
auslösen würden, falls die Beklagte den Arbeitslosen erfolgreich in eine Arbeit vermitteln sollte. Dem lässt sich auch
nicht entgegen halten, dass die Beklagte hierzu nur noch begrenzt in der Lage gewesen wäre, nachdem der
Arbeitslose sich aufgrund der bereits am 28.07.2008 mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung auf deren
Tätigwerden verlassen hatte. Denn hätte die Beklagte ihm innerhalb der 2-Monats-Frist selbst eine Beschäftigung
vermitteln können, wäre er unabhängig von der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung verpflichtet gewesen,
diese von der Beklagten vermittelte Tätigkeit anzunehmen. Soweit die Beklagte mithin darauf abstellt, dass der
Gesetzgeber mit der 2-Monats-Frist vermeiden haben wolle, dass private Vermittler frühzeitig tätig werden, ist dieses
Argument zum einen wegen der Erfolgsbezogenheit des Maklerlohnanspruchs (der erst nach der 2-Monats-Frist
entstehen kann) und der keinesfalls ausgeschlossenen Möglichkeit, dass die Beklagte einen Arbeitslosen gleichwohl
bereits innerhalb dieser Frist vermittelt (was einen Maklerlohn trotz der ggfs. bereits frühzeitig eingeleiteten
Vermittlungsbemühungen des Maklers gar nicht erst entstehen lassen würde) nicht zielführend. Angesichts dieser
interessengerechten Risikoverteilung, wonach der Makler bei einer frühzeitigen Entfaltung seiner Vermittlungstätigkeit
das Risiko trägt, mit seinem Maklerlohn auszufallen, falls es der Beklagten innerhalb der 2-Monats-Frist noch gelingen
sollte, den Arbeitslosen selbst erfolgreich zu vermitteln und der gesetzgeberischen Intention, Arbeitslose so früh und
erfolgreich wie möglich zu vermitteln, besteht der von der Beklagten angenommene Schutzbedarf nicht. dd) Die
weiteren Voraussetzungen für das Entstehen des geschuldeten Maklerlohns sind unstreitig. Der Arbeitslose H. hat am
05.09.2008 den von der Klägerin vermittelten, unbefristeten Arbeitsvertrag bezüglich einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung geschlossen und befand sich zumindest nach Ablauf der 6-Wochen-Frist noch in dieser Beschäftigung.
Damit ist die geltend gemachte Forderung i.H.v. EUR 1.000,- geschuldet. ee) Die Zahlung ist auch nicht aufgrund von
§ 421g Abs. 3 SGB III ausgeschlossen. ff) Schließlich hat die Klägerin auch einen vollständigen Antrag mit allen
erforderlichen Anlagen eingereicht. 3. Unzutreffend geht die Klägerin hingegen davon aus, dass die Beklagte wegen
Zahlungsverzugs zur Verzinsung der Forderung (und darüber hinaus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins)
verpflichtet sei. Ansprüche auf Geldleistungen sind einerseits erst nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem
Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44
Abs. 1 SGB I). Die Verzinsung beginnt überdies frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Eingang des
vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger (§ 44 Abs. 2 SGB I). Hinsichtlich des
Zinsanspruchs war die Klage mithin abzuweisen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1, 193a SGG.
Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen, da
sie (mit Ausnahme des geringfügigen Zinsanspruchs) unterlegen ist. 2. Der Wert des Streitgegenstands ist in Höhe
des geltend gemachten Zahlungsanspruchs bestimmt worden. 3. Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG
zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750,- übersteigt.