Urteil des SozG Hildesheim vom 08.10.2009

SozG Hildesheim: aufschiebende wirkung, überwiegendes öffentliches interesse, im bewusstsein, ortsabwesenheit, sanktion, verfügung, vollziehung, interessenabwägung, werktag, erfüllung

Sozialgericht Hildesheim
Beschluss vom 08.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 26 AS 1697/09 ER
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.09.2009 gegen den Absenkungsbescheid
des Antragsgegners vom 03.09.2009 wird angeordnet. 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die auf unzureichende Eigenbemühungen gestützte Absenkung der
Regelleistung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 berechtigt ist.
Der 1972 geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Am 21.04.2009 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, in der es auf der ersten Seite zu den
Pflichten des Antragstellers heißt "Sie unternehmen monatlich mindestens 5 Bewerbungsbemühungen um
sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber bis zum Monatsende,
erstmals zum 31.05.09 bzw. dem darauffolgenden Werktag folgende Nachweise vor: Kopie des
Bewerbungsanschreibens, Eingangsbestätigung der Bewerbung, Absagen." In der Rechtsfolgenbelehrung der
Eingliederungsvereinbarung heißt es "Eine Verletzung der Grundpflichten liegt vor, wenn Sie sich weigern, die in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang
Eigenbemühungen nachzuweisen, [ ]. Bei einer Verletzung der Grundpflichten wird das Arbeitslosengeld II um 30%
der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II abgesenkt."
Auf den Fortzahlungsantrag vom 18.06.2009 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom
23.06.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von
August 2009 bis Januar 2010 in Höhe von monatlich 652,21 EUR.
Mit dem nicht in der Verwaltungsakte des Antragsgegners befindlichem Schreiben vom 02.07.2009 hörte der
Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Leistungsabsenkung an, weil er seiner Bewerbungspflicht im Juni
2009 nicht nachgekommen sei.
Am 10.07.2009 beantragte der Antragsteller persönlich beim Antragsgegner, aus familiären Gründen seine
Ortsabwesenheit für den Zeitraum vom 13.07.2009 bis 02.08.2009 in der Türkei zu genehmigen. Der Sachbearbeiter
vermerkte in der Verwaltungsakte, dem stehe nichts entgegen. Die vom Antragsteller unterschriebenen Erklärung vom
gleichen Tag, die u. a. die Verpflichtung zur persönlichen Meldung am 03.08.2009 vorsieht, enthält keine Regelungen
zu den in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Eigenbemühungen.
Nach Rückkehr aus der Türkei meldete sich der Antragsteller nicht bei dem Antragsgegner. Daraufhin hörte diese ihn
unter dem 10.08.2009 zur beabsichtigten Leistungsabsenkung an, weil er seiner Bewerbungspflicht im Juli 2009 nicht
nachgekommen sei. Am 17.08.2009 suchte er die Dienststelle des Antragsgegners auf und übergab zwei
Bewerbungsanschreiben auf offene Stellen als Kraftfahrer, datierend auf den 10.07 und 11.07.2009, sowie eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der E. und F. vom 11.08.2009 für den Zeitraum vom 03.08. bis 14.08.2009.
Mit Bescheid vom 03.09.2009 senkte der Antragsgegner die Regelleistung um "30 vom Hundert der maßgebenden
Regelleistung" ab. Im Bescheid heißt es "Daraus ergibt sich eine Absenkung Ihres Arbeitslosengeldes II in Höhe von
108,00 Euro monatlich.". Zur Begründung gab der Antragsgegner an "Mit Ihnen war vereinbart, dass Sie mindestens 5
Bewerbungsbemühungen [ ] jeweils zu Monatsende [ ] vorlegen. Dieser Vereinbarung sind Sie nicht nachgekommen.
Im Anhörungsverfahren wurde Ihnen die Gelegenheit gegeben sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Daraufhin haben
Sie zwei Bewerbungsbemühungen [ ] vorgelegt. Diese zwei Bewerbungsbemühungen reichen jedoch zur Erfüllung der
oben genannten Vereinbarung nicht aus.".
Über den gegen diese Entscheidung unter dem 21.09.2009 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
Am 22.09.2009 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.09.2009 gegen den Absenkungsbescheid
vom 03.09.2009 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass auch bei einer genehmigten Ortsabwesenheit fünf Bewerbungen gefordert werden durften.
Das Gericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 30.09.2009 darauf aufmerksam gemacht, dass seine Erklärung
mangels eingereichter Belege unvollständig und angesichts eines angegebenen Kraftfahrzeuges unschlüssig sei und
Gelegenheit zur Ergänzung bis zum 07.10.2009 gegeben. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen
anordnen, in denen Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Dabei ist vom Gericht im Einzelfall
eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von der belastenden
Wirkung des streitigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem besonderen Interesse der die Verfügung
erlassenden Verwaltung, das zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG geführt hat
bzw. dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen besonderen allgemeinen Vollzugsinteresse, wie es in § 39 SGB II
geregelt ist. Denn mit der zuletzt genannten Vorschrift wird die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers deutlich,
bei der Kürzung oder Aufhebung von laufenden Leistungen nach dem SGB II solle regelmäßig mit sofortiger Wirkung
eine Zahlung nicht mehr vorgenommen werden. Dahinter steht die Befürchtung, dass später eine Realisierung von
eingetretenen Überzahlungen wegen des häufig eingetretenen Verbrauchs der Leistungen nur schwerlich möglich ist.
Daher sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung wesentlich die Erfolgsaussichten des
Hauptsacheverfahrens mit zu berücksichtigen, weil an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte
kein – auch kein gesetzlich angeordnetes – öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt besteht ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Sind
die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, so hat eine allgemeine Interessenabwägung hinsichtlich der
Folgen für die jeweiligen Beteiligten bei der Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung zu
erfolgen (vgl. dazu umfassend: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2006 - L 12 AL
124/06 ER -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86 b Rn 12e ff).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil der
Absenkungsbescheid des Antragsgegners vom 03.09.2009 rechtswidrig sein dürfte.
Die Sanktion stützt sich auf unzureichende Bewerbungsaktivitäten des Monats Juli 2009. Im Bescheid heißt es zwar
lediglich, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachgekommen sei.
Ein bestimmter Zeitraum des Versäumnisses wird nicht benannt. Da der Antragsteller unter dem 02.07.2009 und dem
10.08.2009 zur Absenkung angehört wurde, wird hieraus nicht deutlich, ob die Sanktion auf einen unzureichenden
Nachweises von Bewerbungsbemühungen im Juni 2009, im Juli 2009 oder in beiden Monaten gestützt werden soll.
Lediglich aus den weiteren Gründen kann erschlossen werden, dass sich die Sanktion auf die aus Sicht des
Antragsgegners unzureichenden Bewerbungsaktivitäten des Monats Juli 2009 stützen soll, weil diese sich explizit auf
die zwei Bewerbungsbemühungen des Monats Juli 2009 bezieht. Dies ergibt sich auch aus den Aktenvermerken
mehrerer Mitarbeiter des Antragsgegners vom 10.08., 17.08. und 25.09.2009.
Der Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II; vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.04.2008 - L 8 AS 385/07 ER -).
Die von den Beteiligten geschlossene Eingliederungsvereinbarung vom April 2009 begegnet weder formell -
insbesondere im Hinblick auf den Umfang der beiderseitigen Verpflichtungen und die Rechtsfolgenbelehrung - noch
inhaltlich - insbesondere im Hinblick auf den geforderten Umfang der geforderten Eigenbemühungen - ernsthaften
Bedenken.
Jedoch war vom Antragsteller im Monat Juli lediglich zu erwarten, dass er zwei Bewerbungen nachweist. Dem
Antragsgegner ist nicht darin zu folgen, dass er auch bei einer genehmigten Ortsabwesenheit fünf Bewerbungen
nachzuweisen hat.
Sicherlich hätte es den Antragsteller jedenfalls hier nicht schlichtweg überfordert, innerhalb von zwölf Tagen fünf
Bewerbungen zu verfassen, zumal er diese jedenfalls bei den Bewerbungen vom 10. und 11.07.2009 nur unwesentlich
nach dem jeweiligen Empfänger differenziert hat. Jedoch ginge damit der Grundsatz einher, dass er den Pflichten
einer Eingliederungsvereinbarung auch im Falle einer genehmigten Ortsabwesenheit in vollem Umfang
nachzukommen hat. Dieser würde wiederum dazu führen, dass in diesem Fall und anderen Fällen zu prüfen wäre, ob
die Erfüllung aller Pflichten in vollem Umfang in der nach der genehmigten Ortsabwesenheit verbleibenden Zeit
möglich und zumutbar ist. Dies würde insbesondere in Fällen, in denen der Hilfeempfänger den überwiegenden Teil
eines Monats ortsabwesend ist und ihm nach der Eingliederungsvereinbarung differenzierte Pflichten zukommen,
erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen. Deshalb ist es im Interesse der deutlichen und für beide Seiten
unmissverständlichen Bestimmung der Pflichten geboten, jedenfalls die zahlenmäßig bestimmten Pflichten im
Verhältnis zur genehmigten Ortsabwesenheit zu reduzieren. Für den Antragsteller ergibt sich daher eine Verpflichtung
von 5 Bewerbungen x 12 Tage (Restanwesenheit): 31 Tage = aufgerundet 2 Bewerbungen. Die kaufmännische
Rundung erscheint ebenfalls im Interesse der unmissverständlichen Klarstellung geboten.
Dieser Nachweis ist auch rechtzeitig erfolgt.
Zwar war der Antragsteller nach der Eingliederungsvereinbarung zum Nachweis bis zum letzten Tag des Monats Juli
verpflichtet und legte die Zweitschriften der Bewerbungen erst am 17.08.2009 vor. Auch spricht nach der zeitlichen
Abfolge einiges dafür, dass die Bewerbungen erst im Bewusstsein der angekündigten Sanktion vorgelegt wurden.
Allerdings verschob sich die Verpflichtung zur Vorlage der Bewerbungen aufgrund seiner Ortsabwesenheit zunächst
auf den nächstfolgenden Werktag. Dies wäre der 03.08.2009 gewesen, für den auch eine persönliche Vorsprache
bereits vereinbart war. Nachdem der Antragsteller vom 03.08. bis zum 14.08.2009 von einem Arzt für arbeitsunfähig
befunden worden war, verschob sich der Vorlagetermin nochmals auf den nächsten, auf seine Erkrankung folgenden
Werktag, also Montag, den 17.08.2009. Da der Antragsteller die Zweitschriften der Bewerbungen an diesem Tag
vorlegte, erfolgte der Nachweis rechtzeitig.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens muss offen bleiben, aus welchem Grund der Antragsteller nicht
die geforderten Eingangsbestätigungen vorlegte. Es ist dies jedoch kein zwingendes Indiz dafür, dass der
Antragsteller sich überhaupt nicht beworben hatte. Vielmehr erscheint es durchaus denkbar, dass der Antragsteller
(noch) keine Eingangsbestätigungen erhalten hatte. Da die Klärung dieser Frage zu einer erheblichen Verzögerung der
Entscheidung geführt hätte, muss sie dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Insgesamt kann offen bleiben, ob der Grundsicherungsträger abhängig von den Umständen des Einzelfalls
(insbesondere der Dauer der Ortsabwesenheit und der Anzahl der vereinbarten Bewerbungen) eine von der
vorstehenden Berechnung abweichende Zahl von Bewerbungen vereinbaren kann.
Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Sanktionsbescheid auch im Hinblick auf die verfügte
Absenkung um 108,- EUR monatlich die gesetzliche Ermächtigung überschreitet. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst.
b Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in
einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden
Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang
Eigenbemühungen nachzuweisen. Diesen Rahmen hat der Antragsgegner überschritten. 30 % von 359,- EUR sind
107,70 EUR. Die Beklagte hat im Anschluss augenscheinlich § 41 Abs. 2 SGB II angewandt, der jedoch ausweislich
der amtlichen Überschrift nur die Berechnung von Leistungen, also nicht die Berechnung von Sanktionen erfasst (vgl.
BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 29/06 R (juris Rn. 26) m. w. N.). Angesichts der aus anderen Gründen
folgenden Rechtswidrigkeit der Entscheidung kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die unzutreffende Rundung vom
Antragsteller gerügt werden könnte, wenn sich - wie hier - in beiden Fällen eine identische Höhe der (reduzierten)
Regelleistungen ergibt.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil nicht nachgewiesen ist, dass der Antragsteller nicht in
der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aufzubringen.
Der Antragsteller hat zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Diese
enthält jedoch keine Belege und teilweise nicht plausible Angaben, die innerhalb der mit Verfügung vom 30.09.2009
gesetzten Nachfrist nicht berichtigt bzw. ergänzt worden sind.
Nach § 117 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 73a SGG sind dem Antrag auf Bewilligung der PKH eine Erklärung des Beteiligten
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Falls der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten
Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte
Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz
4 ZPO i. V. m. § 73a SGG). Die Aufforderung des Gerichts an den Antragsteller, den Vordruck für die Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt dem Gericht einzureichen, entspricht der
Voraussetzung in Satz 4, dass bestimmte Fragen gestellt worden sind. Nach ergebnislosem Fristablauf ist das
Gericht nach dem Gesetzeswortlaut verpflichtet, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller ist mit Verfügung vom 30.09.2009 darauf hingewiesen worden, seine Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ergänzen. Innerhalb der gesetzten Frist hat er sich nicht geäußert.
Insbesondere fehlt es weiterhin an Belegen, einschließlich des Nachweises seines Bankguthabens.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
G.