Urteil des SozG Hildesheim vom 22.12.2009

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Sozialgericht Hildesheim
Beschluss vom 22.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 26 AS 2257/09 ER
1. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Übernahme der Aufwendungen für die Wohnung in E., sowie die
darlehensweise Zahlung der für die Anmietung dieser Wohnung zu leistenden Kaution in Höhe von 670,- EUR
zuzusichern, wird abgelehnt.
2. Der Antrag, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt F., zu bewilligen, wird
abgelehnt.
3. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Zusicherung für die Kosten für Unterkunft und Heizung einer Wohnung in G., die sie
zum 01.01.2010 beziehen möchte.
Die Antragstellerin steht seit mehreren Jahren im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragstellerin bewohnte zunächst in G. eine Wohnung in der H. und zog 2005 in die I. um, für die sie als
Leistungen für Unterkunft und Heizung zuletzt 293,40 EUR erhielt. Im Herbst 2007 kündigte sie diese Wohnung ohne
vorherige Mitteilung an den Antragsgegner und verzog in die J ... Die Antragstellerin, die nunmehr 327,11 EUR
aufzuwenden hatte, erhielt jedoch weiterhin die bisherige Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe von 293,40
EUR.
Die Antragstellerin besucht täglich ihre in der K. in G. wohnende Mutter, die im November 2009 herzoperiert wurde.
Außerdem beaufsichtigt die Antragstellerin häufiger ihren 13-jährigen Enkelsohn, wenn dessen alleinerziehender Vater
(Schwiegersohn der Antragstellerin), der als Kraftfahrer teilweise auch über mehrere Wochen im Ausland tätig ist, für
eine Betreuung nicht zur Verfügung steht. Dieser wohnt in der L. in G ... Die Entfernung der Wohnung der
Antragstellerin Romstraße 1f zu den Wohnungen der Mutter und des Enkelsohns beträgt jeweils etwa fünf Kilometer.
Anfang September 2009 kündigte die Antragstellerin ihre Wohnung in der M. zum 31.12.2009, da ihr von der N. in G.
die Anmietung einer Wohnung in der O. in G. in Aussicht gestellt worden war, für die insgesamt 359,- EUR zu zahlen
gewesen wäre.
Nachdem die P. den Abschluss des Mietvertrages davon abhängig machte, dass der Antragsgegner die
Kostenübernahme schriftlich zusicherte, wandte sich die Antragstellerin im November 2009 mehrmals an den
Antragsgegner und beantragte, ihr die Kosten der Unterkunft zuzusichern. Die Übernahme der vollen Kosten wurde
von dem Antragsgegner mündlich abgelehnt, weil der Umzug nicht erforderlich sei. Der Antragsgegner sei jedoch
bereit, die Höhe der von ihm zuerkannten Kosten der Unterkunft zu bestätigen und auf Wunsch der Antragstellerin
auch eine weitergehende Zahlung zu Lasten der Regelleistung zu veranlassen. Daraufhin sah die Antragstellerin von
der Anmietung der Wohnung O. ab; sie ist inzwischen an einen Dritten weitervermietet.
Die Antragstellerin versuchte nachfolgend, die Kündigung ihrer Wohnung in der M. rückgängig zu machen, erhielt aber
von ihrem dortigen Vermieter, der Q. unter dem 08.12.2009 sinngemäß die Mitteilung, dass die Wohnung bereits
weitervermietet sei.
Am 08.12.2009 hat die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, den Antragsgegner zur
Zusicherung der Unterkunftskosten der Wohnung O. zu verpflichten. Auf Rückfrage des Gerichts vom 09.12.2009 hat
die Antragstellerin unter dem 10.12.2009 mitgeteilt, sich nunmehr um eine Wohnung im Haus R. zu bemühen, weil die
Wohnung O. nicht mehr verfügbar sei. Diese Wohnung liegt etwa 100 Meter bzw. einen Kilometer von den Wohnungen
der Mutter und des Enkelsohns der Antragstellerin entfernt.
Auf weitere Rückfrage des Gerichts vom 14.12.2009 hat die Antragstellerin unter dem 17.12.2009 beim Antragsgegner
beantragt, die Unterkunftskosten und die darlehensweise Kautionszahlung für die Wohnung R. zuzusichern. Sie ist der
Ansicht, dass es nicht darauf ankomme, ob der Umzug erforderlich sei; es liege ein Härtefall vor. Die Zustimmung sei
zu erteilen, weil die Wohnung im S. angemessen sei.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Übernahme der Aufwendungen für die Wohnung in E., sowie die
darlehensweise Zahlung der für die Anmietung dieser Wohnung zu leistenden Kaution in Höhe von 670,- EUR
zuzusichern.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, dass es an einem Anordnungsanspruch fehle, weil der Umzug nicht erforderlich sei. Die geringeren
Wegstrecken begründeten diese nicht, da viele Arbeitnehmer deutlich längere Wege in Kauf nehmen müssten. Ein
höherer Betrag könne auch nicht nach einer eigenmächtigen Kündigung der Wohnung in Anspruch genommen werden.
Die Antragstellerin habe offensichtlich auch seit September 2009 auch nichts unternommen, um die drohende
Wohnungslosigkeit zu vermeiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zusicherung der Wohnung im R. ist - nachdem die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf
Erteilung einer Zusicherung für die Wohnung R. gestellt und der Antragsgegner hierzu mit Schriftsatz vom 21.12.2009
abschlägig Stellung genommen hat, zulässig.
Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zusicherung der Übernahme der
Kosten für die Wohnung O. zu verpflichten, hatte sich durch die anderweitige Vermietung der Wohnung erledigt, bevor
die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt hat. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Zusicherung nach
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht, kann immer nur für eine konkrete, für den
Hilfebedürftigen anmietbare Wohnung auf der Grundlage eines aktuellen Wohnungsangebotes erfolgen. Ansonsten
besteht – mangels Konkretisierung des Antrages auf Zusicherung der Übernahme der Kosten für eine bestimmte
Wohnung - kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung. Denn deren Erteilung
setzt neben der Erforderlichkeit des Umzuges gerade voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft
angemessen sind. Dies aber kann nur beurteilt werden, wenn die neue Unterkunft konkret bezeichnet ist.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich vorliegend nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen
Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines die Eilbedürftigkeit der Entscheidung rechtfertigenden
Anordnungsgrundes sowie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus dem materiellen Leistungsrecht. Sowohl
der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gem. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs.
2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden.
Ferner darf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bereits das zugesprochen werden, was nur im
Hauptsacheverfahren erstritten werden kann. Vom Grundsatz des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur
dann eine Ausnahme zu machen, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr in der Lage wäre und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (vgl. LSG
Niedersachsen, Beschluss vom 08.09.2004 - L 7 AL 103/04 ER -).
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Antragsgegner ist nicht gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II) verpflichtet, die Zusicherung zu den Aufwendungen für die gewünschte neue Unterkunft zu erteilen.
Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue
Unterkunft die Zusicherung des Grundsicherungsträgers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Dieser ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft
angemessen sind.
Der Umzug ist nicht in diesem Sinne erforderlich.
Für die Erforderlichkeit reicht nicht bereits jeder objektive, plausible und nachvollziehbare Grund aus; vielmehr muss
auch davon auszugehen sein, dass sich auch ein Nichthilfeempfänger von diesem leiten lassen würde (ständige
Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen, u. a. Beschlüsse vom 18.03.2008 – L 7 AS 122/08 ER - und
01.07.2008 - L 7 AS 62/08 ER). Anderenfalls würde die Vorschrift, die stets in Zusammenschau mit der
Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu sehen ist, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten
Zweck zuwiderlaufen, die Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch Umzug in eine Wohnung mit
höheren, jedoch gerade noch angemessenen Kosten zu verhindern (BT-Drucks 16/1410, S. 23). Der Begriff der
Erforderlichkeit ist jedoch nicht mit Unumgänglichkeit gleichzusetzen. So sollen nach der Begründung des Entwurfs
eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (a. a. O.) auch gesundheitliche oder
soziale Gründe einen Wohnungswechsel erforderlich machen können. Die Rechtsprechung stellt insoweit auf den
Einzelfall ab. Ein Anspruch auf Zustimmung ergibt sich zumeist aus dem gleichzeitigen Auftreten ungünstiger
objektbezogener Umstände (Größe, Bauzustandsmängel oder eine ungünstige Lage) und gesundheitlicher und/oder
sozialer Gründe (vgl. etwa SG Berlin, Urteile vom 16.10.2009 - S 82 AS 40096/08 - und vom 28.06.2007 - S 106 AS
4730/07 -; SG Freiburg, Urteil vom 26.08.2008 - S 13 AS 1504/07 -).
Gründe in diesem Sinne sind im laufenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Insoweit fehlt es bereits an
grundlegendem Vortrag, wohl auch deshalb, weil die Antragstellerin trotz des gerichtlichen Hinweises vom 14.12.2009
rechtsirrig davon ausgeht, dass es auf die Erforderlichkeit des Umzuges aufgrund der von ihr vorgetragenen
drohenden Obdachlosigkeit nicht (mehr) ankomme.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Mutter der Antragstellerin zwingend auf deren tägliche Betreuung
angewiesen ist und diese nicht im Bedarfsfall auch von dritter Seite - z. B. von einem Pflegedienst zu Lasten der
gesetzlichen Krankenkasse - wahrgenommen werden kann.
Auch ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der 13-jährige Enkelsohn zwingend auf eine Betreuung der
Antragstellerin vor und nach der Schule angewiesen ist. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass dieser - anders als Kinder
seiner Altersgruppe - so unselbständig ist, dass er ständiger Betreuung bedürfte. Zudem ist nicht ersichtlich, warum
sich der Enkelsohn im Bedarfsfall nicht zumindest zeitweise in der Wohnung der Antragstellerin oder deren Mutter
aufhalten kann.
Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum eine Entfernung von jeweils rund fünf Kilometern zwischen der
Wohnung Romstraße zu den Wohnungen der Mutter und des Enkelsohns die - zweifelsohne anerkennenswerten -
Betreuungsleistungen der Antragstellerin wesentlich in Frage stellen.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Wege bei Bezug der Wohnung S. mit rund 100 Metern bzw. einem Kilometer
deutlich kürzer wären und sich leichter zu Fuß bewältigen ließen. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die erneuten
Mehrkosten von über 50,- EUR gegenüber der Wohnung in der M. und ein von der Grundsicherung ungedeckter Betrag
von monatlich rund 90,- EUR. Der materielle Vorteil erschließt sich für die Antragstellerin jedoch allein daraus, dass
die Wegekosten aus der Regelleistung, die Unterkunftskosten dagegen vom Grundsicherungsträger zu tragen sind.
Ausgehend von der Betrachtung eines Nichthilfebedürftigen sprechen die deutlich höheren Kosten der Unterkunft
jedoch insgesamt gegen einen Wohnungswechsel, weil die anschließend ersparten Wegekosten und -zeiten hierzu in
keinem Verhältnis stehen. Zwar mag die Antragstellerin in der Regel ein öffentliches oder privates Verkehrsmittel
benutzen, um zu ihrer Mutter und ihrem Enkelsohn zu gelangen. Abgesehen davon, dass die Nutzung eines
motorisierten Verkehrsmittels bei einer Wegstrecke von fünf Kilometern keineswegs unvermeidlich erscheint, ist unter
Berücksichtigung der üblichen Aufwendungen für Verkehrsmittel nicht davon auszugehen, dass die hieraus
erwachsenden Einsparungen die erheblich höheren Wohnungskosten erreichen oder gar überschreiten.
Schließlich kann auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Wohnung bereits im September 2009 gekündigt hat,
die Erforderlichkeit eines Wohnungswechsels nicht begründen. Bei dieser Frage haben Tatsachen außer Betracht zu
bleiben, die aufgrund einer Handlung des Hilfebedürftigen unmittelbar, d. h. ohne die hinzutretende Handlung eines
Dritten, einen Umzug erforderlich machen. Damit geht gerade keine Annahme eines Verschuldensprinzips einher, weil
schuldhafte Handlungen, die lediglich mittelbar zur Erforderlichkeit eines Umzuges führen, weiterhin zu
berücksichtigen sind. Mit Blick auf den in § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II enthaltenen Rechtsgedanken ist von einem
volljährigen Hilfeempfänger - wie von jedem anderen mündigen Bürger - zu erwarten, dass er die unmittelbaren
tatsächlichen und rechtlichen Folgen seiner Handlungen bedenkt und im Falle der Unkenntnis vorab möglichst
verbindlich abzuklären sucht. Dies erfordert nicht zwingend, dass die Antragstellerin vor einem beabsichtigten Umzug
die Zusicherung beim Antragsgegner beantragt. Vorliegend konnte von der Antragstellerin erwartet werden, dass sie
vor der Kündigung einer Wohnung eine zumindest vorübergehende Unterkunft sichert. Könnte auch eine ohne
Ersatzunterkunft ausgesprochene Wohnungskündigung die Erforderlichkeit des Umzuges begründen, hätte es der
Hilfebedürftige mit dieser Kündigung in der Hand, einen der gesetzgeberischen Zielsetzung widersprechenden
Wohnungswechsel innerhalb desselben Wohnortbereichs zu erzwingen.
Auch die begehrte Kaution ist der Antragstellerin nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zuzusprechen.
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II kann bei einem Umzug eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung
durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger übernommen werden. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll
die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen
notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
werden kann. Der beabsichtigte Umzug ist jedoch weder vom kommunalen Träger veranlasst worden, noch ist er - wie
zuvor ausgeführt - aus anderen Gründen notwendig.
III.
Der Antragstellerin ist gem. § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung
(ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH) nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
Die hinreichende Erfolgsaussicht kann dann angenommen werden, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der
Klägerin auf Grund der Sachverhaltsschilderung für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher
Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Keller/Leitherer in Meyer–Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage, § 73a, Rdnr. 7a, mwN).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren war bereits bei Antragstellung erledigt, weil die Wohnung Deisterstraße 8
am 08.12.2009 bereits an einen Dritten vermietet worden war. Der geänderte Antrag hat aus den zuvor dargelegten
Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
pp.
D.