Urteil des SozG Hannover vom 29.08.1997

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Sozialgericht Hannover
Beschluss vom 29.08.1997 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 13 U 184/94
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 56/00 WA
Die Restitutionsklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 29. August 1997
wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens. Zwischen den Beteiligten ist
insbesondere streitig, ob Hüft-beschwerden durch einen Arbeitsunfall verursacht worden sind und der Kläger deshalb
Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Der 1966 geborene Kläger erlitt am 4. Oktober 1990 auf einer Baustelle einen Arbeitsunfall, als er aus einer Höhe von
5 m von einer Leiter stürzte und auf einen Kieshaufen fiel. Knöcherne Verletzungen wurden am selben Tag aus-
geschlossen (Durchgangsarztbericht des Dr. E. vom 5. Oktober 1990). Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte die
Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 1994 an: Prellung des rechten Handgelenks und rechten Daumens,
Rissquetschwunde des rechten Zeigefingers, Prellung des rechten Unterschenkels sowie Distorsion des rechten
oberen Sprunggelenkes, die allesamt folgenlos verheilt sind. Als unfallunabhängige Gesundheitsstörung bezeichnete
die Beklagte: Innenmeniskusläsion, alter Teilriss des vorderen Kreuzbandes, übermäßige Zunahme der Synovialis
(Gelenkschmiere) sowie degenerative Chondropathie des rechten Kniegelenkes, Coxa-vara-Fehlstellung beider
Hüftgelenke. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1994, Urteil des
Sozialgericht - SG - Hannover vom 4. Dezember 1995).
Im Berufungsverfahren trug der Kläger vor, vor dem Unfall keine Beschwerden im rechten Kniegelenk verspürt zu
haben. Des Weiteren sei ein Labrumabriss an der rechten Hüfte festgestellt worden, der Folge des Arbeitsunfalls sei.
Der Senat holte das orthopädische Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 29. April 1996 und die ergänzende
Stellungnahme des Sachverständigen vom 6. Februar 1997 ein. Die Berufung wurde durch Urteil vom 29. August 1997
zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde als unzulässig
verworfen (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. März 1998).
Der Kläger hat am 2. Februar 2000 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und vorgetragen, das Urteil des
Senats sei auf falschen Operationsberichten gegründet. Dazu hat der Kläger medizinische Unterlagen vorgelegt. Die
Wiederaufnahme des Verfahrens sei auch deshalb zulässig, weil seine Krankenversicherung den selben Anspruch
endgültig anerkannt habe. Schließlich seien die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 29. August 1997 aufzuheben,
2. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. Dezember 1995 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
23. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1994 zu ändern,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat den Kläger durch Verfügung des Berichterstatters vom 9. Februar 2001 darauf hingewiesen, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vorliegen und er deshalb beabsichtige, die
Restitutionsklage durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Restitutionsklage ist nicht statthaft und damit unzulässig. Denn der Kläger hat einen Anfechtungsgrund nicht
schlüssig behauptet. Deshalb ist die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 Zivil-
prozessordnung - ZPO - iVm § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Diese Entscheidung konnte durch
Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG in entsprechender Anwendung).
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten
Buches der ZPO durch Restitutionsklage wiederaufgenommen werden (§ 578, 580 ZPO). Eine Wieder-aufnahme des
Verfahrens ist des Weiteren auch unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Ziff. 1 SGG zulässig Nach § 589 Abs.
1 Satz 1 ZPO ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist. Das ist hier nicht der Fall. Es fehlt an
der schlüssigen Behauptung eines Restitutionsgrundes. Die vom Kläger vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine
Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Voraussetzung des § 580 Ziff. 2 ZPO - Gründung eines Urteils auf eine
fälschlich angefertigte oder verfälschte Urkunde - ist nur dann erfüllt, wenn wegen dieser Straftat eine rechtskräftige
Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als
wegen mangels an Beweisen nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO). Dass auch diese Voraussetzung vorliegt, ist
weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. Im Übrigen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Urteil
des Senats auf einer fälschlich angefertigten oder verfälschten Urkunde gegründet ist. Auch der vom Kläger
vorgelegte Arztbrief einer Computertomographie des Hüftgelenks vom 24. Februar 1999 enthält "keine endgültige
Bewertung" eines traumatischen Schadens. Die Vorschriften des § 180 SGG sind hier schon deshalb nicht
anzuwenden, da sie Regeln zur Beseitigung widersprechender Entscheidungen von Verwaltungsträgern oder Gerichten
enthalten. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Im Übrigen ist nicht verständlich, dass ein
Krankenversicherungsträger Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls anerkannt hat. Vielmehr geht aus
dem Schreiben der AOK an die Beklagte vom 19. August 1998 lediglich hervor, dass sie einen Erstattungsanspruch
dem Grunde nach anmeldet, weil sie zu der Auffassung gelangte, der Kläger sei wegen Folgen des Arbeitsunfalls vom
4. Oktober 1990 im Zeitraum vom 31. Juli 1996 bis 19. Mai 1998 arbeitsunfähig gewesen. Schließlich stellt die Rüge
des Klägers, der Senat habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, keinen Wiederaufnahmegrund
dar. Im Übrigen hat das BSG durch Beschluss vom 26. März 1998 entschieden, dass das Urteil des erkennenden
Senats verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist. Der Kläger muss sich damit abfinden, dass
Entschädigungsleistungen aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 4. Oktober 1990 rechtskräftig abgelehnt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.