Urteil des SozG Hamburg vom 08.10.2004

SozG Hamburg: beitragszeit, neues recht, altersrente, wartezeit, vergleich, rechtsgrundlage, befreiung, ddr, sozialversicherung, betrug

Sozialgericht Hamburg
Urteil vom 08.10.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 15 RJ 568/03
Sozialgericht Hamburg Zwischenurteil S 15 RJ 568/03 vom 8.10.2004 Tenor 1. Der Beginn der Regelaltersrente vor
den 1. Juli 1997 steht der Neufeststellung der Rente unter Anrechnung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz
zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungsverhältnissen in einem Ghetto nicht entgegen. 2. Die
Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die rentensteigernde Anrechnung einer Ghetto-Beitragszeit.
Der Kläger wurde im XXX 1925 in M. bei W. in Polen geboren. Nach der deutschen Besetzung seiner Heimat wurde er
als Jude Opfer nationalsozialis¬tischer Verfolgung. Von Januar 1941 bis Juni 1942 lebte er in dem in Minsk-
Mazowieck er¬richteten Ghetto (damals sog. "Generalgouvernement"). Nach seinen Angaben im
Entschädigungsverfahren leistete er hier Reinigungs- und Straßenbauarbeiten. Anschließend wurde er in das Lager
Plaszow verbracht, wo er im Januar 1945 befreit wurde. Dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehörte der Kläger
nicht an. Am XX.XXXXX 1949 kam in München sein Sohn J. zur Welt. Seit 1959 lebt der Kläger in den USA und
besitzt in¬zwischen die US-amerikanische Staatsangehörigkeit.
Mit Bescheid vom 4. März 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 1992 Regelaltersrente. Sie
rechnete dabei die Zeit vom 1. August 1949 bis zum 31. Juli 1950 als Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung und die
Zeit vom 1. Januar 1941 bis 31. Januar 1945 als Ersatzzeit wegen nationalsozialistischer Verfolgung an. Ab April
1993 betrug die monat¬liche Rente 65,51 DM.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2002, bei der Beklagten eingegangen am 8. Juli 2002, machte der Kläger erstmals in einem
Ghetto zurückgelegte Beitragszeiten, außerdem weitere Ersatzzeiten, geltend. In einem für die Be¬klagte ausgefüllten
Vordruck legte er dar, im Ghetto Minsk- Mazowieck mit dem Schlagen von Steinen für den Straßenbau beschäftigt
gewesen zu sein. Die Arbeitszeit habe täglich 12 Stunden betragen, die Arbeitsvermittlung sei durch die Ghetto-
Verwaltung erfolgt. Es sei eine Entlohnung in Form von Nahrung und Bezahlung gewährt worden.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2003 stellte die Beklagte die dem Kläger gewährte Regelalters¬rente unter zusätzlicher
Anrechnung einer Ersatzzeit wegen nationalsozialistischer Verfol¬gung vom 1. Februar 1945 bis zum 31. Dezember
1949 neu fest. Die hieraus erwachsende höhere Rente wurde ab 1. Januar 1998 nachgezahlt. Ab März 2003 betrug sie
monatlich 79,12 EUR. Mit demselben Bescheid lehnte die Beklagte die rentensteigernde Anrechnung einer Ghetto-
Beitragszeit nach dem Gesetz zur Zahlbar¬machung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom
20. Juni 2002 ab. Renten nach dem ZRBG könnten frühestens am 1. Juli 1997 beginnen. Werde zu diesem Zeitpunkt
bereits eine Rente mit früherem Rentenbeginn gezahlt, sei das ZRBG allein kein Grund für eine Neufest¬stellung der
Rente (§ 306 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-). Das ZRBG sei daher im vorliegenden Fall nicht
anwendbar, weil bereits eine deutsche Rentenleistung mit einem Rentenbeginn vor In-Kraft-Treten des ZRBG am 1.
Juli 1997 gezahlt werde.
Der Kläger erhob Widerspruch und begründete diesen insbesondere damit, dass die Regelung des § 306 Abs. 1 SGB
VI der Neufeststellung der Altersrente unter Berücksichtigung des ZRBG nicht entgegenstehe. Bei § 306 SGB VI
handele es sich um eine Ausnahmeregelung zu § 300 Abs. 1 SGB VI. Sie sei daher nur anwendbar, wenn eine
Vorschrift des SGB VI geändert werde. Hierzu zähle das ZRBG nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung legte sie im
Wesentlichen dar, dass § 306 Abs. 1 SGB VI für alle Änderungen rentenrechtlicher Vorschriften gelte. Hierzu gehöre
auch das ZRBG. Spezielle Neufeststellungsregelungen, die einer Anwendung des § 306 Abs. 1 SGB VI
entgegenstünden, gebe es nicht. Weder enthalte das ZRBG selbst eine solche Regelung, noch ergebe sie sich aus
dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
(WGSVG).
Schließlich könne auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden, die zugunsten des
Betroffenen im Wege der Auslegung zu schließen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bun¬dessozialgerichts (BSG)
lägen Regelungs- bzw. Gesetzeslücken nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an der Regelungsabsicht des
Gesetzgebers und der gesetzesimmanenten Zwecke, planwidrig unvollständig sei. Dies setze voraus, dass der
lückenhaft geregelte Sachverhalt dem geregelten ähnlich sei und deshalb rechtlich gleich behandelt werden müsse
und der Gesetzgeber, hätte er die Regelungslücke erkannt, die gebotenen Rege¬lungen auch getroffen hätte. Eine
Gleichsetzung von Sachverhalten bzw. Tatbeständen dürfe daher nicht erfolgen, wenn dadurch die Regelungsabsicht
des Gesetzgebers vereitelt würde. In den Fällen der vorliegenden Art müsse davon ausgegangen werden, dass der
Gesetz¬geber die Bestandsrentner aus der Zeit vor dem 1. Juli 1997 bewusst nicht in das ZRBG ein¬bezogen habe.
Dies ergebe ein Vergleich mit der in demselben Gesetz vorgenommenen Neuregelung hinsichtlich der
Berücksichtigung von Beitragszeiten während eines DDR-Inva¬lidenrentenbezuges.
Die Anwendung des § 306 Abs. 1 SGB VI auf das ZRBG, die im Er¬gebnis auf eine Stichtagsregelung hinauslaufe,
verstoße auch nicht gegen den Gleichheits¬grundsatz des Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG). Bei Leistungsgesetzen
habe der Gesetzgeber einen besonders großen Gestaltungsspielraum und sei nicht gehindert, durch
Stichtagsre¬gelungen vor und nach dem Stichtag liegende Fälle unterschiedlich zu behandeln, auch wenn dies
unvermeidlich im Einzelfall mit gewissen Härten verbunden sei. Die im Zusam¬menhang mit dem ZRBG getroffene
Stichtagsregelung liege im Rahmen dieses Gestaltungs¬spielraums; denn der gewählte Stichtag sei nicht willkürlich,
sondern hänge zeitlich mit den Urteilen des BSG vom 18. Juni 1997 zur Anrechnung von Beitragszeiten im Ghetto
Lodz zusam¬men. Dabei sei der Gesetzgeber im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtungsweise offenbar davon
ausgegangen, dass in den Bestandsfällen mit Rentenbeginn vor dem 1. Juli 1997 Ghetto-Zeiten in der Regel bereits
im Rahmen des bisherigen Rechts (entweder als Beitrags- oder als Ersatzzeiten) angerechnet und in das Ausland
hätten zahlbar gemacht werden können, sodass im Allgemeinen kein Bedarf für eine Neufeststellung solcher Renten
bestanden habe. Im Übrigen dürfte die gesetzgeberische Entscheidung auch vor dem Hintergrund gefallen sein, den
Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten.
Mit seiner am 27. Juni 2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Anrechnung von Ghetto-Beitragszeiten,
und zwar für die Zeit vom 1. Januar 1941 bis Juni 1942. Zur Be¬gründung vertieft er seine Ausführungen aus dem
Widerspruchsverfahren. Ergänzend legt er dar, dass sich eine Pflicht der Beklagten, seine vor dem 1. Juli 1997
begonnene Regelaltersrente aufgrund von anzurechnenden Ghetto-Beitragszeiten höher festzusetzen, aus Art. 4 § 2
des Gesetzes zur Änderungen und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG-ÄndG) ergebe. Diese Regelung gehe § 306 Abs. 1 SGB VI zugunsten
des Klägers vor. Dies folge aus § 1 Abs. 2 ZRBG, wo¬nach dieses Gesetz die rentenrechtlichen Vorschriften des
WGSVG ergänze. Die rentenrechtlichen Regelungen des WGSVG ergänzten ihrerseits die allgemein anzuwendenden
Vor¬schriften des SGB VI (§ 7 WGSVG).
Rechtspolitisch spreche gegen die Auffassung der Beklagten, dass damit die Anrech¬nung von
Kindererziehungszeiten die Berücksichtigung der Ghetto-Beitragszeit verhindere. Dies stünde der Grundüberlegung
des Gesetzgebers entgegen, mittels Kindererziehungs¬zeiten Lücken im Versicherungsverlauf auszugleichen, die
wegen der Erziehung von Kindern entstanden seien.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anrechnung einer Ghetto-Beitragszeit seien erfüllt. Zur
Argumentation des Klägers im Einzelnen wird insoweit auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21.
September 2004 (S. 14 bis 22) Bezug ge¬nommen.
Den neben der Ghetto-Beitragszeit vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anrech¬nung einer weiteren
Ersatzzeit wegen nationalsozialistischer Verfolgung vom 1. Dezember 1939 bis zum 31. Dezember 1940 hat die
Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2004 anerkannt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 2. Juni 2003 und
unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 8. Oktober 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die
Zeit vom 1. Januar 1941 bis zum 30. Juni 1942 als Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG rückwirkend ab dem 1. Juli
1997 rentensteigernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Akteninhalt und ihre Ausführungen im Wider¬spruchsbescheid.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Akten der Beklagten und die vom Lan¬desentschädigungsamt in
der Oberfinanzdirektion München über den Kläger geführten Ent¬schädigungsakten beigezogen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstan¬des wird auf den Inhalt der Prozessakte der Kammer sowie der vorgenannten
Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sein.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils sind gegeben.
Gemäß § 130 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine
entscheidungserhebliche Sach- und Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sach¬dienlich ist.
Die auf die zulässige Klage mit diesem Zwischenurteil entschiedene Rechtsfrage, ob der Beginn der Regelaltersrente
vor dem 1. Juli 1997 der Neufeststellung der Rente unter Anrechnung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG
entgegensteht, ist entscheidungserheblich. Nach dem vor Inkrafttreten des ZRBG geltenden Recht hat der Kläger
auch unter Berücksichtigung der Urteile des BSG zum Ghetto Lodz vom 18. Juni 1997 (Az.: B 5 RJ 66/95 und B 5 RJ
68/95, beide veröffentlicht in Juris) keinen Anspruch auf Anrechnung von im Ghetto Minsk-Mazowieck zurückgelegten
Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung; denn er unterliegt nicht dem persönlichen
Geltungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG), und in Minsk-Mazowieck ("Generalgouvernement") zurückgelegte
Beitragszeiten sind auch zu keinem Zeitpunkt auf die Reichsversicherung übergeleitet worden.
Allerdings kommt es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die hier entschiedene Rechtsfrage nicht an,
falls die weitere Sachaufklärung ergeben sollte, dass der Kläger in den Jahren 1941 und 1942 im Ghetto Minsk-
Mazowieck keine Beschäftigung ausgeübt hat, die die Anforderungen des § 1 Abs. 1 ZRBG (Art. 1 des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – ZRBG und ÄndG-SGB VI - vom 20. Juni 2002, BGBl. I S. 2074) erfüllt. Da die zur Klärung dieser
Frage erforderliche (auch historische) Sachaufklärung jedoch wesentlich aufwändiger ist als die Klärung der streitigen
Rechtsfrage, steht die Möglichkeit, dass es auf die im Zwischenurteil entschiedene Rechtsfrage nach Abschluss der
Ermittlungen letztlich nicht mehr ankommt, dem Zwischenurteil hier nicht entgegen.
Eine Vorabentscheidung über die genannte Rechtsfrage ist auch sachdienlich; denn sie kann zu einer wesentlich
beschleunigten Erledigung des Rechtsstreits beitragen. Von der Beantwortung der Rechtsfrage hängt es nämlich im
vorliegenden Fall ab, ob aufwändige tatsächliche Ermittlungen zu der Frage angestellt werden müssen, ob die
Tätigkeit des Klägers im Ghetto Minsk-Mazowieck die Vorausset¬zungen des § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG erfüllt,
insbesondere, ob es sich um eine aus eigenem Wil¬lensentschluss zustande gekommene Beschäftigung handelte
und ob sie gegen Entgelt ausgeübt wurde, oder ob diese Ermittlungen aus Rechtsgründen entbehrlich sind.
Die Beklagte geht in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht davon aus, dass der Bezug der am 1. Januar 1992
begonnenen Regelaltersrente durch den Kläger einer Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung von Ghetto-
Beitragszeiten nach dem rückwirkend am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen ZRBG (Art. 3 Abs. 2 ZRBG und ÄndG-SGB
VI) entgegensteht. Zwar sieht § 306 Abs. 1 SGB VI vor, dass in dem Fall, dass Anspruch auf Leistung einer Rente
vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften bestand, aus Anlass der Rechtsänderung die einer
Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt werden, soweit nicht in den folgenden
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Demgemäß regelt § 300 Abs. 3 SGB VI für den hier wegen der zusätzlichen
Anrechnung einer Ersatzzeit vom 1. Februar 1945 bis zum 31. Dezember 1949 gegebenen Fall, dass eine bereits
vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, dass die
Vorschriften maßgebend sind, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzurechnen waren. Diesen Regelungen geht
jedoch, worauf der Kläger zutreffend hinweist, Art. 4 § 2 Abs. 1 1. Hs. WGSVG-ÄndG vom 22. Dezember 1970 (BGBl.
I S.1846), geändert durch Art. 21 Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S.1606) vor. Dort heißt es:
"Entsteht aufgrund dieses Gesetzes ein Anspruch auf Rente oder wird durch dieses Gesetz ein Anspruch auf eine
höhere Rente begründet oder die Zahlung einer Rente zugelassen, so ist auf Antrag die Rente festzustellen oder neu
festzustellen;".
Entgegen der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung handelt es sich bei dieser Norm
nicht um eine in ihrer Wirkung auf das Inkrafttreten der ursprüng¬lichen Fassung des WGSVG am 1. Februar 1971
beschränkte Übergangs¬vorschrift (vgl. BSG vom 29. April 1997, Az.: 4 RA 35/96, veröffentlicht in Juris). Wie der
Kläger dargelegt hat, wurden die in Art. 4 § 1 und § 2 Abs. 2 des genannten Gesetzes geregelten Übergangs- und
Schlussvorschriften lange nach In-Kraft-Treten des WGSVG im Jahre 1991 durch das Renten-Überleitungsgesetz
geändert. Art. 4 WGSVG-ÄndG enthält damit eine für das gesamt WGSVG – angesichts ihres materiellen
Regelungsgehaltes insbesondere für die rentenrechtlichen Normen des Gesetzes – dauerhaft geltende
Übergangsvorschrift. Sie ge¬währt den Verfolgten nicht nur zum Zeitpunkt des erstmaligen In-Kraft-Tretens des
WGSVG, sondern auch bei späteren Änderungen einen Anspruch auf Neufeststellung, auch soweit diese bereits vor
der Änderung eine Rente bezogen haben.
Die in Art. 4 § 2 Abs. 1 WGSVG–ÄndG getroffene Regelung erfasst nicht nur Änderungen des WGSVG selbst,
sondern auch die Änderung rentenrechtlicher Vorschriften durch das ZRBG. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 ZRBG,
wonach dieses Gesetz die rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG er¬gänzt. Ausweislich der
Gesetzesbegründung wird damit festgelegt, dass das WGSVG, des¬sen Teil III zugunsten von Verfolgten zusätzliche
Regelungen zu den allgemein anzuwen¬denden Vorschriften des SGB VI treffe, anzuwenden ist (Begründung zu § 1
ZRBG, BT-Drs. 14/8583 vom 19. März 2002, S. 6). Zwar ist der hier herangezogene Art. 4 § 2 WGSVG-ÄndG nicht
unmittelbar im Teil III des WGSVG platziert. Er gehört jedoch nach seinem Regelungsinhalt eindeutig zu den
rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG und erstreckt sich in seiner Wirkung wie dargelegt insbesondere auf die
im Teil III dieses Gesetzes enthaltenen Regelungen zur ge¬setzlichen Rentenversicherung. Er ist damit ergänzend
zum ZRBG anzuwenden. Da er die Verfolgten günstiger stellt, hat er Vorrang vor den allgemeinen Regelungen der §§
306 und 300 Abs. 3 SGB VI (vgl. § 7 WGSVG und dazu Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung, hrsg. vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Stand 3/2004, Anhang Bd. 2, Anm. 3
zu § 7 WGSVG).
Aber auch wenn man entgegen der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung hier Art. 4 § 2 Abs. 1 WGSVG-
ÄndG nicht für anwendbar hielte, stünden §§ 306 Abs. 1 und 300 Abs. 3 SGB VI einer rentensteigernden Anrechnung
von Ghetto-Beitragszeiten nach In-Kraft-Treten des ZRBG nicht entgegen.
§ 306 Abs. 1 SGB VI schließt trotz entgegenstehenden Wortlauts die Neubestimmung der der Rente zugrunde
gelegten persönlichen Entgeltpunkte und mithin die Gewährung einer höheren Regelaltersrente nicht aus. Die
Regelung enthält eine Ausnahme von dem in § 300 Abs. 1 SGB VI normierten Grundsatz, wonach neues Recht vom
Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens an für künftige Leistungsabschnitte auch auf bestehende Ansprüche an¬zuwenden
ist (BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 58/01, veröffentlicht in Juris). Diese Ausnahmeregelung ist im Hinblick auf
das zugunsten von NS-Verfolgten, die in einem Ghetto beschäftigt waren, ge¬schaffene ZRBG nicht anwendbar. Das
ZRBG ist insoweit lückenhaft, als es keine Regelung enthält, die – abweichend von § 306 Abs. 1 SGB VI – die
Anrechnung von Ghetto-Beitrags¬zeiten in sog. Bestandsfällen, d.h. in Fällen, in denen Verfolgte eine Altersrente
schon vor In-Kraft-Treten des ZRBG am 1. Juli 1997 bezogen haben, ausdrücklich erlaubt. Diese Lücke ist hier
dadurch zu schließen, dass in Anwendung des § 300 Abs. 1 SGB VI das nach Ren¬tenbeginn in Kraft getretene
ZRBG auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, mit der Folge, dass, sofern der Tatbestand des § 1 Abs. 1
ZRBG erfüllt ist, eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse vorliegt und die Rente gemäß § 48 SGB X
unter Berücksichtigung etwaiger Ghetto-Beitragszeiten neu zu berechnen wäre.
Im Einzelnen:
Nach der Rechtsprechung des BSG liegen Regelungs- bzw. Gesetzeslücken im Allge¬meinen nur vor, wenn das
Gesetz gemessen an der Regelungsabsicht des Gesetzgebers und der gesetzesimmanenten Zwecke planwidrig
unvollständig ist. Das kann ausnahms¬weise auch dann der Fall sein, wenn das Gesetz zwar eine nach ihrem
Wortlaut anwendbare Regelung enthält, diese aber nach ihrem Sinn und Zweck nicht passt bzw. sich in dem System,
in dem sie als Teil enthalten ist, als Fremdkörper erweist (BSG vom 21. Oktober 1998, Az.: B 9 V 7/98 R, a.a.O.).
So ist es hier:
Zwar ist die allgemeine rentenrechtliche Regelung des § 306 Abs.1 SGB VI ihrem Wortlaut nach auf den vorliegenden
Sachverhalt anwendbar. Sie konterkariert jedoch die vom Ge¬setzgeber mit dem ZRBG verfolgte Regelungsabsicht
und dessen gesetzesimmanenten Zwecke und erweist sich in diesem Zusammenhang als Fremdkörper. Der Zweck
des ZRBG erschließt sich aus den beiden Entscheidungen des BSG zum Ghetto Lodz vom 18. Juni 1997 (Az.: B 5
RJ 66/95 und B 5 RJ 68/95, a.a.O.). Hier hat das BSG erstmals entschieden, dass eine innerhalb eines Ghettos "aus
freiem Willen" aufgenommene Tätigkeit die Vorausset¬zungen einer freien Beschäftigung erfüllen kann und ggf. als
Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen ist. Auch nach diesen Entscheidungen des BSG
konnten aber Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto vielfach aufgrund der Bestimmungen des Fremdrentenrechts
nicht als Versicherungszeiten angerechnet werden oder aber, es konnte trotz Anrechnung die Rente aufgrund des
allgemeinen Auslandsrentenrechts nicht ins Ausland gezahlt werden. Diese Hürden sollten durch das ZRBG
überbrückt und damit die Zahlung der auf Beschäftigungen in Ghettos beruhenden Renten an die noch lebenden
Verfolgten bzw. ihre Hinterbliebenen, die fast ausschließlich im Ausland wohnen, möglich gemacht werden (vgl.
Begründung, allgemeiner Teil, BT-Drs.14/8583, S. 5). Ziel des ZRBG ist es also, diejenigen Verfolgten, die zwar in
einem Ghetto beschäftigt waren und deren Beschäftigung den vom BSG in seiner Rechtsprechung zum Ghetto Lodz
vom 18. Juni 1997 (Az.: B 5 RJ 66/95 und B 5 RJ 68/95, a.a.O.) gestellten Anforderungen (jetzt im Wesentlichen in §
1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZRBG normiert) entspricht, die aber aufgrund der Regelung des Fremdrenten- oder des
Auslandsrentenrechts einen Rentenzahlungsanspruch aus diesen Zeiten nicht erfolgreich geltend machen konnten,
mit denjenigen Verfolgten gleichzustellen, die aus der Ghetto-Rechtsprechung des BSG vom 18. Juni 1997
unmittelbar einen Zahlungsanspruch erwerben konnten. Da es sich bei der damals neuen Rechtsprechung des BSG
zu Beschäftigungen in Ghettos nicht um Rechtsänderungen, also um Akte der Rechtsetzung, sondern um eine
erstmalige Interpre¬tation des geltenden Rechts handelte, erfordert es die in der dargestellten Weise auf
Gleich¬stellung ausgerichtete Intention des ZRBG, die von diesem Gesetz Begünstigten so zu be¬handeln, als hätte
sich auch für sie der (tatbestandsmäßige) Anspruch auf Rente aus Be¬schäftigungen in einem Ghetto nicht aus einer
veränderten Rechtslage, sondern aus einer neuen Rechtsprechung zu solchen Versicherungszeiten ergeben. In einem
solchen Fall kommt § 306 SGB VI nicht zur Anwendung.
Dass die Anwendbarkeit des § 306 Abs. 1 SGB VI den dargestellten im ZRBG enthaltenen gesetzlichen Wertungen
widersprechen würde, zeigt auch § 3 ZRBG. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ZRBG gilt ein bis zum 30. Juni 2003 gestellter
Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18. Juni 1997 (dem Tag der o.g. BSG-
Entscheidungen zum Ghetto Lodz) gestellt. § 3 Abs. 2 ZRBG schreibt vor, dass für die Ermittlung des
Zugangsfaktors die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres (im Falle des Klägers am 10. Februar 1990)
erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen gilt. Mit diesen Regelungen
wird dem ZRBG Rückwirkung nicht nur bis zum 1. Juli 1997, sondern "mittelbar" (beschränkt auf die Rentenhöhe) ggf.
darüber hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beigemessen. Letzteres geschieht über den erhöhten
Zugangsfaktor, der zur Folge hat, dass die betreffenden Verfolgten eine höhere Rente beanspruchen können (§ 77
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI), so, als wäre das ZRBG bei Vollendung des 65. Lebensjahres bereits in Kraft
gewesen. Dieser gesetzgeberischen Absicht, die Verfolgten, die den Tatbestand des § 1 Abs. 1 ZRBG erfüllen, – teils
über eine Vorverlegung des Zahlungsbeginns durch eine fiktive Antragstellung am 18. Juni 1997, darüber hinaus durch
eine Anhebung der monatlichen Rentenzahlung über den Zugangsfaktor – so zu stellen, als wäre die Wartezeit schon
bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt gewesen und als hätte ein Rentenanspruch schon damals bestanden, liefe
es zuwider, wenn bei Verfolgten, die die Wartezeit auch ohne Ghetto-Beitragszeiten erfüllt haben, die Antragstellung
mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu einem dauerhaften "Verlust" der Ghetto-Beitragszeiten führen würde. Diese
Versicherten würden letztlich für die unverzügliche Beantragung einer ihnen zustehenden Sozialleistung "bestraft",
was auch den in § 16 Abs. 3 SGB I und § 115 Abs. 6 S. 1 SGB VI zum Ausdruck kommenden Grundsätzen des
Sozialrechts widerspräche.
Die hier vorgenommene einschränkende Auslegung des § 306 Abs. 1 SGB VI dürfte aller¬dings nicht erfolgen, wenn
dadurch eine anderweitige Regelungsabsicht des Gesetzgebers vereitelt würde (BSG vom 21. Oktober 1998, Az.: B 9
V 7/98 R, a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ins¬besondere ist Art. 1 des ZRBG und ÄndG-SGB VI auch vor
dem Hintergrund von Art. 2 dieses Gesetzes nicht dahingehend zu interpretieren, dass eine Regelung, die abweichend
von § 306 Abs.1 SGB VI die Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte aus Anlass des In-Kraft-Tretens des
ZRBG ausdrücklich erlaubt, willentlich nicht in das ZRBG aufgenommen wurde:
Mit Art. 2 des ZRBG und ÄndG-SGB VI sollten die sich bei der Berechnung der Altersrente nach dem SGB VI
ergebenden Nachteile für solche ehemaligen Bezieher von Invalidenrente, Blinden- und Sonderpflegegeld im
Beitrittsgebiet beseitigt werden, die gleichzeitig Beschäf¬tigungen ausgeübt haben und für die nach dem bis Ende
1991 geltenden Recht eine Bei¬tragspflicht in der Sozialpflichtversicherung nur hinsichtlich des Arbeitgeberanteils
bestanden hatte (vgl. Begründung, allgemeiner Teil, BT-Drs.14/8583, S. 5). Um solche Zeiten bei der Berech¬nung
einer Altersrente nach dem SGB VI anrechenbar zu machen, hat der Gesetzgeber durch Art. 2 Nr. 2 des genannten
Gesetzes die Ausschlussnorm des § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VI für die Anrechnung von Beitragszeiten im
Beitrittsgebiet enger gefasst. Darüber hinaus hat er – anders als im ZRBG – mit Art. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes § 310 c
SGB VI eingefügt und dort einen Anspruch auf Neufeststellung der Rente aus Anlass der Gesetzesänderung
aus¬drücklich vorgesehen.
Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf die im ZRBG geregelten
Ghetto-Beitragszeiten die Problematik etwaiger Bestandsrentner erkannt und bewusst auf die Schaffung einer
ausdrücklichen Rechtsgrundlage für die Neufeststellung aus Anlass des In-Kraft-Tretens des ZRBG verzichtet hat.
Vielmehr ergibt sich der Unter¬schied nach Einschätzung der Kammer daraus, dass es sich bei den von Art. 2 des
ZRBG und ÄndG-SGB VI erfassten Leistungsbeziehern der ehemaligen DDR ausschließlich um Personen handelt, die
inzwischen eine Rente nach dem SGB VI beziehen, auf die aber bestimmte Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet
nicht als Beitragszeiten angerechnet werden konnten (vgl. Begründung zu Art. 2 Nr. 2, BT-Drs.14/8583, S. 7). Hier
stand dem Gesetzgeber somit die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für die Neufeststellung von Bestandsrenten
unmittel¬bar vor Augen. Demgegenüber lag das für den Gesetzgeber Handlungsbedarf auslösende Problem bei den
Ghetto-Überlebenden gerade darin, dass einem Großteil dieser Personen trotz Beschäftigungen in einem Ghetto
Renten nicht bzw. nicht ins Aus¬land gezahlt werden konnten. Den (vergleichsweise kleinen) Personenkreis von
Verfolgten, die den Tatbe¬stand des § 1 Abs. 1 ZRBG erfüllen, denen aber Renten bereits vor dem 1. Juli 1997 unter
Berücksichtigung anderer Beitragszeiten (wie darzustellen sein wird, zumeist Kinderer¬ziehungszeiten) ins Ausland
gezahlt wurden, hat der Gesetzgeber dabei, soweit es die zitierte Ge¬setzesbegründung oder die Plenardebatte im
Deutschen Bundestag (Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 14/233 vom 25. April 2002, S.23279 ff) ausweist,
übersehen.
Nur die vorstehend erfolgte einschränkende Auslegung des § 306 SGB VI wird auch verfas¬sungsrechtlichen
Anforderungen gerecht; denn die am Wortlaut haftende Interpretation der Beklagten führt zu Ergebnissen, die dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor
dem Gesetz gleich zu be¬handeln. Zwar verbietet der Gleichheitssatz nicht jede Differenzierung. Er will jedoch
aus¬schließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt
wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. Bundesverfassungsgericht –BVerfG- vom 12. März 1996, BVerfGE
94, 241, 260).
Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, sind von der von ihr praktizierten Auslegung des § 306
Abs.1 SGB VI ganz überwiegend solche Klägerinnen und Kläger betroffen, denen bereits vor In-Kraft-Treten des
ZRBG am 1. Juli 1997 eine – zumeist sehr niedrige – Rente unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten (§ 249
SGB VI, § 12 a WGSVG) und Ersatz¬zeiten wegen nationalsozialistischer Verfolgung (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI)
gewährt wurde. Auch bei den in der Kammer anhängigen Verfahren, bei denen das Verhältnis von § 306 Abs. 1 SGB
VI zum ZRBG im Streit steht, handelt es sich fast ausschließlich um solche Fälle. Der Grund liegt darin, dass sich
die unter das ZRBG fallenden Verfolgten nur nach der Befreiung und zumeist nur kurz bis zur Auswanderung im
Geltungsbereich der deutschen Versicherungsgesetze aufgehalten haben und hier zumeist nicht
versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dies brachte es mit sich, dass vor dem In-Kraft-Treten des ZRBG für den
dann unter dieses Gesetz fallenden Personenkreis als Beitragszeiten zumeist nur Kindererziehungszeiten in Betracht
kamen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch auf Verfahren hingewiesen hat, bei denen die Rente
schon vor dem ZRBG nach den Urteilen des BSG zum Ghetto Lodz vom 18. Juni 1997 auf der Anrechnung von
Beitragszeiten aus Beschäftigungen in Ghettos beruhte, dürfte bei diesen kaum um die Anwendbarkeit des ZRBG
gestritten werden. Diese Verfahren fallen daher in dem hier maßgeblichen Zusammenhang zahlenmäßig nicht ins
Gewicht.
Die Praxis der Beklagten benachteiligt damit im Ergebnis insbesondere diejenigen tatbestandsmäßig vom § 1 Abs. 1
ZRBG erfassten Verfolgten, die – zumeist nach der Befreiung – Kinder erzogen haben und denen daher unter
Anrechnung einer Kindererziehungszeit und daraufhin an¬rechenbarer Ersatzzeiten wegen nationalsozialistischer
Verfolgung, ggf. auch ausländischer Versicherungszeiten, Altersrente gewährt wurde. Es handelt sich dabei um
Personen, die ihre Kinder im Inland bzw. im Geltungsbe¬reich der Reichsversicherungsgesetze (§ 249 Abs. 2 SGB
VI) oder bei verfolgungsbedingtem Auslandsaufenthalt bis längstens zum 31. Dezember 1949 im Ausland (§ 12 a
WGSVG) er¬zogen haben. Während vom ZRBG erfassten Verfolgten, die Beitragszeiten nur nach der neuen
gesetzlichen Regelung zurückgelegt haben, bei erfüllter Wartezeit Rente unter Berücksichtigung von Ghetto-
Beitragszeiten gewährt wird, gilt dies nicht für die Überlebenden der Ghettos, die bei ansonsten gleichem Schicksal
und Versicherungsverlauf außerdem Kinder erzogen und damit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
anrechenbare Kindererziehungszeiten erworben haben. Letztere erhalten nämlich die ihnen unter Berücksichtigung der
Kindererziehungszeiten zustehende Regelaltersrente regelmäßig schon seit einem vor Juli 1997 liegenden Zeitpunkt,
da die unter das ZRBG fallenden Verfolgten mit ganz wenigen Ausnahmen das 65. Lebensjahr schon deutlich vorher
vollendet haben.
Diese tatsächliche Ungleichbehandlung ist unzulässig. Kindererziehung hat für das System der Altersversorgung eine
bestandssichernde Bedeutung; denn die als Gene¬rationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lässt sich ohne
die nachrückende Gene¬ration nicht aufrechterhalten (BVerfG vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87, 1, 37). Damit stellt die
Kindererziehung (neben der Beitragsentrichtung) eine "der beiden Leistungen für das Rentensystem" dar (BVerfGE 94,
263). Zwar erwächst aus diesem Stellenwert der Kindererziehung keine Verpflichtung, beim erziehenden Elternteil
typischerweise entstehende Sicherungslücken uneingeschränkt auszugleichen (vgl. BVerfGE 94, 264 f). Es verbietet
sich jedoch eine Praxis, die zur Folge hat, dass gerade diejenigen Versicherten, die die "Last" der Kindererziehung
getragen haben, zusätzliche Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung erleiden. Damit würde nämlich der
Umstand, dass ein Elternteil mit der Kindererziehung einen Beitrag zum Bestand des Rentensystems geleistet hat,
faktisch zum Differenzierungskriterium, das ihn von bestimmten gesetzlichen Ansprüchen, vorliegend der Anrechnung
von Ghetto-Beitragszeiten, ausschließt. Im Rahmen der hier erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise ist es
unerheblich, dass die Kinder der aufgrund der nationalsozialistischen Verfolgung ins Ausland emigrierten
Ver¬sicherten in der Regel nicht zu Beitragszahlern in der deutschen Rentenversicherung werden (vgl. BVerfGE 87,
37).
Somit steht die Vorschrift des § 306 Abs. 1 SGB VI der rentensteigernden Anrechnung von Ghetto-Beitragszeiten
aufgrund des In-Kraft-Tretens des ZRBG nicht entgegen. Gleiches gilt für die Regelung des § 300 Abs. 3 SGB VI in
den Fällen, in denen die Entgeltpunkte – wie hier – bereits aus anderen Gründen – vorliegend der Anrechnung einer
zusätzlichen Ersatzzeit – neu ermittelt werden müssen. Bei § 300 Abs. 3 SGB VI handelt es sich um eine
Sonderregelung zu § 306 Abs. 1 SGB VI (KassKomm-Niesel, SGB VI, Stand 8/2004, § 300 Rdn. 15). Ist aus den
oben dargestellten Gründen § 306 Abs. 1 SGB VI im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des ZRBG nicht anwendbar, ist
insoweit auch für § 300 Abs. 3 SGB VI kein Raum. Nur so werden auch Zufallsergebnisse vermieden, die entstünden,
wenn bei Bestandsrenten die Anrechenbarkeit der Ghetto-Beitragszeit davon abhinge, ob die Entgeltpunkte aufgrund
eines anderen Sachverhalts ohnehin neu ermittelt werden müssen.
Nach allem hätte die Beklagte die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung einer Ghetto-Beitragszeit nicht
mit der Begründung ablehnen dürfen, dass der Kläger bereits vor dem 1. Juli 1997 Altersrente bezogen hat. Die Frage
der Anrechenbarkeit einer Ghetto-Bei¬tragszeit ist jedoch noch nicht spruchreif; denn ob die vom Kläger im Ghetto
Minsk-Mazowieck ausgeübte Beschäftigung die tatbestandsmäßigen Vorausset¬zungen des § 1 Abs. 1 ZRBG erfüllt,
bedarf unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Entschädigungs- und im Rentenverfahren sowie seiner
Ausführungen im Schriftsatz vom 21. September 2004 der weiteren Sachaufklärung.
Die Kostenentscheidung erfolgt im Endurteil.
Die Kammer hat gemäß § 161 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision
zugelassen, weil hier eine vom BSG noch nicht entschiedene Rechtsfrage im Streit steht, die angesichts einer
Vielzahl von Parallelverfahren mit identischer Fragestellung grundsätzliche Bedeutung hat und weil im Hinblick auf die
allesamt hochbetagten Klägerinnen und Kläger, die Ansprüche aus dem ZRBG geltend machen, die schnelle
Herbeiführung von Rechtssicherheit geboten ist.
Die Kammer hat keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Sprungrevision auch gegen ein Zwischenurteil zuzulassen.
Sie folgt insoweit nicht der Rechtsauffassung von Meyer-Ladewig, wonach das Zwischenurteil nicht selbständig
anfechtbar sei (Meyer- Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 130, Rdn. 11). Die Bestimmungen des SGG über Rechtsmittel
gelten auch für Zwischenurteile. Nach § 143 SGG sind Urteile des Sozialgerichts berufungsfähig, soweit sich aus den
Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Für einen Ausschluss der Berufungsfähigkeit von
Zwischenurteilen bedürfte es daher einer ausdrücklichen Regelung im SGG, die es jedoch nicht gibt. Gleiches gilt für
eine Einschränkung der Sprungrevision, wenn die Voraussetzungen der §§ 161, 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG erfüllt
sind. Die Vorschriften der §§ 512 und 557 Abs. 2 ZPO, die der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen
nach § 303 ZPO entgegenstehen, können angesichts der Spezialregelungen für das sozialgerichtliche Verfahren in §
130 Abs. 2 und in §§ 143 ff SGG nicht herangezogen werden (§ 202 SGG). Ohne die Möglichkeit einer selbständigen
Anfechtung wäre die mit § 130 Abs. 2 SGG eingeräumte Möglichkeit von Zwischenurteilen auch weitgehend sinnlos,
weil diese dann nicht zu einer schnelleren –ggf. obergerichtlichen- Klärung entscheidungserheblicher Sach- und
Rechtsfragen führen könnten (vgl. mit überzeugender Begründung im Einzelnen Pawlak in Hennig, SGG, Stand
2/2004, § 130 Rdn. 97 ff; vgl. im Übrigen Bundesfinanzhof vom 4. Februar 1999, Az.: IV R 54/97, veröffentlicht in
Juris, zu der Parallelregelung in § 99 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).