Urteil des SozG Hamburg vom 24.06.2005

SozG Hamburg: begriff, darlehen, umzug, erlass, behörde, familie, konkretisierung, haushaltsgerät, form, mietwohnung

Sozialgericht Hamburg
Beschluss vom 24.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 62 AS 406/05 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen für
Erstausstattungen für die Wohnung in Höhe von EUR 50,00 zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die
Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
Die Antragstellerin, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –
Grundsicherung für Arbeitssuchende (im Folgenden: SGB II) bezieht, begehrt im Wege des einstweiligen
Rechtschutzes Leistungen zur Erstausstattung ihrer Küche in Form von zwei Hängeschränken und einem
Unterschrank.
Der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (im Folgenden: SGG) zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Antragstellerin hat in dem hohen
Maße glaubhaft gemacht, das für den Erlass einer die Hauptsache faktisch vorwegnehmenden einstweiligen
Anordnung erforderlich ist, dass sie die begehrte Leistung beanspruchen können – so genannter Anordnungsanspruch
– und sie hierauf zur Vermeidung wesentlicher Nachteile unverzüglich angewiesen sind – so genannter
Anordnungsgrund (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2
SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nicht von der Regelleistung erfasst und werden
gesondert erbracht. Zur Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete
Haushaltsführung notwendig sind (Hofmann, in: LPK-SGB II; 2005, § 23 Rn. 24). Hierzu gehören Hänge- und
Unterschränke für die Küche, in denen Geschirr, Töpfe und andere Küchenutensilien Platz sparend und hygienisch
verstaut werden können. Auch die Antragsgegnerin zählt Küchenschränke ausweislich der "Konkretisierung zur
Regelung der einmaligen Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II" der Behörde für Soziales und Familie, die das Gericht als
Verwaltungspraxis ansieht, grundsätzlich zur Erstausstattung.
Dem Anspruch der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass sie bereits vor dem Umzug in ihre jetzige Wohnung S.
Furt mit ihren Kindern einen eigenen Hausstand in der H. Straße hatte. Der Begriff Erstausstattung darf nicht zu eng
ausgelegt werden, zumal es an einer Öffnungsklausel für Sondersituationen fehlt und somit die Gefahr steter
Bedarfsunterdeckung besteht (Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 23 Rn. 101, 96). Er beschränkt sich
insbesondere nicht auf Situationen, die durch den Neubezug aus öffentlichen Unterkünften und Untermietverhältnissen
ohne eigenen Hausstand sowie den erstmaligem Bezug einer Wohnung gekennzeichnet sind. Damit würde der Begriff
"Erstausstattung" rein zeitlich interpretiert werden. Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II ist der
Begriff indes bedarfsbezogen zu interpretieren (Lang, a.a.O., § 23 Rn. 103). Die Vorschrift begegnet bestimmten
Bedarfslagen, die typischerweise mit einem nicht aus der Regelleistung zu deckenden Mehrbedarf verbunden sind.
Ein solcher Mehrbedarf entsteht beispielsweise nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft
(BT-Dr 15/1514,60). Über diese vom Gesetzgeber angeführten Beispiele hinaus entsteht ein Mehrbedarf für eine
Erstausstattung regelmäßig dann, wenn der Betroffene seine Wohnungsausstattung verloren hat oder nie innehatte
(SG Hamburg, Beschluss vom 23.3.2005, Az. S 57 AS 125/05 ER, in juris). Abzugrenzen ist der mit einer
Erstausstattung verbundene Mehrbedarf lediglich vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung
zu decken ist (Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II; Stand: 3/2005, K 23 Rn. 20). Damit kann auch beim Umzug von
einer Mietwohnung in eine andere ein Erstausstattungsbedarf anfallen, wenn etwa ein Haushaltsgerät oder Möbelstück
bisher in der ansonsten eingerichteten Wohnung nicht vorhanden war (Lang, a.a.O., § 23 Rn. 103; Jahn, SGB II, 2004,
§ 23 Rn. 24; abweichend wohl SG Lüneburg, Beschluss vom 26.5.2005, Az: S 25 AS 195/05 ER, dessen
Entscheidung allerdings nicht in der bisherigen Wohnung fehlende, sondern alte und defekte Einrichtungsgegenstände
betrifft).
So ist es hier. Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Übergabeprotokolls vom 26.10.1999 glaubhaft gemacht, dass
in der bisherigen Wohnung H. Straße u.a. ein Elektroherd, vier Beistellschränke und zwei Hängeschränke mitvermietet
waren. Dass die neue Wohnung der Antragstellerin ohne Küchenschränke vermietet wird, ergibt sich aus dem
Protokoll der Vorbesichtung vom 6.4.2005 (Bl. 63 Verwaltungsakte). Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten
unstreitig, dass die Küche in der neuen Wohnung lediglich mit einer Spüle ausgestattet ist. So hat die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.3.2005 ein Darlehen zur Anschaffung eines E-Herds über EUR 195,00 gewährt.
Weiterhin besteht die Besonderheit, dass die Antragstellerin mit ihrem Umzug einer Aufforderung durch das Sozialamt
nachgekommen ist, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Da sich der Anspruch der Antragstellerin schon aus § 23
Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 und Satz SGB II ergibt kann dahin stehen, ob sich ihr Anspruch auch aus der möglicherweise
zugesicherten Übernahme der Umzugskosten i.S.d. § 22 Abs. 2 SGB II ergibt (hierzu Jahn, a.a.O., § 23 Rn. 23).
Die Höhe der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus der "Konkretisierung zur Regelung der einmaligen Bedarfe nach
§ 23 Abs. 3 SGB II" der Behörde für Soziales und Familie. Zur Erstaustattung mit Küchenschränken sind ein Hänge-
und ein Unterschrank vorgesehen, für deren Anschaffung ein Richtwert von insgesamt EUR 50,00 angegeben ist. Das
Gesicht hat keinen Anlass, hier von den Richtwerten abzuweichen.
Der der Antragstellerin zustehende Betrag von EUR 50,00 ist nicht als Darlehen zu gewähren, sondern als verlorener
Zuschuss. Es sei angemerkt, dass gleiches auch für den E-Herd gelten dürfte, zu dessen Anschaffung bislang
lediglich ein Darlehen gewährt wurde.
Insoweit hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft
gemacht. Es kann ihr nicht zugemutet werden, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ohne
Küchenschränke zu leben. Dies würde sie darauf verweisen, jeden Tag benötigte Küchenutensilien wie Geschirr oder
Töpfe in Umzugskartons oder auf dem Küchenboden zu lagern.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 193 Abs. 1 SGG.