Urteil des SozG Hamburg vom 10.10.2006

SozG Hamburg: kameramann, eingliederung, veranstaltung, arbeitsorganisation, zusammenarbeit, abhängigkeit, video, arbeitskraft, disposition, firma

Sozialgericht Hamburg
Urteil vom 10.10.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 49 RA 658/03
1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.09.2003, festzustellen, dass der Kläger bei der Firma D. GmbH nicht in einem
abhängigen, sondern in einem selbständigen Beschäftigungsverhältnis steht. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die
Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.), die diese selbst tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit des Klägers als Kameramann für
die Beigeladene zu 3).
Am 17.07.2001 beantragte der Kläger die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Der 1974
geborene Kläger gab an, dass er als freier Techniker bei der Beklagten zu 3) tätig sei. Er arbeite dort jedoch lediglich
bei größeren Veranstaltungen oder im Falle eines personellen Engpasses. Von der früher von ihm ausgeübten Lager-,
Auslieferungs- und Verwaltungsarbeit sei er ausgeschlossen und somit in Firmeninterna nicht mehr involviert. Darüber
hinaus sei er als Kameramann tätig. Außerdem sei er für mehrere Auftraggeber tätig, u.a. für die Beigeladene zu 3).
Er sei nicht nur für den Aufbau und die Bedienung der Geräte verantwortlich, sondern bestimme auch deren exakten
Standort und die Art des Einsatzes während der Veranstaltung eigenmächtig nach seiner Kreativität. Er werde für
solche Veranstaltungen gebucht, weil seine Kunden aus eigener Erfahrung oder durch befreundete Firmen seine
Fähigkeit und seinen eigenen Stil kennen würden. Dies gelte auch für seine Arbeit als Kameramann bzw.
Kameraassistent, bei der er dem Regisseur nicht lediglich bei der Umsetzung zur Seite stehe, sondern ebenfalls seine
Kreativität und die daraus entspringenden Entscheidungen maßgeblicher Grund für eine Zusammenarbeit seien. Er
habe sich für seine Tätigkeit eine eigene Kamera gekauft, die er vermiete, sowie einen Schnittrekorder und ein
Belichtungsmesser mit einem Gesamtwert von 6.800,- DM.
Nach Anhörung des Klägers mit Schriftsatz vom 12.09.2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2002
gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Video- und
Kameraassistent bei der D. GmbH seit dem 19.11.1999 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde. Er sei in die Arbeitsorganisation der
Beigeladenen eingebunden. Diese erteile ihm einseitig im Wege des Direktionsrechtes eines Arbeitgebers Weisungen,
die Zeit, Dauer, Ort der zur beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser
Tätigkeit bestünde daher persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung
der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Mit seinem am 06.09.2002 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er den
Gewerbeeintrag des Video- und Kameraassistenten aus dem Grunde gewählt habe, um ein möglichst weites Feld der
Beschäftigung abzudecken, ohne existierende Berufsbezeichnungen zu kopieren oder zu verletzen. Er sei davon
ausgegangen, dass ein Kameramann einer staatlichen Prüfung bedürfe. Dies habe sich als Irrtum herausgestellt, und
so sei er von Anfang an als Kameramann bzw. Videotechniker beschäftigt gewesen. Seit dem 03.09.2002 habe er den
Eintrag in "Kameramann-Videotechniker-" geändert. Er sei nicht als Kameramann beim Film, sondern im Bereich des
Videokameramannes beschäftigt. Diese Tätigkeit beinhalte Lifekameraarbeit, Features und Life-Operationen. Seine
Tätigkeit als Videotechniker bewege sich in derselben Sparte. Hier sei er für den Aufbau, sowie für den korrekten und
reibungslosen Ablauf der jeweiligen Veranstaltung verantwortlich. Er sei im 1. Quartal 2002 für 6 verschiedene
Auftraggeber tätig gewesen, von denen keiner 5/6 seines gesamten Einkommens ausgemacht habe. Von insgesamt
26 Arbeitstagen im 1. Quartal 2002 sei er lediglich 7 Tage für die Beigeladene zu 3) beschäftigt gewesen. Seine
Einnahmen hätten insgesamt 7.579,55 EUR betragen, von denen die Beigeladene zu 3) 1.960,- EUR anteilig bezahlt
hätte. Er trete mit eigenen Geschäftspapieren, Briefpapier und Visitenkarten auf. Außerdem finanziere er gelegentlich
Veranstaltungen auf eigenes Risiko, wenn ihm dies finanziell oder im Sinne einer späteren Zusammenarbeit mit einem
Kunden sinnvoll erscheine. Auch die vollkommen freie Zeiteinteilung seines Arbeitsalltages sei ein Zeichen für
unternehmerisches Handeln. Des Weiteren sei seine Preisgestaltung zu nennen, denn es obliege ihm nicht nur die
Festsetzung des Tagessatzes als freier Entscheidung, sondern auch die genaue Gestaltung des Rechnungsbetrages
werde von ihm anhand von eventuell verbrauchtem Material, tatsächlich geleisteter Arbeit, der benutzten Technik und
seinem Unternehmerlohn bestimmt. Äußere Erscheinungsbild seiner jetzigen Tätigkeit für die Beigeladene zu 3)
unterscheide sich von der von seiner in Festanstellung für dieselbe Firma geleisteten Arbeiten insofern erheblich, da
er während seiner 3-monatigen Anstellung dort hauptsächlich als Lagerverwalter tätig gewesen sei. Nunmehr müsse
eine Betreuung von kompletten Veranstaltung, der Aufbau von Technik oder die Arbeit als Kameramann geleistet
werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2003 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur
Begründung führt sie aus, der Kläger sei zwar nicht am Betriebssitz der Beigeladenen zu 3) tätig, jedoch erfolge eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Dritten. Das Weisungsrecht der Beigeladenen zu 3) in Bezug auf Ort
und Art und Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag. Obwohl angeführt werde, dass der
Kläger seine Arbeitszeit frei gestalten könne, sei er in der Disposition seiner Arbeitszeit keineswegs frei, denn es
bestehe eine tatsächliche Verpflichtung, die ihm übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen.
Mithin unterliege er bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung dem Direktionsrechts des Arbeitgebers
und sei in dessen Arbeitsorganisituation eingegliedert. Er habe zwar die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, bei
Annahme eines Auftrages würden ihm bezüglich Ort und Zeit jedoch Vorgaben gemacht. Ein gewichtiges Indiz für
eine selbständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Der
Kläger setze jedoch ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und werde funktionsgerecht dienend in einer fremden
Arbeitsorganisituation tätig. Selbst wenn er über ein eigenes Fahrzeug, Kommunikationsmittel wie Telefon und
Computer bzw. geeignete Kleidung für die ausgeübte Tätigkeit verfüge, werde hier durch ein unternehmerisches Risiko
mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet. Die Änderung der Tätigkeitsbezeichnung von Video-
und Kameraassistent auf Kameramann und Videotechniker könne nicht zu einer anderen Beurteilung folgen. Die der
Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte hätten sich dadurch nicht geändert. Es bestünde nur die Möglichkeit die
angebotenen Aufträge abzulehnen. Nach Annahme des Auftrages sei eine wesentliche Einflussnahme auf Arbeitszeit
und Ort nicht möglich. Aus den vom Kläger eingereichten Rechnungen sei kein Einsatz von eigenen Geräten zu
entnehmen. Das Entscheidungsrecht über die einzusetzenden Geräte liege bei der Fa. D. GmbH. Unternehmerische
Chancen und Risiken bestünden somit nicht. Aus der eigenverantwortlichen Erledigung der Aufgaben folge nicht das
Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Dass der Kläger eingesetzt werde um vertragliche Verpflichtungen
gegenüber den Kunden der Beigeladenen zu 3) zu erfüllen, spreche für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
der Beigeladenen zu 3).
Mit seiner am 30.10.2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Bescheide und die Feststellung,
dass seine Tätigkeit als Kameramann und Videotechniker für die Beigeladene zu 3) nicht im Rahmen eines
abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stattfinde. Zur
Begründung hat er eine Liste von Produktionen für die Beigeladene und anderer Auftraggeber aus den Jahren 2000 bis
2002 überreicht und erklärt, dass der Kläger auch erfolgsabhängig vergütet werde. Werde der Auftrag seitens des
Klägers nicht ausgeführt, oder sei dieser mangelhaft ausgeführt worden, so trage der Kläger in alleiniger
Verantwortung den dadurch entstandenen finanziellen Verlust. Es würden weder feste Bezüge, noch irgendwie
geartete Mindestlöhne gezahlt. Die Festsetzung der Tagessätze unterliege der freien Entscheidung des Klägers,
genauso wie die Gestaltung des Rechnungsbetrages. Anweisungen in Bezug auf den Arbeitsort unterliege der Kläger
nicht. Als Kameramann und Videotechniker müsse er den Auftrag dort ausführen, wo die Veranstaltung stattfinde.
Hierbei habe der Kläger keinen Gestaltungsspielraum. Es liege nicht schon deshalb eine abhängige Beschäftigung
vor, nur weil der Ausführungsort des Auftrages vorher bestimmt sei. Der Kläger stelle seine Arbeitskraft überdies nicht
nur einem Auftraggeber auf Dauer zur Verfügung, er könne Aufträge ablehnen und auch jederzeit für andere
Auftraggeber tätig werden. Gerade hieraus sei das Unternehmerrisiko ersichtlich. Durch Ablehnen von Aufträgen
aufgrund Krankheit oder anderweitigen Gründen könne es zu finanziellen Verlusten für den Kläger kommen. Der
Kläger könne seine Vergütung nur dann beanspruchen, wenn er die vereinbarte Leistung erbringe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2003 aufzuheben
und festzustellen, dass das im Statusantrag vom 17.07.2001 angegebene Auftragsverhältnis kein abhängiges
Beschäfti- gungsverhältnis im Sinne des § 7 a SGB IV darstellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den
Inhalt ihrer Verwaltungsakten. Ergänzend fügt sie den Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester,
Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion tätige Personen vom 30.05.2000 der
Künstlersozialkasse bei und verweist auf Punkt 3 des Kataloges. Danach sei der Kläger bestenfalls als unständig
Beschäftigter im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III anzusehen.
Mit Beschluss vom 21.09.2006 hat das Gericht die Fa. D. zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene zu 3) schließt
sich dem Antrag des Klägers an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte
der Kammer und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig, und auch begründet. Die Bescheide der Beklagten waren aufzuheben und es war festzustellen,
dass der Kläger nicht bei der Beigeladenen zu 3) abhängig beschäftigt gewesen ist.
Mit § 7 a Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) sollte mit Wirkung vom 01.01.1999 (eingeführt durch das Gesetz
zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, Bundesgesetzblatt I, 2002) eine schnelle und unkomplizierte
Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage, also abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erreicht werden;
zugleich sollten dadurch divergierende Entscheidungen verhindert werden (vgl. amtliche Begründung in
Bundestagsdrucksache 14/1855, S. 6). Voraussetzung für dieses Statusfeststellungsverfahren ist ein schriftlicher
Antrag. Einen solchen hat der Kläger gestellt. Nach Anhörung hat die Beklagte hierüber mit Bescheid vom 24.06.2002
und Widerspruchsbescheid vom 30.09.2003 entschieden und festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit als
Videotechniker und Kameramann bei der Beigeladenen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausübe. Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 Satz
1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Von der Rechtsprechung nicht nur im
sozialversicherungsrechtlichen Bereich sind Grundsätze für die Abgrenzung von einer selbständigen Tätigkeit und
einer abhängigen Beschäftigung herausgearbeitet worden. Danach ist für die Wertung einer Beschäftigung als
abhängig ausschlaggebend, dass sie in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Diese äußerst sich regelmäßig in
der Eingliederung des Beschäftigten in den fremden Betrieb, sei es, dass er umfassend einem Zeit, Dauer und Ort der
Arbeit betreffenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, sei es auch nur, insbesondere bei Diensten höherer
Art, dass er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess des Arbeitgebers teil hat (vgl. z.B. Urteil des
Bundessozialgerichts, BSG, vom 28.01.1999 – Az.: B 3 KR 2/98 R, veröffentlicht in Juris, Abs. 20, Regieassistentin
– ). Demgegenüber kennzeichnen eine selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit
über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und die Arbeitszeit; weist im Einzelfall
eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Abhängigkeit wie der Selbständigkeit auf, so kommt es bei der Beurteilung des
Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen (vgl. Urteil des BSG vom 28.01.1999 a.a.O. m.w.N).
Grundlage der Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse; die in einer vertraglichen Vereinbarung gewählte
Bezeichnung oder rechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist dagegen nicht maßgebend, wenn sie davon abweicht (vgl.
Urteil des BSG vom 28.01.1999 a.a.O. m.w.N.).
Diese Grundsätze sind auch im Bereich von Funk und Fernsehen maßgebend (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts,
BAG, vom 20.09.2000, Az.: 5 AZR 61/99, veröffentlicht in Juris, Abs. 19 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht
vom 18.02.2000, Az.: 1 BvR 491, 562/93, 624/98 m.w.N.). Dabei ist zum Schutz der Rundfunkfreiheit zu
unterscheiden zwischen programmgestaltenden Tätigkeiten und solchen, denen der Zusammenhang mit der
Programmgestaltung fehlt (vgl. Urteil des BAG vom 20.09.2000 a.a.O). Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann
ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn der Mitarbeiter zwar an dem Programm gestalterisch mitwirkt, dabei jedoch
weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegt, ihm also ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und
Selbständigkeit verbleibt. Ein Arbeitsverhältnis, also eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne wird
dann zu bejahen sein, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung
verfügt (vgl. BAG vom 20.09.2000 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht vom 18.02.2000 a.a.O.), so hat das
BAG schon zuvor bei einem regelmäßig eingesetzten Sprecher und Übersetzung von Nachrichten und
Kommentartexten im fremdsprachlichen Dienst von Rundfunkanstalten die Arbeitnehmereigenschaft bejaht, auch
wenn die wöchentliche Arbeitszeit nur 4 Stunden betrug (vgl. Urteil des BAG vom 11.03.1998 – Az.: 5 AZR 522/96 –
veröffentlicht in Juris).
Festzuhalten ist zunächst, dass der Kläger nicht vertraglich über einen längeren Zeitraum an die Beigeladene
verbunden war. Er wurde auch nicht regelmäßig, d.h. wöchentlich oder monatlich in einen bestimmten Umfang von der
Beigeladenen zu 3) beauftragt. Und der Kläger hat für die Kammer überzeugend dargelegt, dass bei seinen Aufträgen
keine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 3) auch im Sinne einer funktionsgerechten dienenden Teilhabe
am Arbeitsplatz vorgelegen hat. Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung stellt es sich für die
Kammer so dar, dass der Kläger von der Beigeladenen zu 3) für größere Veranstaltungen gebucht wird. Dabei sind die
technischen Geräte und das Aufbaupersonal bei der Beigeladenen zu 3) bereits vorhanden. Der Kläger wird für die
Organisituation und Durchführung der Veranstaltungen benötigt. Wenn der Kläger einen Auftrag von der Beigeladenen
erhält, findet zunächst eine Vorbesprechung mit dem Auftraggeber, der Beigeladenen und dem Kläger fest. In diesem
Gespräch wird festgelegt, welche technischen Geräte benötigt werden. Hierbei wird besprochen, wie viele Kameras
benötigt werden, welche Beleuchtung und welcher Hintergrund erforderlich ist. Anschließend kümmert sich der Kläger
um die Durchführung der Veranstaltung, teilweise müssen noch Geräte dazu gemietet werden, die die Beigeladene
nicht in ihrem Bestand führt. Die Vorbesprechungen können vom Kläger nicht in Rechnung gestellt werden. Der Kläger
filmt gelegentlich selber, dies geschieht jedoch nicht immer. Demnach hat die Beigeladene kein Weisungsrecht
hinsichtlich der benutzten Arbeitsmittel. Es liegt vielmehr in seinem Verantwortungs- und Organisationsbereich, die
zur Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Arbeitsmaterialien zu beschaffen. Die Kammer ist auch davon überzeugt,
dass der Kläger im Sinne der Rechtsprechung programmgestaltend tätig war. Dies ergibt sich aus einer Würdigung
des gesamten Vortrags aller Beteiligten. Es ist überzeugend, dass nicht nur die Beigeladene, sondern auch der Kläger
durch die Auswahl der Bilder bzw. Motive sowie den Ablauf der Veranstaltungen zur Programmgestaltung gehört. Dem
steht nicht entgegen, dass der Kläger diese Gestaltung in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Beigeladenen zu 3)
vornimmt. Unter Abwägung aller Merkmale sowohl für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung, wie auch für
diejenigen einer selbständigen Tätigkeit, überwiegen nach Überzeugung der Kammer bei der gebotenen
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles diejenigen der Selbständigkeit. Dabei hat die Kammer insbesondere
berücksichtigt, dass das unternehmerische Kostenrisiko des Klägers, der überwiegend die Arbeits- und Betriebsmittel
der Beigeladenen zu 3) genutzt hat, zwar gering ist und der Kläger auch auf Ortszeit und Art der Produktion ein eher
geringen Einfluss hatte. Dem stehen jedoch als Merkmale der Selbständigkeit entgegen, dass eine Eingliederung in
den "fremden Betrieb" schon angesichts der dargelegten eigenen künstlerischen Leistung und der Mitverantwortung
für das Gelingen der Produktion, eher gering war. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Engagements des Klägers
zeitlich eng begrenzt und unregelmäßig waren. Hinzu kommt das von ihm selbst zu tragende Risiko des Ausfalles
wegen Erkrankung oder geänderter Disposition des Auftraggebers. Schließlich bleibt zu erwähnen, dass der Kläger
nach eigenen Angaben von einer Vielzahl von Auftraggebern in Anspruch genommen wurde und wird und sich selbst
privat kranken- und rentenversichert hat. Seine Tätigkeit hat er somit weit überwiegend in der Art eines Selbständigen
ausgeübt.
Nach alledem hat die Kammer im Rahmen der durch § 7 a SGB IV vorgegebenen Prüfung bezogen ausschließlich auf
die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3) festgestellt, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt. Die
dieser Feststellung entgegenstehenden Bescheide der Beklagten waren deshalb aufzuheben.
II.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 3) (§ 193 Abs. 1 SGG). Die
Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keine eigenen Anträge gestellt haben
und somit auch kein Prozessrisiko eingegangen sind. Da weder der Kläger noch die Beklagte zum Personenkreis des
§ 183 Satz 1 SGG gehören und die Klage nach dem 02.01.2002 erhoben worden ist, trägt die Beklagte auch die
Gerichtskosten. Dies entspricht dem Ausgang des Verfahrens (vgl. § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO).