Urteil des SozG Hamburg vom 29.08.2005

SozG Hamburg: unternehmen, allgemeines verwaltungsrecht, subjektives recht, verwaltungsakt, rechtskraft, zustand, unfallversicherung, rechtsform, rückabwicklung, stadt

Sozialgericht Hamburg
Urteil vom 29.08.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 41 U 452/99
1. Die Beigeladene zu 2) wird verurteilt, den Sommerrodelbahnbetrieb der Beigeladenen zu 1) mit Wirkung vom 01.
Januar des Jahres an, das auf den Tag der Rechtskraft des Urteils folgt, an die Klägerin zu überweisen. 2. Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt 7/8 der notwendigen außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu
1). Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit für die Sommerrodelbahn, die die
Beigeladene zu 1) betreibt.
Die Sommerrodelbahn wurde zusammen mit drei Skiliften von der E. mbH der Stadt K. betrieben. Hinsichtlich dieser
Einrichtungen bestand seit 1995 die Zuständigkeit der Klägerin. Über die Gesellschaft wurde am 01.07.1998 das
Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Mit gleichem Datum übernahm die Beigeladene zu 1) den Betrieb der
Sommerrodelbahn, während die Skilifte von Dritten betreut wurden. Des Weiteren betreibt die Beigeladene zu 1) ein
Sportinternat, ein Landesleistungszentrum, Loipen-Schanzen, Physiotherapie-Sauna und ein deutsch-tschechisches
Begegnungszentrum. Diese Bereiche nennt sie auf ihrem Briefkopf.
Die Sommerrodelbahn besteht aus einem modifizierten Bügelumlauflift, mit dem die mit Personen besetzen
Rollschlitten von der Talstation zur Bergstation befördert werden, und einer stählernen Rinne, in der die Besucher
dann zu Tal fahren. 1998 arbeitete in diesem Betriebsteil ein Versicherter, während vier Versicherte in dem
Sportinternat der Beigeladenen zu 1) und drei im kaufmännischen Teil tätig waren. Im Januar 2005 waren zwei von 16
Angestellten mit Wartung, Pflege und Betrieb der Sommerrodelbahn beschäftigt. Ausweislich des Internetauftritts der
Beigeladenen zu 1) gelten für die Sommerrodelbahn eigene Fahrpreise und Öffnungszeiten.
Durch Bescheid vom 24.09.1998 stellte die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) ihre Zuständigkeit für die
Sommerrodelbahn vom 01.07.1998 an fest.
Nach Anhörung der Klägerin übernahm der Beklagte durch Bescheid vom 02.09.1999 die Beigeladene zu 1) mit
Wirkung vom 14.05.1998 in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2). Die Übernahme wurde auf § 129 Abs. 3 Siebtes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gestützt. Die Stadt K. sei überwiegend am Kapital der Beigeladenen zu 1) beteiligt,
die nicht erwerbswirtschaftlich betrieben werde. Es sei das Gesamtunternehmen einschließlich der Sommerrodelbahn
übernommen worden, weil sich gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII, der § 129 Abs. 4 SGB VII vorgehe, die
unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit nach dem Betriebsschwerpunkt richte. Die Sommerrodelbahn sei ein
untergeordneter Unternehmenszweig. Durch Bescheid vom 10.12.1999 änderte der Kläger den Bescheid dahingehend,
dass die Übernahme der Sommerrodelbahn mit Wirkung vom 01.01.2000 erfolgte.
Durch Bescheid vom 08.11.1999 überwies die Klägerin die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Unternehmensteils
Sommerrodelbahn der Beigeladenen zu 2) mit Wirkung vom 01.01.2000.
Die Beigeladene zu 2) nahm die Beigeladene zu 1) in ihr Unternehmerverzeichnis auf und erteilte ihr vom
Geschäftsjahr 2000 an Beitragsbescheide, beginnend mit dem Beitragsbescheid vom 18.02.2000.
Die Klägerin hat am 24.09.1999 Klage erhoben und zunächst den Bescheid vom 02.09.1999 als Ganzes angefochten
und die Überweisung der Beigeladenen an sich begehrt. Sie trägt vor, mit der Überweisung an die Beigeladene zu 2)
habe sie nur der formellen Rechtslage Rechnung getragen, ohne die Übernahme zu akzeptieren. Wegen § 129 Abs. 4
SGB VII habe die Übernahme der Sommerrodelbahn nicht erfolgen dürfen. Die Vorschrift betreffe abgrenzbare
Unternehmensteile und gehe § 131 Abs. 1 SGB VII vor. Das Gesetz bezwecke, dass Personen in gemeindlichen
Verkehrsunternehmen bei den Fachberufsgenossenschaften versichert bleiben sollten. Die Gefährdung der
Beschäftigten der Sommerrodelbahn ergebe sich im Wesentlichen durch die Liftanlage, weswegen es sich um ein
Verkehrsunternehmen handle.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. den Bescheid der Beklagten vom 02.09.1999, geändert durch Bescheid vom 10.12.1999, insoweit aufzuheben, als
darin der Sommerrodelbahnbetrieb der Beigeladenen zu 1) in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) übernommen
wird,
2. die Beigeladene zu 2) zu verurteilen, den Sommerrodelbahnbetrieb der Beigeladenen zu 1) mit Wirkung vom 01.
Januar des Jahres an, das auf den Tag der Rechtskraft des Urteils folgt, an die Klägerin zu überweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, maßgeblich sei wegen § 131 Abs. 1 SGB VII die Zuständigkeit für das Hauptunternehmen. Die
Beigeladene zu 1) betreibe ein Gesamtunternehmen, dessen Schwerpunkt auf dem Begegnungszentrum und der
Sportförderung liege. § 131 Abs. 1 SGB VII gehe § 129 Abs. 4 SGB VII vor, da § 129 Abs. 4 SGB VII, anders als die
vorhergehenden Absätze der Vorschrift, auf die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen verweise, zu denen § 131 SGB
VII gehöre. So sei die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen zu vermeiden.
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen zu 2). Diese haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg, soweit mit ihr die Rücküberweisung der Beigeladenen zu 1) an die Klägerin begehrt wird (I.). Im
Übrigen war sie abzuweisen (II.).
I. Die Klage gegen die Beigeladene zu 2) auf Überweisung der Beigeladenen zu 1) an die Klägerin ist zulässig und
begründet.
1. Die Klage ist insoweit zulässig. Sie ist als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft
(Graeff, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 136 Rn. 18; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 136 Rn.
7). Die Klägerin ist klagebefugt, weil die Möglichkeit eines Anspruchs auf Rücküberweisung der vormals zu ihrem
Mitgliederbestand gehörenden Beigeladenen zu 1) besteht. Ihr Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass
sie die Überweisung an die Beigeladene zu 2) vorgenommen hat. Damit hat sie dem Übernahmebescheid Rechnung
getragen, es ist ihrem Verwaltungsakt aber nicht zu entnehmen, dass sie den Übernahmebescheid auch als
rechtmäßig anerkannt hat. Die Klage kann wegen § 75 Abs. 5 SGG gegen die Beigeladene zu 2) gerichtet werden
(vgl. SG Hamburg, Urt. vom 19.05.2003, Az. S 36 U 600/99, juris).
2. Die Klage ist insoweit auch begründet. Die Beigeladene zu 2) ist verpflichtet, den Sommerrodelbahnbetrieb der
Beigeladenen zu 1) mit Wirkung vom 01. Januar des Jahres an, das auf die Rechtskraft des Urteils folgt, an die
Klägerin zu überweisen. Anspruchsgrundlage ist § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII analog (a.). Die Voraussetzungen dieses
Überweisungstatbestandes sind erfüllt (b.). Rechtsfolge ist ein Überweisungsanspruch mit Wirkung für die Zukunft
(c.).
a. Der Anspruch auf Überweisung ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII. Nach
dieser Vorschrift überweist der bisherige Unfallversicherungsträger ein Unternehmen dem zuständigen
Unfallversicherungsträger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war oder sich die
Zuständigkeit für das Unternehmen ändert. Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar (aa.), es besteht jedoch eine
Regelungslücke (bb.), die unter Heranziehung des in der Norm ausgedrückten Rechtsgedankens auszufüllen ist (cc.).
aa. Der Tatbestand der Vorschrift ist nicht erfüllt. § 136 Abs. 1 S. 4 Alt. 1 SGB VII, die anfängliche Unrichtigkeit,
bezieht sich auf die erste einer Bestandskraft fähige Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über die
Zuständigkeit nach Beginn der Tätigkeit des Unternehmens (BSG, Urt. vom 12.04.2005, Az. B 2 U 8/04 R, juris).
Entscheidend ist hinsichtlich dieser Alternative des § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII also nicht die Begründung der
Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2), sondern die anfängliche Zuständigkeit für das Unternehmen. Die Begründung
der Zuständigkeit der Klägerin im Jahr 1995 erfolgte gerade zu Recht, denn die Sommerrodelbahn ist wegen der
Liftanlage, die das Unfallrisiko für die Beschäftigten bestimmt, dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin zugeordnet.
Deren Rechtsvorgängerin betreute nach dem Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige i.d.F. vom 19.06.1903
die Seilbahnbetriebe (AN 1903, 403, 452). Um einen solchen handelt es sich bei dem Lift, der dem Transport von
Personen dient.
Die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 S. 4 Alt. 2 SGB VII liegen nicht vor, weil sich der Gegenstand des
Unternehmens nicht i.S.d. § 136 Abs. 2 S. 2 SGB VII wesentlich geändert hat.
bb. Das Gesetz enthält im Bereich der Überweisungsvorschriften eine planwidrige Regelungslücke. Es regelt die
Folgen einer dem Zuständigkeitsrecht widersprechenden Übernahme eines Unternehmens aus der Zuständigkeit einer
Berufsgenossenschaft in die eines Eigenunfallversicherungsträgers nicht. Die bis zum 31.12.2004 geltende
Gesetzesfassung sah in § 129 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 128 Abs. 4 S. 3, 5 SGB VII den Widerruf der Übernahme vor, der
zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam wurde. Irrtümlich erfolgte Übernahmen sollten also keinen Bestand
haben, sondern waren rückabzuwickeln (vgl. Kater/Leube, SGB VII, § 125 Rn. 27). Dies ist weiterhin die Absicht des
Gesetzgebers. In der neuen Fassung des § 129 SGB VII ist zwar der Widerruf der Übernahme nicht mehr enthalten,
das liegt aber nur daran, dass das Übernahmeverfahren im Bereich der kommunalen Unternehmen insgesamt
entfallen ist. Die Wertung, dass eine Rückabwicklung fehlerhafter Übernahmen zu erfolgen hat, lässt sich dem nach
wie vor geltenden § 125 Abs. 3 SGB VII entnehmen. Sie entspricht auch dem Gedanken der Folgenbeseitigung (zum
Folgenbeseitigungsanspruch s. hier nur Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2004, § 30 m.w.N.). Ein
durch hoheitliches Handeln geschaffener rechtswidriger Zustand soll beseitigt werden. Im Bereich der
unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeitsregeln für kommunale Unternehmen ist die nach Landesrecht für die
Übernahme zuständige Stelle hierzu nicht selbst in der Lage. Eine Rechtsgrundlage für die Begründung der
Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaft durch diese Stelle ist jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung nicht vorhanden gewesen. Es bedarf des Tätigwerdens des zuständig gewordenen
Unfallversicherungsträgers. Zudem sind klare Regeln für die Behandlung der während dessen Zuständigkeit
eingetretenen Beitrags- und Leistungsfälle erforderlich. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch
scheidet daher aus. Da aber nach der Wertung des Gesetzes eine Rückabwicklung zu erfolgen hat, ist eine
Rechtsnorm erforderlich, die die Rücküberweisung an den ursprünglich zuständig gewesenen
Unfallversicherungsträger erlaubt. Das Gesetz enthält eine solche Vorschrift nicht und ist lückenhaft.
cc. Die Lücke ist durch analoge Anwendung des § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII zu schließen. Die Sachverhalte, die durch
diese Vorschrift geregelt werden, sind wertungsmäßig mit denen vergleichbar, die ungeregelt geblieben sind. § 136
Abs. 1 S. 4 SGB VII greift ein, wenn formelle und materielle Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers
auseinander fallen, und bringt dabei die Prinzipien der Katasterrichtigkeit und der Katasterstetigkeit zum Ausgleich.
Die Fälle der Rückabwicklung nach Erlass eines Übernahmebescheides betreffen Sachverhalte, in denen aus
förmlichen Gründen, nämlich wegen des Vorliegens des die Übernahme aussprechenden Verwaltungsaktes, die
formelle Zuständigkeit des Eigenunfallversicherungsträgers begründet worden ist, während die materiellen
Voraussetzungen dieser Zuständigkeit fehlen. Das Prinzip der Katasterrichtigkeit spricht dann für eine
Rücküberweisung. Die Katasterstetigkeit kommt auf Seiten des Eigenunfallversicherungsträgers ebenso zum Tragen
wie auf Seiten der Berufsgenossenschaft. Ersterer ist zwar gegenwärtig zuständig, Letztere ist es jedoch gewesen,
bevor die Übernahme in ihren Mitgliederbestand eingriff. Zusammengenommen spricht in einer solchen Situation mehr
für als gegen eine Rücküberweisung.
Diese hat bei der analogen Anwendung des § 136 Abs. 1 S. 4 SGB VII – in Anlehnung an den allgemeinen
Folgenbeseitigungsanspruch – zur Voraussetzung, dass ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht einen
rechtswidrigen Zustand zur Folge hat, der noch andauert, wobei die Wiederherstellung der ursprünglichen
Zuständigkeit möglich und zumutbar sein muss. Mit anderen Worten muss der Übernahmebescheid in den
Mitgliederbestand der Klägerin eingegriffen haben. Er muss Anlass der Begründung der Zuständigkeit der
Beigeladenen zu 2) gewesen sein. Diese Zuständigkeit muss im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der
materiellen Zuständigkeitsregelung widersprechen. Die Rücküberweisung muss möglich und zumutbar sein.
b. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die gegenwärtige Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) gründet auf
der durch den Beklagten ausgesprochenen Übernahme, die in den Mitgliederbestand der Klägerin eingegriffen hat. Es
spricht nichts gegen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Rücküberweisung.
Die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) widerspricht der materiellen Zuständigkeitsregelung. Zuständig ist nicht der
Eigenunfallversicherungsträger, sondern die gewerbliche Berufsgenossenschaft.
Der Sommerrodelbahnbetrieb fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Klägerin (s.o. a.aa.). Diese Zuständigkeit wird
nicht durch eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1 a) SGB VII verdrängt. Nach dieser
Vorschrift sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig für Unternehmen, die in
selbstständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände a) unmittelbar oder
mittelbar überwiegend beteiligt sind oder b) auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben. Gemäß §
129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII gilt die Regelung nicht für Verkehrsunternehmen. Wegen § 218d Abs. 2 SGB VII findet §
129 SGB VII in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung Anwendung, denn die Beigeladene zu 1) hatte vor dem
14.10.2004 einen Antrag auf Übernahme gestellt.
§ 129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII ist auch auf Unternehmensteile eines Gesamtunternehmens anwendbar, soweit es sich
um hinreichend abgrenzbare wirtschaftliche Einheiten handelt (aa.). Der Sommerrodelbahnbetrieb der Beigeladenen zu
1) ist ein Verkehrsunternehmen und im Rahmen des Gesamtunternehmens eine abgrenzbare Einheit (bb.).
aa. Der Anwendung des § 129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII steht nicht entgegen, dass der Sommerrodelbahnbetrieb der
Beigeladenen zu 1) nur ein Bestandteil ihres Gesamtunternehmens ist. Die Vorschrift gilt auch für hinreichend
abgrenzbare Unternehmensteile und geht in diesem Sinne § 131 Abs. 1 SGB VII vor (so im Ergebnis auch LSG
Mecklenburg-Vorpommern, Urt. vom 21.11.2002, Az. L 5 U 38/00, Breith. 2004, 121, 125 f.; SG Hamburg, Urt. vom
02.08.2004, Az. S 36 U 2/00, juris; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 129 Rn. 10; Graeff, in:
Hauck/Noftz, SGB VII, § 129 Rn. 19; Bigge, in: Wannagat, SGB VII, § 129 Rn. 12).
Für diese Auslegung sprechen systematische Gründe. § 129 Abs. 4 SGB VII steht im dritten Unterabschnitt des
zweiten Abschnitts des fünften Kapitels des SGB VII, der die "Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand" betrifft. Die Vorschrift ist damit spezieller als § 131 Abs. 1 SGB VII, der sich unter den
"Gemeinsamen Vorschriften über die Zuständigkeit" im vierten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des fünften
Kapitels des SGB VII findet. Ihrer Funktion nach sind die Ausschlusstatbestände des § 129 Abs. 4 SGB VII negative
Tatbestandsmerkmale der in § 129 Abs. 1 SGB VII getroffenen Zuständigkeitsregelung. Sie sind ebenso
Voraussetzung der Zuständigkeit der kommunalen Unfallversicherungsträger wie etwa die überwiegende Beteiligung
und gehen auch aus diesem Grund den allgemeinen Vorschriften vor.
Historisch-teleologische Erwägungen weisen in dieselbe Richtung. Die Regelung in § 129 Abs. 4 SGB VII geht auf den
Erlass des Reichsarbeitsministers vom 16.03.1942, Az. IIa 1889/42 (AN 1942, 201), zurück, wonach Personen, die in
gemeindlichen Verkehrsunternehmungen und gewissen anderen Unternehmen beschäftigt wurden, bei den bisher
zuständigen Versicherungsträgern versichert wurden. In den Jahrzehnten nach Inkrafttreten dieses Erlasses wurden
gemeindliche Unternehmen noch in viel geringerem Umfang als heute in selbstständiger Rechtsform betrieben. Auch
für die Unternehmen, die nicht in selbstständiger Rechtsform betrieben und daher von § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
erfasst werden, gilt aber § 129 Abs. 4 SGB VII. Da man in diesen Fällen die jeweilige Kommune in der Regel als
Gesamtunternehmen auffassen müsste, wären die betroffenen Unternehmen regelmäßig als Neben- oder
Hilfsunternehmen anzusehen. Käme es für die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger allein auf das
Hauptunternehmen an, so käme § 129 Abs. 4 in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Die Vorschrift wäre in der
Vergangenheit weitgehend ohne Anwendungsbereich gewesen und würde auch in der Gegenwart noch in großem
Umfang leer laufen. Um das zu vermeiden, ist eine Auslegung zu wählen, die den Anwendungsbereich des § 129 Abs.
4 SGB VII nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Hauptunternehmen den Ausschlusstatbestand erfüllt.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, für gewisse, vom Gesetzgeber als besonders gefahrenträchtig angesehene
Unternehmenssparten zu bewirken, dass die unfallversicherungsrechtliche Präventionsarbeit durch die jeweilige
Fachberufsgenossenschaft durchgeführt wird. Dieser Zweck rechtfertigt die Anwendung des § 129 Abs. 4 SGB VII
auch dann, wenn nur die besonders gefahrenträchtigen Bestandteile eines Gesamtunternehmens in den Genuss der
vom Gesetzgeber als besonders wirkungsvoll angesehenen Präventionsarbeit kommen.
Die Einwände, die gegen dieses Ergebnis vorgebracht werden, greifen nicht durch. Zunächst liegt in der Anwendung
des § 129 Abs. 4 SGB VII auf Unternehmensteile kein Verstoß gegen den Grundsatz der einheitlichen Zuständigkeit.
Ein frei stehendes Rechtsprinzip dieses Inhalts gibt es nicht. Vielmehr richtet sich die unfallversicherungsrechtliche
Zuständigkeit nach dem Unternehmensgegenstand. Erst die ausdrückliche Vorschrift des § 131 Abs. 1 SGB VII
bewirkt, dass für ein Gesamtunternehmen nur ein Unfallversicherungsträger zuständig ist. Ist § 131 Abs. 1 SGB VII
nicht anwendbar, so sieht das Zuständigkeitsrecht des SGB VII auch keine einheitliche Zuständigkeit vor. Die
Argumentation, § 131 Abs. 1 SGB VII müsse auf Verkehrsunternehmen anwendbar sein, weil sonst gegen den
Grundsatz der einheitlichen Zuständigkeit verstoßen werde, ist demnach ein Zirkelschluss.
Für einen Vorrang des § 131 Abs. 1 SGB VII spricht auch nicht, dass § 131 Abs. 3 SGB VII bereits
Ausnahmeregelungen enthält. Das Vorhandensein solcher Ausnahmen bei den allgemeinen Vorschriften schließt den
Vorrang der spezielleren Norm des § 129 Abs. 4 SGB VII nicht aus.
Anders als die Beigeladene zu 2) meint, ist § 129 Abs. 4 SGB VII in der vom Gericht zugrunde gelegten Auslegung
nicht unpraktikabel. Allerdings wird mitunter vertreten, die Vorschrift gelte zwar für Hilfsunternehmen, aber nicht für
solche, die mit dem beim kommunalen Unfallversicherungsträger versicherten Unternehmen untrennbar verbunden
seien (Graeff, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 129 Rn. 19). Die Einschränkung, es müsse ein abgrenzbarer
Unternehmensteil vorliegen, ist von den Vertretern des Vorrangs der Bestimmung vor § 131 SGB VII immer schon
gemacht worden. Das Kriterium der untrennbaren Verbindung dürfte in der Sache nichts anderes bedeuten. Es ist
einzuräumen, dass die Frage der Abgrenzbarkeit in gewissem Umfang Zweifelsfällen Raum bietet. Dass insoweit
manchmal eine wertende Entscheidung getroffen werden muss, ist in Kauf zu nehmen, weil so die vom Gesetzgeber
gewollte spezialisierte Präventionsarbeit am besten gewährleistet ist.
bb. Der Sommerrodelbahnbetrieb der Beigeladenen zu 1) ist ein Verkehrsunternehmen und ein abgrenzbarer
Unternehmensbestandteil.
Verkehrsunternehmen im Sinne des § 129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII sind Betriebe, die damals – bei In-Kraft-Treten des
Erlasses 1942 – zur Straßen- und Kleinbahn-Berufsgenossenschaft, zur Privatbahn-Berufsgenossenschaft und zur
Berufsgenossenschaft für gewerbsmäßige Fahrzeughaltungen gehörten; dass damals schon eine Mitgliedschaft des
konkreten Unternehmens bestand, ist nicht erforderlich (BSG, Urt. vom 30.11.1962, Az. 2 RU 248/58, Breith. 1963,
591, 593; BSG, Urt. vom 26.07.1963, Az. 2 RU 95/61, SozR RAM-Erl. (Gemeindl. UV) Allg. v. 16. 3.1942 Nr. 4). Die
Zuständigkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin für Seilbahnbetriebe, aus der sich die Zuordnung des
Sommerrodelbahnbetriebs zur Klägerin ergibt, bestand seit 1903 (s.o. a.aa.; vgl. auch Kater/Leube, SGB VII, § 129
Rn. 38: Skilifte sind Verkehrsunternehmen).
Der Sommerrodelbahnbetrieb ist organisatorisch und wirtschaftlich vom Restunternehmen der Beigeladenen zu 1)
abgrenzbar. Diese betrachtet ihn ausweislich ihres Briefkopfs als eigenen Unternehmenssteil. Dem Betrieb sind zwei
Mitarbeiter zugeordnet. Es gibt eigene Öffnungszeiten und Eintrittspreise.
c. Die Rechtsfolgen der von der Beigeladenen zu 2) vorzunehmenden Überweisung ergeben sich aus § 137 SGB VII.
Mangels anderweitiger Vereinbarung wird der Zuständigkeitswechsel gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 SGB VII erst mit dem
Beginn des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Jahres wirksam.
II. Soweit die Klägerin den Übernahmebescheid angefochten hat, war die Klage abzuweisen, weil sie unzulässig ist.
Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft, denn der Übernahmebescheid hat sich erledigt.
Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn er nicht mehr vollzogen werden kann und seine Aufhebung mangels
Gegenstandes sinnlos geworden ist, wenn also von dem Verwaltungsakt keine belastenden Wirkungen mehr
ausgehen oder dem Kläger mit einer Aufhebung objektiv nicht mehr gedient wäre (Ramsauer, Die Assessorprüfung im
öffentlichen Recht, 5. Aufl. 2001, Rn. 17.07). Das ist der Fall, wenn ein Ereignis den prozessualen Anspruch
gegenstandslos gemacht hat oder eine Lage eingetreten ist, die eine Entscheidung erübrigt oder ausschließt. Die
Erledigung kann insbesondere eintreten durch Rücknahme des Verwaltungsakts, aber auch durch Zeitablauf oder
Änderung der für den Verwaltungsakt maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen (BSG, Urt. vom
22.09.1976, Az. 7 RAr 107/75, BSGE 42, 212, 216).
Die Änderung des § 129 SGB VII durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes
bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 09.12.2004 hat zur Erledigung des die Beigeladene zu 1)
betreffenden Übernahmebescheides geführt. Dieser hat keine Rechtswirkung mehr, seine Aufhebung ist sinnlos
geworden. Der prozessuale Aufhebungsanspruch ist gegenstandslos.
Dies gilt zwangsläufig, wenn die vereinzelt vertretene Annahme zutreffen sollte, § 218d SGB VII verleihe der
Neufassung des § 129 SGB VII Rückwirkung hinsichtlich der Unternehmen, für die rechtzeitig ein Übernahmeantrag
gestellt worden ist. Die Neufassung verzichtet auf ein Übernahmeverfahren und formuliert nur noch materielle
Voraussetzungen der Zuständigkeit des kommunalen Unfallversicherungsträgers. Ein Übernahmebescheid wäre dann
für die Zuständigkeit rückwirkend bedeutungslos geworden und hätte nie eine Rechtswirkung gehabt. Das würde, weil
der Übernahmeantrag rechtzeitig gestellt worden ist, auch für das Unternehmen der Beigeladenen gelten.
Aber auch, wenn § 218d SGB VII nur die Wirkung hat, der Neufassung des § 129 SGB VII für die betroffenen
Unternehmen vom In-Kraft-Treten der Vorschrift an Geltung zu verschaffen, ist Erledigung eingetreten. Auch dann ist
die materielle Zuständigkeit gegenwärtig nicht vom Vorliegen einer Übernahme abhängig, sondern allein am
Tatbestand des § 129 SGB VII zu messen. Vor dem 01.01.2005 hat der Übernahmebescheid die materielle
Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) zur Folge gehabt. Darauf kommt es jedoch gegenwärtig nicht mehr an. Denn die
Frage, in welchem Umfang die leistungs- und beitragsrechtlichen Konsequenzen dieser materiellen Zuständigkeit
Bestand haben oder rückabzuwickeln sind, ist unabhängig vom Vorliegen eines noch nicht bestandskräftigen
Übernahmebescheides zu beantworten. Entscheidend kommt es hierfür vielmehr darauf an, ob eine formelle
Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) entstanden ist und welche Wirkung die Überweisung hat, zu der die Beigeladene
zu 2) verurteilt worden ist. Ein formelles Versicherungsverhältnis hat die gleichen Wirkungen wie ein
Versicherungsverhältnis aus einer materiell-rechtlich zutreffend festgestellten Zuständigkeit und kann auch ohne
Katastereintragung durch Heranziehung zur Beitragsleistung begründet werden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche
Unfallversicherung, § 136 Rn. 5.2). Dies ist dadurch geschehen, dass die Beigeladene zu 2) der Beigeladenen zu 1)
Beitragsbescheide erteilt hat (vgl. hierzu SG Hamburg, Urt. vom 02.08.2004, a.a.O.; SG Hamburg, Urt. vom
19.05.2003, a.a.O.). Eine rückwirkende Begründung der Zuständigkeit der Klägerin kann, wiederum unabhängig vom
Vorliegen des Übernahmebescheides, nicht erfolgen, weil § 137 Abs. 1 S. 1 SGB VII dem entgegensteht. Auch
ansonsten richten sich die Folgen der Überweisung nach dieser Vorschrift, beispielsweise geht die Unfalllast ohne
Rücksicht darauf, dass ursprünglich eine Übernahme vorlag, auf die Klägerin über. Für die Überweisung selbst als
Folgenbeseitigung ist entscheidend, ob gegenwärtig ein rechtswidriger Zustand besteht. Das beurteilt sich nach dem
Tatbestand des § 129 SGB VII. Eine Übernahme ist dort seit der Gesetzesänderung nicht mehr Tatbestandsmerkmal.
Daran zeigt sich, dass gerade die gesetzliche Neuregelung die Erledigung herbeigeführt hat: Wäre die Übernahme
weiterhin in § 129 SGB VII vorgesehen, so bestünde ein rechtswidriger Zustand, der zur Rücküberweisung analog §
136 Abs. 1 S. 4 SGB VII führen könnte, erst nach Aufhebung des Übernahmebescheides.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG. Die Vorschrift ist aufgrund des Art. 17 Abs. 1
6. SGGÄndG anwendbar; das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus dem Sinn der
Übergangsregelung (vgl. Knittel, in: Hennig, SGG, § 193 Rn. 91). Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin 7/8 der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt. Mit der Klagschrift hat die Klägerin die
unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit für das gesamte Unternehmen der Beigeladenen zu 1) mit 16 Mitarbeitern
zum Streitgegenstand gemacht. Es war aber offensichtlich, dass die Klägerin nur für den Sommerrodelbahnbetrieb mit
zwei Beschäftigten zuständig sein konnte, worauf sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung auch beschränkt
hat. Demgegenüber hat das Unterliegen der Klägerin mit ihrem Anfechtungsantrag im wirtschaftlichen Ergebnis keine
Auswirkungen und beeinflusst die Kostenentscheidung nicht.