Urteil des SozG Hamburg vom 13.12.2005

SozG Hamburg: zwangsarbeit, bevölkerung, freiheitsentziehung, stadt, arbeitslosigkeit, anerkennung, verordnung, begriff, versicherung, politik

Sozialgericht Hamburg
Urteil vom 13.12.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 20 RJ 1086/03
1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2003 wird
geändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger gewährte Regelaltersrente unter Berücksichtigung
verfolgsbedingter Ersatzzeiten im September und Oktober 1939 neu zu berechnen. 3. Die Beklagte trägt die
notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung verfolgungsbedingter Ersatzzeiten im September und Oktober 1939
in Lodz.
Der Kläger wurde am XX.X.1923 in B./Oberschlesien geboren. Wegen der nationalsozialistischen
Verfolgungsmaßnahmen verließ er mit seinen Eltern im Jahre 1934 seinen Heimatort und verzog nach Lodz/Polen.
Seit dem Jahr 1947 lebt der Kläger in den USA. Er ist als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes
anerkannt.
Im Verfahren zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes beim Regierungspräsidium Darmstadt (Az.
116978 D – 19065) hat der Kläger im Jahre 1966 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der es heißt: "Ich
habe in Lodz die jüdische höhere Schule besucht. Nach Ausbruch des Krieges im Jahre 1939 wurde die Schule
geschlossen, so dass damit meine Ausbildung ein Ende fand. Meine Absicht war, Rechtswissenschaft zu studieren (
...) Einige Zeit nach der Besetzung Polens wurde ich auf der Straße von SS-Leuten festgenommen und zu
Zwangsarbeiten herangezogen. Da ich bis zu diesem Zeitpunkt nie körperliche Arbeiten verrichtet hatte, war ich nicht
in der Lage, die SS-Leute durch meine Arbeit zufrieden zu stellen. Ich wurde wiederholt aufs Schwerste misshandelt."
In einem in der Entschädigungsakte befindlichen ärztlichen Gutachten aus dem Jahr 1967 heißt es über den Kläger,
er sei bis 1939, "d.h. bis zur Besetzung von Lodz durch die Deutschen" zur Schule gegangen. Er habe versucht, nach
Warschau zu entkommen, sei aber aufgegriffen und nach Lodz zurückgebracht worden. Hier habe er Zwangsarbeiten
verschiedenster Art – Reinigen von Straßen, Latrinen u.a., verrichten müssen. Eines Tages sei er von mehreren SS-
Männern festgenommen und gezwungen worden, eine Straße außerhalb von Lodz zu reinigen. Als er nicht schnell
genug habe arbeiten können, sei er so schwer misshandelt worden, dass er bewusstlos geworden sei.
In einem weiteren ärztlichen Gutachten aus dem Jahr 1967 heißt es, der Kläger habe die Schule (Volks- und
Mittelschule) bis zu seinem 16. Lebensjahr besucht, "musste dann jedoch eine weitere Schulbildung, wie er vorhatte,
abbrechen aus Gründen der beginnenden Verfolgung." Gleich nach der Besetzung seiner Heimat im September 1939
sei er zu verschiedenen Zwangsarbeiten herangezogen worden.
Mit Bescheid vom 24.1.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1.10.2000 Regelaltersrente unter Anerkennung von
Beitragszeiten aus einer Beschäftigung des Klägers im Ghetto Lodz. Mit Schreiben vom 18.9.2002 machte der
damalige Bevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf die Regelungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von
Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) die rückwirkende Gewährung der Rente ab dem 1.7.1997
geltend. Die Beklagte stellte daraufhin die dem Kläger gewährte Regelaltersrente mit Bescheid vom 21.5.2003 zum
1.7.1997 unter Anwendung des ZRBG neu fest. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte sie
Verfolgungsersatzzeiten ab 16.11.1939.
Gegen den Bescheid erhob der damalige Bevollmächtigte des Klägers am 17.6.2003 Widerspruch und bat um
Berücksichtigung der Verfolgungsmonate September und Oktober 1939.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2003 wurde der Widerspruch durch die Beklagte zurückgewiesen. Gem. § 250
Abs. 1 Nr. 4 SGB VI seien Ersatzzeiten bei Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG oder Freiheitseinschränkung
im Sinne des § 47 BEG anzuerkennen. Nach § 47 Abs. 1 BEG liege eine Freiheitsbeschränkung u.a. dann vor, wenn
der Verfolgte den Judenstern getragen habe. Diese Voraussetzung habe in den eingegliederten Ostgebieten
frühestens ab Oktober/November 1939 vorgelegen. Konkret sei in Lodz das Tragen von Kennzeichen für Juden durch
das seinerzeit zuständige Regierungspräsidium mit Wirkung vom 16. November 1939 angeordnet worden.
Ersatzzeiten für September und Oktober 1939 könnten daher nicht anerkannt werden.
Mit der am 18.11.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen fort. Zur Begründung trägt er durch seine
Prozessbevollmächtigte vor, der Kläger sei, da die jüdische höhere Schule geschlossen worden sei,
verfolgungsbedingt arbeitslos gewesen. Der Krieg und die Errichtung des Besatzungsregimes aus Militär, SS und
geheimer Staatspolizei hätten vor allem für die jüdische Bevölkerung Polens unmittelbar Verfolgungsmaßnahmen mit
sich gebracht. Bereits die Kriegshandlungen, die einen großen Teil der materiellen Werte des Landes zerstört hätten,
seien Verfolgungsmaßnahmen gewesen. Schon das frühe Programm der NSDAP in den 20iger Jahren habe
vorgesehen, die Juden aus dem gesellschaftlichen Leben in Deutschland zu entfernen. Es entspreche dem Stand der
historischen Forschung, dass die jüdische Bevölkerung Polens von Beginn des Besatzungsregimes, bzw. noch
während der militärischen Operationen, in besonderem Maße betroffen gewesen sei. Die Verfolgung der Juden habe
unmittelbar nach der Besetzung von Lodz begonnen. Die Ausschreitungen, der Abtransport zur Zwangsarbeit und die
Schikanen auf den Straßen hätten zum Zusammenbruch des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der Juden in der
Stadt geführt. Am 18.9.1939 sei eine Reihe von Verordnungen erlassen worden, die die Juden vom ökonomischen
Leben ausgeschlossen hätten, so seien u.a. sämtliche Bankkonten von Juden gesperrt worden, es sei ihnen die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verboten worden und sie hätten die Stadt nicht ohne Genehmigung verlassen
dürfen. Jüdische Einrichtungen seien über Nacht geschlossen worden. Die jüdischen Schulen seien nicht aufgrund der
allgemeinen Kriegsumstände geschlossen worden. Vielmehr sei die Schulschließung dem besonderen
Verfolgungsinteresse der Juden durch das nationalsozialistische Regime und der damit verbundenen Rassenideologie
geschuldet. Die spätere Einrichtung von Schulen durch den Judenrat im Ghetto Lodz korrespondiere auf keinen Fall
mit dem streitgegenständlichen Zeitraum. Eine verfolgungsbedingte Ersatzzeit sei dem Kläger im Übrigen auch
deshalb anzuerkennen, weil er neben der verfolgungsbedingten Arbeitslosigkeit Zwangsarbeit habe leisten müssen.
Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen sei der Freiheitsentziehung nach dem Bundesentschädigungsgesetz
gleichgestellt. Es genüge das Vorliegen von haftähnlichen Bedingungen während der Arbeit, eine haftähnliche
Beschränkung auch außerhalb der Arbeitszeit sei nicht erforderlich. Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen
liege insbesondere vor bei einer Arbeitsleistung unter polizeilicher oder militärischer Bewachung, bei Absonderung von
freien Arbeitern, entwürdigender Behandlung und Anwendung von Körperstrafen. Nach der Erklärung des Klägers in
seiner eidesstattlichen Versicherung sei das Tatbestandsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz SGB VI erfüllt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2003 zu ändern
und die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger gewährte Regelaltersrente unter Berücksichtigung
verfolgungsbedingter Ersatzzeiten im September und Oktober 1939 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Angaben des Klägers zu seinem Schicksal nach der Besetzung seien zu unbestimmt, um
eine verfolgungsbedingte Arbeitslosigkeit anzunehmen. Es müsse nachgewiesen sein, dass die Arbeitslosigkeit direkt
durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen bedingt gewesen sei. Die Schließung von Schulen nach
Kriegsbeginn sei den allgemeinen Kriegsumständen geschuldet und habe die gesamte polnische Bevölkerung
betroffen. Gerade in Lodz seien die Schulen nicht aus Verfolgungsgründen geschlossen worden. Vielmehr hätten
diese auch nach Gründung des Ghettos noch bis Herbst 1941 fortbestanden, wie sich aus den Ausführungen im
Gutachten des Herrn Bodek zum Ghetto Lodz (S. 41) ergebe.
Das Gericht hat zur Ermittlung des Sachverhalts die bei dem Regierungspräsidium Darmstadt geführte den Kläger
betreffende Entschädigungsakte – Az. 116978 D 19065 – beigezogen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 13.12.2005 ist der Historiker und
Universitätsprofessor Prof. Dr. F. G. gehört worden. Zu den Umständen, unter denen die jüdische Bevölkerung in Lodz
im Zeitraum September bis November 1939 Zwangsarbeiten verrichten musste, hat der Sachverständige ausgeführt,
nach der Besetzung von Lodz am 8.9.1939 seien zufällig auf der Straße aufgegriffene Juden durch verschiedene
Stellen der deutschen Besetzungsmacht zu allen möglichen Arbeiten herangezogen worden. Es könne davon
ausgegangen werden, dass diese Tätigkeiten unter Aufsicht und für den Fall des Verlassens des Arbeitsortes unter
Strafandrohung stattgefunden haben. Der Sachverständige ging weiter davon aus, dass diejenigen Deutschen, die
Juden zu Arbeiten "abfingen", bis zum Beginn der Kennzeichnungspflicht im November 1939, Juden nicht unbedingt
als solche erkannten und neben der jüdischen Bevölkerung auch nichtjüdische Polen zu Zwangsarbeiten
herangezogen worden seien.
Zur Frage der Schließung der jüdischen Schulen in Lodz könne auf der Grundlage der historischen Quellen zur Lage in
Lodz in den ersten Kriegswochen davon ausgegangen werden, dass die Schulen zur Zeit des Kriegsausbruchs und
der Besetzung geschlossen waren, kurz danach aber wieder geöffnet wurden. Die Aussagen darüber, ob die
polnischen und jüdischen Schulen im Dezember 1939 geschlossen worden seien oder – wenngleich eingeschränkt –
durchgängig funktionierten, seien widersprüchlich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schule, die der
Kläger besucht habe, geschlossen worden sei, wobei nicht klar sei, welche Schule der Kläger besucht habe. Auf dem
Weg zur Schule habe die Gefahr bestanden, zur Zwangsarbeit "abgefangen" zu werden und auch aus der Schule
heraus seien Schüler zur Zwangsarbeit verpflichtet worden.
Die Einzelheiten der Beweisaufnahme sind in der Niederschrift vom 13.12.2005 niedergelegt. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Rentenakte der
Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die
Rentenakte der Beklagten und die Prozessakte enthalten Kopien der maßgeblichen Dokumente aus der den Kläger
betreffenden Entschädigungsakte.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen
den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Monate September und Oktober 1939 als
verfolgungsbedingte Ersatzzeiten bei der Berechnung seiner Altersrente berücksichtigt werden. Ihm war in dieser Zeit
die Freiheit entzogen, da er als Verfolgter des Nationalsozialismus Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen
leisten musste.
Gem. § 250 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind bei Versicherten, die dem Personenkreis
des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes angehören, nach vollendetem 14. Lebensjahr Ersatzzeiten u.a. dann zu
berücksichtigen, wenn sie in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist. Die
Regelung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist wesentlicher Bestandteil eines umfassenderen Programms der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Rentenversicherung, weshalb bei der Auslegung der
einzelnen Tatbestandsmerkmale der Interpretation der Vorzug zu geben ist, die eine möglichst weitgehende
Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens erlaubt (Klattenhoff in Hauck/Noftz, Gesetzliche Rentenversicherung,
Stand 5/05, Kommentar zu § 250 SGB VI, Rn 199, 201).
Eine Freiheitseinschränkung oder Freiheitsentziehung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI liegt jedenfalls dann
vor, wenn einer der Tatbestände der §§ 43 oder 47 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erfüllt ist, denn auf diese
Normen des BEG bezieht sich der Klammerzusatz in § 250 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz SGB VI.
Gem. 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG haben Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn ihnen in der Zeit vom 30.
Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist, wobei eine Freiheitsentziehung insbesondere bei
polizeilicher oder militärischer Haft, Inhaftnahme durch die NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft,
Konzentrationslagerhaft und bei Zwangsaufenthalt in einem Ghetto vorliegt. Gem. § 43 Abs. 3 BEG sind die
Tatbestände Leben unter haftähnlichen Bedingungen, Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und
Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bewährungseinheit der Wehrmacht der Freiheitsentziehung gleichgeachtet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), ist der Tatbestand der Zwangsarbeit unter haftähnlichen
Bedingungen erfüllt, wenn der Arbeitseinsatz selbst unter haftähnlichen Bedingungen stattfand. Seine früher
vertretene Auffassung, wonach der Tatbestand der Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen erst dann zu
bejahen sei, wenn der Verfolgte auch außerhalb des Arbeitseinsatzes unter haftähnliche Bedingungen leben musste,
hat der BGH mit Urteil vom 25.6.1979 mit der überzeugenden Begründung aufgegeben, § 43 Abs. 3 BEG stelle des
Leben unter haftähnlichen Bedingungen neben die Zwangsarbeit unter eben diesen Bedingungen. Würde die
Entschädigung voraussetzen, dass der Verfolgte während des Arbeitseinsatzes und auch in seinem übrigen Leben
unter haftähnlichen Bedingungen stand, dann wäre dieser Tatbestand im Ganzen durch den Begriff des `Lebens unter
haftähnlichen Bedingungen´ gedeckt und es bedürfte keines Tatbestandes der `Zwangsarbeit unter haftähnlichen
Bedingungen´ (BGH, Urteil vom 25.6.1979, RzW 1970, 546 f.)
Diese am Wortlaut der Norm ansetzende Auslegung des § 43 Abs. 3 BEG hat auch die Kammer ihrer Entscheidung
zu Grunde gelegt. Von Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen ist danach insbesondere dann auszugehen,
wenn die Arbeitsleistung unter militärischer oder polizeilicher Bewachung und/oder bei Androhung bzw. Anwendung
von schweren Strafen erfolgt, denn unter solchen Bedingungen ist der Verfolgte erheblichen Einschränkungen seiner
Bewegungsfreiheit unterworfen, so dass die Umstände der Zwangsarbeit denjenigen der Haft sehr nahe kommen (vgl.
Klattenhoff in Hauck/Noftz, Gesetzliche Rentenversicherung, Stand 5/05, zu § 250 SGB VI, Rn 222; zum Begriff
´Leben unter haftähnlichen Bedingungen` vgl. Bundesminister der Finanzen - Hrsg. - Die Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, 1981, Bd. IV, 1. Teil, S. 450).
Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer in den Monaten September und Oktober 1939 in Lodz Zwangsarbeit
unter haftähnlichen Bedingungen leisten müssen.
Das Gericht hält es auf Grund der eigenen Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren und der Ausführungen
in den im Jahre 1967 erstellten ärztlichen Gutachten für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bereits ab
September 1939 zu Zwangsarbeiten herangezogen wurde. Im nervenfachärztlichen Gutachten des H. B., M.D., vom
19. Oktober 1967 heißt es, der Kläger sei gleich nach der Besetzung zu verschiedenen Zwangsarbeiten herangezogen
worden. Auch in dem weiteren ärztlichen Gutachten aus dem Jahre 1967 werden Arbeiten verschiedener Art
beschrieben, zu denen der Kläger in Lodz vor der Errichtung des Ghettos gezwungen wurde und bei denen er, als er
nicht schnell genug arbeiten konnte, schwer misshandelt worden war.
Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Ausführungen in der
eidesstattlichen Versicherung des Klägers stimmen mit den Angaben in den ärztlichen Gutachten überein. Zweifel an
den Angaben des Klägers ergeben sich auch nicht auf Grund seiner Erklärungen zu anderen Sachverhalten, etwa dem
der Schulschließung. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte geschichtswissenschaftliche Sachverständige hat
darauf hingewiesen, dass keine Klarheit über den Betrieb der Schulen in Lodz nach Ausbruch des Krieges besteht und
nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schule, die der Kläger besucht hat, nach der Besetzung von Lodz durch
die Deutschen geschlossen wurde.
Die Angaben des Klägers und der ärztlichen Gutachter werden gestützt durch die geschichtlichen Tatsachen. Die
Heranziehung der jüdischen Bevölkerung zu Zwangsarbeiten infolge der Besetzung der Stadt Lodz am 8.9.1939 ist
historisch gesichert. In der Enzyklopädie des Holocaust heißt es:
"Unmittelbar nach der Besetzung der Stadt begann die Verfolgung der Juden, insbesondere durch das
Einsatzkommando II unter SS-Sturmbannführer Fritz Liphardt, unterstützt von einer Selbstschutz-Einheit ( ...). Die
Ausschreitungen, der Abtransport zur Zwangsarbeit und die Schikanen auf den Straßen führten zum Zusammenbruch
des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der Juden in der Stadt" (Enzyklopädie des Holocaust, Hrsg. Jäckel,
Longerich, Schoeps, Band II, Seite 893).
Der geschichtswissenschaftliche Sachverständige Prof. Dr. G. hat in der mündlichen Verhandlung und
Beweisaufnahme ausgeführt, dass nach der Besetzung von Lodz zufällig auf der Straße aufgegriffene Juden zu allen
möglichen Arbeiten herangezogen worden seien. Es habe sich um militärische oder halbmilitärische Formationen
gehandelt aber auch um Einzelpersonen mit zivilen Aufgaben und um einheimische Volksdeutsche, die die Prinzipien
der antisemitischen Maßnahmen vor Ort umgesetzt haben. Zu den Umständen, unter denen die Zwangsarbeit erfolgte,
hat der Sachverständige überzeugend und unter Hinweis auf die entsprechenden historischen Quellen ausgeführt, es
könne angenommen werden, dass alle diese Tätigkeiten unter Aufsicht stattfanden und dass für den Fall des
Verlassens des Arbeitsortes oder wenn die Ausführung der Arbeit nicht den Vorstellungen der Bewacher entsprochen
habe, schwere Strafen angedroht worden seien.
Diese Umstände, unter denen Juden im hier fraglichen Zeitraum zu Zwangsarbeiten verrichten mussten, erfüllen die
Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 BEG. Die Zwangsarbeit war mit erheblichen Einschränkungen der
Bewegungsfreiheit verbunden und daher haftähnlich.
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
hält die Kammer nach alledem für überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB X), was im Rahmen der Feststellung der für Verfolgungs-Ersatzzeiten erheblichen Tatsachen
ausreicht (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, SGB VI, Stand Jan. 2005, zu
§ 250 Rn 138). Da der Kläger Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs. 3 BEG geleistet
hat, kann dahinstehen, ob es sich bei dem Klammerzusatz in § 250 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz SGB VI um einen
abschließenden Verweis auf die Tatbestände der §§ 43 und 47 BEG handelt oder ob zur Vermeidung von
Regelungslücken eine weite Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI geboten ist, die auch Zwangsarbeit unter nicht
haftähnlichen Bedingungen erfasst (so SG Hamburg, Urteil vom 9.9.2005, S 26 RJ 389/04, veröffentlicht in Juris).
Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind erfüllt.
Der Kläger gehört unstreitig zum Personenkreis des § 1 BEG. Er ist auf Grund seiner jüdischen Abstammung Opfer
nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen geworden und hat dadurch Schaden im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG erlitten,
was im Rahmen des beim Regierungspräsidium Darmstadt durchgeführten Entschädigungsverfahrens festgestellt
worden ist. Bei der Heranziehung zur Zwangsarbeit in den Monaten September und Oktober 1939 in Lodz handelte es
sich schließlich auch um eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG. § 2 BEG definiert nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen (Verfolgungsmaßnahmen) als Handlungen, die aus den in § 1 BEG genannten Gründen auf
Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen unter ihrer
angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind, auch wenn sie auf gesetzlichen Vorschriften
beruht haben oder in missbräuchlicher Anwendung gesetzlicher Vorschriften erfolgt sind. Eine Verfolgungsmaßnahme
im Sinne des § 2 BEG ist – der Rechtsprechung zum Bundesentschädigungsgesetz folgend - dann zu bejahen, wenn
die Maßnahme gegen eine bestimmte Person gerichtet war, d.h. der Geschädigte "individuell konkret" verfolgt worden
ist (Blessin-Giessler, Bundesentschädigungs-Schlußgesetz, Kommentar 1967, zu § 2 Anm. b) aa) mit Hinwiesen auf
die Rechtsprechung des BGH). Der Begriff der individuell-konkreten Verfolgung ist jedoch nicht zu eng zu fassen.
Auch Maßnahmen, die sich gegen ganze Bevölkerungsgruppen richteten, stellen Verfolgungsmaßnahmen dar, wobei
es bei der Beurteilung eines Verhaltens als Verfolgungsmaßnahme nicht auf den Willen der nationalsozialistischen
Verfolger ankommt, sondern darauf, wie das Verhalten der nationalsozialistischen Gewalthaber von einem
"vernünftigen Beobachter unter Berücksichtigung der besonderen zeitlichen und örtlichen Verhältnisse zu verstehen
war" (Blessin-Giessler, Bundesentschädigungs-Schlussgesetz, Kommentar 1976, zu § 2 Anm. b) bb) mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung des BGH).
Bei der Heranziehung von Juden zur Zwangsarbeit handelt es sich um Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des BEG.
Das "Abgreifen" von Juden auf der Straße war, wie sich u.a. aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.
G. ergibt, Ausdruck und Mittel der antisemitischen Politik der Nationalsozialisten, die mit Beginn der Besetzung
Polens auch gegen die dortige jüdische Bevölkerung gerichtet war und ihren ersten "förmlichen" Ausdruck mit Erlass
mehrerer antijüdischer Verordnungen am 18. 9.1939 fand. Zum Teil war es das einzige Ziel der Deutschen, die zur
Zwangsarbeit "abgegriffenen" Juden zu demütigen. Das "Abgreifen" erfolgte durch militärische oder halbmilitärische
Formationen, d.h. durch Dienststellen oder Amtsträger des Reiches. Soweit auch zivile Einzelpersonen Juden zur
Arbeit zwangen, fand dies mit Billigung der Besetzungsmacht statt.
Die Heranziehung zur Zwangsarbeit als speziell gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Verfolgungsmaßnahme
beschreibt auch der Gutachter Adrzej Bodek in seinem auf Veranlassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
erstellten Gutachten aus dem Jahr 2002: "Spätestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (gemeint ist
die Verordnung über die Kennzeichnungspflicht vom 14. November 1939) an, hatte die jüdische Bevölkerung in Lodz
und im gesamten Regierungsbezirk Kalisch derartige Verfolgungsmaßnahmen zu erleiden, wie sie zu diesem
Zeitpunkt im sonstigen Reichsgebiet gegenüber Juden noch nicht praktiziert wurden. In den Wochen zuvor erlebte die
jüdische Bevölkerung bereits unzählige Akte von Terror und Verfolgung, Beschlagnahme des mobilen und immobilen
Besitzes, wilde Razzien und willkürliche Verhaftungen, Verschleppung zur Zwangsarbeit an städtische Einsatzorte
und nach außerhalb. Zahlreiche Verordnung trugen zur völligen Ausschaltung aus dem Erwerbsleben bei, Geschäfte
wurden `arisiert´ und Bankguthaben beschlagnahmt. Bis Anfang Dezember 1939 war der völlige Ausschluss der
jüdische Bevölkerung aus dem öffentlichen Leben vollzogen." (Adrzej Bodek, Gutachten im Rechtsstreit L 6 RJ
287/00, S. 12). Auch wenn bis zum Beginn der Kennzeichnungspflicht im November 1939 die Juden von Lodz für ihre
nationalsozialistischen Verfolger nicht unbedingt als solche zu erkennen waren und deshalb auch nichtjüdische Polen
zur Zwangsarbeit herangezogen wurden - worauf der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung
hingewiesen hat - ändert dies nach Auffassung der Kammer an dem Charakter der Übergriffe als gegen die jüdische
Bevölkerung gerichtete Verfolgungsmaßnahme nichts. Dies ergibt sich schon daraus, dass es für die Annahme einer
Verfolgungsmaßnahme nicht darauf ankommen kann, ob auch andere Personengruppen – sei es absichtlich oder
zufallsbedingt - ihr zum Opfer fallen. Dass nichtjüdische Polen, insbesondere Intellektuelle und Akademiker, gezielt
verfolgt und deportiert wurden, vermag die Ansicht der Beklagten daher nicht zu stützen. Im übrigen kommt es bei der
Beurteilung einer Maßnahme als Verfolgungsmaßnahme i. S. des BEG – wie dargelegt - nicht auf den Willen der
nationalsozialistischen Verfolger an, sondern darauf, wie das Verhalten der nationalsozialistischen Gewalthaber von
einem "vernünftigen Beobachter" zu verstehen war. Aus dieser Sicht mussten sich die mit der Besetzung Polens
beginnenden Gewalt- und Terrormaßnahmen, zu denen die Heranziehung zur Zwangsarbeit zählt, aufgrund der seit der
Machtergreifung Hitlers betriebenen antisemitischen Politik der Nationalsozialisten als speziell gegen die jüdische
Bevölkerung gerichtete Maßnahmen darstellen.
Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung von Verfolgsersatzzeiten für die Monate September und Oktober 1939,
auch wenn er in diesem Zeitraum nicht täglich zur Zwangsarbeit herangezogen wurde. Gem. § 122 Abs. 1 SGB VI
zählt ein Kalendermonat, auch wenn er nur teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Es
kommt daher auch nicht darauf an, wie oft der Kläger im streitigen Zeitraum zu Zwangsarbeiten herangezogen wurde.
Die Kammer konnte deshalb auch dahinstehen lassen, ob neben dem Tatbestand der Freiheitsentziehung auch noch
der Tatbestand der verfolgungsbedingten Arbeitslosigkeit verwirklicht ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der
Hauptsache.