Urteil des SozG Hamburg vom 07.12.2006

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Sozialgericht Hamburg
Urteil vom 07.12.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 36 U 18/06
1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.3.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2005 wird
aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall des Klägers vom 21.1.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und
zu entschädigen. 3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger erlitt am 21. Januar 2005 einen schweren Unfall als er bei Reparaturarbeiten am
Kaminzug vom Dach seines Wintergartens stürzte. Nach dem Befundbericht des Berufsgenossenschaftlichen
Unfallkrankenhauses Hamburg vom 24.1.2005 zog er sich dabei eine inkomplette Querschnittlähmung nach
Luxationsbruch der Wirbelkörper HWK 7 und BWK 1 mit einer Blasen- und Mastdarmlähmung zu.
Der Kläger ist Mitinhaber eines Blumenhandels und im Bereich des Unternehmens für den Ein- und Verkauf zuständig.
In der Unfallanzeige vom 25.1.2005 teilte er mit: "ich bin um 9:15 Uhr vom Markt gekommen, meine Lebensgefährtin
hatte den Ofen angeheizt, aber der Rauch schlug zurück. Ich wollte noch Schnittblumen und Schnittgrün in Holland
bestellen für Samstag und Büroarbeit erledigen, aber in dem Rauch war es nicht möglich. Da bin ich auf das Dach
gestiegen, weil die Windhutze sich nicht drehte. Es kam eine Windböe und dabei habe ich das Gleichgewicht verloren
und bin vom Dach gestürzt."
Der Kläger reichte der Beklagten fünf Fotos von seinem Wohnhaus ein, auf denen der Wintergarten und das Büro des
Klägers von innen und außen zu sehen waren.
In der Vernehmungsniederschrift vom 9.2.2005 gab der Kläger an, dass er um ca. 9:00 Uhr nach Hause gekommen
sei. Er sei dann in sein Büro gegangen und habe die Bestellungen bearbeitet. Etwa zur gleichen Zeit habe seine
Lebensgefährtin den gemeinsamen Kamin im Wintergarten angemacht. Aufgrund eines Problems mit dem Schornstein
habe der Qualm nicht abziehen können. Der Wintergarten sei nach kurzer Zeit völlig blau gewesen. Seine
Lebensgefährtin sei in sein Büro bekommen und habe ihn gebeten, den Schornstein in Ordnung zu bringen. Er habe
sich daraufhin eine Leiter geholt und sei auf das Dach des Wintergartens gestiegen. Bei der Reparatur des
Schornsteins sei er dann aus ihm unbekannten Grund vom Dach des Wintergartens gestürzt.
Mit Bescheid vom 10.3.2005 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 21.1.2005 ab. Die Reparatur des Kamins beziehungsweise des
Schornsteins sei aus dem privaten Umfeld des Klägers heraus und nicht aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit erfolgt.
Es habe sich somit um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt, die in keinem inneren Zusammenhang mit seiner
versicherten Tätigkeit gestanden habe. Dazu zähle bereits auch eine kurzfristige Unterbrechung der versicherten
Tätigkeit. Der Versicherungsschutz setze erst wieder bei Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit ein.
Der Kläger legte am 22.3.2005 Widerspruch ein. Er begründete seinen Widerspruch insbesondere damit, dass der
Ofen im Wintergarten zur schnelleren Erwärmungsmöglichkeit des sich im vorderen Hausteil befindlichen
Abstellraumes, des Flurbereiches sowie des Büro- und Hauswirtschaftsbereiches diene. Die für diese Räume
grundsätzlich vorgesehene andere Heizmöglichkeit sei stillgelegt. Außerdem sei am Morgen des Unfalltages eine
Büroarbeit aufgrund des durchziehenden Rauches nicht möglich gewesen. Wesentliches Motiv der
Schornsteinarbeiten sei es daher gewesen, auch die Beheizbarkeit und Erwärmung des Büroraumes sicherzustellen.
Die Voraussetzung für ein ungestörtes Arbeiten im Büroraum habe durch die Reparaturmaßnahmen am Rauchabzug
sichergestellt werden sollen.
Die Beklagte ließ am 7.12.2005 den Widerspruchsbescheid. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
Reparatur des Schornsteines und der versicherten Tätigkeit könne nach wie vor nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat am 9.1.2006 Klage erhoben. Er weist noch einmal insbesondere darauf hin, dass die von ihm ins Auge
gefasste Büroarbeit deshalb nicht erledigt werden konnte, weil das in dem Rauch nicht möglich gewesen sei.
Außerdem habe er durch die Reparatur im Kaminbereich die Beheizungsmöglichkeit u. a. des Büroraumes
sicherstellen wollen. Somit habe die Reparatur wesentlich der Aufrechterhaltung des Bürobetriebes gedient und stehe
damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Hätte er die Abzugsmöglichkeit des Heizofens
nicht sichergestellt, hätte er im Büro nicht weiterarbeiten können, weil die gesamten Räumlichkeiten voller Rauch
gewesen wären.
Der Kläger legte zu seinem Vorbringen dem Gericht eine Skizze seines Hauses, inklusive der Räumlichkeiten des
Wintergartens und des Büros, vor.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.3.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 21.1.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu
entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung eines Berichts des Präventionsdienstes der Beklagten über die
tatsächliche Heizmöglichkeit des Büroraumes durch den im Wintergarten befindlichen Kaminofen. Danach könne sich
durch die Lage des Büroraumes keine nennenswerte Heizleistung des Kamins ergeben. Ferner hat das Gericht den
Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2005 noch einmal zum Unfallgeschehen angehört.
Außer der Gerichtsakte hat die den Kläger betreffende Verwaltungsakte vorgelegen und war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des
Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf
Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der Kläger hat durch seinen Unfall am 21.1.2005 einen Arbeitsunfall erlitten. Gemäß § 8 SGB VII sind Arbeitsunfälle
Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit
(versicherte Tätigkeit).
Unstreitig ist, dass der Kläger durch seinen Sturz vom Dach seines Wintergartens und der dadurch erlittenen
Querschnittlähmung einen Unfall erlitten hat.
Der Kläger hat bei der Reparatur seines Kaminrohrs auf dem Dach seines Wintergartens auch unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Denn die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit hat in einem inneren
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers in seinem Büro gestanden. Der Kläger hat die Reparatur im
Interesse seiner betrieblichen Tätigkeit ausgeführt, um eine reibungslose Tätigkeit sofort nach der Reparatur des
Kaminrohres zu gewährleisten und weiterzuarbeiten.
Zwar sind Reparaturmaßnahmen an einem überwiegend aus privaten Gründen und im überwiegend privat genutzten
Wohnhaus betriebenen Kamin bzw. Heizofens grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten
zuzuordnen. Es handelt sich jedoch bei der konkret zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Reparaturtätigkeit nicht um eine
rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit, sondern um eine gemischte Tätigkeit, die unter Unfallversicherungsschutz steht.
Dabei ist unerheblich, dass für den Bürobereich des Klägers, in dem er seiner betrieblichen Tätigkeit als
Blumenhändler nachgegangen ist, nach Aussage des Präventionsdienstes der Beklagten keine ausreichende
Beheizung durch den Kamin im Wintergarten möglich gewesen sein soll. Maßgebliches Kriterium für die wertende
Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die
Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben
wollte (s. BSG-Urteil vom 12.4.2005, Az. B 2 U 11/04 R m.w.N.). Das Bundessozialgericht hat sei langem anerkannt,
dass nicht jede private Verrichtung während der versicherten Tätigkeit automatisch zu einer Unterbrechung des
Versicherungsschutzes führt. Vor allem bei einer gemischten Tätigkeit oder einer unwesentlichen Unterbrechung der
versicherten Tätigkeit besteht der Versicherungsschutz fort (BSG-Urteil vom 26.10.2004, Az. B 2 U 24/03 R). Eine
gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht voneinander trennbar ist und sowohl unversicherten privaten
als auch versicherten Zwecken dient. Lässt sich eine Verrichtung in zwei Teile zerlegen, von denen einer versicherten
und einer privaten Zwecken dient, liegt keine gemischte Tätigkeit vor. Versicherungsschutz bei einer gemischten
Tätigkeit besteht, wenn sie dem Unternehmen zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt ist.
Entscheidendes Abgrenzungskriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden
wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (ständige Rechtsprechung: BSGE 3, 240 ff.; BSG-Urteil vom 12.4.2005,
a.a.O.). Dies ist hier der Fall. In Anbetracht der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nüchtern und sachlich
geschilderten Umstände ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass der Kläger die Reparaturtätigkeit auch
ausgeführt hätte, wenn der private Zweck entfallen wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der eigentlichen
Handlungstendenz. Eine eindeutige Trennung der Reparaturtätigkeit in zwei Teile kann nicht vorgenommen werden.
Vorliegend hat der Kläger glaubhaft und in sich widerspruchsfrei vorgetragen, dass er nur aufgrund der ihn in seiner
Arbeit störenden Rauchentwicklung und wegen des Brandgeruchs aus dem Büro gegangen ist, mit dem Ziel die
störende Quelle zu beseitigen, um danach ungestört weiter Arbeiten zu können. Dafür hat der Kläger konkret ein
gerade durchgeführtes Telefongespräch mit einem Geschäftspartner mehr oder weniger abrupt beenden müssen,
seinem Gesprächspartner aber mitgeteilt, dass er gleich zurückrufen wolle. Zwar ist aufgrund des vorherigen
Ansprechens des Klägers durch seine Lebenspartnerin, die sich zum Zeitpunkt der Rauchentwicklung in der Küche
aufgehalten hatte, auch die eigenwirtschaftliche Motivation der Verrichtung anzuerkennen. Jedoch hat der Kläger nach
seinen überzeugenden Ausführungen den Brandgeruch und die Rauchentwicklung in seinem Büro vor allem selber
wahrgenommen und war zum Handeln bereit, um seine Tätigkeit im Büro möglichst bald wieder weiterführen zu
können.
Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die nur auf den ersten Blick entgegenstehenden
Aussagen aus seiner Vernehmungsniederschrift durch die Beklagten vom 9.2.2005 widerspruchsfrei aufgelöst.
Detailliert und lebensnah hat der Kläger den Vorhalt des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung
entgegnet, dass die Lebenspartnerin nicht, wie es in der Vernehmungsschrift aufgenommen worden ist, direkt in sein
Büro gekommen sei, sondern ihn vielmehr vorher gerufen hat und sie sich dann quasi auf dem gemeinsamen Weg zur
Erforschung des Ursprungs des Rauches und Brandgeruchs auf dem Flur zwischen Büro und Küche getroffen haben.
Diese Einlassung erscheint umso nachvollziehbarer, als das der Kläger damit auch seinen ersten Bericht zum Unfall
in der von ihm erstellten Unfallanzeige bestätigt, dass er aufgrund der Rauchentwicklung in seinem Büro nicht
weiterarbeiten konnte und aufgestanden ist, um die Störung zu beseitigen und später weiterzuarbeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).