Urteil des SozG Hamburg vom 28.01.2002

SozG Hamburg: wiederaufnahme des verfahrens, bauer, mitwirkungshandlung, rechtsnorm, zahl, post, einfluss, initiative, begriff, gebühr

Sozialgericht Hamburg
Urteil vom 28.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 3 SF 101/01 K
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.9.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Strittig war die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten aufgrund der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab
vorgenommenen Festsetzung einer individuellen Honorarbemessungsgrenze für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.1997.
Nachdem der Widerspruch des Klägers gegen den entsprechenden Bescheid der Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 16.9.1997 abgewiesen worden war, erhob der Kläger hiergegen durch seinen
Bevollmächtigten am 15.10.1997 Klage. Vom Gericht an die Übersendung der Klagebegründung erinnert, bat der
Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 5.1.1998, das Verfahren einstweilen ruhen zu lasse, da in
Übereinstimmung mit der Beklagten die Verfahren 3 KA 304/97 und 3 KA 319/97 als Musterverfahren geführt werden
sollten. Nach Zustimmung der Beklagten erging am 26.3.1998 ein Ruhensbeschluss. Mit Schreiben vom 14.7.1999
beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Wiederaufnahme des Verfahrens und bat um baldige
Terminsanberaumung, da dem Kläger entsprechend dem Urteil des BSG vom 21.10.1998 zumindest der
Landesdurchschnitt hätte zugestanden werden müssen; damit entfiele die Honorarkürzung vollständig. Nachdem die
Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13.9.1999 unter Bezugnahme auf das BSG-Urteil vom 21.10.1998 (B 6 KA
35/98 R) klaglos gestellt hatte, erklärte dieser den Rechtsstreit mit Schreiben vom 4.1.2000 für erledigt und
beantragte, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 7.3.2000 grundsätzlich zur Kostentragung bereit erklärt. Mit Beschluss vom
21.3.2000 hat das Gericht den Gegenstandswert festgesetzt (bestätigt durch Beschluss des LSG Hamburg vom
21.3.2001 – L 2 B 70/00 KA).
Mit Schriftsatz vom 17.5.2001 hat der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung der dort aufgeführten Kosten
beantragt und dabei u.a. eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO zugrunde gelegt. Zur Begründung hat er
ausgeführt, dass es als Erfolg im Sinne des § 24 BRAGO ausreiche, wenn ein Verfahren durch ein Musterverfahren
seine tatsächliche Erledigung finde; als Mitwirkungshandlung genüge, dass sich der Rechtsanwalt mit der
Zurückstellung der Entscheidung bis zur Entscheidung im Parallel- oder Musterverfahren einverstanden erkläre.
Vorliegend habe die Mitwirkung darin bestanden, dass er nach Prüfung der Vergleichbarkeit des Verfahrens mit dem
Musterverfahren (3 KA 304/97) ausdrücklich das Ruhen des Verfahrens beantragt habe. Ergänzend wird auf die
Schriftsätze vom 17.5.2001 und 11.7.2001 verwiesen. Dem ist die Beklagte mit Schriftsätzen vom 25.5.2001 und
9.8.2001, auf die ergänzend Bezug genommen wird, unter Hinweis darauf, dass die Erledigungsgebühr die
Vergleichsgebühr ersetzen solle und daher eine zielgerichtete Mitwirkung erfordere, entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 19.9.2001 hat die Urkundsbeamtin des Gerichts die von der Beklagten zu erstattenden Kosten
ohne Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr festgesetzt und sich dabei der Rechtsauffassung der Beklagten
angeschlossen.
Gegen den am 24.9.2001 zugestellten Beschluss hat der Bevollmächtigte des Klägers am 9.10.2001 wegen der
Nichtberücksichtigung der Erledigungsgebühr Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein
Ruhensantrag die Prüfung voraussetze, ob das Musterverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorgreiflich
und geeignet sei, die gesonderte Durchführung des vorliegenden Verfahrens zu vermeiden. Durch die
Erledigungsgebühr solle das prozessökonomische Verhalten honoriert werden.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat zu Recht keine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO festgesetzt.
Nach § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr, wenn sich eine
Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen
Verwaltungsaktes erledigt.
Vorliegend ist eine Erledigung der Rechtssache eingetreten, da die Beklagte ihre angefochtenen Bescheide unter
Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene BSG-Urteil vom 21.10.1998 mit Bescheid vom 13.9.1999
aufgehoben und der Kläger darauf hin den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat.
Es fehlt jedoch an der erforderlichen Mitwirkung des Bevollmächtigten; insbesondere genügt hierzu die Stellung eines
Ruhensantrages nicht.
In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob ein Rechtsanwalt bereits dann an der Erledigung mitgewirkt hat,
wenn er allgemein tätig wird und diese Tätigkeit die von § 24 BRAGO vorausgesetzte Wirkung tatsächlich erzielt
(Gerold-Schmidt § 24 BRAGO RdNr. 7), etwa sich mit einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines anderen
Verfahrens (Musterverfahren) bereit erklärt bzw. ein Ruhen beantragt, oder vielmehr eine Tätigkeit erforderlich ist, die
über die reine Verfahrensführung hinausgeht (Riedel-Sußbauer § 24 BRAGO RdNr. 19), umstritten (für
Musterverfahren verneinend: Hess.VGH, Urteil vom 30.8.1993 – NVwZ-RR 1994, 300; Hartmann, Kostengesetze, § 24
BRAGO RdNr. 11; Riedel-Sußbauer, § 24 BRAGO RdNr. 19; bejahend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
18.1.1983, MedR 1983, 872; Gerold-Schmidt, § 24 BRAGO RdNr. 8; Göttlich-Mümmler, BRAGO 20. Auflage S. 520).
Ein allgemeines Tätigwerden des Rechtsanwalts kann schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ausreichen, da
dieser voraussetzt, dass der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Würde bereits das übliche, zu jeder
Prozessführung gehörende Tätigwerden eines Rechtsanwaltes genügen, hätte es ausgereicht, in § 24 BRAGO auf die
bloße Tatsache der Erledigung abzustellen. Bei einem derart weit gefassten Begriff der Mitwirkung würde bereits die
Klageerhebung genügen, da die Klageerhebung notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Erledigung des
Rechtsstreits ist. Die mit der bloßen Klageerhebung verbundenen Mühen des Rechtsanwalts werden jedoch bereits
mit der Prozessgebühr abgegolten.
Auch nach dem Zweck der Erledigungsgebühr ist die allgemeine Verfahrensführung nicht ausreichend. Die
Erledigungsgebühr stellt keine Kompensation für eine infolge vorheriger Erledigung entgangene Verhandlungsgebühr
dar, sondern vielmehr einen Ersatz für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (Riedel-Sußbauer-Fraunholz, § 24
BRAGO RdNr. 3). Ebenso wie diese belohnt sie, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Arbeit und Mühe darauf
verwandt hat, die Belastung eines beschwerenden Verwaltungsaktes von seinem Auftraggeber abzuwenden, ohne
dass dieser es auf eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in dem anhängigen Rechtsstreit ankommen lassen
muss, im Falle des Eintritts des Erfolgs dem Auftraggeber in besonderer Weise genützt hat (Riedel-Sußbauer-
Fraunholz a.a.O. RdNr. 2). Eine solche Erledigung erspart dem Auftraggeber die Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten,
den Zeitaufwand und das Kostenrisiko, die mit der Durchführung des Anfechtungsprozesses verbunden zu sein
pflegen (Riedel-Sußbauer-Fraunholz a.a.O.).
Ein Mitwirken bei der Erledigung setzt daher ein besonderes, auf die nichtstreitige Erledigung gerichtetes Tätigwerden
voraus, dass zur Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen hat (Hartmann a.a.O. RdNr. 9; vgl. auch LSG Baden-
Württemberg, Urteil vom 22.2.1994, L 13 Vs 1836/93). Erforderlich ist eine Kausalbeziehung zwischen der
Mitwirkungshandlung und der Erledigung (so schon SG Kiel, Beschluss vom 12.10.1983, S 5 KA 12/83).
An einem derartigen besonderen Tätigwerden fehlt es vorliegend jedoch.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) hat zutreffend darauf verwiesen, dass ein Rechtsanwalt mit der bloßen
Erklärung, mit einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Musterverfahrens einverstanden zu sein, keine
zusätzliche Tätigkeit entfaltet, sondern im Gegenteil die Voraussetzung dafür schafft, dass er von allen weiteren zur
Erfüllung des Auftrags erforderlichen und durch die Prozessgebühr abgegoltenen weiteren Bemühungen, insbesondere
der Abfassung der Klagebegründung, absehen kann.
Von einem besonderen Tätigwerden kann aber – von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - aber auch
dann nicht gesprochen werden, wenn die Initiative für das Ruhen des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Klägers
selbst ausgeht.
Vorliegend war die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten aufgrund der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab
vorgenommenen Festsetzung einer individuellen Honorarbemessungsgrenze für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.1997
strittig, also die Gültigkeit einer Rechtsnorm. Zu dieser Frage waren seinerzeit weit über 200 Klagen beim SG
Hamburg anhängig, in denen es in erster Linie um die generelle Zulässigkeit einer derartigen
Honorarbegrenzungsregelung und nur in einem geringen Teil der Verfahren zusätzlich um das Vorliegen besonderer
Härtegründe ging. Schon aufgrund der großen Zahl anhängiger Verfahren bedurfte es keines besonderen Einwirkens
des Bevollmächtigten auf die Beklagte, einem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen. Vielmehr hatte man sich ohnehin
auf die Durchführung bestimmter Musterverfahren geeinigt. Auch einer besonderen Prüfung, ob das vorliegende
auf die Durchführung bestimmter Musterverfahren geeinigt. Auch einer besonderen Prüfung, ob das vorliegende
Verfahren für ein Ruhen geeignet war, bedurfte es vorliegend nicht, da es auch hier um die generelle Frage der
Rechtmäßigkeit einer Begrenzungsregelung ging und etwaigen Besonderheiten des Verfahrens - anders als bei einem
Unterwerfungsvergleich - durch dessen Wiederaufnahme hätte Rechnung getragen werden können.
Der Ruhensantrag des Bevollmächtigten war auch nicht kausal dafür, dass dem Kläger die eingangs zitierten
Unannehmlichkeiten erspart geblieben sind. Wäre das am 17.10.1997 begonnene Verfahren nicht zum Ruhen gebracht
worden, wäre es angesichts des Umstandes, dass das Gericht bereits am 18.2.1998 über das Musterverfahren 3 KA
319/97 entschieden und die Sprungrevision zugelassen hatte, und die Entscheidung des BSG über die (auch durch
den Bevollmächtigten erhobene) Sprungrevision bereits am 21.10.1998 erfolgte, trotzdem (vorerst) nicht zu einer
mündlichen Verhandlung und streitigen Entscheidung gekommen. Vielmehr hätte das Gericht abgewartet, dass die
Beklagte – wie geschehen - die sich aus der BSG-Entscheidung notwendigen Konsequenzen zieht, bzw. diesen
Entscheidungsprozess ggf. unter Hinweis auf § 192 SGG beschleunigt. Das Verfahren hätte sich daher (zumindest ex
post) auch dann erledigt, wenn sich der Bevollmächtigte auf die bloße Einreichung der Klageschrift beschränkt hätte.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ruhensantrag vorliegend schon deswegen ohne jeden Einfluss auf die
nichtstreitige Erledigung gewesen ist, weil der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.7.1999 die
Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens beantragt und um baldige Terminsanberaumung gebeten hat. Der
Bevollmächtigte hat daher nicht etwa an einer nichtstreitigen Erledigung mitgewirkt, sondern im Gegenteil eine
streitige Erledigung angestrebt, die allein aufgrund des Verhaltens der Beklagten vermieden wurde.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).