Urteil des SozG Hamburg vom 10.03.2005

SozG Hamburg: stiefvater, freiwillige versicherung, freibetrag, verfügung, lebensversicherung, sozialhilfe, wohnkosten, pauschalbetrag, heizung, nettoeinkommen

Sozialgericht Hamburg
Beschluss vom 10.03.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 52 AS 40/05 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 10. März 2005
laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 261,53 EUR monatlich zu gewähren. Im
Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zum Lebensunterhalt.
Der Antragsteller ist 16 Jahre alt und wegen seiner Behinderung erwerbsunfähig. Er lebt mit seiner Mutter und seinem
Stiefvater zusammen. Sein Stiefvater hat ihn nicht adoptiert. Seine Mutter ist nicht erwerbstätig. Sein Stiefvater ist
als Busfahrer angestellt.
Die Antragsgegnerin versagte dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung, dass das
Einkommen den Bedarf übersteige. Aus der dem Bescheid beigefügten Berechnung geht hervor, dass das Kindergeld
für den Antragsteller und das (bereinigte) Nettoeinkommen des Stiefvaters als Gesamteinkommen für die drei
Personen in Höhe von 1.558,67 EUR eingestellt wurden. Von diesem Gesamteinkommen wurden auf den Bedarf des
Stiefvaters und der Mutter des Antragstellers jeweils 538,49 EUR und auf den Bedarf des Antragstellers 479,69 EUR
angerechnet. Der Bedarf des Antragstellers wurde mit 441,91 EUR in Ansatz gebracht, so dass sich nach Anrechnung
des auf ihn entfallenden Anteils des Gesamteinkommens für ihn kein Anspruch auf Sozialgeld mehr ergab.
Der Antragsteller, der gegen den ablehnenden Bescheid sogleich Widerspruch einlegte, hat einen Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er macht geltend, dass er bis Ende Dezember 2004 Sozialhilfe in
Höhe von 262,70 EUR bezogen habe und sich die tatsächlichen Verhältnisse seitdem nicht verändert hätten. Ferner
gibt er an, sein Stiefvater sei nicht bereit und auch finanziell nicht in der Lage, auch noch seinen Lebensunterhalt voll
zu bestreiten. Die bisher für ihn bezogene Sozialhilfe fehle in der Haushaltskasse. Ferner sei bei der Ermittlung des
bereinigten Einkommens seines Stiefvaters unbeachtet geblieben, dass er eine Lebensversicherung abgeschlossen
habe, auf die er monatlich 273,70 EUR einzahlen müsse. Außerdem sei sein Stiefvater noch andere finanzielle
Verpflichtungen eingegangen, die schon über längere Zeit bestünden.
Die Antragstellerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie vertritt die Ansicht, dass das Einkommen des Stiefvaters auch
auf den Bedarf des Antragstellers zu Recht uneingeschränt angerechnet worden sei und verweist auf die
Durchführungshinweise zum SGB II der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere auf die Regelung in Nr. 9.42. Danach
sei das Einkommen von Partnern auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen
unverheirateten Kinder anzurechnen. Bei § 9 Abs. 1 SGB II handele es sich um eine konkrete Anrechnungsregel. § 9
Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II hätten mithin lediglich eine klarstellende Funktion. Dieses Ergebnis werde auch durch
die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II gestützt. Die Absetzung der Beiträge zur Lebensversicherung sei über den
bereits von ihr berücksichtigten Pauschalbetrag von 30,- EUR hinaus nicht möglich, da es sich um eine freiwillige
Versicherung handele und der Stiefvater gesetzlich rentenversichert sei. Die Absetzung von etwaigen Schulden des
Antragstellers sei ebenfalls nicht zulässig.
II.
Der Antrag, mit dem die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung erstrebt wird, dem
Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Höhe von 262,70 EUR monatlich zu
bewilligen, hat überwiegend Erfolg.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 SGG).
1. Der Antragsteller dürfte einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 261,53 EUR monatlich
haben. Dieser Betrag ergibt sich, da eine Anrechnung des Einkommens seines Stiefvaters auf seinen Bedarf nur im
Rahmen des § 9 Abs. 5 SGB II möglich ist.
Der Antragsteller gehört zwar zu einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, die aus ihm, seiner Mutter und
seinem Stiefvater gebildet wird. Allein daraus folgt aber noch nicht, dass das Einkommen der Mitglieder dieser
Gemeinschaft stets voll auf den Bedarf der anderen Mitglieder angerechnet werden darf. Allein das Vorliegen einer
Bedarfsgemeinschaft rechtfertigt eine uneingeschränkte Anrechnung des Einkommen nicht, denn die Anrechnung
findet ihre rechtliche Grundlage nicht in § 7 Abs. 3 SGB II, sondern in § 9 SGB II.
1.1 Die Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters des Klägers ist nur nach § 9 Abs. 5 SGB II – der sog.
Verwandten-/Verschwägertengemeinschaft - möglich. Demgegenüber sind die Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 oder
Satz 2 SGB II – zur sog. Einsatzgemeinschaft - nicht einschlägig.
1.1.1 § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist nicht anzuwenden, da der Kläger nicht der "Partner" seines Stiefvaters ist. Dieses
Verhältnis besteht nur zwischen seinem Stiefvater und seiner Mutter, die miteinander verheiratet sind.
1.1.2 Auch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II kann nicht herangezogen werden. Denn der Stiefvater ist kein "Elternteil" des
Klägers. Eltern bzw. Elternteil sind nur die leiblichen Eltern oder die Adoptiveltern eines Kindes (SG Aurich,
Beschluss vom 08.02.2005 – S 25 AS 2/05 -; Münder in LPK-SGB II, § 9 Rn. 27).
1.1.3 Erst mit der Regelung in § 9 Abs. 5 SGB II werden die mit Verschwägerten (Verwandten) in einer
Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen in den Blick genommen. Die unterschiedlichen Regelungsbereichen
des § 9 Abs. 2 Sätze 1und 2 SGB II einerseits (Einstandsgemeinschaft) und des § 9 Abs. 5 SGB II andererseits
(Verwandten-/Verschwägertengemeinschaft) überschneiden sich nicht, sondern sind jeweils eigenständig und durch
die verwendeten Begriffe klar voneinander zu trennen.
Insoweit hat sich die Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz, wie es durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung des Einkommens von Stiefeltern zu Stiefkindern geprägt ist (Urteil
vom 26.11.1998, BVerwGE 108, 36), nicht durch die neuen ab 2005 geltenden Regelungen im SGB II geändert.
1.1.4 Die Regelung in § 9 Abs. 1 SGB II führt in diesem Zusammenhang zu keinen weiteren Erkenntnissen. In dieser
Vorschrift wird lediglich das Nachrangigkeitsprinzip von Leistungen nach dem SGB II statuiert, das dann zum Tragen
kommt, wenn dem Betroffenen tatsächlich sog. gegenwärtige bereite Mittel zugegangen sind, die seine
Hilfebedürftigkeit entfallen lassen. Eine von diesen tatsächlich aktuell bereiten Mitteln unabhängige konkrete
Anrechnungsvorschrift liegt darin aber nicht, zumal sonst die Regelungen in § 9 Abs. 2 und 5 SGB II sowie die zu § 9
Abs. 5 SGB II ergangene Rechtsverordnung überflüssig wären, durch die die erforderliche Konkretisierung der
Berücksichtigung von Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erst geleistet wird. Dass dem
Antragsteller derartige bereite Mittel zur Verfügung stehen, ist gegenwärtig nicht ersichtlich. Dies wird auch von der
Antragsgegnerin nicht behauptet, zumal sie selbst eine Einkommensanrechnung vorgenommen hat, die nicht auf
tatsächlich in der Bedarfsgemeinschaft gegenseitig zur Verfügung gestellten Mitteln beruht.
1.1.5 Auch unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ergibt sich kein anderes Ergebnis. Mit
dieser Regelung wird nicht etwa vorgegeben, dass stets der Gesamtbedarf den Gesamtmitteln der
Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt werden muss, sondern es wird lediglich ein bestimmter Verteilungsschlüssel
bestimmt, nach dem der Einkommensüberschuss zu verteilen ist (siehe Brühl in LPK-SGB II, § 9 Rn. 32, sog.
Verhältnismäßigkeitsverteilung). Der anzurechnende Einkommensüberschuss selbst richtet sich nicht nach § 9 Abs. 2
Satz 3 SGB II, sondern ergibt sich erst nach Feststellung des Überschusses je nach dem, in welchem Verhältnis die
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zueinander stehen.
1.2 Das Gericht folgt demgegenüber nicht den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II
(Stand: 7. März 2005) auf die sich die Antragsgegnerin stützt. Das Gericht ist an diese Hinweise nicht gebunden und
die hier einschlägige Regelung in Nr. 9.43 der Durchführungshinweise dürfte mit dem SGB II nur bedingt vereinbar
sein.
1.2.1 In Nr. 9.43 der Durchführungshinweise ist bestimmt, dass auch das Einkommen von Partnern auf den Bedarf
aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden minderjährigen unverheirateten Kindern anzurechnen ist, unabhängig davon,
ob es sich um gemeinsame Kinder handelt. Dabei sollen unterhaltsrechtliche Bestimmungen nach dem BGB insoweit
unbeachtlich sein.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Familienrechts – insbesondere § 1603
BGB – in diesem Zusammenhang ohne Relevanz sind, obwohl sie zumindest Schlüsse auf gesetzgeberische
Wertungen und damit auch auf den Sinn und Zweck der Regelungen im SGB II zulassen dürften (so SG Aurich,
Beschluss vom 08.08.2005, a.a.O.). Denn der Widerspruch zu § 9 SGB II ergibt sich schon aus dem Wortlaut der
Vorschrift. In den Durchführungshinweisen werden nämlich die Partner und nicht – wie es der Gesetzeswortlaut in § 9
Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgibt - die Eltern in Bezug genommen. § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der die Anrechnung des
Einkommens zwischen Partnern betrifft, bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf die Anrechnung in diesem Zwei-
Personen-Verhältnis, nicht aber auf das Verhältnis der Partner zu den Kindern, die zu dieser Bedarfsgemeinschaft
Personen-Verhältnis, nicht aber auf das Verhältnis der Partner zu den Kindern, die zu dieser Bedarfsgemeinschaft
gehören.
1.2.2 In bestimmten Fallkonstellationen dürfte die Regelung in Nr. 9.43 der Durchführungshinweise allerdings noch mit
§ 9 SGB II in Einklang gebracht werden können. Dies hängt indes von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles
ab, die nicht einfach pauschal unterstellt werden können: So könnte in dem vorliegenden Fall über die Partnerschaft
(Ehe) des Stiefvaters mit der Mutter des Antragstellers dann eine volle Berücksichtigung des Einkommens des
Stiefvaters erfolgen, wenn er tatsächlich seiner Partnerin – der Mutter des Antragstellers - sein Einkommen in einem
Umfang zur Verfügung stellen würde, dass sie damit außer dem eigenen auch den Lebensunterhalt ihres Sohnes –
dem Antragsteller - bestreiten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O.). Unter diesen Umständen wären
nämlich die der Mutter von dem Stiefvater zufließenden Mittel als ihr Einkommen anzusehen, das dann über § 9 Abs.
2 Satz 2 SGB II bei dem Antragsteller zu berücksichtigen wäre. Für die Annahme eines derartigen Sachverhalts
bestehen nach den gegenwärtig bekannten Umständen aber keine Anhaltspunkte und auch die Antragsgegnerin hat
derartige Verhältnisse nicht behauptet. Der Antragsteller bedurfte der Mittel seines Schwiegervaters nur
eingeschränkt, da er bis Ende des vergangenen Jahres Sozialhilfe für sich bezogen hat.
1.3 Die Anwendung von § 9 Abs. 5 SGB II führt hier dazu, dass bei der durchzuführenden Bedarfsberechnung ein
(bereinigtes) monatliches Einkommen des Stiefvaters bezogen auf den Antragsteller nur in Höhe von 180,38 EUR in
Ansatz gebracht werden kann. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:
Eine konkrete Vorgabe für die Anrechnung des Einkommens ist in der gesetzlichen Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II
nicht geregelt. Es ist lediglich bestimmt, dass Hilfebedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder
Verschwägerten leben, von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet
werden. Diese Vorgabe findet sich in § 1 Abs. 2 Alg II-V. Danach sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2
SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in
Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistungen zuzüglich der anteiligen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden
Einnahmen nicht überschreiten.
1.2.1 Das bereinigte Nettoeinkommen des Stiefvaters des Antragstellers nimmt das Gericht in diesem Eilverfahren
mit 1.625,59 EUR an, wie ihn die Antragsgegnerin in dem Bewilligungsbescheid angegeben hat. Der geltend gemachte
Abzug für Beiträge zur Lebensversicherung des Stiefvaters dürfte bei der Bereinigung des Einkommens bereits
berücksichtigt worden sein. In dem Bewilligungsbescheid sind nämlich 30,- EUR von dem anzusetzenden
Erwerbseinkommen abgesetzt worden und dieser Betrag entspricht dem monatlichen Pauschalbetrag, der nach § 11
Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Alg II-V für Beiträge zu freiwilligen privaten Versicherungen
vorgesehen ist. Die Schulden des Stiefvaters können nicht berücksichtigt werden, da dies in § 11 Abs. 2 SGB II nicht
vorgesehen ist und es sich um eine abschließende Regelung zu den absetzbaren Ausgaben handelt.
Dieser Betrag ist um den Bedarf seiner Ehefrau zur Sicherung ihres Lebensunterhalts in Höhe von 476,91 EUR
(Regelleistung 311,- EUR und anteilige Wohnkosten 165,91 EUR) zu reduzieren. Dieser Betrag kann für den
Antragsteller nicht in Ansatz gebracht werden, da er nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II von dem Einkommen seines
Stiefvaters in Abzug zu bringen ist. Der Abzug ist schon hier vorzunehmen, da nach § 9 Abs. 5 SGB II nur das
Einkommen zu berücksichtigen ist, das erwartungsgemäß dem Verwandten bzw. Verschwägerten zur Verfügung
gestellt werden kann. Es ist daher gegenüber den im Rahmen der Einstandsgemeinschaft anzurechnenden
Einkommen nachrangig.
Es ergibt sich für die hier anzustellende Berechnung ein für den Antragsteller einsetzbares bereinigtes Einkommen in
Höhe von 1.148,68 EUR (1.625.59 EUR abzüglich 476,91 EUR).
1.2.2 Der Freibetrag setzt sich nach § 1 Abs. 2 Alg II-V aus einem "Grundbetrag" und einem "einkommensabhängigen
Erhöhungsbetrag" zusammen: Der Grundbetrag errechnet sich aus der Summe der doppelten maßgebenden
Regelleistungen nach § 20 SGB II und der anteiligen Aufwendung für Unterkunft und Heizung. Damit ergibt sich
vorliegend ein Grundbetrag von 787,92 EUR (2 x 311,- EUR und anteilige Wohnkosten in Höhe von 165,92 EUR). Der
einkommensabhängige Erhöhungsbetrag beträgt 50 % der Differenz aus dem bereinigten Einkommen und dem
genannten Grundbetrag. Dieser Betrag beläuft sich hier auf 180,38 EUR (bereinigtes Einkommen 1.148,68 EUR
abzüglich Grundbetrag 787,92 EUR ergibt 360,76 EUR, hiervon 50 % sind 180,38 EUR). Der Freibetrag beträgt
demnach 968,30 EUR (Grundbetrag 787,92 EUR zuzüglich einkommensabhängiger Erhöhungsbetrag 180,38 EUR).
1.2.3 Insgesamt ist das bereinigte Einkommen des Stiefvaters des Antragstellers in Höhe von 1.148,68 EUR um den
Freibetrag von 968,30 EUR zu reduzieren. Damit ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen des Stiefvaters in Höhe
von 180,38 EUR.
1.3 Im Ergebnis kann der Antragsteller Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 261,53 EUR monatlich
beanspruchen. Er hat einen Bedarf zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Höhe von 441,91 EUR. Dies ergibt sich
aus den Regelleistungen in Höhe von 276,-EUR und den anteiligen Wohnkosten in Höhe von 165,91 EUR. Von diesem
Bedarf ist das Kindergeld in Höhe von 153,- EUR, das gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als sein Einkommen
anzusehen ist, und das einzusetzende Einkommen seines Stiefvaters in Höhe von 180,38 EUR abzusetzen, so dass
sich der Betrag in Höhe 261,53 EUR ergibt.
2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aufgrund der derzeitigen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist er auf die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dringend angewiesen. Die einstweilige Verpflichtung zur Leistung beginnt erst ab Entscheidung des Gerichts, denn
einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können
grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende
Zeiträume getroffen werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 1990, NVwZ 1990, S. 975).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind der
Antragsgegnerin nach Ermessen (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGB) voll aufzuerlegen, da der Antragsteller nur zu einem
unerheblichen Teil unterlegen ist.