Urteil des SozG Gotha vom 08.10.2009

SozG Gotha: geldwerter vorteil, werkstatt, sozialhilfe, alter, ernährung, abgrenzung, verfügung, minderung, abrechnung, erheblichkeit

Sozialgericht Gotha
Urteil vom 08.10.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 14 SO 3302/08
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Mittagessen auf Grundsicherungsleistungen nach dem
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Der am 1973 geborene Kläger ist behindert. Er leidet am Down-Syndrom.
Er lebt im Haushalt seiner Mutter und arbeitet in einer Werkstatt für Behinderte. Dort erhält er neben einem
Monatseinkommen von 105,02 Euro an jedem Anwesenheitstag ein Mittagessen. Am 26.11.2002 stellte der Kläger
einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Mit Bescheid vom 15.07.2003 und nachfolgenden Bescheiden wurde
dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und ab 01.01.2005 nach dem SGB XII
gewährt. Aufgrund einer Nachprüfung der Verhältnisse und eines Hinweisschreibens des Thüringer Landesamtes für
Soziales und Familie vom 15.08.2007 wurde durch Bescheid vom 13.12.2007 dem Kläger Grundsicherungsleistungen
für den Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 bewilligt. In der Bedarfsberechnung wurde das kostenlose
Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte, das der Kläger dort einnahm, mit 28,- Euro monatlich als Einkommen
angerechnet. Durch Schreiben vom 27.12.2007 legte der Kläger Widerspruch ein hinsichtlich der Anrechnung des
Mittagessens als Einkommen. Der Kläger legte im Wesentlichen dar, dass hinsichtlich der Einkommensanrechnung
die Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 SGB XII zu beachten sei, wonach Leistungen des SGB XII nicht als
Einkommen gälten. Das kostenfreie Mittagessen sei kein Einkommen, sondern von seiner Rechtsnatur eine Leistung
nach dem SGB XII. Auf den Antrag des Klägers vom 22.02.2008 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom
25.02.2008 dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.03.2009 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von
181,84 EUR. Der Regelbedarf wurde wiederum um 28,- EUR monatlich für die Einnahme eines kostenlosen
Mittagsessen in der Werkstatt für Behinderte gemindert. Mit Bescheid vom 26.02.2008 änderte der Beklagte den
Bescheid vom 13.12.2007 ab und gewährte dem Kläger für den Monat Januar 2007 Grundsicherungsleistungen in
Höhe von 178,03 EUR. In diesem Bescheid wurde berücksichtigt, dass der Kläger im Januar 2008 wegen Urlaubs
nicht im gesamten Monat kostenloses Essen in der WfB in Anspruch genommen hatte. Gegen diese Bescheide
wurde ebenfalls (mündlich) Widerspruch durch den Kläger erhoben. Durch Widerspruchsbescheid vom 29.05.2008
wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Beklagte führte im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch
unbegründet sei. Gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII gehörten zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
Geldeswert seien Natural- und Sachbezüge u. a. auch Kost. Die Einnahme des Mittagessens sei ein geldwerter
Vorteil, der es rechtfertige, den im Regelsatz bereits enthaltenen Betrag für das Mittagessen entsprechend zu kürzen.
Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII. Hiergegen richtet sich die am
25.06.2008 eingegangene Klage. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihm Grundsicherungsleistungen
ohne Anrechnung des in der Behindertenwerkstatt eingenommenen Mittagessens zu gewähren seien. Er erhalte für
seine Tätigkeit Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 41 SGB IX. Eine Anrechnung komme auch nicht im
Wege der vorgenommenen Regelbedarfskürzung in Frage. Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, wonach die
Bedarfe abweichend festgelegt werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt sei,
könne nur Wirkung im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt entfalten, da diese Leistung bedarfsdeckend gewährt
werde. Leistungen der Grundsicherung würden demgegenüber jedoch ausschließlich bedarfsorientiert gewährt. Die
Bedarfsposition Ernährung lasse sich nicht aus dem Regelsatz heraus lösen, weil sie mit den einmaligen Leistungen
zu einer Pauschale verrechnet worden sei. Ferner könne auf den Rechtsgedanken des § 92 XII abgestellt werden,
wonach eine Kostenbeteiligung für das in der Werkstatt eingenommene Mittagessen nur vorzunehmen sei, wenn das
Einkommen den 2-fachen Eckregelsatz i. H. v. 690 Euro übersteige. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm zwar kein
Kostenbeitrag verlangt werde, auf der anderen Seite aber eine entsprechende Bedarfskürzung vorgenommen würde.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seiner Bescheide vom 13.12.2007, 25.02.2008 und
26.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29.05.2008 zu verurteilen, ihm Leistungen
der Grundsicherung ohne Anrechnung des in der Werkstatt für behinderte Menschen eingenommenen Mittagessens
als Einkommen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen sich
auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt
der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sach- und Rechtslage
geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört wurden, § 105 SGG. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die
Bescheide vom 13.12.2007, 25.02.2008 und 26.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten
vom 29.05.2008 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Streitgegenstand des Verfahrens ist nur die Frage, ob der Beklagte den Wert des kostenlosen Mittagessens
bedarfsmindernd berücksichtigen darf. Streitiger Zeitraum ist die Zeit vom 01. 01.2008 bis 31.03.2009. Für diesen
Zeitraum hat der Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen geregelt. Dieser Zeitraum unterliegt der
gerichtlichen Überprüfung. In das Verfahren einzubeziehen gemäß §§ 95, 96 SGG sind die Bescheide vom 25.02.2008
und 26.02.2008. Der Kläger ist aufgrund seiner Behinderung anspruchsberechtigt für die Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 41 SGB XII zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter steht ihm gemäß § 28 SGB XII ein nach Regelsätzen zu
bemessender Bedarf von 278,00 EUR zu. Diese Leistungen sind dem Grunde nach nicht streitig, ebenso wenig wie
die Kosten der Unterkunft. Der Kläger erhält weiterhin Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs. 3, 53, 54 SGB XII wegen
seines Aufenthaltes in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) - eine teilstationäre Einrichtung -. Hinsichtlich
der Anrechnung des in der Werkstatt für behinderte Menschen eingenommenen Mittagessens als Einkommen sind die
o. g. Bescheide des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Kläger gehört als dauerhaft Erwerbsgeminderter zum
leistungsberechtigten Personenkreis der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII. Der
Umfang der Leistungen der Grundsicherung ist nach § 41 Abs. 2 SGB XII zu ermitteln, indem dem abstrakten
Leistungsanspruch nach § 42 SGB XII (Bedarf) das nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen gegenüber zu stellen ist. Der Bedarf des Klägers umfasst nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB XII zunächst den für ihn maßgeblichen Regelsatz nach § 28 SGB XII. Danach wird der gesamte Bedarf des
notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung
nach Regelsätzen erbracht, deren monatliche Höhe im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII
(Regelsatzverordnung) – RSV -) durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen festgesetzt wird. Der Regelsatz
beträgt hier 278,- EUR und ist vom Beklagten rechtmäßig festgesetzt worden. Zur hier interessierenden Frage der
Anrechenbarkeit von kostenlos gewährtem Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen hat das
Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 11.12.2007, Az. B 8/9b SO 21/06 R entschieden:
Tenor:
"Gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 Abs. 1 SGB XII (beide i. d. F., die die Normen durch das Gesetz zur
Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben)
können Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1) oder das 18. Lebensjahr vollendet
haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S. von § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann (Nr. 2), auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten. Der Anspruch besteht nur, sofern der
Leistungsberechtigte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln beschaffen kann (§ 19 Abs. 2 S 2 SGB XII). Näher spezifiziert wird diese Voraussetzung in § 41 Abs. 2 SGB
XII. Danach besteht der Anspruch u.a. nur, soweit der Leistungsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem
Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen kann. Die Frage der Berücksichtigung
des Essens in der WfbM als Einkommen i.S. des § 82 SGB XII stellt sich jedoch vorliegend nicht, (insofern findet die
von der Klägerin angesprochene Entscheidung des BSG vom 09.12.2008, Az. B 8/9b SO 10/07 R, keine Anwendung).
Denn unabhängig von der Frage, ob in einer WfbM kostenfrei zur Verfügung gestelltes Mittagessen (rechtlich
notwendiger oder fakultativer bzw. faktischer) Teil einer Leistung nach dem SGB XII (vorliegend der
Eingliederungshilfeleistung nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 41 SGB IX) und damit nicht zu berücksichtigen (§ 82
Abs. 1 SGB XII) oder Sacheinkommen ist, ist vor der Anwendung des § 82 SGB XII zu prüfen, ob durch das
kostenfreie Mittagessen der nach § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 27 Abs. 1 SGB
XII normativ bestimmte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts ganz oder teilweise anderweitig gedeckt wird (§ 28
Abs. 1 Satz 2 1. Alt SGB XII - hier i. d. F., die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in
das Sozialgesetzbuch erhalten hat) und damit der Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII abzusenken ist. Darauf
verweist auch § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII. Danach bleibt die Verpflichtung,
den notwendigen Lebensunterhalt im Einzelfall nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sicherzustellen, unberührt.
Diese Formulierung ist möglicherweise so zu verstehen, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
über die Bewertung von Sachbezügen nicht anwendbar ist ( so W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB
XII, 17. Aufl., § 2 VO zu § 82 SGB XII RdNr 8 ); jedenfalls weist sie darauf hin, dass bereits die Anwendung der §§ 82
ff SGB XII ausscheidet, wenn es bei der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt (hier als Teil der
Eingliederungshilfeleistung) zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt ( so wohl Brühl in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 82 RdNr 93 ).
Dieser Überschneidung ist also nicht erst im Rahmen der Einkommensberücksichtigung, sondern schon durch
Minderung des Bedarfs zu begegnen ( Brühl a.a.O.), wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Absenkung
des Regelsatzes vorliegen. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII beinhaltet - anders noch als § 22 Abs. 1 Satz 2
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausdrücklich zwei Alternativen für die Absenkung des Regelsatzes: Im Einzelfall ist
ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt, oder er weicht im Einzelfall unabweisbar seiner Höhe nach
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab. Die Voraussetzungen der ersten Alternative sind zu bejahen.
Allerdings bereitet diese Regelung wegen ihrer Abgrenzung zur Einkommensberücksichtigung Schwierigkeiten ( vgl.
zu diesem Problem W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 28 RdNr 12 ). Denn letztlich
führt jegliches Erzielen von Einkommen dazu, dass der in § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII normativ festgeschriebene
Bedarf anderweitig gedeckt ist. Wenn demgegenüber die Begründung des Gesetzentwurfs zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch ( BT-Drucks 15/1514 ) ausdrücklich das unentgeltliche Essen als
Anwendungsfall des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ( a.a.O., S 59 zu § 29 Abs. 1 Satz 2 ) bezeichnet, so ist dies im
Ansatz richtig; den Ausführungen kann jedoch in dieser Verallgemeinerung nicht gefolgt werden. Eine Abgrenzung zu
den Sachbezügen, die als Einkommen zu berücksichtigen sind, wäre dann unmöglich. In der Literatur werden zur
Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 1. Alt SGB XII über dessen Gesetzeswortlaut hinaus zusätzliche Kriterien
verlangt ( Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/Asylbewerberleistungsrecht, § 28 SGB XII RdNr 5, Stand Mai
2007: regelmäßige und nachhaltige Zurverfügungstellung von dritter Seite; Roscher in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 28
RdNr 15: Regelmäßigkeit; aA Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.6 RdNr 10, Stand Februar 2007: jede
Leistung von dritter Seite auch ohne Erheblichkeit; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 28 RdNr 12
und 14: nicht ganz eindeutig "gewisse Erheblichkeit" ). Auch diese Auslegungsversuche tragen aber nicht dazu bei,
die erforderliche Abgrenzung zwischen Absenkung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und
Berücksichtigung von Einkommen nach §§ 82 ff SGB XII zu ermöglichen. Diese muss vielmehr grundsätzlicherer Art
sein und sich am System des SGB XII selbst orientieren. Bereits oben wurde dargelegt, dass § 82 Abs. 1 SGB XII
vorsieht, Sozialhilfeleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies ist der maßgebliche Gesichtspunkt für
die Abgrenzung: § 28 Abs. 1 Satz 2 1. Alt SGB XII kann deshalb nur eingreifen, wenn der Bedarf des
Leistungsempfängers durch andere Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise abgedeckt wird ( so ansatzweise auch
Mrozynski, a.a.O., RdNr 10a ) und der Leistungsempfänger das Angebot wahrnimmt (dazu später). Letztlich soll die
Regelung damit nur verhindern, dass Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialhilfeleistungen gegenüber dem
Leistungsempfänger Doppelleistungen erbringen ( so im Ansatz auch Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur
Grundsicherung, 3. Aufl., § 28 SGB XII RdNr 18 ). Dabei ist erforderlich, aber auch genügend, dass - wie vorliegend -
das Mittagessen tatsächlich institutionell zur Verfügung gestellt wird; ob der Leistungsempfänger einen Anspruch
darauf hat, ist ohne Bedeutung. Bei der Absenkung des Regelsatzes hat der zuständige Sozialhilfeträger dann keinen
Entscheidungsfreiraum mehr ( vgl. nur W. Schellhorn, a.a.O., § 28 SGB XII RdNr 11 ). Die Absenkung ist vielmehr
lediglich ein Element innerhalb der Berechnung der Höhe der Leistung; eines eigenständigen (Absenkungs-
)Verwaltungsakts bedarf es nicht. Soweit im Urteil des BSG vom 8. Februar 2007 ( SozR 4-3500 § 41 Nr. 1 RdNr 11 )
ausgeführt ist, es bedürfe einer (konstitutiven) "Absenkungsentscheidung" der Verwaltung, wird diese Rechtsprechung
aufgegeben. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist auch im Rahmen der Grundsicherungsleistung der §§ 41 ff SGB XII
anzuwenden. § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII verweist nämlich auf "den für den Antragsberechtigten maßgebenden
Regelsatz nach § 28", also nicht nur auf den sog Eckregelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ( so aber Schoch in
Rothkegel, Sozialhilferecht, Teil III Kap 5 RdNr 35 ), sondern auf einen individualisierten Leistungssatz ( Brühl/Schoch
in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 42 RdNr 6; Kreiner in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 SGB XII RdNr 8, Stand Juni
2006; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 42 RdNr 6; Mrozynski, Grundsicherung und
Sozialhilfe, III.6 RdNr 10a, Stand Februar 2007; vgl. auch BT-Drucks 15/1734, S 98, und 15/1761, S 9 ). Dies wurde
bei der Vorgängernorm des § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) noch anders gesehen. Danach wurde zur Bemessung der
Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG allein auf den Regelsatz des § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG abgestellt ( OVG
für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. November 2006 - 21 A 1565/05 -, juris RdNr 17; OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 32/05 -, ZFSH/SGB 2006, 476 ). Begründet wurde dies damit,
dass der Gesetzgeber des GSiG den Bedarf in einem Regelsatz unabhängig von individuellen Bedürfnissen
pauschaliert habe, es sich bei einer abweichenden Bestimmung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG aber nicht mehr um
einen solchen Regelsatz handele ( OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. Juni 2007 - 3 A 187/07 -, juris RdNr 34 ) und
der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung eine nur beschränkt individuelle
Bedarfsermittlung ( BT-Drucks 14/5150, S 49; OVG für das Saarland, a.a.O., juris RdNr 3 8) vorgesehen habe. Bei der
Einführung des GSiG sei es um die Zurückdrängung des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips durch
weitgehende Pauschalierung von Leistungen gegangen ( OVG für das Saarland, a.a.O., juris RdNr 46 f ). Eine
anderweitige Bedarfsdeckung führe deshalb nicht zu einer individuellen Änderung des Regelsatzes im Rahmen des
GSiG ( OVG für das Saarland, a.a.O., juris RdNr 48 ). Es kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Mit der
Eingliederung des Rechts der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII (am 1. Januar 2005)
wurden die Grundsicherungsleistungen jedenfalls gemäß § 8 Nr. 2 SGB XII zu Leistungen der Sozialhilfe. Für diese
bestimmt § 9 Abs. 1 SGB XII gerade die Ausrichtung am Bedarf im Einzelfall ( dazu Brühl/Schoch in LPK-SGB XII, 7.
Aufl., § 42 RdNr 6 ). Das Gesetz selbst hat also die Idee einer von den sozialhilferechtlichen Vorschriften
abweichenden Bedarfsermittlung aufgegeben ( Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.6 RdNr 10a, Stand
Februar 2007 ). Der Regelsatz muss deshalb in dem Umfang abgesenkt werden, in dem der Bedarf des
Leistungsberechtigten durch eine anderweitige Leistung tatsächlich ("im Einzelfall") gedeckt wird. Dabei ist jedoch
nicht vom tatsächlichen Wert der den Bedarf anderweitig deckenden Leistung auszugehen; vielmehr ist der
pauschalierte monatliche Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (nur) um den in ihm selbst für den Bedarf
normativ vorgesehenen Betrag abzusenken. Maßgeblich ist der Betrag (345 Euro insgesamt), den der Gesetzgeber
bzw. der Verordnungsgeber für die fiktive Bestimmung des Regelsatzes des SGB XII bzw. für die Bestimmung der
Regelleistung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) angesetzt hat.
Andere, eigenständig ermittelte Werte sind bedeutungslos (etwa: Vor in Estelmann, SGB II, § 20 RdNr 40 f, Stand
Februar 2007; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 40 RdNr 14 und 23, Stand Mai 2007 ). Dahinstehen kann, ob
diese Berechnung auch bei einer Berücksichtigung als Einkommen die richtige Lösung wäre (W. Schellhorn in
Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 2 VO zu § 82 SGB XII RdNr 8 ). Die betragsmäßige
Zusammensetzung des von den Ländern durch VO festzusetzenden (§ 28 Abs. 2 SGB XII) Regelsatzes ergibt sich
aus der zu § 28 SGB XII ergangenen Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung (RSV)
vom 3. Juni 2004 - BGBl I 1067). Zwar wird der Regelsatz als Pauschale bestimmt; er ist jedoch die Summe einzeln
feststellbarer Faktoren, zu denen auch der Ernährungsbedarf gehört. Bezogen auf den hier streitigen Zeitraum bemisst
sich ( s dazu näher etwa: Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 40 RdNr 14, Stand Mai 2007; Wenzel in
Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., § 28 SGB XII RdNr 24 ff ) der Ernährungsbedarf anhand
der statistisch ausgewiesenen Ernährungsausgaben der untersten 20 % der in der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 repräsentierten Ein-Personen-Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von
Sozialhilfeleistungen (§ 2 Abs. 3 RSV). Die Bundesregierung ist bei der Festlegung des fiktiven bundesweiten
Eckregelsatzes in Höhe von 345 Euro (s auch § 20 SGB II), der in Nordrhein-Westfalen im streitigen Zeitraum
übernommen worden war, unter Beachtung der Vorgaben des § 28 Abs. 4 SGB XII (Lohnabstandsgebot) insoweit von
einem Betrag in Höhe von 252,14 DM ausgegangen ( BR-Drucks 206/04, S 12 ). Hiervon hat sie dann gemäß § 2 Abs.
2 Nr. 1 RSV 96 v.H. als Bedarfsanteil für Ernährung, Getränke und Tabakwaren im Regelsatz berücksichtigt, also
monatlich 242,05 DM ( BR-Drucks a.a.O. ). Diesen - aus dem Jahre 1998 stammenden - Betrag hat sie sodann bis 1.
Januar 2005 dynamisiert ( BR-Drucks 206/04, S 13 ), und zwar entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich der
aktuelle Rentenwert erhöhte. Dies ergab am 1. Januar 2005 einen Betrag von 259,57 DM (= 132,72 Euro) - unabhängig
davon, ob der Leistungsempfänger Raucher ist - und etwa 38 % des Regelsatzes von 345 Euro ( s dazu auch: O.
Loose in Hohm, SGB II, § 20 RdNr 9 und 11, Stand Oktober 2007; Behrend in juris PraxisKommentar SGB II, 2. Aufl.,
§ 20 RdNr 42; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 4 f, Stand August 2006 ). Zur Ermittlung des
Tageswerts ist dieser Betrag sodann durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Monats (30, 31, 28) zu dividieren;
mangels einer § 41 Abs. 1 S 2 SGB II entsprechenden Regelung im SGB XII darf nicht pauschalierend von 30 Tagen
ausgegangen werden. Zur Bemessung des Anteils des Mittagessens am Tagesbedarf für Ernährung ist auf die
Wertung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Sachbezugsverordnung (s auch ab 1. Januar 2007 § 2 Abs. 1 Satz 2 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung) zurückzugreifen, der den Wert des Mittagessens gegenüber dem
Gesamternährungsbedarf mit 2/5 ansetzt (so auch ab 1. Januar 2008 § 2 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung zur
Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld). Hieraus resultiert bei Monaten mit 30 Tagen ein Betrag von 1,77 Euro, bei Monaten mit 31 Tagen ein
Betrag von 1,71 Euro und für den Februar 2006 ein Betrag von 1,90 Euro täglich. Ein Anteil für Tabakwaren ist nicht
herauszurechnen, weil auch der Gesetzgeber/Verordnungsgeber keinen Unterschied zwischen Rauchern und
Nichtrauchern macht. Der monatliche Regelsatz ist allerdings, weil auf die tatsächliche anderweitige Deckung des
Bedarfs abzustellen ist (s oben), lediglich für die Tage abzusenken, an denen der Kläger am Mittagessen in der WfbM
teilgenommen hat; ihm ist damit letztlich die anderweitige Bedarfsdeckung freigestellt. Eine pauschalierte Absenkung
des Regelsatzes widerspräche nicht nur dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ("im Einzelfall anderweitig
gedeckt"), sondern auch dem Sinn der Regelung: Die in § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorgesehene Pauschale soll dem
Leistungsempfänger einen Freiraum belassen, seinen Gesamtbedarf eigenverantwortlich selbst zu bestimmen; dieser
Freiraum wäre indes beeinträchtigt durch pauschalierte Absenkungsbeträge, die nicht zwangsläufig den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen. Gegen die vorgeschlagene Lösung können auch keine durchgreifenden
Praktikabilitätsgesichtspunkte ins Feld geführt werden. Die monatsgenaue Berücksichtigung unterschiedlicher
Verhältnisse ist rechtlich nichts Ungewöhnliches; auch bei schwankenden Geldeinkünften i. S. des § 82 SGB XII ist,
soweit nichts anderes bestimmt ist, eine monatsweise bzw. taggenaue Feststellung erforderlich. Nicht zuletzt hieraus
rechtfertigt sich auch die oben aufgezeigte unterschiedliche Berechnung des Absenkungsbetrages bei Monaten mit
31, 30 und 28 Tagen. Der Verwaltung obliegt es, durch angemessene Maßnahmen die Leistungsgewährung
entsprechend dem materiellen Recht zu vollziehen. Eine weitere Absenkung des Regelsatzes wegen ersparter
Aufwendungen für Energie zum Kochen, Wasser zum Abwaschen, Wärme während des Aufenthalts in der Wohnung
usw. - insoweit aber nach § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alt SGB XII - ist nicht gerechtfertigt. Denn abzustellen ist im Rahmen
einer erforderlichen Gesamtbetrachtung ( vgl. BVerwGE 72, 354, 360 ) nur auf erheblich vom durchschnittlichen
Bedarf abweichenden Bedarf von nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang sowie auf nicht nur
möglicherweise eintretende Ersparnisse. Die Einsparungen wären aber nicht nur geringfügig, sondern auch
hypothetisch. Denn ob der Kläger entsprechende Aufwendungen erspart, ist abhängig davon, wie er ansonsten seinen
Tagesablauf gestaltet. Dieser Tagesablauf wäre ohne Aufenthalt in der WfbM und ohne ein warmes Mittagessen dort
aber nicht zwangsläufig mit höheren Kosten verbunden gewesen. Derartigen Unwägbarkeiten soll gerade die
Pauschalierung des Regelsatzes Rechnung tragen. Diesem Ergebnis steht weder der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2
Satz 4 SGB XII (i. d. F., die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch erhalten hat) noch die Regelung des bis 2. Dezember 2006 geltenden § 82 Abs. 4 SGB XII (vgl.
auch die Nachfolgeregelung des § 92a SGB XII) entgegen. Diese Vorschriften, die dem jeweils zuständigen
Sozialhilfeträger die Möglichkeit eröffnen, einen Leistungsempfänger nach bzw. bei der Leistungserbringung zu einem
Kostenbeitrag oder zur Erstattung ersparter Aufwendungen durch Bescheid heranzuziehen, können - abgesehen
davon, dass sie vorliegend (wohl) ohnedies tatbestandsmäßig nicht einschlägig sind - nicht den maßgebenden
Regelsatz gestalten; sie setzen ihn vielmehr nach der Systematik des SGB XII voraus, und zwar in der gesetzlich
vorgesehenen Höhe. Die Anwendung des § 82 Abs. 4 SGB XII scheitert außerdem schon daran, dass der Kläger nicht
in der WfbM lebt; der Kläger erhält (wohl) auch keine vollen Leistungen in der WfbM, obwohl ihm die Aufbringung der
Mittel zum Teil zuzumuten ist, wie dies § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII voraussetzt." Dieser Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts folgt die erkennende Kammer. Hiernach ist wie folgt zu erkennen: Der für den Kläger
maßgebliche Regelsatz in Höhe von 278,00 EUR ist nach § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII
geringer festzulegen, da ein Teil des durch den Regelsatz erfassten Bedarfs durch kostenfreies Mittagessen in der
WfbM gedeckt ist. Der Wert der Mittagessen ist aber nicht nach der Sachbezugsverordnung zu bestimmen und als
Einkommen des Hilfebedürftigen nach § 82 SGB XII auf dessen Bedarf anzurechnen, da die Bestimmung des
konkreten Bedarfs gegenüber der Einkommensanrechnung vorrangig ist (BSG, Urt. v. 11.12.2007 – B 8/9b SO 21/06
R – RdNr. 17). Der Betrag der Minderung ist nach den vom Verordnungsgeber in § 2 RSV gemachten Vorgaben aus
dem Anteil der Ernährung am Regelsatz i.H.v. etwa 38 % (BSG, a.a.O., RdNr. 24 unter Verweis auf BR-Drucks.
206/04, S. 12 f.) zu bestimmen und für jeden Tag der tatsächlichen Inanspruchnahme des kostenfreien Mittagessens
mit dem Tageswert in Abzug zu bringen. Dabei entspricht der Tageswert des Mittagessens dem durch die Zahl der
Tage des Monats geteilten monatlichen Gesamtbedarf für Ernährung, von dem entsprechend der Wertungen der für
den hier streitigen Zeitraum noch geltenden Sachbezugsverordnung für das Mittagessen anzusetzen sind (BSG,
a.a.O. RdNr. 23 ff.). Nach dem für den Kläger maßgeblichen Regelsatz i.H.v. 278,00 EUR ergibt sich hiernach für
Monate mit 31 Tagen ein Tageswert den Mittagessens von 1,74 EUR, für Monate mit 30 Tagen ein Tageswert von
1,80 EUR und für den Monat Februar 2005 ein Tageswert von 1,86 EUR. Vom jeweils maßgeblichen Regelsatz und
nicht vom Eckregelsatz ist auszugehen, da andernfalls dem Hilfebedürftigen ein höherer Bedarfsanteil abgezogen
würde, als ihm tatsächlich zur Verfügung steht. Dementsprechend hat der Beklagte den Abzug für kostenlos
gewährtes Mittagessen in der WfbM rechtmäßig vorgenommen. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten
war der Kläger im Monat Januar 2008 an 17 Tagen in der WfbM und hat dort am Mittagessen teilgenommen. Danach
ergibt sich für den Monat Januar ein Bedarf nach § 28 SGB XII i.H.v. 278,00 EUR, abzüglich 17 x 1,74 EUR, also
248,45 EUR. Im Februar 2008 hat der Kläger an 21 Tagen am kostenlosen Mittagessen in der WfbM teilgenommen,
also sind 39,03 EUR und im März 2008 an 19 Tagen, also sind 33,03 EUR maximal abziehbar. Der Beklagte hat aber
in den schon festgestellten Monaten Januar bis März 2008 den Regelsatz regelmäßig nur um 28,- EUR, also um
weniger gekürzt, als es nach der vorstehend genannten Rechtsprechung, möglich gewesen wäre. Der Beklagte hat die
tagesgenaue Abrechnung noch für die Monate April 2008 bis März 2009 vorzunehmen. Der Kläger ist aber
grundsätzlich durch den pauschalierten Abzug von 28,- EUR monatlich nicht in seinen Rechten betroffen, da der
Beklagte nach dem Vorstehenden in der Regel mehr abziehen darf, als er in der Vergangenheit pauschaliert
abgezogen hat. Allerdings ist nach der Rechtsprechung für die streitgegenständliche Zeit eine tagesgenaue
Abrechnung durch den Beklagten noch vorzunehmen. Sollte es danach zugunsten des Klägers nachträglich zu
Veränderungen hinsichtlich des Regelsatzes kommen, so ist dies nachträglich zu korrigieren. Die Klage war daher
abzuweisen. Es bleibt abschließend darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
09.12.2008, Az. B 8/9b SO 10/07 R, auf die der Kläger hinweist, vorliegend nicht anwendbar ist. Der Kläger ist nicht
vollstationär in der WfbM untergebracht. Die Frage der Berücksichtigung des Essens in der WfbM als Einkommen i.S.
des § 82 SGB XII stellt sich hier nicht.