Urteil des SozG Gießen vom 23.03.2010

SozG Gießen: berufliche tätigkeit, ausbildung, inhaftierung, arbeitsmarkt, berufsbild, hardware, leistungsfähigkeit, verfügung, software, bemessungszeitraum

Sozialgericht Gießen
Urteil vom 23.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 5 AL 85/08
Hessisches Landessozialgericht L 1 AL 90/10
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 08.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 04.03.2008 verurteilt, dem Kläger ab 28.01.2008 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines an der
Qualifikationsgruppe 3 (§ 132 II Nr. 3 SGB III) orientierten Bemessungsentgelts zu zahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 28.01.2008.
Streitig ist insbesondere, ob die Beklagte im Rahmen der fiktiven Bemessung zu Recht die Qualitätsgruppe 4
entsprechend ungelernten Versicherten zugrunde gelegt hat.
Der 1961 geborene Kläger, der während seiner Inhaftierung ab Januar 2006 bis Ende 2007 als Vorarbeiter einer
Gruppe von sechs bis sieben Mitarbeitern in der Justizvollzugsanstalt, die sämtlich GPS-Kabel herstellten, für
insgesamt 500 Tage cirka versicherungspflichtig tätig gewesen ist, beantragte nach dem Wechsel vom
geschlossenen in den offenen Strafvollzug am 24.01.2008 Arbeitslosengeld. Zusammen mit den Nachweisen über die
Tätigkeiten in der JVA reichte der Kläger mit seinem Antrag auch Nachweise betreffend seine vor der Inhaftierung in
den Jahren 2003, 2004 und 2005 erzielten Verdienste als EDV-Administrator für die Fa. T. GmbH zu den Akten. Aus
den vorgenannten Unterlagen, Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsnachweisen, lässt sich entnehmen, dass
der Kläger im oben genannten Betrieb, einem EDV-Großhandel, im Jahr 2003 monatlich etwa 2.100,00 EUR, im Jahr
2004 monatlich etwa 2.300,00 EUR und im Jahr 2005 monatlich etwa 3.300,00 EUR brutto verdient hat.
Die Beklagte bewilligte ihm durch den angegriffenen Bescheid vom 08.02.208 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008 Arbeitslosengeld ab 24.01.2008 für längstens 360 Tage in Höhe von täglich
17,65 EUR nach einem Bemessungsentgelt von 49,70 EUR gemessen fiktiv gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB
III, wobei sie davon ausging, dass für den Kläger der Arbeitsmarkt nur für Beschäftigungen, die keine Ausbildung
erfordern, zur Verfügung steht. Hierbei ging sie von der letzten, vom Kläger während der Inhaftierung ausgeübten
Tätigkeit hinsichtlich der möglichen Vermittlungsbemühungen aus.
Mit der hiergegen erhobenen Klage vom 07.04.2008 hat der Kläger unter Vorlage seiner Detail-Lohnscheine geltend
gemacht, dass er als Vorarbeiter eine 30%ige Leistungszulage auf den Grundlohn erhalten hat, was ihn von den
ungelernten Kräften unterschieden habe. Im Übrigen entspreche die Qualifikationsgruppe 4, welche die Beklagte
herangezogen habe für sein Bemessungsentgelt, nicht seinen Neigungen, seiner Eignung und seiner
Leistungsfähigkeit. Er habe eine Fachhochschulreife erlangt und sei vor der Inhaftierung drei Jahre als EDV-
Adiministrator tätig gewesen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger des Weiteren angegeben, dass er nach Abbruch einer sechsjährigen
Ausbildung zum Elektrotechniker an der Fachhochschule A Stadt für drei Jahre zusammen mit drei weiteren
Gesellschaftern einen Betrieb für Computertechnik mit Tätigkeit im In- und Ausland, vorwiegend im Servicebereich,
geführt habe. Ab 1996 sei er für eine neu gegründete Firma T. GmbH mit dem Geschäftsgegenstand Verkauf von
Hardware als Geschäftsführer tätig gewesen. Ab 1998 bis zum Jahr 2000 habe er für die Fa. P. abhängig als Leiter
der Technik gearbeitet. Von 2000 bis 2002 sei er für die Fa. C. in WZ. als Schulungskraft im Bereich Servertechnik für
die Händler der Fa. F. abhängig tätig gewesen und ab 2003 bis Ende 2005 sodann als EDV-Administrator für die Fa.
T. GmbH.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass er aufgrund seines beruflichen Werdeganges der Qualitätsgruppe Q 3 im
Rahmen des § 132 SGB III zuzuordnen sei.
Er beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.02.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008 zu verurteilen, ihm für die streitige Zeit Arbeitslosengeld unter
Berücksichtigung der Qualitätsgruppe Q 3 im Rahmen des § 132 SGB III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrem in den angegriffenen Bescheiden zum Ausdruck gekommenen Rechtsstandpunkt, wonach die
vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als EDV-Administrator bei der Einordnung in den für ihn möglichen Arbeitsmarkt
deswegen nicht herangezogen werden kann, weil dieses kein Ausbildungsberuf sei. Die Tätigkeit beschreibe eine
Zusatz- oder Weiterbildung, die als Zugangsvoraussetzung eine abgeschlossene Ausbildung erfordere, die der Kläger
nicht erfolgreich absolviert habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die beigezogen und Gegenstand
der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Die Klage ist im Sinne des noch verfolgten Klageantrages auch begründet. Die angegriffenen Bescheide sind
rechtswidrig und der Kläger ist durch sie in seinen Rechten verletzt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, soweit ihm
Arbeitslosengeld unter Zuordnung der Qualitätsgruppe 4 anstelle der Qualitätsgruppe 3 bewilligt worden ist.
Dass im Falle des Kläger, der zuletzt im Rahmen der Inhaftierung als sonstiger Versicherter gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4
SGB III tätig war, die Festlegung des Bemessungsentgeltes gemäß § 132 SGB III zu erfolgen hat, weil im längstens
zweijährigen Bemessungszeitraum nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 130,
131 SGB III nachgewiesen sind, ist zwischen den Beteiligten nicht länger streitig.
Bei der weiterhin streitigen Zuordnung des Klägers im Rahmen des § 132 SGB III ist der Kläger entgegen der Ansicht
der Beklagten und der angegriffenen Entscheidung jedoch nicht der Qualitätsgruppe 4, sondern der Qualitätsgruppe 3
gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III zuzuordnen.
Bei der Zuordnung der Arbeitslosen im Rahmen der fiktiven Bemessung ist nach § 132 Abs. 2 SGB III der Arbeitslose
der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, welche der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung
erforderlich ist, auf die die Agentur die Vermittlungsbemühungen des Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.
Relevant sind dabei diejenigen Tätigkeiten, mit denen der Arbeitslose bestmöglich wieder in den Arbeitsmarkt
eingegliedert werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2009, Az.: L 10 AL 8/09 BER). Bei der
Prognoseentscheidung der Arbeitsvermittlung sind dabei Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des
Arbeitssuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen als Vermittlungskriterien maßgeblich (vgl. u. a.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2007, Az.: L 7 AL 1160/07).
Diese Zuordnungskriterien hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Aus der Sicht des Gerichts ist
der Kläger unter Berücksichtigung seiner beruflichen Entwicklung in Tätigkeiten als EDV-Administrator zu vermitteln
gewesen. Eine solche Tätigkeit hat der Kläger nachweislich gegen eine diesem Berufsbild entsprechende Vergütung
mehr als zweieinhalb Jahre ausgeübt. Unter Berücksichtigung der beruflichen Vorerfahrungen und Tätigkeiten des
Klägers seit dem Abbruch des Studiums, die sämtlich im EDV-Bereich, teils betreffend Software und teils betreffend
Hardware, lagen, sieht die Kammer die Tätigkeit eines EDV-Administrators ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger
einen förmlichen Ausbildungsabschluss auch insoweit nicht hat, als die Tätigkeit, worin der Kläger bestmöglich
"vermarktet" werden konnte. Der Umstand, dass er diese Tätigkeit während der Haftzeit nicht ausgeübt hat, steht der
Zuordnung zu diesem Arbeitsmarkt nicht entgegen. Denn wenn Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit eines
Arbeitssuchenden trotz mehrjähriger Berufspause erhalten bleiben, entfällt seine Zuordnung zu der für ihn geltenden
Branche nicht automatisch im Sinne einer Entqualifizierung (vgl. LSG Baden-Württemberg a. a. O.). Auch der
Umstand, dass die Inhaftierung des Klägers mit Aktivitäten im Computerbereich zusammenhing, wie er angegeben
hat, steht seiner Vermittlung als EDV-Administrator aus der Sicht des Gerichts nicht entgegen. Insofern hat er sich
durch Abbüßung der Haftstrafe rehabilitiert. Anhaltspunkte für einen Eignungsverlust auf Dauer ergeben sich nicht.
Der Umstand, dass der Kläger seine Ausbildung nach ca. sechsjährigem Studium erfolglos abgebrochen hat, steht
aus der Sicht des Gerichts unter Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit als Fachkraft in der Computerbranche
betreffend Hardware und Software nicht der Einordnung in die Qualitätsgruppe 3 gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
entgegen, in die Arbeitslose zuzuordnen sind, die für Beschäftigungen, welche eine abgeschlossene Ausbildung in
einem Ausbildungsberuf erfordern. Denn bei der Einordnung ist entgegen der Annahme der Beklagten nicht starr auf
den erworbenen Ausbildungsabschluss abzustellen, wenn ein solcher Ausbildungsabschluss für die in Betracht
kommenden Arbeitsangebote nicht unbedingt maßgebend ist (vgl. SG Berlin vom 20.ß4.2007, Az.: S 50 AL 307/07).
In diesem Sinne wertet das Gericht die Tätigkeit als EDV-Administrator als ein auch heute noch neues Berufsbild,
welches zur erfolgreichen Ausübung dieser Tätigkeit einen wirklichen Berufsabschluss im Sinne eines
Ausbildungsberufes nicht unbedingt erfordert. Gerade in dem Berufsbild des EDV-Administrators, der mindestens eine
einer abgeschlossene Lehre gleichwertige Ausbildung erfordert, ist bis heute ein großer Anteil von Versicherten tätig,
die sich diese speziellen Kenntnisse im EDV-Bereich in Eigenregie und durch Berufserfahrung erarbeitet haben. Dies
gilt unter Berücksichtigung des vom Kläger glaubhaft geschilderten beruflichen Werdeganges in dem Sinne, dass er
für einen Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, welcher zwar eine hohe berufliche Qualifizierung, nicht jedoch unbedingt
einen klaren Berufsabschluss voraussetzt. Die Zuordnung seiner Vermittlungsmöglichkeiten zur Qualifikationsgruppe
4 ist aus diesem Grunde rechtswidrig. Er hat Anspruch auf die Zuordnung zur nächst höheren Qualifikationsgruppe,
weil er für eine berufliche Tätigkeit vermittelbar ist, die in der Regel einen abgeschlossenen Berufsabschluss
voraussetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.