Urteil des SozG Gießen vom 20.03.2009

SozG Gießen: hundezucht, einkommen aus erwerbstätigkeit, zuwendung, unbestimmter rechtsbegriff, pacht, erlass, freibetrag, tierhaltung, heizung, deckung

Sozialgericht Gießen
Beschluss vom 20.03.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 29 AS 3/09 ER
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) von der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller bewohnen seit Juli 2008 ein Gelände in der A-Straße in A-Stadt mit einem Wohnhaus sowie
Stallungen und Zwinger für Pferde und Hunde. Auf dem Gelände befinden sich zudem eine unterschiedliche Anzahl
von Hunden, ein Pferd, ein Pony sowie eine Katze.
Die Antragsteller zu 1) und 2) haben 2008 geheiratet. Der Antragsteller zu 2) wurde 1956 und die Antragstellerin zu 1)
1961 geboren. Die Antragsteller zu 3) bis 6) sind die Kinder der Antragstellerin zu 1) und wurden 1992, 1994, 1998
bzw. 2000 geboren.
Die Antragstellerin zu 1) betreibt mit den in ihrem Besitz befindlichen Hunden zumindest seit Oktober 2008 eine
Hundezucht. Auf Internetseiten wird die Antragstellerin zu 1) als Hundezüchterin genannt sowie Hunde aus ihrem
Besitz zum Kauf angeboten. Nach Angaben der Antragstellerin zu 1) haben sich auf die Angebote keine Interessenten
für die älteren dort zum Verkauf angebotenen Hunde gemeldet.
Nachdem am 30. September 2008 durch das eine Gesamtzahl von zunächst 18 Hunden, davon 5 Welpen der Rasse
Curly-Coated Retriever, auf dem Gelände festgestellt wurde, vermehrte sich die Hundezahl durch insgesamt drei
Würfe zwischen dem 25. und 31. Oktober 2008 um insgesamt mindestens 21 Welpen der Rasse Golden Retriever
sowie 5 weitere Welpen der Rasse Curly-Coated Retriever. Am 22. Januar 2009 zählte das Veterinäramt eine
Gesamtzahl von 44 Hunden, davon 27 Welpen. Die Antragstellerin zu 1) erklärte hierzu im Erörterungstermin am 13.
März 2009, das Veterinäramt habe sich verzählt, bezüglich der im Haus befindlichen Welpen habe es einen Wurf von
10 und einen von 11, nicht wie geschrieben zwei Würfe von 11 Welpen, gegeben. Insgesamt seien nur 26 Welpen
vorhanden gewesen, d.h. insgesamt 43 Hunde. Am 11. März 2009 zählte das Veterinäramt eine Gesamtzahl von 31
Hunden auf dem Gelände, wobei die Antragstellerin selbst angibt, zu diesem Zeitpunkt 34 Hunde in ihrem Besitz
gehabt zu haben. Das Veterinäramt habe sich erneut verzählt.
Vier der Hunde stehen jeweils im Eigentum eines der Kinder der Antragstellerin zu 1), das Pony steht im Eigentum der
Stieftochter der Antragstellerin zu 1).
Mit Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2008 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern zunächst Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008. Mit Folgeantrag vom 11.
Dezember 2008 beantragten die Antragsteller die Weitergewährung der Leistungen.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2009 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller auf die Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Januar 2009 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Zur Begründung
wurde angeführt, die Antragstellerin zu 1) erziele aus dem Betrieb der Hundezucht Einnahmen, die einer
Hilfebedürftigkeit entgegenstünden. Die Einkommenssituation sei von den Antragstellern nicht hinreichend klar
dargelegt worden.
Hiergegen haben die Antragsteller am gleichen Tag Widerspruch eingelegt, ein Widerspruchsbescheid erging bislang
noch nicht. Am 6. Januar 2009 stellten die Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim
Sozialgericht Gießen.
Die Antragsteller stehen in einem Rechtsstreit mit ihrem Verpächter bezüglich der Pacht für das Gelände. Die
Antragsteller bewohnen dort eine Fläche von 130 m². In der dem Antragsgegner vorliegenden Mietbescheinigung ist
eine Pacht von monatlich 600,00 Euro sowie Heizkosten von monatlich 200,00 Euro ausgewiesen. Von der Pacht
entfällt dabei nur ein Anteil von 430,00 Euro auf Flächen, die zu Wohnzwecken dienen. Die Antragsteller schulden
zudem Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 258,00 Euro pro Monat. Für den Zeitraum ab Januar 2009 haben
die Antragsteller keinerlei Pacht mehr entrichtet. Daraufhin kündigte der Verpächter den Antragstellern zum 31. März
2009.
Der Antragsteller zu 2) verfügte zum 5. Januar 2009 ausweislich eines Kontoauszuges seines Kontos mit der Nr. XXX
bei der A-Bank über ein Guthaben von 45,15 Euro. Die Antragstellerin zu 1) verfügte laut eines Kontoauszugs zum 5.
Januar 2009 auf ihrem Konto bei der B-Bank, Konto-Nr. XXX, über ein Guthaben von 5,66 Euro. Die Antragsteller sind
daneben Besitzer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX (Mercedes, Erstzulassung 1997) sowie eines
LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX (BMW, Erstzulassung 1994).
Die Antragstellerin zu 1) erhält für die vier im Haushalt wohnenden Kinder seit Januar 2009 monatliches Kindergeld in
Höhe von insgesamt 693,00 Euro. Kindergeld für den nicht im Haushalt wohnenden volljährigen Sohn Y. wurde von
der Kindergeldstelle zunächst abgelehnt und bislang nicht gewährt. Nach Angabe der Antragstellerin zu 1) erhält diese
vom Kindsvater ab März 2009 zudem einen monatlichen Unterhalt von 50,00 Euro.
Zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhielten die Antragsteller zudem eine Zuwendung seitens eines Onkels des
Antragstellers zu 2) in Höhe von 2.000,00 Euro. Hiervon bestritten die Antragsteller nach eigener Auskunft ihren
Lebensunterhalt seit der Leistungseinstellung des Antragsgegners zum Januar 2009.
Im Erörterungstermin vom 13. März 2009 legte die Antragstellerin zu 1) handgeschriebene Übersichten über die seit
Januar 2009 getätigten Verkäufe von 8 Welpen für insgesamt 4.950,00 Euro sowie über die monatlich durchschnittlich
anfallenden Kosten für die Verpflegung der Tiere vor. Hier seien einmalig Impfkosten in Höhe von 814,00 Euro,
einmalig Kosten für den Erwerb von Welpenmilch von 130,00 Euro, sowie monatliche Kosten für den Erwerb von
Einstreu für die Welpen von 120,00 Euro sowie für die Zwinger der großen Hunde von 96,00 Euro angefallen. Für
Futter fielen monatlich für die Welpen insgesamt Kosten in Höhe von 311,00 Euro an. Für die großen Hunde und die
"Youngsters", d. h. Junghunde, entstünden monatlich 350,00 Euro an Futterkosten. An Kosten für die Pferde seien
zwei Besuche des Schmiedes zu je 80,00 Euro sowie der Erwerb von zwei Säcken Möhrengeschnetzeltes zu jeweils
14,00 Euro angefallen. Einstreu und Heu für die Pferde erzeugen die Antragsteller auf ihrem Gelände selbst.
Als durchschnittlichen Verkaufspreis eines Welpen gab die Antragstellerin zu 1) einen Betrag von ca. 600,00 Euro an.
Die Antragsteller haben neben ihrem Internetauftritt Anzeigen in kostenlosen Wochenblättern der Region geschaltet.
Auf ihre Werbung melden sich für die Welpen durchschnittlich ein bis zwei Interessenten pro Woche, die das Gelände
aufsuchen und dann in der Regel auch einen Hund kaufen. Für die anderen Hunde gebe es keine Interessenten.
Die Staatsanwaltschaft GK. führt derzeit ein Ermittlungsverfahren unter dem Az. XXX durch, in dessen Rahmen am
23. Januar 2009 eine Hausdurchsuchung bei den Antragstellern durchgeführt wurde und Unterlagen über die
Hundezucht beschlagnahmt wurden. Die Ermittlungsakten standen im vorliegenden Verfahren noch nicht für eine
Beiziehung zur Verfügung.
Die Antragsteller sind insbesondere der Auffassung, bei der Hundezucht handele es sich nicht um eine selbständige
Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Die Erlöse der Hundezucht sollten stets zur Deckung der Kosten für die
Haltung der sonstigen Tiere auf dem Gelände dienen. Ein darüber hinausgehender Gewinn sei nicht angefallen.
Die Antragsteller beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufzuerlegen, ihnen vorläufig
Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist im Wesentlichen der Auffassung, die Antragsteller hätten auch nach Aufforderung ihre
Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Die Beweislast hierfür liege bei den Antragstellern. Insofern bestehe eine
Mitwirkungspflicht, der die Antragsteller bislang nicht hinreichend nachgekommen seien. Der Gesamtumfang der
Einnahmen der Antragsteller sei nach wie vor nicht transparent genug.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der
Antragsgegnerin sowie auf die Sitzungsprotokolle der Erörterungstermine am 4. und 13. März 2009 Bezug genommen,
welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
§ 86 b Abs. 2 SGG unterscheidet zwischen Sicherungsanordnungen und Regelungsanordnungen. Während die
Sicherungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG der Sicherung der Rechte des Antragstellers dient, kann mit
der Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch eine Rechtsposition vorläufig begründet oder erweitert
werden (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rn. 25-25b). Die Antragsteller
begehren hier mit ihrem Antrag auf Leistungen eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG.
Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Der Antragsteller muss glaubhaft machen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -), dass ihm aus dem streitigen Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für
das wesentliche Gefahren drohen (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O. Rn. 27a) und weiteres Zuwarten für ihn mit
besonderen, wesentlichen Nachteilen verbunden wäre.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen,
sondern eine Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender
Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein
bewegliches System (Beschluss des 7. Senates des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.06.2005, Az. L 7 AS
1/05 ER; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 28). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet,
so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil
ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet und
das angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Leistungsträgers, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund
(vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2004, Az. L 16 B 15/04 KR ER; Bayerisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 31.07.2002, Az. L 18 B 237/01 V ER). In der Regel ist dann dem Antrag auf
Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, wobei jedoch auf einen Anordnungsgrund nicht gänzlich verzichtet
werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach-
und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf eine Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Antragstellung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller bilden nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Sie sind jedoch nicht
hilfebedürftig, da sie ihren Bedarf vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei werden nach § 9 Abs. 2 Satz
1 SGB II Einkommen und Vermögen der Antragsteller zu 1) und 2) gemeinsam berücksichtigt.
Der monatliche Gesamtbedarf der Antragsteller, bestehend aus den Regelleistungen nach §§ 20, 28 SGB II sowie den
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, ist nach summarischer Prüfung mit 2.406,13 Euro
anzusetzen.
Die Regelleistungen der Antragsteller ergeben einen monatlichen Bedarf von insgesamt 1.546,00 Euro, bestehend aus
den Regelleistungen der Antragsteller zu 1) und 2) nach § 20 Abs. 3 SGB II in Höhe von jeweils 316,00 Euro, der
Regelleistung für die Antragstellerin zu 3) nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 SGB II in Höhe von 281,00 Euro sowie
den Regelleistungen für die Antragsteller zu 4) bis 6) nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II in Höhe von jeweils
211,00 Euro.
Ein Mehrbedarf für die von den Antragstellern gehaltenen Tiere kann nicht berücksichtigt werden. Die Ansprüche des
SGB II zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie zu anerkannten Mehrbedarfen sind grundsätzlich
abschließend. Eine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen ist im SGB II ebenso wenig
vorgesehen wie eine Erhöhung der angemessenen Wohnfläche bei Tierhaltung (vgl. SG Dessau-Roßlau, Urt. vom
16.04.2008, Az. S 4 AS 652/08). Daher bleibt es dabei, dass der mit der Haltung eines Tieres verbundene Aufwand
aus der Regelleistung der Leistungsempfänger zu tragen ist. Dies gilt auch, wenn die Tierhaltung wie im vorliegenden
Fall die Haltung eines Pferdes, eines Ponys, einer Katze und zeitweise über 40 Hunde umfasst. Sofern aus der
Tierhaltung Einnahmen erzielt werden, können jedoch anfallende Aufwendungen gegebenenfalls bei der Bestimmung
der Betriebseinnahmen nach § 3 ALG II-VO berücksichtigt werden.
Die ausweislich der Mietbescheinigung zu leistende monatliche Pacht für Wohnflächen beträgt 430,00 Euro. Im
Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II können nur Kosten für den Wohnbedarf der Antragsteller
berücksichtigt werden. Sonstige Flächen, die nicht Wohnzwecken dienen, können nicht als Kosten der Unterkunft
geltend gemacht werden. Sie sind aus den Mitteln der Regelleistung zu decken, sofern sie nicht als notwendige
Aufwendungen nach § 3 ALG II-VO von den Betriebseinnahmen abgesetzt werden können. Neben der Pacht fallen
Nebenkostenvorauszahlungen von 258,00 Euro sowie Heizkostenvorauszahlungen von 200,00 Euro monatlich an. Da
die Warmwasserversorgung des Haushalts über die mit Öl befeuerte Heizung läuft, die Warmwasserbereitung jedoch
bereits anteilig im Rahmen der Regelleistung berücksichtigt wird, ist von den tatsächlichen Heizkosten ein monatlicher
Abschlag vorzunehmen. Mangels ausdrücklicher Kenntnis der für Warmwasser anfallenden Heizkosten sind die in der
Regelleistung abstrakt vorgesehenen Anteile für die Warmwasserbereitung von den tatsächlichen Heizkosten
abzuziehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 22 ff. – zitiert nach
juris). Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind dies für den Zeitraum ab Januar
2009 monatlich insgesamt 27,87 Euro, bestehend aus jeweils 5,70 Euro für die Antragsteller zu 1) und 2), 5,07 Euro
für die Antragstellerin zu 3) und 3,80 Euro für die Antragsteller zu 4) bis 6). Nach Abzug der Warmwasserpauschalen
ergeben sich monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 860,13 Euro. Mögliche Minderungsansprüche
der Antragsteller bleiben hierbei zunächst unberücksichtigt, da diese noch nicht rechtskräftig festgestellt wurden.
Der anzuerkennende Gesamtbedarf aus Regelleistung (1.546,00 Euro) und Kosten der Unterkunft und Heizung (860,13
Euro) umfasst somit monatlich insgesamt 2.406,13 Euro.
Das zu berücksichtigende Einkommen der Antragsteller in Höhe von monatlich 2.593,08 Euro reicht aus, um diesen
Bedarf zu decken. Dabei sind das erhaltene Kindergeld, die Einnahmen der Hundezucht sowie die Zuwendung des
Onkels des Antragstellers zu 2) zu berücksichtigen.
Zunächst ist festzustellen, dass Einkommen zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R). Daraus
folgt, dass die den Antragstellern zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Deckung ihres eigenen
Lebensunterhalts zu verwenden sind, bevor steuerfinanzierte Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen
werden. Eine Verwendung der Zuwendung zur Unterhaltung der auf dem Gelände vorhandenen Tiere ist nachrangig
und erst nach vollständiger Deckung des Bedarfs der Antragsteller zulässig. Insofern findet die Aussage der
Antragstellerin zu 1), mit den Erlösen der betriebenen Hundezucht sollten die vorhandenen Tiere versorgt werden, der
Bedarf der Antragsteller selbst müsse durch den Antragsgegner sichergestellt werden, in der Systematik des SGB II
keine Grundlage.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder
Geldeswert.
Die Antragsteller beziehen ab dem 1. Januar 2009 Kindergeld in Höhe von insgesamt 693,00 Euro, bestehend aus
164,00 Euro für die ersten beiden Kinder, 170,00 Euro für das dritte und 195,00 Euro für das vierte Kind. Das
Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Kindern selbst als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei dem
jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Selbst unter Berücksichtigung der
Unterhaltsleistung in Höhe von insgesamt 50,00 Euro durch den Kindsvater ab März 2009 decken die Antragsteller zu
3) bis 6) ihre jeweiligen Bedarfe nicht allein durch Kindergeld und Unterhaltszahlungen.
Die zu berücksichtigenden Einnahmen aus der Hundezucht belaufen sich nach summarischer Prüfung auf jeweils
1.566,75 Euro für die Monate Januar und Februar 2009.
Die Antragstellerin zu 1) betreibt mit der Hundezucht eine selbständige Tätigkeit, die als Tierhaltung bzw. Tierzucht in
den Bereich der Land- und Forstwirtschaft fällt (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 11, Rn. 75). Bei der
Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist nach § 3
Abs. 1 ALG II-VO von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit,
Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4
SGB II), d.h. hier im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009, tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nur
während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ALG II-VO nur
für diesen Zeitraum zu berechnen.
Legt man die von der Antragstellerin zu 1) angegebenen Umsätze der Hundezucht zugrunde, so erzielte die
Hundezucht durch den Verkauf von Welpen im Zeitraum Januar und Februar 2009 einen Erlös von insgesamt 4.950,00
Euro. Das Gericht geht im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes entsprechend § 3
Abs. 1 Satz 3 ALG II-VO von einer gleichmäßigen Verteilung der Erlöse im Zeitraum Januar und Februar 2009 aus.
Vorliegend geht das Gericht daher von Betriebseinnahmen in Höhe von jeweils 2.475,00 Euro für Januar und Februar
aus.
Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen nach § 3 Abs. 2 ALG II-VO die im
Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-VO sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder
teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Die Notwendigkeit der Aufwendungen ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff, der vollständig gerichtlicher Kontrolle unterliegt.
Die von der Antragstellerin zu 1) vorgetragenen Kosten der Tierhaltung sind nur teilweise als notwendige
Aufwendungen glaubhaft gemacht worden. Bezüglich der Kosten für Impfungen und der Anschaffung der Welpenmilch
hat die Antragstellerin zu 1) nicht glaubhaft gemacht, dass diese Kosten im streitgegenständlichen
Bewilligungszeitraum, d.h. ab dem 1. Januar 2009 angefallen sind. Die Würfe fanden vielmehr bereits Ende Oktober
2008 statt, so dass die Notwendigkeit der o.g. Aufwendungen auch bereits vor dem 1. Januar 2009 bestand.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Kosten ist jedoch ihr tatsächlicher Anfall.
Der Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Hundezucht schränkt die notwenigen Aufwendungen aus Sicht des
Gerichts zudem insofern ein, als nur die Aufwendungen zur Aufzucht und zum Verkauf der Welpen Berücksichtigung
finden können. Aufwendungen für die anderen Hunde können maximal für die Elternpaare der Würfe, also maximal
sechs erwachsene Hunde, berücksichtigt werden. Die sonstigen Hunde dienen nicht unmittelbar der Hundezucht, d.h.
Aufwendungen für diese Tiere kommen nicht der Hundezucht zugute. Dies bestätigt die Antragstellerin zu 1) selbst,
wenn sie im Erörterungstermin am 13. März 2009 ausführte, die aus der Hundezucht fließenden Gewinne sollten zur
Deckung der Kosten der anderen Hunde verwendet werden. Ebenso wenig konnten daher die Aufwendungen für das
Pferd und das Pony Berücksichtigung finden.
Die Antragsteller haben schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass die nicht zu Wohnzwecken dienenden Flächen mit
einer Pacht von monatlich 170,00 Euro ausschließlich der Hundezucht dienen. Das Veterinäramt stellte vielmehr fest,
dass die Welpen maßgeblich innerhalb der Wohnflächen des Geländes aufgezogen werden.
Berücksichtigungsfähig sind damit die monatlichen Futterkosten der Welpen in Höhe von 311,00 Euro sowie die
Kosten für Einstreu der Welpen von 120,00 Euro monatlich. Hinzu kommen für die Elterntiere anteilig Futterkosten
von 6/16 der Futterkosten für die großen Hunde, d.h. 131,25 Euro, sowie anteilig 6/16 der Kosten für Einstreu der
Zwinger der großen Hunde, d.h. 36,00 Euro. Nach summarischer Prüfung werden somit notwendige Aufwendungen im
Sinne des § 3 Abs. 2 ALG II-VO in Höhe von monatlich 598,25 Euro als glaubhaft gemacht angesehen. Im Rahmen
des laufenden Widerspruchsverfahrens werden die Antragsteller diese Aufwendungen konkret durch die Vorlage von
Rechnungen und Quittungen zu belegen haben. Die berücksichtigungsfähigen Betriebseinnahmen beliefen sich somit
zunächst auf jeweils 1.876,75 Euro.
Von diesen Einnahmen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II grundsätzlich Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach
Grund und Höhe angemessen sind, insbesondere Beiträge zur KfZ-Haftpflichtversicherung. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 SGB II sind zudem die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen.
Dies gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die erwerbstätig sind. Hierunter fällt
die Antragstellerin zu 1) mit ihrer selbständig betriebenen Hundezucht. Für die erwerbstätigen Hilfebedürftigen ist an
Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100,00 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das
monatliche Einkommen mehr als 400,00 Euro, gilt die Pauschale von 100,00 Euro nicht, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100,00 Euro
übersteigt. Die Antragstellerin zu 1) hat, über die bereits im Rahmen des § 3 ALG II-VO berücksichtigten
Aufwendungen, keine weitergehenden Beträge im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II glaubhaft gemacht. Es bleibt
daher bei einem zusätzlichen Grundfreibetrag von 100,00 Euro. Wegen des bereits berücksichtigten Grundfreibetrags
bleibt dagegen für den zusätzlichen Ansatz der Versicherungspauschale des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO 2008 in Höhe
von 30 EUR kein Raum mehr (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 30 Rn. 50).
Darüber hinaus ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig
sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für
den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 800,00 Euro beträgt, auf 20 %
des Nettoeinkommens und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800,00 Euro übersteigt und nicht mehr als
1.200,00 Euro beträgt, auf 10 % des Nettoeinkommens. An Stelle des Betrages von 1.200,00 Euro tritt für
erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben
oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,00 Euro. Letzteres trifft auf die
Antragstellerin zu 1) zu. Bei grundsätzlich zu berücksichtigenden Betriebseinnahmen von monatlich 1.876,75 Euro
stehen der Antragstellerin zu 1) zusätzliche Freibeträge von 140,00 Euro und 70,00 Euro monatlich zu.
Im Rahmen der Hilfebedürftigkeit sind damit Einnahmen der Antragsteller aus der Hundezucht für die Monate Januar
und Februar 2009 in Höhe von jeweils 1.566,75 Euro zu berücksichtigen.
Zusätzlich im Rahmen der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigendes Vermögens der Antragsteller liegt nicht vor.
Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dabei
sind diese nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Vom Vermögen der
Antragsteller bleiben dabei jedoch Vermögensbestandteile nach § 12 Abs. 3 SGB II unberücksichtigt.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Dabei wird in der Rechtsprechung ein
Verkehrswert von 7.500,00 Euro (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R) noch als
angemessen anerkannt. Nach summarischer Prüfung übersteigen die vorhandenen Kraftfahrzeuge jeweils nicht diese
wertmäßige Angemessenheitsgrenze und sind daher nicht als verwertbares Vermögen der Antragsteller zu
berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt zudem nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 SGB II angemessener Hausrat der
Antragsteller.
Vom verbleibenden Vermögen der Antragsteller sind zunächst nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag in
Höhe von 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens
aber jeweils 3.100,00 Euro, abzusetzen. Für die 1961 geborene Antragstellerin zu 1) ergibt dies einen Grundfreibetrag
von zunächst 47 x 150,00 Euro = 7.050,00 Euro, ab März 2009 um weitere 150,00 Euro erhöht. Für den 1956
geborenen Antragsteller zu 2) ergibt sich ein Grundfreibetrag von 52 x 150,00 Euro = 7.800,00 Euro. Die
Höchstbeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II werden nicht überschritten.
Ein zusätzlicher Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II ist für die vier Hunde in Ansatz zu bringen, die im
Eigentum der Kinder der Antragstellerin zu 1) stehen. Der jeweilige Verkehrswert dieser Hunde übersteigt den Betrag
von 3.100,00 Euro nicht und bleibt daher unberücksichtigt. Dieser Freibetrag mindert jedoch nur das zu
berücksichtigende Vermögen der Kinder selbst, nicht auch das der Antragsteller zu 1) und 2). Dies ergibt sich aus
Sinn und Zweck der Regelung, durch die ausschließlich das Vermögen des Kindes, gleich welcher Form, von der
Berücksichtigung ausgenommen werden soll (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 12, Rn. 42). Dies wird
durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, nach denen der Freibetrag "allen hilfebedürftigen minderjährigen Kindern zur
Verfügung steht" und nicht pauschal ein Freibetrag für Kinder gewährt wird (vgl. BT-Drucks. 15/3674, S. 11 zu Nr. 2).
Hinzu kommt ein zusätzlicher Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Für die sechs Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft sind dies insgesamt 4.500,00 Euro.
Die Vermögensfreibeträge der sechsköpfigen Bedarfsgemeinschaft belaufen sich damit auf insgesamt 19.350,00 Euro
bzw. ab März 2009 auf 19.500,00 Euro.
Aus dem Vermögen der Antragsteller steht dem lediglich die mögliche Verwertung der in ihrem Besitz befindlichen
Welpen gegenüber.
Das Gericht geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass für die Junghunde und älteren Hunde vor einer
weitergehenden Ausbildung kein substanzieller Markt zur Verfügung steht. So haben die Antragsteller nach
bisherigem Erkenntnisstand vor den Würfen im Oktober 2008 keine substanziellen Verkäufe tätigen können, obwohl
die vorhandenen älteren Hunde im Internet bildlich dokumentiert und zum Verkauf angeboten wurden.
Als Verkehrswert der Welpen nimmt das Gericht nach summarischer Prüfung, unter Berücksichtigung der durch die
Antragsteller ab Januar getätigten Verkäufe und der dort erzielten Erlöse, einen durchschnittlichen Wert von 600,00
Euro an. Bei noch vorhandenen 18 Welpen ergibt dies ein bestehendes Vermögen von 10.800,00 Euro. Dieser Betrag
liegt deutlich unter den Vermögensfreibeträgen der Bedarfsgemeinschaft von 19.350,00 Euro bzw. ab März 2009 von
19.500,00 Euro. Verwertbares Vermögen ist im Rahmen der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen.
Neben dem Kindergeld und den Einnahmen der Hundezucht sind zudem monatlich 333,33 Euro aus Zuwendungen
Dritter auf den Bedarf der Antragsteller im Bewilligungszeitraum von 1. Januar bis 30. Juni 2009 anzurechnen.
Zur Bestimmung der Hilfebedürftigkeit ist nach § 9 Abs. 1 SGB II auch erhaltene erforderliche Hilfe von anderen,
insbesondere Angehörigen, zu berücksichtigen. Eine solche Hilfe wurde den Antragstellern hier in Form der
Zuwendung von 2.000,00 Euro seitens des Onkels des Antragstellers zu 2) gewährt. Die Antragsteller haben bislang
weder glaubhaft gemacht, dass diese Zuwendung keine Schenkung des Verwandten darstellte, noch, dass ein
etwaiger Darlehensrückzahlungsanspruch fällig sei.
Da die Zuwendung zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Antragsteller nach Ablehnung der Weitergewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den Antragsgegner aufgenommen wurde, geht das Gericht nach
summarischer Prüfung von einem Zufluss im Monat Januar 2009 aus.
Aus §§ 3 Abs. 3 und 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 SGB II ergibt sich der Grundsatz der Nachrangigkeit von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber anderen Finanzquellen des Leistungsempfängers (vgl.
Mecke, in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 9, Rn. 6). Die Zuwendung war daher als Einnahme der Antragsteller auf
ihren Bedarf anzurechnen. Als einmalige Einnahme ist der Zufluss in Höhe von 2.000,00 Euro nach § 4 Satz 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-VO auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Das Gericht folgt damit nicht einer
Ansicht, nach der die Zuwendung lediglich im Zuflussmonat Berücksichtigung finden soll, in den Folgemonaten
sodann als Vermögen des Leistungsempfängers gelten soll. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist
grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor
Antragstellung bereits hatte (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R). Eine Umgehung
dieser Grundentscheidung zugunsten höherer bzw. erstmals greifender Freibeträge ist, auch aufgrund der
Nachrangigkeit der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II nicht zu rechtfertigen. Der Schutzzweck der
großzügigeren Vermögensfreibeträge, nämlich bei eventuell nur vorübergehender Inanspruchnahme von Leistungen
nach dem SGB II den Leistungsempfänger nicht dazu zu zwingen, eine weitreichende und verlustreiche Verwertung
seines Vermögens vorzunehmen, greift bei Einnahmen während des Leistungsbezugs nicht.
Der Schutzzweck des § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-VO zielt auf die Vermeidung eines vollständigen Verlustes von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - und damit unter Umständen auch des
Krankenversicherungsschutzes - in solchen Einzelmonaten, in denen einmalige Einnahmen zufließen, während bei der
Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum die grundsätzliche Hilfebedürftigkeit aufrecht erhalten bliebe (vgl. BSG,
Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 11, Rn. 66). Nach der nicht
amtlichen Begründung der Änderung der Verordnung sollte mit der Vorschrift vor Allem eine Minimierung des
Verwaltungsaufwandes, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei
vollständigem Wegfall der SGB II-Leistungen erreicht werden. Dieser Schutzzweck kann indes nicht umgekehrt dazu
verwendet werden, gerade keine Verteilung auf angemessene Zeiträume vorzunehmen, wenn dadurch eine
Hilfebedürftigkeit nur im Zuflussmonat entfiele.
Das Gericht geht im Rahmen einer summarischen Prüfung in Anbetracht der Höhe der Einnahme von einem
angemessenen Zeitraum von 6 Monaten aus und berücksichtigt dabei die grundsätzliche Länge eines
Bewilligungszeitraums nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Daraus ergeben sich aus der Gesamtsumme von 2.000,00
Euro monatlich zu berücksichtigende Zuwendungen von gerundet 333,33 Euro, die im Rahmen der Hilfebedürftigkeit
zu berücksichtigen sind und im Ergebnis zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führen.
Das Gericht geht aufgrund der verbleibenden Anzahl verkaufsfähiger Welpen sowie dem zusätzlichen Erhalt der
Unterhaltszahlungen ab März 2009 derzeit nicht davon aus, dass im weiteren Verlauf des Bewilligungszeitraums eine
Hilfebedürftigkeit der Antragsteller unmittelbar droht.
Mangels Anordnungsanspruchs kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung folgt
aus § 172 SGG.