Urteil des SozG Gießen vom 02.05.2006

SozG Gießen: krankenversicherung, vorläufige aufnahme, erwerbsfähigkeit, erlass, verwaltungsakt, versicherungspflicht, auskunft, hauptsache, leistungsbezug, zivilprozessordnung

Sozialgericht Gießen
Beschluss vom 02.05.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 15 KR 84/06 ER
Hessisches Landessozialgericht L 1 KR 104/06 ER
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zur
Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10.03.2006 als freiwillig Versicherte in die gesetzliche
Krankenversicherung aufzunehmen.
2. Der Antragstellerin wird Frist gesetzt zur Erhebung eines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 10.03.2006. Der Widerspruch ist binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Antragsgegnerin einzureichen.
3. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in gesetzlich zulässigem
Umfang zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Anordnung um die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin in die
gesetzliche Krankenversicherung als freiwillig versichertes Mitglied.
Die Antragstellerin hatte von 1994 bis 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundssozialhilfegesetz (BSHG) vom
Landkreis GD. und vom 01.01.2005 bis zum 09.02.2006 Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) von der Gesellschaft für Integration und Arbeit GD. mbH - GIAG
gemäß Bescheiden vom 17.05.2005 und 11.10.2005 bezogen. Sie war während des gesamten Zeitraums bei der
Antragsgegnerin gem. § 5 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
pflichtversichertes Mitglied. Mit Bescheid vom 11.01.2006 stellte die GIAG die Zahlung von Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II mit Wirkung zum 10.02.2006 - nicht rückwirkend - wegen der
Vollendung des 65. Lebensjahres ein.
Am 13.01.2006 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine freiwillige Krankenversicherung. Die
Antragsgegnerin beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Hessen. Nach dessen
sozialmedizinischer Fallberatung vom 07.03.2006 aufgrund einer Rücksprache mit dem Hausarzt sei die
Antragstellerin zumindest ab dem Jahr 2004 auf Dauer erwerbsunfähig. Die Antragsgegnerin lehnte die freiwillige
Weiterversicherung unter Hinweis auf fehlende Vorversicherungszeiten mit Bescheid vom 10.03.2006 ohne
Rechtsbehelfsbelehrung ab. Die als Leistungsbezieher nach dem SGB II gemeldete Versicherungszeit könne im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht berücksichtigt werden, da die Antragstellerin Arbeitslosengeld II wegen
fehlender Erwerbsfähigkeit zu Unrecht bezogen habe.
Mit dem am 27.03.2006 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin
Krankenversicherungsschutz bei der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin trägt vor, sie bedürfe dringend des Krankenversicherungsschutzes.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
sie vorläufig bis zur Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10.03.2006 als freiwillig Versicherte in
die gesetzliche Krankenversicherung aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen und
der Antragstellerin eine Frist zu Einlegung des Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 10.03.2006 bzw. zu
Klageerhebung zu setzen.
Die Antragsgegnerin führt aus, die Antragstellerin habe weder die "kleine" noch die "große" Vorversicherungszeit gem.
§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V erfüllt. Der Zeitraum vom 01.01.2005 bis 09.02.2006 könne nicht auf die
Vorversicherungszeit angerechnet werden, da die Antragstellerin Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen habe. Wegen
der fehlenden Erwerbsfähigkeit seien die Voraussetzungen des § 19 SGB II nicht erfüllt gewesen, da die
Voraussetzungen einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II für den rechtmäßigen
Bezug von Arbeitslosengeld II nicht vorgelegen hätten. Es fehle auch am Anordnungsgrund, da die Antragstellerin im
Bedarfsfall anderweitig Schutz bei Krankheit über den Sozialhilfeträger erlangen könne.
Das Gericht hat eine Auskunft der GIAG vom 13.04.2006 eingeholt sowie deren Bescheide über den Bezug der
Antragstellerin von Arbeitslosengeld II beigezogen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der
Antragsgegnerin Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und insbesondere statthaft sowie begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf eine streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
§ 86 b Abs. 2 SGG unterscheidet zwischen Sicherungsanordnungen und Regelungsanordnungen. Während die
Sicherungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG der Sicherung der Rechte des Antragstellers dient, kann mit
der Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch eine Rechtsposition vorläufig begründet oder erweitert
werden (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdnr. 25-25b).
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller muss
glaubhaft machen, dass ihm aus dem streitigen Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren
drohen (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O. Rdnr. 27a) und weiteres Zuwarten für ihn mit besonderen, wesentlichen
Nachteilen verbunden wäre.
Die einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorweg nehmen. Deshalb ist es im
Regelfall nicht zulässig, die Behörde zum Erlass einer auch im Hauptsacheverfahren zu beantragenden Entscheidung
zu verpflichten, da dies einer vorläufigen Verurteilung in der Sache gleichkäme (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O. Rdnr.
31). Es kann im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes aber ausnahmsweise erforderlich sein, der
Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den
Antragsteller unzumutbar wäre.
Der Anordnungsanspruch ist offensichtlich gegeben. Die Antragstellerin hat Anspruch auf die Aufnahme in die
freiwillige Krankenversicherung bei der Antragsgegnerin.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der seit 31.12.2005 gültigen Fassung des Art. 2a des Gesetzes vom 22.12.2005
(BGBl I, S. 3676) können Personen der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, die als Mitglieder aus der
Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens
vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert
waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden
hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt.
Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für den Beitritt in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zum
10.02.2006 erfüllt, denn sie war bis 09.02.2006 versicherungspflichtiges Mitglied bei der Antragsgegnerin und war
unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens zwölf Monate - nämlich vom 01.01.2005
bis 09.02.2006 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGBV durch den Bezug des Arbeitslosengeldes II versichert.
Die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II sind bei der Berechnung der Vorversicherungszeiten zu
berücksichtigen, da der Leistungsbezug nicht zu Unrecht erfolgte. Denn Rechtsgrund für den Leistungsbezug sind die
Bescheide der GIAG vom 17.05.2005 und 11.10.2005, die nach Auskunft der GIAG nicht mit Wirkung für die
Vergangenheit aufgehoben wurden. Damit ist eine Beiziehung der Aktenvorgänge der GIAG nicht erforderlich.
Bei dieser Sachlage kann auch offen bleiben, ob bei der Antragstellerin für den Zeitraum des Leistungsbezugs nach
dem SGB II Erwerbsfähigkeit i. S. v. § 8 SGB II vorlag. Ein diesbezügliches Prüfungsrecht steht der Antragsgegnerin
nicht zu, denn § 44a S. 1 SGB II weist die Feststellung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von
Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II allein der Agentur für Arbeit, nicht der Antragsgegnerin zu. Vor diesem
Hintergrund erscheint die Beauftragung des MDK zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin durch die
Antragsgegnerin überaus fragwürdig, da § 275 SGB V hierfür keine Ermächtigungsgrundlage erkennen lässt.
Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund gegeben.
Der Antragstellerin, die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des MDK an einer schweren
Angst- und posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ist das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht
zuzumuten. Durch diese Erkrankung ist glaubhaft, dass die Antragstellerin regelmäßig medizinischer Versorgung
bedarf. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ihr die Verweisung auf die Sozialhilfe zur Deckung dieses
medizinischen Bedarfs in Anbetracht der eindeutigen Rechtslage auch nicht zuzumuten.
Der Antragstellerin war gem. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 926 Zivilprozessordnung (ZPO) eine Frist zur
Erhebung der Widerspruchs zu setzen. Da die Antragsgegnerin es versäumt hat, ihren Bescheid vom 10.03.2006 mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und damit der Antragstellerin die Jahresfrist gem. § 84 i. V. m. § 66 Abs. 2
SGG zur Erhebung eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt der Antragsgegnerin zusteht, muss die
Antragsgegnerin vor einer zu langen Bindung an die Eilentscheidung, die im Hauptsacheverfahren noch nicht überprüft
ist, geschützt werden (Meyer-Ladewig a. a. O., § 86 b Rdnr. 48). Im Hinblick auf die gesetzliche Wertung des § 84
SGG, wonach der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist,
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat, erscheint eine
entsprechende Fristsetzung durch Beschluss sowohl der Antragstellerin zumutbar als auch interessengerecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.