Urteil des SozG Gelsenkirchen vom 03.05.2005
SozG Gelsenkirchen: eheähnliche lebensgemeinschaft, eheähnliche gemeinschaft, heizung, homosexueller, gleichbehandlung, hauptsache, auflage, anmerkung, befristung, notlage
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 11 AS 38/05 ER
03.05.2005
Sozialgericht Gelsenkirchen
11. Kammer
Beschluss
S 11 AS 38/05 ER
Grundsicherung für Arbeitssuchende
nicht rechtskräftig
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
dem Antragsteller über die bereits gewährten Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 64,26 EUR hinaus für die
Zeit ab 21.04.2005 (Eingang des Antrages bei Gericht) bis zum
26.05.2005 monatlich 195,60 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Antragstellers zu einem Drittel.
Gründe:
Die Kammer entnimmt dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragstellers (§ 123
Sozialgerichtsgesetz SGG -) den Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm über die
bislang gewährten Leistungen hinaus für die Zeit ab 21.04.2005 (Eingang des Antrages bei
Gericht) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Eckregelsatzes von
345,00 EUR einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
einen befristeten Zuschlag nach § 24 Abs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches
SGB II - zu gewähren.
Der so verstandene Antrag hat in der Sache lediglich insoweit Erfolg, als für die Zeit vom
Eingang des Antrages bei Gericht bis zum 26.05.2005 ein befristeter Zuschlag nach § 24
Abs. 1 SGB II in Höhe von 195,60 EUR zuzusprechen war. Im Übrigen war der Antrag
abzulehnen.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung
nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen
Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte insbesondere
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Leistungsansprüche ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die
besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
(Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im
Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen (vgl. Grieger, ZfSH/SGB, 2004, 579
[583], Berlit, info also 2005, 3 [4 f.]).
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
Zwar ist ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.02.2005, mit dem dem Antragsteller
für die Zeit vom 01.02.2005 bis zum 28.02.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes in Höhe von 64,26 EUR zuerkannt worden sind, nicht aktenkundig, so
dass insoweit Bestandskraft (§ 77 SGG) eingetreten ist. Allerdings hat er einen
Weiterzahlungsantrag gestellt, der am 04.04.2005 noch nicht beschieden worden war (vgl.
E-Mail Korrespondenz zwischen der Arbeitsagentur Gelsenkirchen und der
Antragsgegnerin). Die für die zulässige Erhebung eines Antrages nach § 86b Abs. 2 SGG
erforderliche Vorbefassung des Verwaltungsträgers (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13.
Auflage 2003, § 123 Rdnr. 22 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte; Krodel, Das Sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage 2005,
Rdnr. 29; Berlit, info also, 2005, 3 [4]) ist somit gegeben.
Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nur insoweit glaubhaft gemacht
glaubhaft gemacht, als ihm ein befristeter Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II zuzusprechen
war. Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als
Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts umfasst gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung,
Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens sowie in vertretbarem
Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist
Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer unter anderem seinen Lebensunterhalt nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II).
Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren
nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum
einen monatlichen Zuschlag (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Nach Ablauf des ersten Jahres
wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Entscheidend für den Beginn des Zuschlages ist nicht der Beginn des Bezuges von
Arbeitslosengeld II, sondern das Ende des Arbeitslosengeldbezuges. Die Frist beginnt am
Tag nach dem letzten Tag des Arbeitslosengeldbezuges und läuft unabhängig davon, ob
tatsächlich Arbeitslosengeld II bezogen wird (Brünner in LPK-SGB II, § 24, Rn. 7). Der
Antragsteller hat zuletzt am 26.05.2003 Arbeitslosengeld bezogen. Die Frist begann hier
somit am 27.05.2003 und endet am 26.05.2005.
In der Sache besteht nach summarischer Prüfung bei einer Differenz zwischen 797,77 EUR
monatlichem Arbeitslosengeld (184,10/Woche - 13/3 = 797,77 EUR - vgl. zur Berechnung
des monatlichen Arbeitslosengeldes bis zum 31.12.2004 und ab 01.01.2005 Sauer in Jahn,
SGB II, § 24, Rn. 14) und 64,26 EUR monatlichem Arbeitslosengeld II ein weitergehender
monatlicher Anspruch von 244,50 EUR, der sich wie folgt errechnet: Die Differenz
zwischen Arbeitslosengeld II und Arbeitslosengeld beläuft sich auf 733,51 EUR. Nach § 24
Abs. 2 SGB II beträgt der Zuschlag zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem
vom Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem
Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II), und dem an den
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Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu
zahlenden Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), hier also 489,00
EUR (Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Wohngeld bezogen hat, liegen
ausweislich des Antrages vom 11.01.2005 nicht vor). Von diesem Betrag sind gemäß § 24
Abs. 1 Satz 2 50 v.H. abzuziehen, da das erste Jahr seit dem Ende des
Arbeitslosengeldbezuges bereits abgelaufen ist, so dass ein Betrag von 244,50 EUR
verbleibt (dieser Betrag ist wie nachstehend zu erörtern ist - im Rahmen einstweiliger
Anordnung auf 80 v.H. zu begrenzen).
Einen weitergehenden - Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Gewährung des
Eckregelsatzes von 345,00 EUR nach § 20 Abs. 2 SGB II zuzüglich anteiliger Kosten für
Unterkunft und Heizung hat der Antragsteller bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil
kein Hilfebedarf besteht. Der Antragsteller ist in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus dem
zu berücksichtigenden Einkommen der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnerin
mit der er eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II
bildet sowie aus den ihm zuerkannten Leistungen zu bestreiten. Dass der Antragsteller mit
seiner Partnerin eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der genannten Vorschrift bildet,
wird von ihm nicht bestritten und wurde auch im Leistungsantrag vom 11.01.2005 so
angegeben.
Die Einbeziehung von Partnern aus eheähnlichen Lebensgemeinschaften und die
Außerachtlassung homosexueller eheähnlicher Lebensgemeinschaften verstößt nicht
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz GG -. Insofern
teilt die Kammer nicht die Auffassung des Sozialgerichts SG Düsseldorf in dem Beschluss
vom 16.02.2005 Az.: S 35 SO 28/05 ER -. Zwar gebietet Artikel 3 Abs. 1 GG im Grunde
eine Gleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten und erlaubt eine
Differenzierung lediglich aus sachlichen Gründen (vgl. hierzu Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom 07.10.1980 Az.: 1 BvL 50/79, BVerfGE, 55, 72 ff).
Die beiden zu vergleichenden Sachverhalte sind aber nicht wesentlich gleich. Denn
insofern sind nicht jegliche Gemeinschaften heterosexueller und homosexueller Prägung
zu vergleichen, weil der Gesetzgeber auch die Partner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Bedarfsgemeinschaft und damit zur
Einkommensanrechnung herangezogen hat (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II und § 33b des
Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB I -). Als Vergleichsgruppen sind daher nur die
Mitglieder eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaften
heranzuziehen. Eine Gleichbehandlung dieser beiden Lebensgemeinschaften ist aber
verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf
der Gesetzgeber generalisieren, typisieren und pauschalieren (BVerfG, Beschluss vom
08.10.1991 Az.: 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 ff). Er darf bei bedarfabhängigen
Sozialleistungen die auch vom Einkommen eines Partners abhängig gemacht werden
zwischen eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher Gemeinschaft differenzieren, weil
erstere in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher
herausgebildet hat als letztere (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 Az.: 1 BVL 8/87, BVerfGE,
87, 234 ff). An diesen Gesichtspunkten hat sich seit der zitierten Entscheidung des BVerfG
nach Ansicht der Kammer nichts grundlegendes geändert; insbesondere hat die
partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft noch keinen vergleichbaren sozialen
Stellenwert erlangt, wie die eheähnliche Lebensgemeinschaft (vgl. auch
Landessozialgericht LSG Sachsen, Beschluss vom 14.04.2005 Az.: L 3 B 30/05 ASER;
SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.04.2005 Az.: S 4 AS 31/05 ER; SG Dortmund,
Beschluss vom 31.03.2005 Az.: S 31 AS 82/05 ER, zu recherchieren unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de; Hänlein, Juris PR-SozR 9/2005, Anmerkung 1). Dies gilt
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auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer homosexuellen partnerschaftsähnlichen
Gemeinschaft nicht um eine völlig atypische Lebensform handelt. Gleichwohl lässt sich
wenig bestreiten, dass heterosexuelle eheähnliche Gemeinschaften eine sehr viel größere
praktische Rolle spielen, als homosexuelle partnerschaftsähnliche Gemeinschaften (vgl.
Hänlein aaO.), so dass die bislang vorgenommene Typisierung keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.
Auch wenn das BVerfG in seinem Urteil vom 17.07.2002 Az.: 1 BvF 1/01, 2/01 den
Gesetzgeber indirekt aufgefordert hat, bei der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeitsprüfung
auch Einkommen des homosexuellen eingetragenen Lebenspartners zu berücksichtigen,
kann angesichts der obigen Ausführungen hieraus nicht zwingend gefolgert werden, dass
eine Anrechnung auch bei partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften vorzunehmen
ist.
Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Nichteinbeziehung von
partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften in die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs.
3 SGB II eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt, kann
die Lösung nicht darin bestehen, eheähnliche Gemeinschaften aus der
Bedarfsgemeinschaft herauszunehmen. Denn diese Lösung liefe auf eine
verfassungswidrige Benachteiligung der Ehe hinaus, sofern man auch nicht dort die
Anrechnung untersagen will (Hänlein, a.a.O.). Würden nämlich die Mittel des Partners
allein in der Ehe, nicht aber in der eheähnlichen Gemeinschaft bedarfsmindernd
angerechnet, wäre Artikel 3 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 GG verletzt. Die durch das
Grundgesetz besonders geschützte Ehe wäre in einem solchen Fall besonders
benachteiligt, weil sie neben der Lebenspartnerschaft als einzige Lebensgemeinschaft zur
vorrangigen Unterstützung des Arbeitssuchenden herangezogen würde (LSG Sachsen,
a.a.O.; Hänlein, a.a.O.).
Im Hinblick auf den befristeten Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II ist ein Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Ein solcher liegt vor, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden
und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht,
glaubhaft gemacht worden ist (vgl. hierzu Verwaltungsgericht VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 06.11.2000 Az.: 3 L 2178/00 und Beschluss vom 23.01.2003 Az.: 2 L
2994/02, m.w.N.). Aufgrund der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Antragstellers ist dieser offensichtlich auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
einschließlich des befristeten Zuschlages nach § 24 Abs. 1 SGB II dringend angewiesen.
Da im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsache in der
Regel nicht zulässig ist, erscheint es in Anlehnung an die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung als angemessen und ausreichend, den ihm zu zahlenden befristeten
Zuschlag auf 80 v.H. des Betrages von 244,50 EUR, mithin 195,60 EUR zu begrenzen. Die
vom Gericht vorgenommene Befristung auf den 26.05.2005 ergibt sich bereits daraus, dass
der Anspruch auf den befristeten Zuschlag nur bis zu diesem Zeitpunkt besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.