Urteil des SozG Gelsenkirchen vom 28.08.2003

SozG Gelsenkirchen: schule, rollstuhl, transport, medizinische rehabilitation, verfügung, bus, behinderung, krankenversicherung, demontage, mehrbelastung

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 17 KR 67/03
Datum:
28.08.2003
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 17 KR 67/03
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Kostenübernahme für eine Hilfsmittel-
Zweitversorgung.
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Der am 00.00.1993 geborene Kläger leidet an einem Zustand bei infantiler
Cerebralparese mit spastischer Diplogie. In Folge dessen ist der Kläger unfähig,
selbständig zu gehen und zu stehen und daher durch die Beklagte mit einem Rollstuhl
ausgestattet, der mit einer speziell angepassten Sitzschale versehen ist.
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Am 06.02.2002 wurde für den Kläger eine weitere Kombination aus Rollstuhl und
Sitzschale als Zweitversorgung für die Schule beantragt. Daraufhin erfolgte durch die
Beklagte die Versorgung mit einem weiteren Rollstuhl als Untergestell für die bereits
vorhandene Sitzschale. Die Kosten für eine zweite Sitzschale lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 17.12.2002 ab, da die bereits vorhandene für den Zweitrollstuhl
mitverwendet werden könne. Den Widerspruch vom 30.12.2002 wies die
Widerspruchsstelle der Beklagten mit Bescheid vom 08.04.2003 zurück. Zur
Begründung führte sie unter anderem aus, mit der Zurverfügungstellung eines weiteren
Rollstuhls als Untergestell für die bereits vorhandene Sitzschale sei die Mobilität des
Klägers auch in der Schule sichergestellt. Eine Zweitversorgung mit einer Sitzschale sei
nicht möglich, da eine Mehrfachausstattung mit einem Hilfsmittel nur in Ausnahmefällen
gewährt werden könne. Sie komme zum einen aus hygienischen Gründen in betracht,
wenn z.B. ein am Körper getragenes Hilfsmittel gewechselt werden müsse, zum
anderen dann, wenn aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten
die gelieferte Erstausstattung nicht ausreiche, um alle konkret zu berücksichtigenden
Grundbedürfnisse des Versicherten abzudecken. Die von der Kasse bereits zur
Verfügung gestellte Sitzschale lasse sich problemlos auf den jeweils benötigten
Rollstuhl umstecken. Die Sitzschale sei somit für die zur Verfügung gestellten Rollstühle
(Untergestelle) nutzbar und gleiche die Behinderung in allen Bereichen des täglichen
Lebens aus. Die Versorgung mit einer zweiten Sitzschale würde demnach das Maß des
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Notwendigen im Hinblick auf eine Grundversorgung überschreiten.
Mit der am 008.05.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter. Er ist der Auffassung, es bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme
für eine zweite Sitzschale für den in der Schule in I befindlichen Rollstuhl. Grundsätzlich
sei er sowohl im häuslichen als auch im schulischen Bereich mit Hilfsmitteln zu
versorgen. Daher sei auch ein rezeptierter zweiter Rollstuhl von der Beklagten bewilligt
worden. Dieser Rollstuhl könne indes nicht genutzt werden, wenn die beantragte
Sitzschale nicht eingelegt sei. Daher werde der Kläger zur Zeit in der Schule in seiner
"Kinderkarre" geschoben, obwohl er in der Lage wäre, sich mit einem seinen
Bedürfnissen angepassten Rollstuhl mit Sitzschale alleine fortzubewegen. Die
Nichtversorgung mit einer zweiten Sitzschale und der damit einhergehenden
Nichtnutzbarkeit des zweiten Rollstuhls habe zur Folge, dass eine optimale geistige und
körperliche Entwicklung und Förderung verhindert werde.
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Bei der beantragten Sitzschale handele es sich um eine 9,7 Kilogramm schwere
Sitzschale, die mit Adaptern am Rollstuhl fixiert werde. Daher könne der Kläger auch
nicht - wie von der Beklagten vorgeschlagen - selbst für eine täglichen Transport der
Sitzschale von zu Hause zur Schule und zurück sorgen. Ebenso sei in der Schule kein
Personal vorhanden, das die Sitzschale täglich ein- und ausbauen könnte. Darüber
hinaus sei zu berücksichtigen, dass im Fahrzeug, welches vom Kläger für den
Schulwege eingesetzt werde, kein zusätzlicher Raum für diese zweite Sitzschale
vorgesehen sei. Demnach sei ein Mitverwenden der bereits vorhandenen Sitzschale für
den häuslichen Bereich auch für die schulischen Bereich nicht praktikabel und
durchführbar. Der Kläger werde nicht mit einem Privat-Pkw von seinem Zuhause zur
Schule und zurück transportiert sondern fahre mit einem Sammelbus. Weder der Fahrer
des Busses noch die Lehrkräfte der Schule seien zuständig und gewillt, die Sitzschale
zu demontieren und in den Bus zu verbringen. Auch sei in dem Sammelbus kein
geeigneter Raum für die schwere Sitzschale.
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Schließlich könne der gewählte Transport in die Schule nicht als eigenverantwortlicher
Bereich bezeichnet werden mit der Folge, dass die Eltern für den Transfer der
Sitzschale zuständig seien. Die Eigenverantwortung für die Nutzbarkeit der Sitzschale
im schulischen Bereich habe ihre Grenze in der Unzumutbarkeit. Gemessen an der
zweimal täglich durchzuführenden Fixierung und Demontage der Sitzschale durch die
Eltern des Klägers mit der dadurch erforderlich Präsenz in der Schule sei die Grenze der
Zumutbarkeit überschritten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.202 in Form des
Widerspruchsbescheides vom 08.04.2002 zu verurteilen, ihm die weitere verordnete
Sitzschale zur Verfügung zu stellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und weist
ergänzend darauf hin, dass Sitzschalen mittels Gurtsystem oder mit einem
Trapezadapter auf einem Rollstuhl befestigt werden. Diese Verbindung sei leicht zu
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lösen und erfordere kein geschultes Personal. Auch wenn nachvollziehbar sei, dass der
Kläger aufgrund seines Körpergewichts und des Eigengewichts der Sitzschale nicht in
dieser sitzend transportiert werden könne, so sei es dennoch zumutbar, die leere
Sitzschale für den Transport in die Schule vom Rollstuhl abzunehmen und in den
Kofferraum eines Pkw zu heben.
Grund für die beantragte Mehrfachausstattung mit einer Sitzschale sei vorliegend nicht,
dass der Kläger diese zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse benötige, sondern
dass ein Transport der vorhandenen Sitzschale aus den in der Klagebegründung
genannten Gründen nicht möglich erscheine. Dies könne jedoch eine Leistungspflicht
der Kasse nicht begründen, da diese für die medizinische Rehabilitation zuständig sei
und besondere Schwierigkeiten, die durch den jeweils gewählten Transport entstünden,
in den eigenverantwortlichen Bereich fielen.
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Der Kläger benötige Hilfe beim Umsetzen von einem Rollstuhl auf den anderen,
unabhängig davon, ob der zweite Rollstuhl für die Schule mit einer Sitzschale
ausgestattet sei oder nicht. Auch bei Vorhandensein einer zweiten Sitzschale wäre der
Kläger nicht in der Lage, den Transfer selbständig vorzunehmen. Das Vorbringe, weder
der Fahrer des Sammelbusses noch die Lehrkräfte der Schule seien zuständig und
gewillt, die Sitzschale zu transportieren, könne keine andere Entscheidung
herbeiführen. Ggf. sei der Transport so zu organisieren, dass die Mitnahme aufgrund der
Behinderung notwendiger Hilfsmittel möglich sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
vorbereitenden Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem
wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung war,
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
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Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht in seinen
Rechten verletzt. Die Bescheide sich rechtsfehlerfrei ergangen. Der geltend gemachte
Anspruch steht dem Kläger auch nach Auffassung der Kammer nicht zu. Die Kammer
nimmt insoweit zunächst vollinhaltlich Bezug auf die Gründe des angefochtenen
Widerspruchsbescheides vom 08.04.2003 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
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Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass die Zweitversorgung mit einem Hilfsmittel
im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur in den von ihr
aufgezeigten Ausnahmefällen möglich ist. Ein solcher Fall liegt aber beim Kläger nicht
vor. Die Zweitausstattung wird ausschließlich begehrt, weil der Transport des bereits zur
Verfügung gestellten Erstmittels problematisch ist. Dies jedoch kann nach Auffassung
der Kammer den Anspruch auf eine Zweitausstattung nicht begründen. Die
Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich bei der Hilfsmittelgewährung auf
Maßnahmen medizinischer Art. Die Krankenkasse ist nicht zuständig für Maßnahmen,
die nicht bei der Behinderung selbst, sondern bei deren Folgen auf beruflichem,
gesellschaftlichem oder privatem Gebiet ansetzen. Bei Gehbehinderten, insbesondere
rollstuhlgebundenen Versicherten beschränkt sich das Grundbedürfnis nach
Bewegungsfreiheit und Teilnahme am gesellschaftlichem Leben auf das Bewegen in
der Wohnung und im Nahbereich und wird insoweit durch Gehhilfen und Rollstühle
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sichergestellt. Die Erschließung eines größeren Bewegungsraumes durch die
Benutzung eines Kraftfahrzeuges und den hierdurch ermöglichten Transport des
Hilfsmittels zählt daher - auch nach Inkrafttreten des SGB IX - nicht zu der
Grundbedürfnissen, für die die Krankenkassen einzutreten haben (BSG 26.03.2003, B 3
KR 23/02 R).
Nach Auffassung der Kammer gehört weder der Weg zur Schule noch der insoweit
erforderliche Transport eines notwendigen Hilfsmittels zu dem in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherten Risiko. Zudem würde die Zurverfügungstellung einer
zweiten Sitzschale den persönlichen Freiraum des Klägers nicht wesentlich erhöhen.
Da der Kläger selbst geh- und stehunfähig ist, bedarf er zur Durchführung des
Transports in die Schule in jedem Fall fremder Hilfe. Er muss aus dem im häuslichen
Bereich vorhandenen Rollstuhl in den Bus gesetzt und an der Schule wieder aus dem
Bus getragen werden. Darüber hinaus muss im Bereich der Schule der dort vorhandene
Rollstuhl zunächst herausgeholt, zum Bus gefahren und anschließend der Kläger in
diesen Rollstuhl gesetzt werden. Zu diesem in jedem Fall vorhandenen und
maßgeblichen Hilfebedarf kommt lediglich ist Demontage der Sitzschale bzw. erneute
Montage auf dem zweiten Untergestell hinzu. Insoweit vermag die Kammer keine
unzumutbare zusätzliche Mehrbelastung der Hilfspersonen zu erkennen. Darüber
hinaus ist für die Art und Weise sowie die Finanzierung des Transports der Schüler zur
Schule der Schulträger bzw. der Landschaftsverband zuständig. Deren Aufgabe wird es
sein, eine Transportmöglichkeit zu schaffen, bei der die Mitnahme der Sitzschale für den
Kläger möglich ist.
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Darüber hinaus ist unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aus § 12 Abs. 1 SGB
V zu bedenken, dass die beim Kläger körpergerecht angepasste Sitzschale - im
Gegensatz zu den Rollstuhluntergestellen - aufgrund des Körperwachstums in gewissen
Abständen immer wieder neu zur Verfügung gestellt und angepasst werden muss.
Würde daher die Beklagte zukünftig die Kosten auch für eine zweite Sitzschale
übernehmen müssen, würden sich die hierdurch entstehenden Kosten nicht nur
einmalig sondern fortlaufend verdoppeln. Eine derartige Mehrbelastung für die
Versichertengemeinschaft erscheint der Kammer im Hinblick auf die dargestellten
Erleichterungen unverhältnismäßig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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