Urteil des SozG Gelsenkirchen vom 06.08.2007

SozG Gelsenkirchen: post, verwaltungsverfahren, anmerkung, gebühr, ermessen, gerichtsakte, einverständnis, vertretung, form, widerspruchsverfahren

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 11 AS 9/07 ER
Datum:
06.08.2007
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 11 AS 9/07 ER
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 7 B 26/07 AS ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vom 12.03.2007 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Erinnerungsführer begehrt im Rahmen einer Kostenerstattung für außergerichtliche
Kosten die Festsetzung höherer Gebühren.
2
Diesem Erinnerungsverfahren gemäß § 56 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) liegt
ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde, in welchem die
Antragstellerin und Mandantin des Erinnerungsstücks im Zusammenhang mit der
Anmietung einer Wohnung in Köln die Gewährung eines Darlehens für die von dem
Vermieter geforderte Übernahme von Genossenschaftsanteilen begehrte. Das
Verfahren wurde am 18.01.2007 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
beendet. Mit Beschluss vom 29.01.2007 wurde der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe
unter Beiordnung des Erinnerungsführers Rechtsanwalt Dr. S gewährt.
3
Der Erinnerungsführer beantragte am 13.02.2007 die Festsetzung folgender Gebühren:
4
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, voraus- gegangenes
Verwaltungsverfahren § 14 Nr. 2401, 2400 VV RVG 120,00 EUR Verfahrensgebühr für
Verfahren vor Sozialgericht, vorausge- gangenes Verwaltungsverfahren $ 14, Nr. 3103,
3102 VV RVG 170,00 EUR) Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr.
3106 VV RVG 200,00 EUR Post- und Telekummunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 EUR
10 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 100,70 EUR zu zahlender Betrag 630,70 EUR
5
Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen
wurden am 12.03.2003 von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf 381,99 EUR
festgesetzt. Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, dass die Geschäftsgebühr
VV 2400 nicht gegen die Landeskasse festgesetzt werden könne, da die Beiordnung
6
nurrfür das Klageverfahren und nicht für das Vorverfahren erfolgt sei. Die
Verfahrensgebühr berechne sich nach VV 3102, da im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes kein Widerspruchsverfahren "vorgeschaltet" sei. Die Mitttelgebühr
betraghier 250,00 EUR. Bei den "ER-Verfahren" seien Umfang und Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu einem entsprechenden Hauptsacheverfahren als
unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Verfahrensgebühr als auch die Terminsgebühr
würden jeweils um 1/3 gekürzt, so dass die Verfahrensgebühr 167,00 EUR und die
Terminsgebühr 134,00 EUR betrage.
Gegen diese Festsetzung hat der Erinnerungsführer am 20.03.2007 "vorsorglich"
Beschwerde eingelegt. Es sei nicht ersichtlich, warum in diesem äußerst umstrittenen
Verfahren die Reduzierung insbesondere der Terminsgebühr in diesem Umfang
vorgenommen worden sei. Die Reduzierung der Gebühr für das Verfahren um 3,00 EUR
greife ohnehin in das anwaltliche Ermessen ein.
7
Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug
genommen.
8
II.
9
Die von dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 20.03.2007 vorsorglich eingelegte
Beschwerde ist durch das Gericht als Erinnerung gegen die Entscheidung des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen der Kostenfestsetzung im PKH-
Verfahren gemäß § 56 RVG auszulegen. Zwar hat der Erinnerungsführer das eingelegte
Rechtsmittel falsch bezeichnet, es ist jedoch eindeutig erkennbar, dass er sich mit
diesem gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wenden
wollte und eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung begehrt.
10
Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers ist nicht
begründet.
11
Der Erinnerungsführer hat nach Auffassung des Gerichts jedenfalls keinen höheren
Anspruch auf Kostenerstattung als die bereits festgesetzten 381,99 EUR. Dabei
erstreckt sich der gerichtliche Prüfungsumfang auf die gesamte Festsetzung, allerdings
darf das Gericht keine Änderung zum Nachteil des Erinnerungsführers vornehmen
(Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 56 RVG, Rn9).
12
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die geltend gemachte Geschäftsgebühr in
sozialrechtlichen Angelegenheiten für das vorausgegangene Verwaltungsverfahren
gem. Nr. 2401, 2400 VV RVG zu Recht nicht berücksichtigt. Nr. 2400, 2401 VV regeln
nur den Spezialbereich außergerichtlicher Verwaltungstätigkeit. Da die Beiordnung
lediglich für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt, kann diese Gebühr
im Rahmen der PKH-Festsetzung nicht berücksichtigt werden.
13
Der Erinnerungsführer beansprucht ferner zu Unrecht eine Post- und
Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 40,00 EUR, da
diese nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf höchstens 20,00 EUR begrenzt
ist.
14
Ob der Spruch des Erinnerungsführers auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr
vorliegen aus VV Nr. 3102 RVG folgt (Mittelgebühr 250,00 EUR), diese um ein Drittel
15
auf 167,00 EUR zu kürzen ist oder ob vorliegend VV Nr. 3103 RVG mit der geltend
gemachten Mittelgebühr von 170,00 EUR Anwendnung findet, kann letztlich
dahinstehen, da dem Erinnerungsführer jedenfalls kein höherer Betrag als die
festgesetzten 381,99 EUR zusteht. Denn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu
Unrecht die von dem Erinnerungsführer geltend gemachte Terminsgebühr - wenn auch
gekürzt - berücksichtigt, da diese vorliegend nicht entstanden ist. Eine Terminsgebühr
im Verfahren vor dem Sozialgericht entsteht zwar gem. § 3106 VV nicht nur für die
Vertretung in einem gerichtlich anberaumten Termin, sondern nach den amtlichen
Anmerkungen auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung
entschieden wird (Anmerkung Nr. 1), nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Anmerkung Nr. 2) oder das
Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet
(Anmerkung Nr. 3). Vorliegend ist weder ein gerichtlicher Termin durchgeführt worden
noch ist einer der aufgeführten Sondertatbestände einschlägig. Vielmehr hat das Gericht
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss eine Streitentscheidung getroffen. Im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist
auch keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, vgl. § 124 Abs. 3 SGG.
Nach alledem ist es unerheblich, ob man die von dem Erinnerungsführer geltend
gemachte Verfahrensgebühr gem. VV Nr. 3103 RVG oder die von dem Urkundsbeamten
um 1/3 gekürzte Mittelgebühr gem. VV 3102 RVG berücksichtigt, da in jedem Fall kein
höherer Betrag als 381,99 EUR festzusetzen ist (Verfahrensgebühr i. H. v. 170,00 EUR
+ Post- und Telekommunikationspauschale i. H. v. 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer i. H.
v. 36,01 = 226,10 EUR respektive Verfahrensgebühr i. H. v. 167,00 EUR + Post- und
Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 35,53 =
222,53 EUR)
16