Urteil des SozG Gelsenkirchen vom 05.02.2008

SozG Gelsenkirchen: konkurrenz, anschluss, einkünfte, form, arbeitslosigkeit, betriebsmittel, betriebsstätte, datum, rechnungsstellung, anspruchsdauer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 5 (11) AL 62/07
05.02.2008
Sozialgericht Gelsenkirchen
5. Kammer
Gerichtsbescheid
S 5 (11) AL 62/07
Arbeitslosenversicherung
rechtskräftig
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2007 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2007 verurteilt,
dem Kläger einen Gründungszuschuss gemäß § 57 SGB III ab dem
01.07.2007 nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung eines Gründungszuschusses gemäß § 57
Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der Fassung des Gesetzes
zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006
(Bundesgesetzblatt I, S. 1706) (n. F.) im Streit.
Der am 07.01.1967 geborene Kläger bezog zunächst Arbeitslosengeld I für die Zeit vom
01.06.2007 bis 30.06.2007 von der Beklagten. Die Leistungsbewilligung erfolgte mit
Bescheid vom 15.05.2007 in Höhe von 47,72 EUR täglich (Bemessungsentgelt: 103,62
EUR/Tag) für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen. Aufgehoben wurde die
Leistungsbewilligung ab dem 01.07.2007 mit Bescheid vom 25.06.2007.
Am 09.05.2007 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses zur
Aufnahme einer wöchentlich 40 Stunden umfassenden selbständigen Tätigkeit als
Bezirksschornsteinfegermeister in Recklinghausen zum 01.07.2007 bei der Beklagten. Am
14.06.2007 übergab er dieser die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur
Tragfähigkeit der Existenzgründung vom 11.06.2007 erstellt durch den Dipl.-Kaufmann und
Steuerberater Knut Krause aus Herten. Aus dieser geht u. a. hervor, dass mit dem
Vorhaben des Klägers der Aufbau einer tragfähigen Existenzgründung insgesamt
realisierbar erscheine. Aus einem eingereichten Rentabilitätsplan des Klägers geht hervor,
dass dieser damit rechne, im Jahr 2007 einen Überschuss von 17900,00 EUR, im Jahr
2008 in Höhe von 40400,00 EUR sowie im Jahr 2009 in Höhe von 40100,00 EUR zu
erzielen. Zudem wies er gegenüber der Beklagten nach, die Meisterprüfung im
Schornsteinfegerhandwerk am 13.11.1991 vor der Handwerkskammer Münster abgelegt zu
haben.
Ebenfalls am 14.06.2007 meldete der Kläger die Aufnahme eines Gewerbes als
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Bezirksschornsteinfeger bei der Stadt Recklinghausen ab dem 01.07.2007 an und nahm
seine Tätigkeit im dortigen Kehrbezirk zu diesem Datum auf.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.06.2007 die Gewährung eines
Gründungszuschusses gegenüber dem Kläger ab. Ein solcher diene zur Sicherung des
Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung in der ersten Phase der Selbständigkeit, in
der dem Gründer der Marktzutritt noch nicht gelungen sei und daher die weitere
wirtschaftliche Entwicklung noch unsicher sei. Bei Übernahme eines Kehrbezirks existiere
keine Konkurrenz und sei ein fester Kundenstamm vorhanden. Daher könne kein
Gründungszuschuss gezahlt werden, weil keine Notwendigkeit bestehe, diese Gründung
mit einem Zuschuss abzusichern. Es werde aufgrund der dadurch zu erzielenden
gesicherten Einkünfte kein unternehmerisches Risiko übernommen.
Mit Schreiben vom 16.07.2007 legte der Kläger Widerspruch gegen den
Ablehnungsbescheid vom 27.06.2007 ein. Es sei für die Gewährung des
Gründungszuschusses nicht relevant, ob er über einen festen Kehrbezirk verfüge bzw.
aufgrund eines festen Kundenstammes keiner Konkurrenz ausgesetzt sei. Auch trage er ein
unternehmerisches Risiko. Seine Einkünfte seien nicht gesichert. Insbesondere sei nicht
vorhersehbar, ob sämtliche Kunden die ihnen gestellten Rechnungen begleichen würden.
Zudem sei in der Anlaufphase des Unternehmens eine Rechnungsstellung erst nach
Durchführung der ersten Arbeiten möglich. Einnahmen seien erst im Anschluss zu erzielen.
Auch sei er zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, insbesondere da er einen
Mitarbeiter beschäftige, zur Zwischenfinanzierung in Form eines Darlehens gezwungen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
19.07.2007 zurück. Bezirksschornsteinfegermeister nähmen öffentliche Aufgaben wahr und
bekämen von der zuständigen Verwaltungsbehörde einen Kehrbezirk zugeteilt. Aufgrund
dessen bestehe ein fester Kundenstamm und keine Konkurrenz. Der Marktzutritt sei bereits
gelungen. Auch bestehe ein festes gesichertes Einkommen. Ein unternehmerisches Risiko
werde nicht eingegangen. Ein solches sei auch nicht in der Gefahr der Nichtzahlung von
gestellten Rechnungen durch Kunden zu erblicken. Der Gründungszuschuss diene der
Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der
Existenzgründung, wobei es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung handele, und nicht
der Finanzierung der Zeit in der Zahlungsverzögerungen der Kunden vorlägen. Der
Tatbestand der Anspruchsnorm sei nicht erfüllt.
Mit seiner am 06.08.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Gewährung eines
Gründungszuschusses weiter. Die Formulierung "zur Sicherung des Lebensunterhalts und
zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung" in § 57 Abs. 1 SGB III n. F.
stelle keine eigenständige Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung eines
Gründungszuschusses dar, sondern gebe lediglich die Intention des Gesetzgebers wieder.
Eine Bedürftigkeitsprüfung setze § 57 Abs. 1 SGB III n. F. damit nicht voraus. Daher seien
dessen Voraussetzungen erfüllt. Auch sei der Beklagten kein Ermessen bezüglich der
Gewährung eingeräumt. Wie jeder andere Unternehmer auch, benötige er den
Gründungszuschuss in der Gründungsphase seines Unternehmens zur Sicherung des
Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung. Auch trage er ein unternehmerisches Risiko.
Er habe zunächst Investitionen zu tätigen, insbesondere seine Ausrüstungsgegenstände
sowie ein Firmenfahrzeug anzuschaffen. Einnahmen seien nicht vom ersten Tag an zu
erzielen, sondern erst nach Durchführung der ersten Arbeiten sowie der Begleichung der
den Kunden gestellten Rechnungen. Hier bestehe das nicht durch die Übernahme eines
festen Kehrbezirkes abwendbare Risiko, dass diese Rechnungen nicht ausglichen würden.
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Auch habe er für den von ihm angestellten Mitarbeiter Lohn zu zahlen und
Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Zudem habe er seinen eigenen Lebensunterhalt
zu finanzieren. Auch sei zu beachten, dass andere Bezirksschornsteinfeger durch
entsprechende Leistungen der Beklagten gefördert würden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19.07.2007 zu verurteilen, ihm einen Gründungszuschuss
zu gewähren, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.06.2007
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2007 zu verurteilen ihm einen
neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger könne seinen Lebensunterhalt auch ohne die Gewährung eines
Gründungszuschusses sicherstellen und habe daher keinen Anspruch auf einen solchen.
Sein zu erwartender Gewinn übersteige bereits von Beginn der Tätigkeit an das der
Bewilligung des zuletzt durch ihn bezogenen Arbeitslosengeldes I zugrundegelegte
tägliche Bemessungsentgelt von 103,62 EUR. Der durch die Förderung beabsichtigte
Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers könne aufgrund der
Besonderheiten seiner Tätigkeit, insbesondere des Bestehens eines festen Kehrbezirks,
keiner Konkurrenz, eines eigenen Kundenstamms, eines gesicherten Einkommens sowie
des Fehlens eines unternehmerischen Risikos, nicht erreicht werden.
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Gerichts vom 04.01.2008 sowie 28.01.2008 darauf
hingewiesen worden, dass das Gericht beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid gemäß § 105
SGG zu entscheiden. Beide haben sich mit Schreiben vom 09.01.2008 bzw. 10.01.2008
sowie 21.01.2008 bzw. 31.01.2008 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid
einverstanden erklärt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen. Diese haben dem Gericht vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Im vorliegenden Fall ist nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß §
105 Abs. 1 i. V. m. § 136 SGG entschieden worden, da die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist durch den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27.06.2007 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2007 beschwert im Sinne von § 54 Abs.
2 S. 1 SGG. Der Bescheid ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die
Beklagte auf Gewährung eines Gründungszuschusses gemäß § 57 SGB III n. F. ab dem
01.07.2007. Die Beklagte hat diesen Anspruch zu Unrecht abgelehnt.
Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 SGB III n. F. haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer
selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des
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Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung
Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Gemäß § 57 Abs. 2 SGB III n. F. wird ein
Gründungszuschuss geleistet, wenn der Arbeitnehmer 1.bis zur Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch
hat oder b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach
diesem Buch gefördert worden ist, 2.bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt 3.der Agentur für
Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 4.seine Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt.
Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der vorstehend zitierten Norm. Er ist
Arbeitnehmer und hat mit der Aufnahme seiner 40 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit
als Bezirksschornsteinfegermeister in Recklinghausen ab dem 01.07.2007 eine
selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen. Das Gericht hat keine Zweifel daran,
dass es sich auch bei der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister um eine
selbständige Tätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 1 SGB III n. F. handelt. Selbständig ist eine
Erwerbstätigkeit, die nicht in Abhängigkeit von fremden Weisungen ausgeübt wird. Typisch
für eine solche sind die eigene Betriebsstätte, der Einsatz eigener Betriebsmittel und das
Arbeiten auf eigene Rechnung, die Verfügung über die eigene Arbeitskraft und die im
Wesentlichen freigestellte Tätigkeit und Arbeitszeit (Winkler in: Gagel, Kommentar zum
SGB III, Stand: Dezember 2006/ EL 28, § 57, Rn. 23). Der Kläger hat mit der Aufnahme
seiner Tätigkeit ein Unternehmen errichtet. Ab dem 01.07.2007 tritt er nach außen
unternehmerisch im Geschäftsverkehr auf. Dabei verfügt er über eine eigene Betriebsstätte
und beschäftigt einen weiteren Mitarbeiter. Diesem gegenüber tritt er als Arbeitgeber auf. Er
hat eigene Betriebsmittel, insbesondere die zum Kehren der Schornsteine notwendigen
Handwerksmittel, wie auch ein Betriebsfahrzeug finanziert und angeschafft. Auch führt er
Arbeiten auf eigene Rechnung aus und trägt dabei ein Ausfall- sowie Insolvenzrisiko. Das
Gericht ist, entgegen der von der Beklagten geäußerten Rechtsansicht, davon überzeugt,
dass damit die Übernahme eines unternehmerischen Risikos verbunden ist. Selbst soweit
der Kläger über einen festen Kundenstamm aufgrund der durch Gesetz vorgegebenen
Zuweisung eines festen Kehrbezirks verfügt, trägt er das Risiko, dass die von ihm
getätigten Investitionen sich nicht auszahlen. Auch ist keineswegs garantiert, dass die ihm
zugewiesenen Kunden die von ihm gestellten Rechnungen akzeptieren und begleichen.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Kläger entgegen der bestehenden
gesetzlichen Vorgaben aus staatlichen Mitteln finanziert würde und nicht zur
Rechnungsstellung gegenüber seiner Kunden berechtigt wäre. Auch ist er bezüglich
Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsweise nicht an die Weisungen eines Dritten gebunden.
Darüber hinaus hat der Kläger durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als
Bezirksschornsteinfegermeister seine Arbeitslosigkeit beendet. Er hat in der Zeit vom
01.06.2007 bis 30.06.2007 Arbeitslosengeld I von der Beklagten bezogen. Am 30.06.2007
bestand ein weiterer Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld I für mehr als 90
Tage. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zum 01.07.2007 fand direkt im Anschluss
an die Gewährung von Arbeitslosengeld I statt. Auch hat der Kläger mit der Einreichung
seines Meisterbriefes sowie der Bescheinigung des Dipl.-Kaufmanns und Steuerberaters
Knut Krause vom 11.06.2007 im Sinne einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur
Tragfähigkeit der Existenzgründung, das Bestehen der erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie die Tragfähigkeit seiner
Existenzgründung nachgewiesen. Die Stellungnahme des Dipl.-Kaufmanns und
Steuerberaters Knut Krause stellt eine solche im Sinne von § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, S. 2 SGB
III n. F. dar.
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Damit hat der Kläger sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung eines
Gründungszuschusses gemäß § 57 SGB III erfüllt. Bei dem in § 57 Abs. 1 enthaltenen
Passus: " ... zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit
nach der Existenzgründung ..." handelt es sich hingegen nicht um Tatbestandsmerkmale
der Norm. Vielmehr drückt sich in dieser Formulierung die Intention des Gesetzgebers
sowie der gesetzgeberische Zweck der Vorschrift aus (Winkler in: Gagel, a.a.O., § 57, Rn.
7, 9; Stratmann in: Niesel, Kommentar zum SGB III, 4. Auflage 2007, § 57, Rn. 5 ff.;
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW -, Urteil vom 01.03.2006, L 12 AL
134/05; Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2004, Az.: S 4 AL 279/04 und
Gerichtsbescheid vom 06.02.2006, Az.: S 5 (11) AL 464/04). Dieser ist darin zu erblicken,
für eine Übergangs- und Anfangszeit, in der aus der neu aufgenommenen selbständigen
Tätigkeit keine vollen Einnahmen zu erwarten sind, den Lebensunterhalt des vorher
Arbeitslosen zu sichern (Stratmann in: Niesel, a.a.O., § 57, Rn. 3). Nach Abschaffung der
Ermessensprüfung bezüglich der Gewährung von Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III a.
F. geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Überbrückungsgeld zur Sicherung des
Lebensunterhalts erforderlich ist. Eine Überprüfung, ob die Förderung im konkreten
Einzelfall notwendig ist, soll seit dem 01.01.2004 nicht mehr stattfinden. Aus der
Gesetzesänderung kann nur gefolgert werden, dass eine Förderung den Regelfall
darstellen soll, auf die individuelle Notwendigkeit aber nur noch in Ausnahmefällen (z. B.
bei einem offensichtlichen Mitnahmeeffekt oder Missbrauch) abgestellt werden soll (LSG
NRW, a.a.O.). Dieses muss nach Überzeugung des Gerichts auch bezüglich der vorliegend
streitgegenständlichen neuen Leistung des Gründungszuschusses gemäß § 57 SGB III n.
F., als vom Gesetzgeber vorgesehener Nachfolgeleistung des Überbrückungsgeldes nach
§ 57 SGB III a. F., gelten (Winkler in: Gagel, a.a.O., § 57, Rn. 9, m.w.N.). Das Vorliegen
eines Ausnahmefalles in Form des Bestehens eines offensichtlichen Mitnahmeeffekts bzw.
eines sich aufdrängenden Missbrauchs liegt zur Überzeugung des Gerichts hier nicht vor.
Zwar besteht, wie von der Beklagten angeführt, die Besonderheit der Aufnahme einer
Tätigkeit, für die der Gesetzgeber die Zuweisung eines festen Bezirks und damit eines
festen Kundenstammes vorgegeben hat. Jedoch ist zur Überzeugung des Gerichts auch in
diesem Fall eine Erreichung des Förderzwecks des § 57 SGB III n. F. möglich. Auch bei der
Aufnahme einer solchen Tätigkeit ist die Sicherung des Lebensunterhalts sowie die soziale
Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung notwendig. Auch durch den Kläger waren
entsprechende Investitionen zur Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und sind zu deren
Finanzierung die ersten Einnahmen aus der Tätigkeit vermehrt zu verwenden. Zudem ist -
wie vom Kläger vorgetragen - davon auszugehen, dass in der ersten Zeit der Tätigkeit
zunächst die Ausführung einiger Aufträge zu erfolgen hat, bevor konkrete Einnahmen aus
der Tätigkeit zu erzielen sind. Die Aufwendungen des Klägers zur Sicherung seines
Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung bestehen jedoch von Anfang an und
fortdauernd. Damit scheidet ein offensichtlicher Mitnahmeeffekt aus. Auch ist das Vorliegen
eines Missbrauchs nicht ersichtlich. Insbesondere ist der vorliegende Fall dem, der der von
der Beklagten zitierten Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.05.2007
(Aktenzeichen S 22 AL 52/06) zugrunde lag, nicht vergleichbar. Der Kläger übernimmt nicht
den bestehenden Betrieb eines Familienangehörigen.
Auf den Gründungszuschuss besteht gemäß §§ 57 ff. SGB III n. F. für die ersten 9 Monate
ein Rechtsanspruch (Winkler in: Gagel, a.a.O., § 57, Rn. 38; Stratmann in: Niesel, a.a.O., §
57, Rn. 4). Die vorzunehmende Leistungsbewilligung wird die Beklagte der
Anspruchsdauer und Höhe nach an den weiteren bestehenden gesetzlichen Vorgaben
ausrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Gelsenkirchen, Ahstraße 22, 45879 Gelsenkirchen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte
eingehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten
Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und
Beweismittel angeben.