Urteil des SozG Gelsenkirchen vom 06.02.2006

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Sozialgericht Gelsenkirchen, S 10 U 110/05
Datum:
06.02.2006
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 10 U 110/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 15 U 110/05
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Der 1952 geborene Kläger hat als angestellter Lehrer an verschiedenen Gymnasien die
Fächer Musik, Deutsch und Philosophie unterrichtet. Er fühlt sich durch den Schuldienst
überlastet und bemüht sich, die mit einer reduzierten Stundenzahl oder einem
vorzeitigem Ruhestand verbundenen finanziellen Ausfälle dadurch zu kompensieren,
dass er bei der Beklagten Rentenansprüche wegen verschiedener Berufskrankheiten
(BK) geltend macht. Seine drei Klagen wegen der Berufskrankheiten nach Nr. 2108,
2102 und 1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung hat er zurückgenommen,
nachdem er vom Sozialgericht eindringlich über die mangelnde Erfolgsaussicht belehrt
worden war. Mit dem vorliegenden Klageverfahren macht der Kläger ein "chronisches
Erschöpfungssyndrom mit Tinnitus" als eine Erkrankung geltend, die gemäß § 9 Abs. 2
SGB VII wie eine Berufskrankheit zu entschädigen sein soll.
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Der Kläger war in den Jahren bis 2003 gelegentlich arbeitsunfähig wegen Infekten der
Atemwege. Im ersten Halbjahr 2004 wurde er von dem H1 Neurologen S fast
durchgehend arbeitsunfähig geschrieben wegen einer von diesem Arzt beim Kläger
festgestellten Polyneuropathie. In dem Schuljahr 2004/2005 war er 5 mal arbeitsunfähig.
Nach den Sommerferien 2005 nahm der Kläger wegen ärztlich attestierter
Arbeitsunfähigkeit seinen Dienst nicht wieder auf.
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Der Kläger stellte am 11.07.2004 auf einem 5 Seiten langen Schriftsatz mit 83 Blatt
Anlagen einen Rentenantrag bei der Beklagten. Unter den Anlagen befand sich auch
ein Aufsatz von Priv. Doz. X mit dem Titel "Das Burnout-Syndrom – Eine
Berufskrankheit des 21. Jahrhunderts?" Der Verfasser kam abschließend zu dem
Ergebnis, dass "beim heutigen medizinischen Wissensstand eine Aufnahme des
Burnout-Syndroms in die Liste der Berufskrankheiten nicht erfolgen kann." Der
praktische Arzt N bescheinigte dem Kläger unter dem 12.02.2003 das Vorhandensein
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eines chronischen Erschöpfungssyndroms. Der Internist C1 schloss in einem Bericht
vom 01.04.2004 eine kardiale Grunderkrankung als Ursache des chronischen
Erschöpfungssyndroms aus. Das Versorgungsamt H2 erkannte beim Kläger aufgrund
der Befundberichte seiner behandelnden Ärzte mit Bescheid vom 30.08.2004 als
Behinderungen u.a. chronisches Erschöpfungssyndrom, Polyneuropathie, Tinnitus und
hirnorganisches Psychosyndrom an und stellte beim Kläger einen Grad der
Behinderung (GdB) um 40 v. H. fest. Die im anschließenden Klageverfahren S 00 SB
000/00 vom Sozialgericht durchgeführte Beweisaufnahme führte zu dem Ergebnis, dass
beim Kläger weder die von S attestierte Polyneuropathie noch ein organisches
Psychosyndrom besteht und dass der GdB richtigerweise nur mit 20 v. H. zu bewerten
wäre. Zu dem hier streitigen Erschöpfungssyndrom schrieb der als Sachverständiger
gehörte Neurologe C2:
"Bei der psychiatrischen Untersuchung erschien der Kläger bei der Schilderung seiner
Befindensstörungen, seiner beruflich empfundenen Belastungen und seiner
umweltbezogenen Befürchtungen unsicher und besorgt. Sonst war er affektiv
ausgeglichen. Auch die übrigen psychischen Einzelfunktionen (Bewußtseinslage,
Orientierung, Aufmerksamkeit, Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, formales und
inhaltliches Denken, Wahrnehmung, Gedächtnisleistungen, intellektuelle Fähigkeiten
und Antriebsfunktionen) waren nicht krankheitswertig verändert.
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Im Querschnitt ergaben sich somit keine Hinweise auf eine körperlich begründbare
Störung der Geistestätigkeit (ein hirnorganisches Psychosyndrom), eine sog. endogene
Psychose des schizophrenen Formenkreises oder des manisch- depressiven Typus,
eine einfache oder neurotische erlebnisreaktive Störung von Krankheitswert oder eine
gravierende Persönlichkeits- oder Charakteranomalie.
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Insgesamt fanden sich psychopathologisch keine gravierenden Befunde, die die
Befindensstörungen des Klägers einem definierten psychiatrischen Krankheitsbild
zuordnen ließen.
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Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit und Vergeßlichkeit sind bei dem Kläger als subjektive
Symptome ohne faßbare körperliche Ursache oder psychopathologisches Korrelat
anzusehen. Das Störungsbild ist im Rahmen der psychiatrischen Klassifikationssysteme
am ehesten als Neurasthenie (ICD F 48.0) einzordnen ...
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Der Kläger fühlt sich zwar durch seine berufliche Tätigkeit beansprucht und belastet, ist
daneben aber offensichtlich durchaus in der Lage, im Freizeitbereich (Wochenende,
Schulferien) und auf nebenberuflichen Feldern (wissenschaftliche Publikationen)
produktiv und kreativ zu werden (s. z.B. Bl. 11 SchwbG-Akte).
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Illustriert wird die o.a. Einschätzung beispielsweise durch einen mit Prüfung und
Bestnote bestandenen Studienkurs 2003 (Bl. 96 SchwbG-Akte). Mit einem organischen
Psychosyndrom (z.B. Bl. 28 f. SchwbG-Akte) ist dieses kaum vereinbar.
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Auch die selbständige, engagierte und sthenische Artikulation der eigenen Belange in
beruflichen und rechtlichen Angelegenheiten mit profuser schriftlicher Produktion spricht
für gut erhaltene Ressourcen und erhaltener Fähigkeit zur Überwindung der
Versagensvorstellungen in motivationsbesetzten Bereichen. "
11
Der Sachverständige B führte in seinem Gutachten vom 16.04.2005 ergänzend aus:
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"Der Kläger berichtet über Erschöpfungszustände sowie über eine insbesondere
nachmittäglich auftretene Müdigkeit, welche ihn veranlassen würde, sich nachmittags
nach dem Schuldienst für einige Stunden hinzulegen. Bei der heutigen Untersuchung,
welche am Nachmittag etwa zwischen 15:30 und 16:30 stattfand, konnte ein solcher
Erschöpfungszustand nicht festgestellt werden. Die körperlichen Kräfte waren
altersentsprechend normal und nicht erkennbar gemindert. Auch eine Erschöpfbarkeit
der Reflexe, wie sie der behandelnde Neurologe beschreibt, konnte bei der heutigen
Untersuchung nicht festgestellt werden. Der Neurologe und Psychiater Herr C2 ordnete
in seinem Gutachten die angegebene Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit und Vergeßlichkeit
bei dem Kläger als subjektive Symptome ohne faßbare körperliche Ursache oder
psychopathologisches Korrelat der Diagnose Neurasthenie zu. Dieser Meinung
schließe ich mich an. Auch von meinem Fachgebiet her ergibt sich kein Anhalt für das
Vorliegen einer faßbaren körperlichen Diagnose."
Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 25.05.2005 einen ablehnenden Bescheid
unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 SGB VII und das Fehlen neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse. Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 31.05.2005 zurück.
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Mit der am 06.06.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren
weiter.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Rente zu gewähren wegen eines chronischen Erschöpfungssyndroms mit Tinnitus,
das wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Alle
diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
19
Entscheidungsgründe:
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Die statthafte Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache
selbst ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung der
Beklagten ist nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2
Satz 1 SGG beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung, da bei ihm keine BK vorliegt und auch keine Erkrankung, die wie
eine BK gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII als Versicherungsfall anzuerkennen ist.
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Beim Kläger liegt keine BK vor, da sich das vom Kläger geltend gemachte
Krankheitsbild unter keine der Nummern in der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung einordnen lässt. Ein Erschöpfungssyndrom infolge der
schädigenden Einwirkung von Schülern oder sonstiger Eigentümlichkeiten des
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Schulbetriebs wird in der Anlage nicht aufgeführt. Der Tinnitus wird zwar von der
medizinischen Wissenschaft als Berufskrankheit angesehen, aber nur dann, wenn er im
Zusammenhang mit einer Lärmschwerhörigkeit im Sinne der BK Nr. 2301 auftritt. Für
eine Lärmschwerhörigkeit beim Kläger gibt es jedoch nicht den geringsten Anhalt.
Soweit der Kläger eine Berentung des bei ihm von mehreren Ärzten diagnostizierten
und von Versorgungsamt als Behinderung anerkannten Erschöpfungssyndroms wie
eine BK gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Denn
weder ist das Vorliegen einer derartigen Erkrankung mit der erforderlichen Sicherheit
nachgewiesen, noch sind die besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII
erfüllt.
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Das chronische Erschöpfungssyndrom ist von den behandelnden Ärzten des Klägers
unkritisch allein aufgrund der subjektiven Beschwerdeschilderungen des Klägers
diagnostiziert worden. Der Internist C1 konnte ein Herzleiden als Ursache der vom
Kläger angegebenen Beschwerden ausschließen. Aus den aktenkundigen
Arztberichten ergibt sich nicht, dass von den anderen behandelnden Ärzten jemals der
Versuch unternommen wurde, die Eigenangaben des Klägers durch gezielte
Untersuchungen der Leistungsfähigkeit und der Fitness des Klägers zu verifizieren.
Diagnosen, die allein auf der Selbstbeurteilung eines Patienten beruhen, hält das
Sozialgericht nicht für geeignet zum Nachweis des Vorliegens einer bestimmten
Krankheit. Dies gilt besonders dann, wenn sich aus dem Verhalten des Patienten
objektive Hinweise dafür ergeben, dass seine Angaben nicht den Tatsachen
entsprechen können. Die Sachverständigen C2 und B haben in ihren Gutachten im
Parallelrechtsstreit 00 SB 000/00 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es für eine
vorzeitige Erschöpfbarkeit des Klägers keine Anhaltspunkte gibt. Die beiden Gutachten
des Neurologen C2 vom 03.03.3005 und des Orthopäden B vom 16.04.2005 aus dem
Klageverfahren S 00 SB 000/00 konnten gemäß § 411 a ZPO auch in diesem
Klageverfahren als Sachverständigengutachten verwertet werden (vgl. Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage § 117, Rdn.6)
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Bei den von den unabhängigen Sachverständigen aufgrund der gerichtlichen
Beweisanordnung durchgeführten Untersuchungen zeigte der Kläger keine Anzeichen
eines Erschöpfungszustands oder einer Verminderung der körperlichen Kräfte. Die
Ärzte haben für das Sozialgericht nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Kläger in
seinem Privatleben und bei der Verfolgung seiner Rechtsansprüche außergewöhnlich
aktiv und in keiner Weise behindert zeigt. Für die unbeeinträchtigte Handlungsfähigkeit
des Klägers sprechen neben den in den Gutachten erwähnten Freizeitaktivitäten des
Klägers auch die ungewöhnlich umfangreichen Schriftsätze des Klägers an die
Beklagte und an das Gericht. Seine Schreiben sind immer mit zahlreichen Anlagen und
mit Zitaten versehen, die nur durch äußerst zeitraubende Recherchen ausfindig
gemacht und dann ausgewertet worden sein können. Das Sozialgericht hat dem Kläger
am 06.10.2005 ein Päckchen zurückgesandt, das mit zahlreichen Veröffentlichungen
über kranke Lehrer gefüllt war. Er hatte diese Literatur zusammen mit der 14 Seiten
umfassenden Klageschrift übersandt. Die Kammer hält es für eine völlig normale
körperliche Reaktion, dass man nach derartig belastenden Literaturrecherchen erschöpft
ist. Sie kann darin keinen krankhaften körperlichen Zustand erkennen.
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Aber selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass bei ihm ein
Erschöpfungszustand als eigenständige Erkrankung vorliegt, so sind doch die
speziellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt. Nach § 9 Abs. 2 SGB
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VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet
ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK zu
entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 SGB VII vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehören der ursächliche
Zusammenhang und die Zugehörigkeit des Versicherten zu einer bestimmten
Personengruppe, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige
Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach neueren Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft Krankheiten der betreffenden Art verursachen. Das
Tatbestandsmerkmal der gruppentypischen Risikoerhöhung ist im vorliegenden Fall
nicht erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss mit wissenschaftlichen
Methoden und Überlegungen zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen eine
generelle Eignung besitzen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Solche
Erkenntnisse liegen in der Regel dann vor, wenn die Mehrheit der medizinischen
Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über
besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich
fundierten Meinung gelangt ist. Es muss sich um gesicherte Erkenntnisse handeln; nicht
erforderlich ist, dass diese Erkenntnisse die einhellige Meinung aller Mediziner sind.
Andrerseits reichen vereinzelte Meinungen einiger Sachverständiger nicht aus (BSG
Urteil vom 21.01.1997 in 2 RU 7/96 und vom 04.06.2002 in B 2 U 20/01 R). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Der Kläger, der die Beklagte und das Gericht mit Unmengen von Veröffentlichungen zu
den Belastungen im Lehrerberuf geradezu überschüttet hat, war nicht in der Lage, auch
nur eine einzige wissenschaftliche Veröffentlichung vorzulegen oder zu benennen, in
der sich ein Arzt dafür ausgesprochen hat, dass die Berufsgruppe der Lehrer durch ihre
Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen
ausgesetzt ist, die ein chronisches Erschöpfungssyndrom verursachen. Mit der Frage,
ob das chronische Erschöpfungssyndrom bzw. Burnout-Syndrom eine
entschädigungspflichtige Berufskrankheit darstellen könnte, hat sich allein X in der vom
Kläger vorgelegten Veröffentlichung aus dem Jahr 2000 befasst. Dieser Autor, auf den
sich der Kläger zur Begründung seines Rentenbegehrens ausdrücklich beruft, hat
bereits am Anfang seines Aufsatzes festgestellt, dass das Vorkommen dieses Syndroms
nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt ist. Später hat er das Fazit gezogen (Bl.
75 der BG-Akte), dass die Aufnahme des Burnout-Syndroms in die Liste der
Berufskrankheiten nicht erfolgen kann und dass auch § 9 Abs. 2 SGB VII nicht in
Betracht kommt. Diese Veröffentlichung stützt also das Klagebegehren gerade nicht.
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Das Gericht war daher nicht gehalten, Ermittlungen im Hinblick auf § 9 Abs. 2 SGG
durchzuführen. Dies gilt um so mehr, als erfahrungsgemäß nicht nur Lehrer, sondern
Angehörige aller Berufsgruppen heutzutage erheblichem beruflichen Stress ausgesetzt
sind, auf den viele dann mit körperlichen Symptomen reagieren. Die Tatsache, dass
Lehrer ihre Beschwerden besser verbalisieren können und sie daher in der
Vergangenheit häufig Frühpensionierungen erreichen konnten, kann nach Ansicht der
Kammer nicht als Beleg für eine weit überdurchschnittliche Erkrankungshäufigkeit bei
Lehrern infolge beruflicher Überlastung gewertet werden.
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Die Kostenentscheidung der nach alledem unbegründeten Klage beruht auf § 193 SGG.
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