Urteil des SozG Gelsenkirchen vom 26.04.2002
SozG Gelsenkirchen: commotio cerebri, psychiatrisches gutachten, arbeitsunfall, kopfschmerzen, befund, unfallversicherung, wahrscheinlichkeit, psychiatrie, diagnose, neurologie
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 6 KN 63/01 U
26.04.2002
Sozialgericht Gelsenkirchen
6. Kammer
Urteil
S 6 KN 63/01 U
Unfallversicherung
rechtskräftig
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Entschädigung aus Anlass eines Arbeitsunfalls vom 00.00.1996 hat.
Der 0000 geborene Kläger war als Hauer im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt. Er
hatte bereits am 00.00.1978, 00.00.1980, 00.00.1987 und am 00. 00.1991 Unfälle mit
Kopfbeteiligung erlitten. Am 00.00.1996 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall unter
Tage, als er in der Lstraße Revier 0 mit Transportarbeiten beschäftigt war. Während dieser
Tätigkeit stieß der Kläger mit dem Kopf gegen einen Eisenträger und verletzte sich.
Ausweislich des Durchgangsarztberichts vom 00.00.1996 fand sich eine
fünfmarkstückgroße leichte Schwellung mit Druckschmerz 5 cm hinter dem linken Ohr,
ohne äußere Hautverletzung, ohne Kalottenkopfschmerz sowie ohne neurologischen
Auffälligkeiten.
In der Zeit vom 00.00.1996 bis zum 00.00.1996 befand sich der Kläger in stationärer
Behandlung im Knappschaftskrankenhaus S - Neurochirurgie, nachdem er am 00.00.1996
einen häuslichen Sturz erlitten und zusätzlich über Schwindel und mäßige Übelkeit (ohne
Erbrechen) geklagt hatte. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 00.00.1996 wurde von
den dort behandelnden Ärzten der Verdacht auf eine minimale links parietale
subarachnoidale Blutung, die in Kontrollaufnahmen nicht mehr nachweisbar gewesen sei,
geäußert. Eine Indikation für eine operative Intervention wurde nicht gesehen.
Im Rahmen eines von der Beklagten eingeleiteten Feststellungsverfahrens zog diese
Befund- und Behandlungsberichte, einen Auszug aus der Leistungskarte der L1
Krankenversicherung sowie von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie
Priv.-Doz. Dr. A für die Bundesknappschaft erstattete Rentengutachten bei. Sodann
beauftragte die Beklagte Herrn Priv.-Doz. Dr. A mit der Erstellung eines Gutachtens über
den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall vom 00.00.1996 und den bei dem Kläger
bestehenden Gesundheitsstörungen. In einem Gutachten vom 00.00.1999 erhob Priv.-Doz.
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Dr. A folgende Diagnosen:
Leichtgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen. Spannungskopfschmerz,
der durch eine analgetikainduzierte Kopfschmerzsymptomatik überlagert wird.
Zusammenfassend gelangte Prof.-Doz. Dr. A zu der Auffassung, dass das am 00.00.1996
stattgehabte Trauma nicht geeignet sei, die noch bestehende Symptomatik ausgelöst zu
haben. Dagegen spreche nicht nur die Unfallart, sondern auch die Tatsache, dass bereits
vor dem Unfall mehrfach Kopfschmerzen ärztlich festgehalten worden seien. Die am
00.00.1996 erlittenen Verletzungen seien somit nicht geeignet, die beim Kläger
bestehenden Beschwerden auszulösen bzw. zu verursachen. Es handele sich vielmehr um
eine chronifizierte Kopfschmerzsymptomatik, die nach Aktenlage zumindest seit etwa 1992
bestehe.
Die Beklagte zog nach Vorlage des Gutachtens zunächst weitere den Kläger betreffende
Befund- und Behandlungsbericht bei und leitete diese mit der Frage an Herrn Priv.-Doz. Dr.
A weiter, ob die vor dem Ereignis vom 00.00.1996 stattgefundenen Unfälle geeignet seien,
die von dem Kläger beklagten Beschwerden auszulösen und vor diesem Hintergrund von
einer Vorschädigung auszugehen sei, die durch die Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom
00.00.1996 verschlimmert worden sei. In einer Stellungnahme vom 00.00.2000 vertrat Priv.-
Doz. Dr. A die Ansicht, dass die Unfallereignisse aus den Jahren 1978 bis 1991 nicht
geeignet seien, die bei dem Kläger vorhandenen Beschwerden auszulösen und angesichts
dessen auch nicht von einer Vorschädigung auszugehen sei. Gestützt auf diese
medizinischen Feststellungen lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente aus Anlass
des Arbeitsunfalls vom 00.00.1996 mit Bescheid vom 20.07.2000 ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.07.2000 Widerspruch, der vom Widerspruchsausschuss
der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2001 zurückgewiesen wurde. In dem
Bescheid führte der Widerspruchsausschuss ergänzend aus, dass der Kläger bereits in der
Zeit vom 00.00.1979 bis zum 00.00.1979 unter anderem wegen Commotio-cerebri stationär
behandelt worden sei. Mit seiner am 09.03.2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter.
Er behauptet, in der Zeit vom 00.00.1979 bis zum 00.00.1979 nicht wegen einer Commotio-
cerebri stationär behandelt worden zu sein. Wegen dieser Erkrankung sei vielmehr ein
anderer L2 Fremdarbeiter stationär versorgt worden. Im übrigen wiederholt und intensiviert
er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.02.2001 zu verurteilen, ihm aus Anlass des Arbeitsunfalls
vom 00.00.1996 eine Verletztenrente unter Zugrundelegung einer MdE von mindestens 20
v.H. nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, den
Zeugen Z zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Kläger in der Zeit vom
00.00.1979 bis zum 00.00.1979 im F-Krankenhaus nicht wegen Commotio-cerebri
behandelt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
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Das Gericht hat zunächst einen Befundbericht des Arztes für Neurologie und
Psychiatrie/Psychotherapie Dr. F1 vorn 00.00.2001 eingeholt. Dr. F1 hat ausgeführt, dass
der Kläger unter spannungsbedingten Cervikocephalgien, psychovegetativen Störungen
mit Schwindelgefühlen und Affektinkontinenz im Rahmen einer schweren
Persönlichkeitsstörung leide. Dem Gutachten des Priv.-Doz. Dr. A hat Dr. F1 zugestimmt,
da er keine weiteren Untersuchungen bzw. Befunde erhoben habe, die den Befunden und
Interpretationen in dem Gutachten des Priv.-Doz. Dr. A widersprechen könnten.
Auf Antrag des Klägers hat sodann die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. H
nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten
erstattet. In ihrem aufgrund einer klinischen Untersuchung des Klägers erstatteten
Gutachten vom 00.00.2002 ist die Sachverständige Dr. H zusammenfassend zu der
Feststellung gelangt, dass bei dem Kläger keine Gesundheitsstörungen vorlägen, die mit
Wahrscheinlichkeit ursächlich im Sinne der Entstehung oder ursächlich im Sinne der
Verschlimmerung auf den Unfall vom 00.00.1996 zurückzuführen seien. Die im CT vom
00.00.1996 beschriebene minimale subarachnoidale Blutansammlung links temporal sei
viel eher durch den einige Tage nach dem Arbeitsunfall stattgehabten Sturz zu Hause
erklärt als durch den Arbeitsunfall selber. Beide Unfälle und auch die winzige
Blutansammlung seien sicherlich nicht als ursächlich für die etwas erweiterten äußeren
Liquorräume beidseits anzusehen. Im übrigen erkläre die Liquorraumerweiterung sicherlich
nicht die seit dem Arbeitsunfall bestehenden Kopfschmerzen. In Zusammenschau mit
einem seit Jahren bestehenden Partnerschaftskonflikt seien die Kopfschmerzen vielmehr in
diesem Zusammenhang erklärbar, so dass viel eher die Diagnose eines
Spannungskopfschmerzes - verstärkt durch einen medikamenteninduzierten Kopfschmerz -
zu stellen sei.
Der Kläger hat gegen diese Feststellungen eingewandt, dass der 6 Tage nach dem Unfall
stattgehabte häusliche Sturz und die daraus resultierende subarachnoidale Blutung
letztlich als adäquat kausale Folge des Arbeitsunfalls zu bewerten sei. Darüber hinaus
habe die Sachverständige diese Blutansammlung nicht weiter dahingehend untersucht, ob
daraus eine Gesundheitsstörung des Klägers entstanden sei. Es seien nämlich lediglich
Überlegungen im Hinblick auf die Erweiterung der äußeren Liquorräume angestrengt
worden. Im übrigen sei das Gutachten auch dahingehend fehlerhaft, als es ohne
Untersuchung der derzeitigen Größe der äußeren Liquorräume den Befund des
Radiologen Dr. C-S1 vom 00.00.1996hinsichtlich eines posttraumatischen Hygroms ohne
nähere Begründung zurückweise. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes
wird im übrigen auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und ihrem wesentlichen Inhalt
nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist in der Sache nicht
begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass des
Arbeitsunfalls vom 00.00.1996. Insofern ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
20.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2001 nicht rechtswidrig,
und der Kläger wird durch ihn nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der vom Kläger erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den bis zum 31.12.1996
geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der von ihm geltend
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gemachte Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche
Unfallversicherung - (SGB VII) am 01.01. 1997 eingetreten ist (Art. 36 des
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls
nach Maßgabe der ihm folgenden Vorschriften Leistungen, insbesondere bei Vorliegen
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 20 v.H. Verletztenrente in der
dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Für die
Gewährung von Entschädigungsleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls ist ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem
Unfallgeschehen einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen dem
Unfallgeschehen und dem Personenschaden andererseits (haftungsausfüllende Kausalität)
erforderlich. Dabei müssen der Personenschaden, die versicherte Tätigkeit und das
Unfallgeschehen einschließlich dessen Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den
ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich
die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht.
Es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Kläger während des erlittenen Arbeitsunfalls vom
00.00.1996 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.
Gleichwohl fehlt es an einem Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der
Kopfschmerzsymptomatik des Klägers. Das folgt zur Überzeugung der Kammer aus den
Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren, insbesondere aus dem von Herrn
Priv.-Doz. Dr. A am 00.00.1999 und 00.00.2000 erstatteten Gutachten über die
Zusammenhangsfrage als auch aus dem Befundbericht des Herrn Dr. F1 vom 00.00.2001
sowie dem Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. H vom 00.00.2002, das die
Feststellungen der Beklagten sowohl inhaltlich als auch im Ergebnis stützt.
Priv.-Doz. Dr. A hat in seinem Gutachten vom 00.00.1999 ausgeführt, dass das anlässlich
des Arbeitsunfalls vom 00.00.1996 stattgehabte Trauma nicht geeignet sei, die heute
bestehende Symptomatik ausgelöst zu haben. Er hat in diesem Gutachten - ähnlich wie in
dem für die Bundesknappschaft erstatteten Rentengutachten vom 00.00.1998 - vielmehr die
Diagnose eines Spannungskopfschmerzes gestellt, zu dem sich bei chronischem
Analgetikamißbrauch ein analgetikainduzierter Kopfschmerz hinzugesellt haben dürfte.
Diese Feststellungen des Gutachters Priv.-Doz. Dr. A sind für die Kammer schlüssig und
nachvollziehbar, zumal auch der den Kläger behandelnde Arzt Dr. F1 in seinem
Befundbericht die Diagnosen "spannungsbedingte Cervikocephalgien" und
"psychovegetative Störungen" mit "Schwindelgefühlen" sowie "Affektinkontinenz im
Rahmen einer schweren Persönlichkeitsstörung" erhoben hat. Wenn der Kläger jedoch
unter Spannungskopfschmerzen und psychovegetativen Störungen leidet, so spricht dies
gegen einen Zusammenhang dieser Leiden mit dem stattgehabten Arbeitsunfall.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch die vom Kläger nach § 109 SGG benannte
Sachverständige Frau Dr. H zu vergleichbaren Feststellungen gelangt ist und in diesem
Zusammenhang den Ausführungen des Herrn Priv.-Doz. Dr. A zugestimmt hat. Im Hinblick
auf die von den Beteiligten während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens diskutierte
Erweiterung der äußeren Liquorräume hat die Sachverständige die Ansicht vertreten, dass
die beim Kläger vorhandene leichte Erweiterung der äußeren Liquorräume in keiner Weise
eine krankhafte Bedeutung haben müsse. Es bestehe nämlich die Möglichkeit, dass es sich
bei manchen Menschen um eine Normvariante handele, sie könne jedoch auch Ausdruck
einer ganz leichten Hirnathrophie sein oder aber auch die Folge eines Traumas darstellen.
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Da sich der beim Kläger vorhandene Befund als nicht sehr ausgeprägt darstelle, erscheine
es auch als denkbar, dass er im Befund gar nicht erwähnt werde. Darüber hinaus hat die
Sachverständige Dr. H festgestellt, dass die im Befund des Knappschaftskrankenhauses S
vom 00.00.1996 beschriebene winzige subarachnoidale Blutansammlung links temporal
nicht für die jetzt diskutierte Erweiterung der Liquorräume ursächlich sein könne. Zudem
habe sich eine Blutung an dieser Stelle aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 00.00.1996 als
sehr untypisch dargestellt, so dass es als viel wahrscheinlicher erscheine, diese Blutung
als durch den häuslichen Sturz auf die rechte Kopfseite verursacht anzusehen. Letztlich
erklärten beide Unfälle aber keinesfalls die seit dieser Zeit geklagten permanenten und
starken Kopfschmerzen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Kopfschmerzsymptomatik des
Klägers weder vor dem Hintergrund des Arbeitsunfalls noch als Folge des häuslichen
Sturzes erklärt, musste der Zusammenhang verneint werden.
Ohne Erfolgt macht der Kläger geltend, dass in dem Gutachten der Sachverständigen Dr. H
die vormals festgestellte subarachnoidale Blutansammlung nicht weiter dahingehend
untersucht worden sei, ob daraus eine Gesundheitsstörung des Klägers entstanden sein
könne. Denn die Sachverständige legt auf Seite 21 ihres Gutachtens dar, dass die Blutung
viel eher durch den häuslichen Sturz auf die rechte Kopfseite verursacht sein könne,
letztlich auch dieser Unfall aber keinesfalls die starken Kopfschmerzen erkläre. Im übrigen
ist zu berücksichtigen, dass nahezu sämtliche im Gerichts- und Verwaltungsverfahren
gehörte Ärzte die Diagnose eines Spannungskopfschmerzes, der durch den Missbrauch
von Schmerzmitteln verstärkt worden sei, gestellt haben. Handelt es sich jedoch um einen
Spannungskopfschmerz im Rahmen eines Partnerschaftskonflikts, so schließt dies mit
nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Unfallzusammenhang aus. Der
Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht einwenden, dass psychische
Unfallfolgen diesen Spannungskopfschmerz erst herbeigeführt hätten, weil der Kläger
sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren stets betont hat, dass seine
Kopfschmerzen auf rein körperliche Ursachen zurückzuführen seien.
Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Antrag auf
Vernehmung des Zeugen Z zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger in der Zeit vom
00.00.1979 bis zum 00.00.1979 im F-Krankenhaus nicht wegen Commotio-cerebri
behandelt worden sei, war abzulehnen. Denn die Kammer konnte die vom Kläger
behauptete Tatsache als wahr unterstellen (Rechtsgedanke des § 244 Abs. 3 Satz 2
Strafprozessordnung ( StPO ) ). Selbst der Umstand, dass der Kläger in dem
vorbezeichneten Zeitraum nicht wegen einer Gehirnerschütterung stationär behandelt
wurde, führt nicht dazu, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem stattgehabten
Unfall und den Erkrankungen des Klägers als hinreichend wahrscheinlich ansehen zu
können. Dem steht nämlich - wie oben gezeigt - das Ergebnis der Beweisaufnahme
entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § § 183, 193 SGG.