Urteil des SozG Fulda vom 28.08.2007

SozG Fulda: abgrenzung, rechtssicherheit, arbeitsunfall, zaun, vertreter, unfallversicherung, verkehr, nachzahlung, nachlass, betriebsgebäude

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
SG Fulda 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 8 U 1047/04
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr
1 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung -
Beitragsausgleichsverfahren - Abgrenzung: Wegeunfall -
Arbeitsunfall - Unfall auf einem Betriebsgelände -
Gesamtbetrachtung - keine Umzäunung - faktische Öffnung
für den öffentlichen Verkehr - Zielort: Außentür des
Mitarbeitereingangs
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 08.04.2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 aufzuheben und die
Klägerin neu zu bescheiden, ohne den Unfall des Mitarbeiters D. vom
06.02.2003 als Unfallbelastung zu berücksichtigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 13.860,53 Euro festgesetzt
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Einordnung eines Unfalls als Arbeits- oder
Wegeunfall als maßgebliche Frage im Beitragsausgleichsverfahren.
Die Klägerin ist Mitglied bei der Beklagten. Von dieser erhielt sie am 08.04.2004
einen Beitragsbescheid für das Jahr 2003. Der Bescheid schließt mit einer
Nachforderung in Höhe von 49.216,92 Euro. Diese Nachzahlung beruht zum
Hauptteil, in Höhe von 29.111,93 Euro auf einer Unfallneulast, die der Klägerin
aufgrund des Unfalls des Mitarbeiters D. am 06.02.2003 auferlegt wurde. Im
Beitragsausgleichsverfahren entspricht dies einer zu leistenden Nachzahlung von
7.858,81 Euro. Bei Nichtberücksichtigung des Unfalls hätte die Beklagte einen
Nachlass von 6.001,72 Euro zu gewähren.
Der Mitarbeiter D. stürzte am 06.02.2003 morgens auf dem Weg zur Arbeit auf
dem Betriebsgelände der Klägerin und erlitt eine Unterschenkelfraktur.
Herr D. hatte sein Auto in der E. abgestellt und war über den Parkplatz
von Seiten der E. in Richtung Mitarbeitereingang unterwegs, als sich der
Unfall wenige Meter vor dem Eingang ereignete.
ca. 2m hohen Zaun vom öffentlichen Verkehrsraum abgetrennt. Eine Rampe führt
dort hinunter zum Haupteingang.
An der Seite E. ist das Gelände nicht umzäunt. Vielmehr geht der
öffentliche Bürgersteig direkt in das Betriebsgelände über. Zudem befinden sich
an der Seite E. große Werkstore, an denen u.a. Post und kleinere
Warensendungen angeliefert werden.
Die Beklagte vertrat im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 die Ansicht, dass
es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handele, der nach § 162 SGB VII
i.V.m. § 30 der Satzung der Beklagten voll im Beitragsbescheid zum Tragen
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
i.V.m. § 30 der Satzung der Beklagten voll im Beitragsbescheid zum Tragen
komme.
Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, dass es sich um einen Wegeunfall
handele, der im Beitragsbescheid nicht hätte angerechnet werden dürfen. Ein
Arbeitsunfall liege bei überschaubaren Werksgeländen ohne Werkstor erst dann
vor, wenn das Betriebsgebäude betreten werde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 08.04.2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 aufzuheben und sie neu zu bescheiden,
ohne den Unfall des Mitarbeiters D. vom 06.02.2003 als Unfallbelastung zu
berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass das Betriebsgelände für den öffentlichen Verkehr nicht
zugänglich sei, so dass es sich bei dem gesamten Betriebsgelände um den Ort
der versicherten Tätigkeit handele. Die örtlichen Verhältnisse seien gerade so
gestaltet, dass nicht jedermann das Gelände betreten oder sein Fahrzeug beliebig
abstellen könne und würde. Bei den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren hätte
nicht festgestellt werden können, dass firmenfremde Fahrzeuge auf dem
Betriebsgelände geparkt worden wären. Ein Privatgelände könne nur dann als
öffentlicher Verkehrsraum qualifiziert werden, wenn tatsächlich eine allgemeine
Benutzung der Verkehrsfläche vorliege und zusätzlich der Verfügungsberechtigte
die Nutzung dulde.
Das Gericht hat zur Besichtigung der örtlichen Verhältnisse auf Anregung der
Klägerin einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf dem
Betriebsgelände der Klägerin durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des weiteren
Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die
Prozessakten und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten sowie die
Verwaltungsakten zum Unfall des Mitarbeiters D., die Gegenstand der
Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung, da der Bescheid vom
08.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 insoweit
rechtswidrig war, als der Unfall des Mitarbeiters D. im Zuschlagsverfahren
Berücksichtigung gefunden hat. Die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Unfall des
Mitarbeiters D. um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB VII, der im
Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt werden durfte.
Der Begriff des Weges nach dieser Vorschrift umfasst das Sichfortbewegen auf
einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist. Den
Zielpunkt stellt bei Wegen zur Arbeit der Ort der Tätigkeit dar.
Der Ort der Tätigkeit ist der Ort der tatsächlichen Aufnahme der versicherten
Tätigkeit (BSG Urteil vom 8. Juli 1980 – 2 RU 17/79). Entscheidend ist also, ob die
tatsächliche Aufnahme der versicherten Tätigkeit bereits mit dem Betreten des
Betriebsgeländes oder erst mit dem Betreten des Betriebsgebäudes beginnt.
Als Ort der Tätigkeit und damit Zielpunkt des Arbeitsweges des Mitarbeiters D. ist
vorliegend das Betriebsgebäude der Klägerin anzusehen, das mit Durchschreiten
des Mitarbeitereingangs erreicht gewesen wäre. Mit dem Betreten allein des
Betriebsgeländes wird hingegen der Ort der Tätigkeit im vorliegenden Fall noch
nicht erreicht.
Das komplette Betriebsgelände kann nicht als Ort der Tätigkeit angesehen
werden, da es nicht eindeutig vom öffentlichen Verkehrsraum abgetrennt ist.
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
Einen Automatismus, der besagt, dass ein Unfall, der sich auf einem
Betriebsgelände ereignet regelmäßig ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist
und nicht ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, gibt es nicht.
Vielmehr ist bei räumlich überschaubaren Werksgeländen ohne Werkstore in
Analogie zu der zum häuslichen Bereich vertretenen Auffassung der Zielpunkt mit
dem Durchschreiten der Außentür der Arbeitsstätte erreicht. Sind Werkstore
vorhanden, handelt es sich bei dem kompletten Werksgelände um den Ort der
Tätigkeit (BSG Urteil vom 22.09.1988, - 2 RU 11/88 -, SozR 2200 § 725 RVO Nr. 12,
Hauck/Noftz/Keller, § 8 Rn. 193; Kasseler Kommentar/Ricke, § 8 SGB VII Rn. 185).
Mangels Vorliegen einer Regelung zur Frage der Abgrenzung von Wege- und
Arbeitsunfällen ist eine Regelungslücke zu konstatieren, die gefüllt werden kann,
indem die Rechtsprechung zum häuslichen Bereich übernommen wird, der
zumindest einen vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt. Auch bei der
Rechtsprechung zum häuslichen Bereich (statt vieler BSGE 2, 239, 243) bildet die
Frage der Rechtssicherheit den entscheidenden Bewertungsansatz. Wollte man
jeweils im Einzelfall auf die speziellen örtlichen und baulichen Verhältnisse des
Wohnhauses Rücksicht nehmen, käme man zu sehr unterschiedlichen und sachlich
nicht gerechtfertigten Ergebnissen.
Dementsprechend hat das BSG entschieden, dass ein Unfall, der sich auf einer
Straße ereignet, die zwar noch zum Betriebsgelände gehört, aber mangels
Umzäunung des Werksgeländes und angesichts des Fehlens eines Eingangstores
auch allgemein Personen, die mit dem Unternehmen nichts zu tun haben,
zugänglich und durch amtliche Verkehrszeichen gekennzeichnet ist, nicht als
Arbeits-, sondern als Wegeunfall anzusehen ist (BSG Urteil vom 23.5.1973, SozR
Nr. 3 zu § 725 RVO).
In Anwendung dieser Rechtsprechung ergibt sich auch im vorliegenden Fall, dass
ein Wegeunfall anzunehmen ist.
Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung entgegen der Ansicht der Beklagten
nicht die Frage des Vorhandenseins von Verkehrszeichen, sondern die
Beschaffenheit des Betriebsgeländes im Einzelfall. Das Vorliegen von
Verkehrszeichen kann dabei ein Indiz für einen öffentlichen Verkehrsraum sein.
Das Fehlen von Verkehrszeichen insbesondere auf kleinen Betriebsgeländen ist
jedoch kein Indiz, das gegen eine Bewertung als Wegeunfall zu sprechen vermag.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist vielmehr entscheidend, ob eine klare
Abgrenzung von Betriebsgelände und öffentlichem Verkehrsraum vorliegt. Dies ist
insbesondere deshalb maßgeblich, weil nur so eine den Maßstäben der
Rechtssicherheit genügende Differenzierung zwischen Wege- und Arbeitsunfällen
ermöglicht wird (BSG Urteil vom 22.09.1988, - 2 RU 11/88 -, SozR 2200 § 725 RVO
Nr. 12).
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dementsprechend auch eine einheitliche
Bewertung von Betriebsgeländen vorzunehmen. Insofern kommt keine
Seiten der E. – ohne Zaun – in Betracht. Die Gesamtheit des
Betriebsgeländes bildet die bewertungsrelevante Örtlichkeit.
Eine den Maßstäben der Rechtssicherheit genügende Abgrenzung zwischen
Betriebsgelände und öffentlichem Verkehrsraum kann im vorliegenden Fall an
einem anderen Zielort des Weges als der Außentür des Mitarbeitereingangs nicht
vorgenommen werden.
Dies gilt zum einen, weil eine komplette Seite des Betriebsgeländes gerade nicht
umzäunt und so vom öffentlichen Verkehrsraum klar abgegrenzt ist. Ein Werkstor,
das so eine klare Abgrenzung liefern könnte, gibt es gerade nicht.
Zudem kann das Betriebsgelände als öffentlich zugänglich angesehen werden, weil
Fahrzeuge und Fußgänger das Gelände ohne Einschränkung befahren bzw.
betreten können. Dementsprechend hat auch der Vertreter der Klägerin anlässlich
der Ortsbesichtigung erklärt, dass es keinerlei Markierungen für Fahrzeuge der
Mitarbeiter gebe. So könnten betriebsfremde Fahrzeuge nicht erkannt und auch
nicht abgeschleppt werden.
Gleiches gilt für Fußgänger. Der Vertreter der Klägerin gibt glaubhaft an, dass es
34
35
36
37
38
Gleiches gilt für Fußgänger. Der Vertreter der Klägerin gibt glaubhaft an, dass es
vor der Anschaffung einer Zugangssicherung an den Außentüren gelegentlich
vorkam, dass Kunden auf eigene Faust das Gebäude betreten hätten. Auf die
innere Zielrichtung dieser Personen kommt es für die Frage der Abgrenzung nicht
an. Entscheidend ist die konkrete Möglichkeit für jedermann, das Gelände zu
betreten.
und Betreten des Betriebsgeländes für jedermann möglich. Eine Kontrolle findet
nicht statt.
Die Tatsache, dass für Außenstehende unzweifelhaft erkennbar ist, dass es sich
um ein Betriebsgelände handelt, steht dem nicht entgegen. Zwar lässt die
Beschaffenheit des Geländes auch von Seiten der E. mit den Werkstoren
und entsprechenden Beschriftungen erkennen, dass das Gelände zum Betrieb der
Klägerin gehört. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch die öffentliche
Zugänglichkeit des Geländes im Allgemeinen das allein taugliche und
entscheidende Merkmal für die Abgrenzung von Wege- und Arbeitsunfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht darauf, dass für die Festsetzung die sich
für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache maßgebend ist, § 52 Abs. 1 GKG.
In der Regel und so auch hier entspricht dies dem wirtschaftlichen Interesse an der
erstrebten Entscheidung (BSG, 05.10.1999 - B 6 Ka 24/98 R -), das darauf
gerichtet ist, im Beitragsausgleichsverfahren anstelle eines Zuschlages in Höhe
von 7.858,81 Euro einen Nachlass von 6.001,72 Euro zu erhalten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.