Urteil des SozG Fulda vom 03.11.2009
SozG Fulda: verfassungskonforme auslegung, anrechenbares einkommen, abtretung, darlehensvertrag, deckung, arbeitslosenhilfe, immobilie, öffentlich, eigentumswohnung, einkünfte
Sozialgericht Fulda
Urteil vom 03.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda S 7 SO 19/08
Hessisches Landessozialgericht L 6 SO 201/09
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Leistungsverpflichtung der Beklagten nach dem SGB XII, namentlich um
die Frage, ob die Beklagte die der Klägerin gewährte Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII
berücksichtigen durfte.
Die Klägerin bezieht seit Januar 2003 Sozialleistungen von der Beklagten.
Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 31.12.2002 hat die Klägerin einen 1/6 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Gemarkung in Größe von 714 m² erworben. Die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses sowie der Keller Nr. 2 stehen
im Sondereigentum der Klägerin. Der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil, einschließlich einer mitverkauften Küche
belief sich auf 88.000,- EUR.
Am 02.01.2003 schloss die Klägerin mit Herrn X. einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 16.000,- EUR,
zur Teil-Finanzierung der Kosten für den Erwerb des vorbezeichneten Miteigentumsanteils. Das Darlehen ist in
jährlichen Raten in Höhe von 1.278,- EUR zurückzuzahlen. Die Darlehenssumme ist mit 4,5 % p.a. fest für acht Jahre
zu verzinsen. Nach Ablauf von acht Jahren soll über den Darlehensrestbetrag eine neue Tilgungsvereinbarung
getroffen werden. Das Darlehen wurde ohne Absicherungen zur Verfügung gestellt. Die Klägerin verpflichtete sich im
Darlehensvertrag, die Eigenheimzulage zur Rückzahlung des Darlehens zu verwenden.
Die Klägerin nutzt die vorbezeichnete Eigentumswohnung bis heute selbst.
Der Klägerin wurde mit Bescheid des Finanzamtes Y. vom 14.08.2003 Eigenheimzulage in Höhe von 2.045,- EUR
jährlich für die Jahre 2003 – 2010 bewilligt.
Die Auszahlung der Eigenheimzulage erfolgte ausweislich des Bescheides des Finanzamtes XY. zunächst auf das
Konto der Klägerin. Am 05.01.2006 legte die Klägerin dem Finanzamt eine Abtretungsanzeige vor, wonach sie die
Eigenheimzulage an Herrn X. abgetreten habe.
Bis Oktober 2007 kam es zwischen den Beteiligten wiederholt zu Diskussionen, ob die Eigenheimzulage als
Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis erfolgte aber bis dahin keine Anrechnung.
Mit Schreiben vom 19.10.2007 wies die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz
(Beschl. v. 19.05.2006 – L 3 R 50/06 SO, juris) darauf hin, dass sie beabsichtige ab März 2008 die Eigenheimzulage
als Einkommen zu berücksichtigen. Bis einschließlich Dezember 2007 genieße die Klägerin Vertrauensschutz. Da die
Auszahlung der Eigenheimzulage im März erfolge, werde man voraussichtlich auch auf die Anrechnung im Januar und
Februar 2008 verzichten.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 12.11.2007 mit, sie gehe weiterhin davon aus, dass die Eigenheimzulage nicht
als Einkommen berücksichtigt werden dürfe. Die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz sei eine
Einzelfallentscheidung. Unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Landessozialgerichte Schleswig-Holstein,
Hamburg und Brandenburg – alle indessen zum SGB II – verwies sie darauf, dass die Rechtsprechung mehrheitlich
gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen tendiere. Schließlich sei der Fall, den das LSG
Rheinland-Pfalz entschieden habe, nicht mit ihrem vergleichbar, weil die Abtretung der Eigenheimzulage darin erst
nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit erfolgt sei. Ergänzend nahm die Klägerin Bezug auf eine Stellungnahme des
Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (Ausgabe 83/05 vom 04.11.2005) sowie auf einen Zwischenbericht
des Ombudsrates Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Am 15.11.2007 wies die Beklagte darauf hin, dass den Bedenken und der Meinung der Klägerin im Ergebnis nicht
gefolgt werden könne, maßgeblich sei der zitierte Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz in Verbindung mit einer
Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2003 (Urt. v. 28.05.2003 – 5 C 41/02).
Die Klägerin stellte am 03.12.2007 einen Folgeantrag, auf Weiterbewilligung von SGB XII-Leistungen.
Mit Bescheid vom 10.12.2007 setzte die Beklagte die Leistungen nach dem SGB XII der Klägerin für die Zeit vom
01.12.2007 bis 31.03.2009 fest. Dabei berücksichtigte sie die Eigenheimzulage als sonstige Einnahme bei der
Einkommensermittlung gem. § 82 SGB XII zu einem Zwölftel, mithin 170,42 EUR - wie angekündigt – für den Monat
März.
Am 12.12.2007 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein, den ihre Prozessbevollmächtigten mit
Schriftsatz vom 11.02.2008 begründeten. Die Eigenheimzulage sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Entscheidend sei, ob die Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne der §§ 83, 84 SGB XII zu werten sei oder als
zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistung nicht zu berücksichtigen sei. Die Entscheidung des BVerwG habe
entscheidend auf den normativen Charakter der Zweckbindung abgestellt, dabei aber verkannt, dass es auch auf das
Motiv – weshalb eine Leistung gewährt wird – ankomme, wie bereits das BSG entschieden habe.
Schließlich wies der Landkreis XY. als zuständige Widerspruchsbehörde den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 28.02.2008 zurück. Die Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen durch die Beklagte sei
rechtmäßig.
Mit ihrer am 31.03.2008 zum SG Fulda erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
28.02.2008 insoweit aufzuheben, als (dass) die der Klägerin gewährte Eigenheimzulage zu einem Zwölftel in Höhe von
170,42 EUR als sonstige Einnahme bei der Einkommensermittlung gem. § 82 SGB XII berücksichtigt wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bleibt bei ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und nimmt ergänzend Bezug auf die Ausführungen
des Landkreises XY. im Widerspruchbescheid.
Das Gericht hat von Amts wegen die Beklagtenakte beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte Bezug genommen.
Einen zunächst (in der mündlichen Verhandlung) geschlossenen Vergleich, wonach die Beklagte die
Tilgungsleistungen der Klägerin für ihr Darlehen – welche in der Summe der Eigenheimzulage entsprechen – als
Kosten der Unterkunft darlehensweise übernehmen sollte, hat die Klägerin fristgerecht widerrufen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten. Die Beklagte hat die Eigenheimzulage zu Recht als Einkommen i.S.v. § 82 SGB XII angerechnet.
Gem. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, mit Ausnahme der
Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die
eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten und Beihilfen nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie Körper und Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Gem. § 83 SGB XII werden Leistungen, die aufgrund öffentlich-
rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen
berücksichtigt, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.
Am Maßstab des Vorstehenden ist die leistungsreduzierende Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen der
Klägerin nicht zu beanstanden.
§ 83 SGB XII entspricht in seinem Wortlaut dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 77 Abs. 1 S. 1 BSHG. Ausweislich
der Gesetzesbegründung zum SGB XII (BT Drucks. 15/1514, S. 65) wurde mit § 82 SGB XII (vormals § 77) im
Wesentlichen inhaltsgleich der bisherige § 76 BSHG ins SGB XII übertragen. In Anbetracht dessen, dürfte der
Gesetzgeber eine Veränderung der unter dem Rechtsregime des BSHG geltenden Rechtslage nicht angestrebt haben,
sodass insoweit an die bis dahin ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden kann.
Bereits im Jahr 2003 hat das BVerwG (Urt. v. 28.05.2003 – 5 C 41/02, juris) entschieden, dass die Eigenheimzulage
sozialhilferechtlich anzurechnendes Einkommen ist. Dem ist das LSG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 19.05.2006 – L 3
ER 50/06 SO, juris, Rn. 20 ff.) gefolgt und hat zur Begründung Folgendes ausgeführt:
"Nach dem Urteil des BVerwG vom 28.05.2003 - 5 C 41/02 - ist die Eigenheimzulage sozialhilferechtlich
anzurechnendes Einkommen. Das BVerwG hat darin ausgeführt: Bei der Anwendung des § 77 Abs. 1 BSHG ist in
einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Zweck der Leistung ausdrücklich
genannt ist. Dazu braucht das Wort "Zweck" nicht verwendet zu werden. Hat sich der Zweck der anderen Leistung -so
er ausdrücklich genannt ist- feststellen lassen, dann ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage
stehenden Sozialhilfeleistung festzustellen. In einem dritten Schritt sind die so festgestellten Zwecke der beiden
Leistungen einander gegenüber zu stellen. Fehlt es an der Identität der Zwecke, dann ist die andere Leistung bei der
Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Im anderen Fall ist sie zu
berücksichtigen. Berücksichtigt werden muss sie aber auch dann, wenn die andere Leistung ohne ausdrückliche
Nennung eines Zwecks, also "zweckneutral" gewährt wird. Dann bleibt es bei dem Grundsatz, dass Einkünfte in Geld
als Einkommen zu berücksichtigen sind.
In Anwendung dieser Grundsätze, die, da § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 83 Abs. 1 SGB XII wortgleich sind, weiter
Anwendung finden, lässt sich ein ausdrücklich genannter Zweck der Eigenheimzulage, der sich von demjenigen der
streitgegenständlichen Grundsicherungsleistungen unterscheidet, nicht feststellen.
Das BVerwG spricht von nicht zweckbestimmten Einkommen dann, wenn zwar kausal für etwas, aber nicht final zu
etwas geleistet werde (Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97). Die andere Leistung wird dann nicht zu einem ausdrücklich
genannten Zweck im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII gewährt, wenn die Verwendung einer generell-abstrakten
Leistung im Belieben des Empfängers steht und die Leistung nicht individuell-konkret gezielt der Deckung eines
bestimmten Bedarfes dient. Von einer zweckbestimmten Leistung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII kann nur dann
gesprochen werden, wenn in den Vorschriften, auf Grund derer die andere Leistung gewährt wird, festgelegt ist,
hinsichtlich welcher Bedürfnisse des Empfängers diese andere Leistung gewährt wird. Ein Zweck ist aber nicht bereits
dann ausdrücklich bestimmt, wenn (lediglich) ein bestimmtes Anliegen des Regelungsgebers erkennbar ist (vgl. hierzu
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 14.08.2002 - 4 LB 128/02 m.w.N.).
Die Eigenheimzulage wird nicht "zu einem ausdrücklich genannten Zweck" gewährt. Die Zweckneutralität der
Eigenheimzulage folgt vielmehr aus den in §§ 2, 4 und 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) geregelten
Anspruchsvoraussetzungen. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass die Eigenheimzulage ohne jeden
"Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt wird, ob bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich zur
Finanzierung eines Eigenheims verwendet wird bzw. wegen der Aufnahme eines Kredites verwendet werden soll. Der
Anspruch auf die Eigenheimzulage entfällt auch dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem
Erwerb oder der Fertigstellung eines begünstigten Objektes verbundenen Aufwendungen eingesetzt wird. Nach der
Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 28.05.2003 dient die Eigenheimzulage nicht final der Deckung eines
bestimmten Bedarfs. Sie ist vielmehr lediglich kausal an den Erwerb bzw. die Fertigstellung eines im Sinne von § 2
EigZulG begünstigten Objekts geknüpft und an besondere Einkommensgrenzen, die in § 5 EigZulG normiert sind. Es
handelt sich um eine generell-abstrakte Leistung.
Dass es sich nicht um eine Zweckbestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII handelt, wird auch durch die
Entstehungsgeschichte des EigZulG gestützt. Auf Grund der Gesetzesmaterialien (BTDrs. 13/2235 und 13/2476) ist
ersichtlich, dass es das allgemeine Ziel der Eigenheimzulage war, die Vermögensbildung für einkommensschwache
Personen und insbesondere die steuerrechtliche Förderung der so genannten "Schwellenhaushalte" durch eine
progressionsunabhängige Förderung zu unterstützen. Der Erwerb oder die Fertigstellung eines begünstigten Objekts
ist zwar auslösender Grund, nicht aber zweckbestimmtes Ziel ihrer Gewährung. Wird als Zweckbestimmung der
Eigenheimzulage die Vermögensbildung unterstellt, wäre dies gerade nicht vereinbar mit dem Zweck der Leistungen
nach dem SGB XII (so BVerwG im Urteil vom 28.05.2003 m.w.N. betreffend die Sozialhilfe und § 77 Abs. 1 BSHG).
Ist ein gesetzgeberisches Ziel der Eigenheimzulage auch die generelle Förderung von eigengenutztem Wohneigentum
gewesen, so entspricht diese Zweckbestimmung im Wesentlichen auch der Bedarfsdeckung im Rahmen der
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Denn hierzu sind auch die notwendigen Kosten der Unterkunft zu
rechnen. Insoweit würde sich dann eine vergleichbare Zweckbestimmung ergeben (vgl. hierzu Verwaltungsgericht
(VG) Neustadt, Beschluss vom 10.03.2000 - 4 L 458/00 NW).
Für die Berücksichtigung der Eigenheimzulage spricht auch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte über die Berücksichtigungsfähigkeit der Eigenheimzulage bei der Sozialhilfe die Regelung
des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG in § 83 Abs. 1 SGB XII wortgleich übernommen hat.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-
Verordnung die Eigenheimzulage bei den Bemessungen der Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu
berücksichtigen ist, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als
Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird (vgl hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom
28.03.2006 - L 3 AS 2/06). Diese Regelung folgt damit der früheren Bestimmung des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III, nach
der die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem
Ausbau oder einer Erweiterung einer solchen Wohnung verwendet wurde, bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der
Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen galt.
Bereits vor Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII waren damit unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des
Sozialhilferechtes und des Rechtes der Arbeitslosenhilfe gegeben. Diese hat der Gesetzgeber nach Schaffung des
SGB II und des SGB XII fortgeführt. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nicht (vgl. hierzu zum
Unterschied zwischen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Regelungen, BVerwG,
Urteil vom 28.05.2003 a.a.O.)."
Dem schließt sich die erkennende Kammer an (wie hier: LSG NRW, Beschl. v. 05.09.2007 – L 20 B 86/07 SO ER,
juris, Rn. 8; SG Karlsruhe, Urt. v. 28.05.2009 – S 4 SO 3352/08, juris, Rn. 44; Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4.
Aufl. 2009, § 83 Rn 3; Brühl, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 83 Rn. 27; Lücking, in: Hauck/Hoftz, SGB XII, 12.
Erg.-Lfg., Stand 2008, § 83 Rn. 10a; a.A. SG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2005 – S 2 SO 218/05 ER, ohne jedoch
zwischen SGB II und SGB XII hinreichend zu differenzieren).
Soweit das BSG (Urt. v. 30.09.2008 – B 4 AS 19/07 R, juris) im Geltungsbereich des SGB II davon ausgeht, dass die
Eigenheimzulage als zweckgebundenes Einkommen nicht bei der Berechnung der SGB II-Leistungen zu
berücksichtigen ist, kann daraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass auch im Geltungsbereich des SGB XII
eine Anrechnung ausgeschlossen ist. Das Gericht führt aus:
"1. Grundsätzlich handelt es sich bei der Eigenheimzulage, die nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) vom
15.12.1995 (idF der Neubekanntgabe vom 26.3.1997, BGBl I 734, unter Berücksichtigung der Änderungen bis zum
Auslaufen der Förderung nach § 19 Abs 9 EigZulG idF vom 22.12.2005, BGBl I 3680) gewährt worden ist, um eine
zweckgebundene Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II.
Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Eine
Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen
zweckbestimmte Einnahmen, die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II soll einerseits bewirken, dass die
besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird.
Andererseits soll die Vorschrift ihre Erbringung für einen identischen Zweck, also eine Doppelleistung verhindern (vgl
BVerwGE 45, 157 , 160; BSGE 90, 172 , 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 12 mwN). Es kommt demnach darauf an, ob
die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten
dient. Im Hinblick auf § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II hat der 11b. Senat des BSG bereits darauf hingewiesen, dass sich die
Regelung des § 11 SGB II am Sozialhilferecht orientiere (SozR 4-4200 § 11 Nr 5). Für das Sozialhilferecht ist das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) allerdings zu der Auffassung gelangt, die Eigenheimzulage werde nicht "zu
einem ausdrücklich genannten Zweck" gewährt. Zur Begründung hat es ausgeführt: In keiner der Vorschriften des
EigZulG werde ein bestimmter Zweck ausdrücklich genannt. Sie sei vielmehr zweckneutral, denn aus den in §§ 2, 4
und 5 EigZulG geregelten Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich, dass die Eigenheimzulage ohne jeden
"Verwendungsnachweis" und unabhängig davon gewährt werde, ob bzw in welchem Umfange sie tatsächlich zur
Finanzierung eines Eigenheims diene (bzw zur Abtragung eines Kredites verwendet werden solle). Der Anspruch auf
die Eigenheimzulage entfalle selbst dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der
mit der Fertigstellung eines begünstigten Objekts verbundenen Aufwendungen eingesetzt werde. Bei einer Änderung
der Verhältnisse, insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG, sei die
Eigenheimzulage nicht für die Vergangenheit zurückzuzahlen, sondern allein eine Neufestsetzung für die Zukunft
vorzunehmen (§ 11 Abs 2 und 3 EigZulG). Es handele sich mithin um eine kausal an den Erwerb bzw die
Fertigstellung eines im Sinne von § 2 EigZulG begünstigten Objekts geknüpfte, an eine Einkommensgrenze (§ 5
EigZulG) gebundene generell-abstrakte Leistung, deren Verwendung im Belieben des Empfängers stehe, nicht aber
um eine Leistung, die final der Deckung eines bestimmten Bedarfs diene. Die subjektive Zweckbestimmung durch die
Empfänger und eine tatsächliche Verwendung der Eigenheimzulage zur Herstellung oder Anschaffung selbst
genutzten Wohneigentums könnten die erforderliche ausdrückliche Zweckbestimmung durch das Gesetz nicht
ersetzen.
Diese Ausführungen sind jedoch nicht ohne weiteres auf die Behandlung einer Eigenheimzulage innerhalb des
Regelungskonzepts des SGB II übertragbar. Nach dem vom BVerwG zu Grund zu legenden § 77
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) war eine auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Leistung nicht als
Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wurde, der ein anderer
sein musste als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Sozialhilfe gewährt wurde. Diese Anforderungen
an die Zweckbestimmung sind deutlich enger gefasst gewesen als im SGB II. § 11 Abs 3 SGB II fordert keinen
ausdrücklich im Gesetz genannten Zweck. Zudem sollte nach der Gesetzesbegründung zu § 11 SGB II auch nur eine
"Orientierung" an den Regelungen im Sozialhilferecht erfolgen (BT-Drucks 15/1516, S 53). Eine unmittelbare
Übertragung war demnach nicht vorgesehen, Abweichungen von den dortigen Regelungen vielmehr insbesondere im
Hinblick auf die "Erwerbszentriertheit" des SGB II geplant (vgl zu dieser Problematik auch BSG, Urteil vom 6.9.2007 -
B 14/7b AS 36/06 R; Entscheidung des erkennenden Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R: Förderungsausschluss
wegen Zweitausbildung). Durch die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr 1 SGB II hat der Gesetzgeber dem
Verordnungsgeber zudem die Möglichkeit eingeräumt, weitere - über die in § 11 SGB II ausdrücklich benannten -
Einnahmen hinaus zu bestimmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dem ist der Verordnungsgeber
durch § 1 Abs 1 Alg II-V nachgekommen und hat in § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005 festgelegt: Außer den
in § 11 Abs 3 SGB II genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen die Eigenheimzulage,
soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht als Vermögen zu
berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Der Verordnungsgeber knüpft dabei in seiner nichtamtlichen
Begründung der Verordnung an die Zweckgebundenheit der Eigenheimzulage an, wenn er dort ausführt, die
Eigenheimzulage habe den Zweck der Förderung des Eigenheimerwerbs. Dieses verkürzt die Zweckrichtung der
Eigenheimzulage zwar, ist jedoch im Hinblick auf das Ziel einer verstärkten Förderung der Schwellenhaushalte durch
eine progressionsunabhängige, für alle Bürger gleich hohe Zulage zutreffend. Zweck des EigZulG war es mithin nicht
allgemein den Lebensunterhalt zu sichern, sondern Haushalten mit geringerem Einkommen den Zugang zum
Wohneigentum zu eröffnen oder zu erleichtern (vgl hierzu Giloy, Kommentar zum EigZulG, 1996, Einführung, RdNr 1).
Dieses scheint auch der Auffassung des Verordnungsgebers zu entsprechen, wenn er gleichsam zum Beleg seiner
Position ausdrücklich zwei Entscheidungen von Landessozialgerichten im vorläufigen Rechtsschutz benennt (LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.4.2005 - L 8 AS 39/05 ER und LSG Hamburg, Beschluss vom 7.7.2005 -
L 5 B 116/05 ER AS), in denen die Eigenheimzulage ebenfalls als zweckgebundenes Einkommen iS des § 11 Abs 3
Nr 1a SGB II qualifiziert worden ist.
Unter Berücksichtigung des Ziels des SGB II, eine möglichst zügige (Wieder-)Eingliederung des Hilfebedürftigen in
den Arbeitsmarkt (§ 1 SGB II) zu gewährleisten, ist die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen
auch systematisch konsequent. Es soll zu keinem "Ausverkauf" des während vorangegangener Erwerbstätigkeit mit
staatlicher Förderung erworbenen Vermögens kommen; es soll vielmehr - sofern angemessen im Hinblick auf den
Bezug einer staatlichen Fürsorgeleistung - erhalten bleiben. Daher gewährleistet der Verordnungsgeber durch die
Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen, dass die angemessene Immobilie, die nach § 12 Abs 3
Satz 1 Nr 4 SGB II unter Schutz gestellt ist, tatsächlich erhalten werden kann. § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom
22.8.2005 kann insoweit als flankierende Maßnahme begriffen werden. Fließen mithin Mittel nach dem EigZulG zu und
werden sie dem zuvor benannten Zweck entsprechend eingesetzt, sollen sie zur Finanzierung der Immobilie dienen
und nicht zum Lebensunterhalt eingesetzt werden müssen. Der Verordnungsgeber hat damit im Hinblick auf die
arbeitsmarktpolitische Ausrichtung des SGB II an die Regelungen in SGB III und AFG angeknüpft. Nach § 194 Abs 3
Nr 4 SGB III (aufgehoben durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003,
mit Wirkung zum 1.1.2005 ) galt für das Recht der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen die Eigenheimzulage, soweit
sie nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im
Inland gelegenen eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder einer
Erweiterung an einer solchen Wohnung verwendet wurde. § 194 Abs 3 Nr 4 SGB III entsprach inhaltlich § 138 Abs 3
Nr 3a AFG.
Die Eigenheimzulage war somit bereits vor der Änderung des § 1 Abs 1 Alg II V vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) durch
die Einfügung der Nr 7 (Alg II-V vom 22.8.2005) für Bewilligungszeiträume ab dem 1.10.2005 (§ 6) von der
Einkommensberücksichtigung auszunehmen. Ist die Eigenheimzulage zweckgebundenes Einkommen, unterfällt sie
der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II und es bedurfte an sich keiner Aufnahme in den Katalog des
§ 1 Abs 1 Alg II-V. Hiervon scheint auch der Verordnungsgeber ausgegangen zu sein, soweit er unter Hinweis auf die
beiden oben benannten Entscheidungen der Landessozialgerichte ausführt, die Aufnahme der Eigenheimzulage in § 1
Alg II-V diene der "Klarstellung". Auch wenn danach eine Klarstellung nicht erforderlich gewesen wäre, ist sie dennoch
bezogen auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II - Beeinflussung der finanziellen Lage
des Hilfebedürftigen - hilfreich. Es ist nunmehr - ohne Prüfung im Einzelfall - davon auszugehen, dass die
Eigenheimzulage in Höhe von maximal rund 2 500 Euro jährlich generell die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Bereits die Formulierung
"Klarstellung" beinhaltet jedoch ebenso wie die vorhergehenden Darlegungen, dass durch eine Einfügung der Nr 7 in
den Katalog des § 1 Abs 1 Alg II-V keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.
Damit hat der 4. Senat des BSG gerade trennscharf zwischen SGB II und SGB XII differenziert (vgl. BSG, Urt. v.
30.09.2008 – B 4 AS 19/07 R, juris, Rn. 14 f.). Die Entscheidung legt mithin eher eine differenzierte Betrachtung der
beiden Rechtsgebiete nahe.
Etwas anderes ergibt sich, im Hinblick auf die leistungsmindernde Anrechnung der Eigenheimzulage, auch nicht
daraus – wie die Klägerin meint – dass sie sich im Darlehensvertrag verpflichtet hat, die Eigenheimzulage zur Tilgung
des Darlehens einzusetzen. Die Kammer kann es insoweit offen lassen, ob die Vereinbarung im Darlehensvertrag eine
Abtretung i.S.v. § 398 BGB darstellt. Der Wortlaut "verpflichtet sich ( ) zu verwenden" spricht eher dagegen. Im
Übrigen hatte die Klägerin offensichtlich selbst Zweifel, ob sie die Eigenheimzulage mit dem Darlehensvertrag
wirksam an den Darlehensgeber abgetreten hat. Anders lässt sich die Abtretungsanzeige, welche (erst) im Januar
2006 beim Finanzamt XY. einging, nicht erklären.
Im Ergebnis kommt es darauf indessen nicht an. Denn selbst für den Fall, dass von einer wirksamen Abtretung
bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages auszugehen wäre, hätte die Klägerin keinen
Anspruch darauf, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Zutreffend hat das VG
Neustadt (Beschl. v. 10.03.2000 – 4 L 458/00.NW, juris, Rn. 9 a.E.) darauf hingewiesen, dass eine Abtretung, die
nach dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorgenommen wird, als freiwillige Disposition anzusehen und bei der
Beurteilung, ob ein Antragsteller noch in der Lage ist, sich selbst zu helfen, nicht berücksichtigt werden kann (dem
folgend: LSG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 19.05.2006 – L 3 ER 50/06 SO, juris, 31 f.). Dies lässt sich auch aus dem
Selbsthilfegrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach die hilfesuchende Person ihr Einkommen und Vermögen zuerst
für sich selbst zur Bestreitung des notwendigen Bedarfs zu verwenden hat, auch wenn sie sich dadurch außerstande
setzt, anderweitige Verpflichtungen zu erfüllen. Für den Fall, dass eine hilfesuchende Person diesem Grundsatz
zuwider handelt, sind ihre freiwillig getroffenen Dispositionen nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu Armbrost/Brühl, in:
LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 2 Rn. 9).
Zwar hätte vorliegend – unterstellt man würde in der Verpflichtung im Darlehensvertrag eine wirksame Abtretung
sehen – die Klägerin ihren Anspruch vor Eintritt ihrer Hilfebedürftigkeit abgetreten, gleichwohl kann hier nichts anderes
gelten als in den Fällen, in denen die Abtretung erst während der Hilfebedürftigkeit erfolgt. Mit dem Wohnungskauf –
der Investition von 88.000,- EUR – hat die Klägerin ihre Bedürftigkeit herbeigeführt. Dass diese sich erst zeitlich
nachgelagert eingestellt hat, vermag an der Wertung schon deshalb nichts zu ändern, weil der Klägerin die Folgen
ihres Handelns bewusst waren, respektive hätten bewusst sein müssen.
Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass Sozialhilfe unabhängig von den Gründen, welche zur Notlage
geführt haben, zu leisten ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 10.05.1979 – V C 79.77, juris), denn vorliegend würde die
Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage dazu führen, dass Tilgungsleistungen der Klägerin übernommen würden.
Die Sozialhilfe dient aber gerade nicht dem Abbau von Schulden, respektive Aufbau von Vermögen (vgl. dazu bereits
BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 – 5 C 114/81, juris, Rn. 10).
Schließlich sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, die Beklagte zu verpflichten, die verbliebenen
Tilgungsleistungen – die der Eigenheimzulage entsprechen – darlehensweise zu übernehmen, um so zu verhindern,
dass die Klägerin ihre Wohnung verkaufen muss. Die Kammer teilt diesbezüglich zwar ausdrücklich die Rechtsansicht
des LSG NRW (Urt. v. 16.10.2006 – L 20 AS 39/06, juris), wonach es eine verfassungskonforme Auslegung gebieten
kann, im Einzelfall, namentlich in Fällen (wie vorliegend) weit fortgeschrittener Darlehenstilgung oder in denen die
Verweigerung der darlehensweisen Gewährung evident unwirtschaftlich wäre, den Sozialhilfeträger zu verpflichten die
Tilgungsleistungen darlehensweise zu übernehmen, respektive ihn zumindest dazu zu veranlassen diesbezüglich ein
Ermessen auszuüben. Die Klägerin hat sich einer solchen Lösung – die von der Beklagten angeboten wurde –
indessen verschlossen. Den entsprechenden gerichtlichen Vergleich hat sie – fristgerecht – widerrufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt und – soweit ersichtlich – höchstrichterlich bis dato nicht
entschieden ist, wird die Berufung zugelassen, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.