Urteil des SozG Freiburg vom 11.04.2013

beitragssatz, berufliche vorsorge, beitragspflicht, krankenversicherung

SG Freiburg Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12
Krankenversicherung der Rentner - Bezug einer schweizerischen
Pensionskassenrente - Beitragsfreiheit - Beitragspflicht - reduzierter
Beitragssatz für ausländische Rentenbezüge von KVdR-Mitgliedern seit 1.7.2011
Leitsätze
Renten der Schweizer Pensionskassen nach dem schweizerischen BVG ("Zweite
Säule") sind seit dem 01.06.2002 bei Rentnern, die in der deutschen
Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, als ausländische
Rentenbezüge beitragsfrei und seit Juli 2011 nur mit dem Beitragssatz von 8,2% zu
verbeitragen.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte
aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG
Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben
hat.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand
1 In diesem Rechtsstreit geht es entscheidend um die rechtliche Qualifizierung einer
sogenannten Pensionskassenrente aus der Schweiz, wie sie der Kläger bezieht.
Diese Rente beruht auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (BVG) vom 25.06.1982, der
sogenannten Zweiten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems. Die Beklagte
qualifiziert diese Rente als „der Rente vergleichbare Einnahmen“ im Sinne des §
229 SGB V (Versorgungsbezug), während der Kläger sie als ausländische Rente
ansieht. Während für ausländische Rentenbezüge bei versicherungspflichtigen
Rentnern eine Beitragspflicht zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bis
zum 30.06.2011 im Gesetz nicht vorgesehen war, gab es (und gibt es weiterhin)
eine solche Beitragspflicht in voller Höhe für ausländische Versorgungsbezüge. Ab
01.07.2011 hat der Gesetzgeber zwar auch ausländische Rentenbezüge der
Beitragspflicht unterworfen, aber nur mit einem Beitragssatz von 8,2 % (statt des
allgemeinen Beitragssatzes von 15,5%), um die Rentenbezieher nicht schlechter
zu stellen, als die Bezieher einer deutschen Rente, die einen Teil ihrer Beiträge
vom deutschen Rentenversicherungsträger erhalten.S 5 KR 2609/11dan
2 Der 1947 geborene und bei der Beklagten in der Krankenversicherung der
Rentner versicherungspflichtige Kläger bezieht seit April 2012 neben der
Altersrente der DRV Bund (625,- EUR) eine Ordentliche Altersrente aus der
Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHV) (1.107 CHF)
sowie eine Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG in
Basel (5.181,- CHF). Diesen Rentenbezug unterwarf die Beklagte mit Bescheid
vom 15.05.2012 neben den anderen Renten bis zur Ausschöpfung der
Beitragsbemessungsgrenze als Versorgungsbezug der Beitragspflicht zur
Krankenversicherung, und zwar mit dem vollen Beitragssatz von 15,5% (unter
Zugrundelegung eines Versorgungsbezuges von 2.207,97 EUR monatlich ergab
dies einen Monatsbeitrag von 342,24 EUR).
3 Dagegen erhob der Kläger am 21.05.2012 „Einspruch“, mit dem er geltend machte,
die Schweizer Pensionskassen seien wie eine deutsche gesetzliche
Rentenversicherung zu behandeln. Das entspreche auch der bundeseinheitlich
abgestimmten Auffassung der OFD Karlsruhe im Rahmen der steuerlichen
Behandlung von Einkünften aus Schweizer Pensionskassen.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 hielt die Beklagte an ihrer
Entscheidung fest, da es sich bei der Zweiten Säule der schweizerischen
Altersversorgung nicht um eine gesetzliche Rentenversicherung handle. Insoweit
teile die Beklagte nicht die Auffassung der erkennenden Kammer des SG Freiburg
in deren seinerzeit von der Beklagten nicht angefochtenem rechtskräftigen Urteil
vom 08.12.2011 (S 5 KR 2609/11). Im sogenannten EESSI-Verzeichnis der
Europäischen Kommission seien die Schweizer Pensionskassen nicht als Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt.
5 Der Kläger hat deshalb am 04.12.2012 Klage erhoben und anfangs hilfsweise
geltend gemacht, wenn es sich um keine ausländische Rente handle, komme eine
Betrachtung als sogenannte Direktversicherung in Betracht, die dann völlig auf
eigener Beitragsleistung beruht habe und gemäß Rechtsprechung des BVerfG als
völlig beitragsfreier Bezug zu gelten habe. Den Hilfsantrag hat er in der mündlichen
Verhandlung nicht weiter verfolgt.
6 Der Kläger beantragt:
7
Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die
Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La
Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als
8,2% erhoben hat.
8 Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die
beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11 Die Klage ist zulässig und begründet.
12 Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die
Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG,
die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen
Altersversicherung darstellt, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen
Beitragssatz von 15,5% hätte verbeitragen dürfen, sondern nur mit dem Satz von
8,2%, mit welchem ab dem 01.07.2011 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung
durch Art. 4 Nr. 7a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit in Europa (BGBl I 2011, 1202) auch ausländische Renten
beitragspflichtig sind.
13 Nach § 227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen
Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der
Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag
der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt, wobei nach Satz 2 der
Vorschrift die §§ 228 (über Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und 229 SGB
V (über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend
gelten. Während die in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V getroffene Regelung darüber, was
als Versorgungsbezüge („der Rente vergleichbare Einnahmen“) zu gelten hat, laut
Satz 2 dieser Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland
bezogen werden, gab es eine entsprechende Regelung zu Rentenbezügen aus
dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V, der festlegt, was als Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung gilt, bis zum 30.06.2011 nicht.
14 Erst zum 01.07.2011 wurde durch Gesetz vom 22.06.2011 (BGBl I S. 1202) mit der
Ergänzung von § 228 Absatz 1 SGB V um einen Satz 2 eine gleichartige
Bestimmung in das Gesetz eingefügt, die nunmehr besagt, dass Satz 1 der
Vorschrift auch gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen
werden. Das heißt, dass „vergleichbare Renten aus dem Ausland“ bis 30.06.2011
keine beitragspflichtigen Einnahmen waren, während ausländische
Versorgungsbezüge beitragspflichtig waren (und es weiterhin sind).
15 Hintergrund für die bisherige unterschiedliche Regelung war, dass der
Gesetzgeber Konflikte mit ausländischen Staaten vermeiden wollte, die sich
daraus ergeben hätten, dass Bezieher einer ausländischen Rente, die sich in
Deutschland aufhielten und hier aus der ausländischen Rente hätten Beiträge
zahlen müssen, gegenüber versicherungspflichtigen Beziehern einer deutschen
Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in EWG-Staaten oder einem anderen
Vertragsstaat hatten und dort bezüglich ihrer deutschen Rente beitragsfrei waren,
benachteiligt worden wären. Aus Gründen der Gleichbehandlung und
Verwaltungsvereinfachung beließ der Gesetzgeber übrigens auch Renten aus
einer gesetzlichen Versicherung von Nichtvertragsstaaten beitragsfrei (zum
Ganzen BSG, Urteil vom 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63,231).
16 Hintergrund für die jetzt ab 01.07.2011 vorgenommene Einbeziehung aller
ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen (durch Einfügung von
§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ist Artikel 5 der VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004,
innerhalb der EU in Kraft getreten zum 01.05.2010, der den Grundsatz der
Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten zwischen den EU-
Mitgliedstaaten geregelt hat. Mit dieser Gleichstellung war für den deutschen
Gesetzgeber der Grund dafür entfallen, ausländische Renten aus EU-
Mitgliedstaaten beitragsfrei zu lassen. Aus Gleichstellungsgründen wurden in der
Folge - mit Verzögerung erst zum 01.07.2011 - nun alle ausländischen Renten,
und zwar nunmehr unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen
Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der
Beitragspflicht unterworfen. Insoweit spielte es für den deutschen Gesetzgeber
also auch keine Rolle mehr, dass die VO (EG) 883/2004 von der Schweiz erst mit
dem revidierten Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999
zwischen der Eidgenossenschaft und der EU und deren Mitgliedsstaaten mit
Wirkung ab 01.04.2012 übernommen worden ist.
17 Auf die ausländischen Renten wird nur ein reduzierter Beitragssatz nur 8,2%
erhoben (§ 247 Satz 2 SGB V). Das beruht darauf, dass nach Artikel 30 der VO
(EG) 883/2004 der Gesamtbetrag der Beiträge nicht den Betrag übersteigen darf,
der bei einer Person erhoben würde, die denselben Rentenbezug im zuständigen
Mitgliedstaat erhält. Bei einem in Deutschland wohnender Rentenbezieher, der
eine deutsche Rente erhält, trägt aber der Rentenversicherungsträger nur die
Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatz des
§ 241 SGB V, also nicht die Hälfte von 15,5%, sondern nur die Hälfte von 14,6%,
somit 7,3%. Im Übrigen trägt der Rentner die Beiträge, also 8,2% (§ 249a S. 1 SGB
V).
18 Sowohl für den Zeitraum bis 30.06.2011 als auch für den danach kommt es nach
alldem für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie „vergleichbare
ausländische Renten“ von ausländischen Bezügen in der Art von
Versorgungsbezügen abzugrenzen sind.
19 Zu Recht hat das BSG insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie
darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergibt.
Wenn sich schon daraus entnehmen lasse, welche ausländischen
Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar
sind, sei das der entscheidende Gesichtspunkt, nicht etwa eine eigenständige
systematische Abgrenzung zwischen Rente und beitragspflichtigen
Versorgungsbezügen durch die Sozialgerichte (BSG, Urteil vom 10.06.1988;
ebenso BSG, Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR-2500 § 229 Nr.9).
20 Die Renten aus dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.06.1982 gehörten unter
diesem maßgebenden Aspekt zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen
Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18.12.2008 (B 11
AL 32/07 R, BSGE 102, 211), in welchem es für den Bereich des Rechts der
Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung
vorgenommen hatte, unter Randziffer 27 ergänzend hingewiesen hat. In dem am
21.06.1999 abgeschlossenen und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810) ist in Artikel 8 die Regelung der Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II vorgesehen. Anhang II Artikel 1
regelt, dass die Vertragsparteien untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs
genannten Rechtsakte der EU anwenden. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet
die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird. Dies waren in der Zeit vor dem
Inkrafttreten des revidierten Angangs II zum 01.04.2012 (mit dem nunmehr auf die
neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Bezug genommen
wurde) laut Abschnitt A Nr. 1 die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 sowie laut
Abschnitt A Nr. 2 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO
(EWG) Nr. 1408/71. Entscheidend ist, dass Anhang 2 der VO (EWG) Nr. 574/72
über die zuständigen Träger im Sinne von Artikel1 Buchstabe o) der VO (EWG)
1408/71 und von Artikel 4 Absatz 2 der VO (EWG) 574/72 laut Anhang II Abschnitt
A Nr. 2 b) Ziffern 2 b) und Ziffern 3 b) des Freizügigkeitsabkommens für die
Schweiz um folgende Träger ergänzt wurde: Für den Bereich Invalidität und
ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der Schweizerischen
Ausgleichskasse (für die IV und die AHV) um die Pensionskasse, der der letzte
Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen ist (für die Berufliche Vorsorge).
Damit stand mit Wirkung ab dem 01.06.2002 zwischen der Schweiz und den EU-
Mitgliedern fest, dass die Schweizer Pensionskassen als
Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten
hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 01.06.2002 Eingang in das
zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG zum
gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz; sie waren damit ab
01.06.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare
Einnahmen anzusehen.
21 Nichts anderes ergibt sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
und Nr. 987/2009 zum 01.05.2010. Da es für den deutschen Gesetzgeber ab
diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr dafür gab (dazu weiter oben), zwecks
Konfliktvermeidung mit ausländischen Staaten ausländische Renten gesondert zu
behandeln und diese bei Pflichtversicherten von der Beitragspflicht zur
gesetzlichen Krankenversicherung freizustellen, braucht
ab diesem Zeitpunkt
zur
Abgrenzung einer ausländischen Rente von einem ausländischen
Versorgungsbezug auch nicht mehr in erster Linie auf zwischenstaatliches Recht
abgestellt zu werden. Vielmehr kann nun aufgrund eines Systemvergleichs
abgegrenzt werden. Eine solche Abgrenzung ist weiterhin erforderlich, weil der
deutsche Gesetzgeber noch über ein weiteres Jahr hinaus die ausländischen
Rentenbezüge beitragsfrei gelassen hat und sie ab 01.07.2011 nur dem
Beitragssatz von 8,2% unterwirft.
22 Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem Schweizer BVG
zeigt anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit
ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es handelt sich auch nicht etwa um ein
System, das mit einer deutschen berufsständischen Versicherungs- und
Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V
(Versorgungsbezug) vergleichbar wäre, denn es umfasst die ganze arbeitende
Bevölkerung der Schweiz.
23 So sind Arbeitnehmer (AN), die das 17. Altersjahr überschritten haben,
obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit)
21.060 Franken liegt (Art. 2 Abs. 1). Die Versicherung erfolgt bei einer
Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder
einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-
rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert wird, deren oberstes
Organ paritätisch mit AN und Arbeitgebern (AG) besetzt ist (Art. 5 Abs. 2, Art. 11,
48, 51, 61). Ferner besteht eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher
AG- und AN-Vertreter mit vertreten sind (Art. 64, 64a).
24 Der AG, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, ist verpflichtet, eine
eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen.
Tut er dies nicht, so meldet ihn die AHV (Erste Säule) rückwirkend bei einer VE an
und stellt ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11).
25 Die Beiträge tragen AN und AG je zur Hälfte; der AG schuldet der VE die gesamten
Beiträge und zieht den AN-Anteil vom Lohn ab (Art. 66). Entfremdet der AG die
vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, wird dies als Vergehen geahndet
(Art. 76).
26 Für Streitigkeiten zwischen VE, AG und Anspruchsberechtigten bestimmen die
Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos ist und der
Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststellt (Art. 71 Abs. 2).
27 Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhalten die davon betroffenen VE
einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1).
28 Leistungen - die in der Regel als Rente ausgerichtet werden (Art. 37) - sind u.a.
Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres (bei Frauen des 62.); dazu
kommt ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art.
17). Ferner gibt es Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten (Art. 19, 20)
sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der IV
(Erste Säule) ist (Art.24, 25). Die Leistung kann u.a. gekürzt werden, wenn die
AHV/IV (Erste Säule) ihre Leistung kürzt, weil der AN sich einer
Eingliederungsmaßnahme der IV widersetzt (Art. 35).
29 Die registrierten VE verwenden die Versichertennummer der AHV auch für die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4).
30 Diese und weitere Regelungen weisen einen so engen Bezug zur Ersten Säule
des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von
Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der
Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet
werden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, kein vernünftiger
Zweifel bestehen kann.
31 Nach alledem war der Klage stattzugeben.
32 Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.