Urteil des SozG Freiburg vom 13.09.2007
SozG Freiburg: grobe fahrlässigkeit, befreiung von der versicherungspflicht, konstitutive wirkung, bekanntgabe, mehrfachbeschäftigung, nummer, versicherungsverhältnis, beitragspflicht, verfügung
Sozialgericht Freiburg
Urteil vom 13.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Freiburg S 2 KN-R 6092/06
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 R 5220/07
1. Der Bescheid vom 19.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 wird insoweit aufgehoben,
als er den Eintritt einer Versicherungspflicht bei Mehrfachbeschäftigung für die Zeit vor dem 22.11.2005 festgestellt
hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Bestehen einer Versicherungspflicht für einen bei dem Kläger geringfügig Beschäftigten bei
Feststellung von Mehrfachbeschäftigung.
Der Kläger, der einen Taxibetrieb führt, stellte Herrn T. zum 01.03.2005 als geringfügig Beschäftigten mit einem
durchschnittlichen monatlichen Entgelt von 326,26 EUR ein. Bereits seit 01.11.2004 hatte Herr T. eine andere
Aushilfstätigkeit bei der E.S.P. angenommen, für die er ein durchschnittliches monatliches Entgelt von 172,60 EUR
bezog. Die Aushilfstätigkeit bei der E.S.P nimmt Herr T. nach wie vor wahr. Seine Tätigkeit im Betrieb des Klägers
endete dagegen zum 30.11.2005.
Mit Bescheid vom 19.11.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihre Feststellungen hätten ergeben, dass Herr T.
mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübe, deren Entgelt in der Summe die Grenze von 400,00 EUR
monatlich überschreite. Damit könne die bei dem Kläger ausgeübte Beschäftigung nicht mehr versicherungsfrei sein.
Grundsätzlich trete die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung des Überschreitens
der Entgeltgrenze von 400,00 EUR ein. Dies gelte allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob
fahrlässig versäumt habe, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Dies sei hier der
Fall. Der Kläger habe seinen Arbeitnehmer nicht nach weiteren geringfügigen Beschäftigungen befragt. Er habe Herrn
T. folglich mit dem Tag der Einstellung als versicherungspflichtig Beschäftigten anzumelden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit welchem er vorbrachte, Herr T. sei früher bei ihm
hauptberuflich beschäftigt gewesen, sei dann in Rente gegangen, und habe ab dem Zeitpunkt nur noch aushilfsweise
Taxifahrten übernommen. Von der Bezahlung einer weiteren Tätigkeit habe er selbst nichts gewusst.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Auch für die
Aushilfstätigkeit beim Kläger bestehe ab 01.03.2005 noch Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber unterliege der
Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers zu beurteilen und den zugrunde liegenden Sachverhalt
hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses weiter aufzuklären. Dies habe
der Kläger vorliegend grob fahrlässig versäumt. Eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers, keine weiteren
geringfügigen Beschäftigungen auszuüben, habe der Kläger nicht eingeholt. Der angefochtene Bescheid sei demnach
nicht zu beanstanden.
Mit seiner am 08.12.2006 beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er
hat vorgetragen, grobe Fahrlässigkeit liege in seinem Fall nicht vor. Dass Herr T. eine weitere Stelle als Hausmeister
ausübe, sei für ihn keinesfalls einfach oder einleuchtend erkennbar gewesen. Es hätten sich in seinem Fall keinerlei
Anhaltspunkte ergeben, aus denen sich Fragen in diese Richtung aufgedrängt hätten. Die Verpflichtung, einen
Arbeitnehmer schriftlich nach weiteren Beschäftigungen zu befragen, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wenn der
Arbeitnehmer seiner Auskunftspflicht nicht nachkomme, verstoße zwar möglicherweise der Arbeitnehmer gegen seine
Verpflichtungen, nicht jedoch der Arbeitgeber. Nach alledem sei ihm grob fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 19.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen. Vertiefend hat sie ausgeführt, der Kläger habe als
Arbeitgeber nach § 28 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) jeden Versicherungspflichtigen und jeden
geringfügig Beschäftigten zu melden und nach § 28 e SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu bezahlen.
Hieraus entstehe die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Nach § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) habe der Arbeitgeber in den Lohnunterlagen auch
die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben über den
Beschäftigten aufzunehmen bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BÜVO Unterlagen, aus denen die erforderlichen Angaben
ersichtlich seien, zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Die Minijobzentrale stelle Arbeitgebern auf Anforderung
umfangreiche und ständig aktualisierte Informationsbroschüren zur Verfügung. Daneben bestehe auch die Möglichkeit,
sich im Internet zu informieren. Neben Antworten auf häufig gestellte Fragen werde Arbeitgebern ein
Personalfragebogen zur Verfügung gestellt, mit dessen Hilfe eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
vorgenommen werden könne. Dem Arbeitgeber gegenüber seien die Arbeitnehmer verpflichtet, die erforderlichen
Angaben zu machen, damit diese prüfen könnten, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig
entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen sei. Diese Regelung setze voraus, dass der Arbeitgeber bei Beginn
der Beschäftigung die Arbeitnehmereigenschaft prüfe. Nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers bestehe
also bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses die Pflicht, das Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers bzw.
die Frage einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu beurteilen. Ob diese tatsächlich vorliege oder nicht, werde dann
durch die Rentenversicherungsträger später geprüft. Den schriftlichen Ausführungen des Steuerberaters des Klägers
vom 17.11.2005 sei zu entnehmen, dass Herr T. nicht schriftlich nach weiteren Beschäftigungen befragt worden sei.
Darüber hinaus lasse sich dem Widerspruch des Klägers entnehmen, dass ihm die andere geringfügig entlohnte
Beschäftigung seines Arbeitnehmers nicht bekannt gewesen sei. Insgesamt sei dem Kläger damit grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Kläger habe das Versicherungsverhältnis des Herrn T. bei Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses am 01.03.2005 nicht beurteilt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig und wie tenoriert, das heißt zum größten Teil, auch begründet.
Der angegriffene Bescheid vom 19.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), soweit die Beklagte den
Eintritt einer Versicherungspflicht bei Mehrfachbeschäftigung für die Zeit vor dem 22.11.2005 festgestellt hat. Zwar ist
die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit des Herrn T.
aufgrund der beim Kläger aufgenommenen Beschäftigung wegen Mehrfachbeschäftigung nicht mehr gegeben waren.
Gleichwohl führte dies zu einer Versicherungspflicht erst ab dem 22.11.2005.
Gemäß § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV führt im Grundsatz jede abhängige, entgeltliche Beschäftigung zur
Versicherungs- und regelmäßig auch zur Beitragspflicht. § 27 Abs. 2 SGB III, § 7 SGB V und § 5 Abs. 2 SGB VI
ordnen jedoch für geringfügig Beschäftigte Versicherungsfreiheit an. Zur Beschreibung des Tatbestands nehmen diese
Vorschriften dabei jeweils auf § 8 SGB IV Bezug, der den Begriff der geringfügigen Beschäftigung für alle Zweige der
Sozialversicherung und der Arbeitsförderung definiert und damit die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit im
Einzelnen regelt.
Nach § 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser
Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, oder 2. die Beschäftigung innerhalb eines
Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im
Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400
Euro im Monat übersteigt. § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV enthält zwei Zusammenrechnungsgebote. Danach sind "bei der
Anwendung des Absatzes 1 mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie
geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und
nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen." Für den Fall, dass die Zusammenrechnung nach dieser
Vorschrift zum Fehlen der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit führen, enthält § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV eine
ausdrückliche Regelung über den Beginn der Versicherungspflicht: "Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1
festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die
Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger
der Rentenversicherung ein."
Gemessen an diesen Vorschriften hat die Beklagte zu Unrecht den Beginn der Versicherungspflicht bezogen auf
Herrn T.s Anstellung bei dem Kläger auf den 01.03.2005 datiert. Zwar lagen für Herrn T. aufgrund Überschreitens der
400,-EUR - Grenze bereits mit dem Tag seiner Einstellung bei dem Kläger nach § 8 Abs. 2 S. 1 1. Alt. SGB IV die
Voraussetzungen für das Bestehen von Versicherungsfreiheit nicht mehr vor. Jedoch geht aus S. 3 dieser Vorschrift
hervor, dass die Versicherungspflicht nicht bereits kraft Gesetzes, sondern erst mit dem Tag der Bekanntgabe einer
entsprechenden Feststellung durch die Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB IV) oder bei einer Betriebsprüfung (§ 28p
SGB IV) einen Träger der Rentenversicherung eintritt. Das Gesetz misst der Feststellung des Bestehens von
Versicherungspflicht daher für den Wegfall der Versicherungsfreiheit und damit auch der Beitragspflicht konstitutive
Wirkung bei (vgl. dazu Schlegel, in: jurisPK-SGB IV, 1. Auflage 2006, § 8 Rn. 67).
Eine Feststellung mit in diesem Sinne konstitutiver Wirkung hat die Beklagte vorliegend jedoch erst mit Bescheid vom
19.11.2005 getroffen; nach der Vorschrift des § 37 Abs. 2 SGB X war von einer Bekanntgabe dieses
Verwaltungsaktes am 22.11.2005 auszugehen. Erst an diesem Tage (an dem im Übrigen der Kläger per Fax sofort
Widerspruch eingelegt hat) kann demnach vom Eintritt einer Versicherungspflicht ausgegangen werden.
Anders als von der Beklagten angenommen, kann vom Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der
Feststellung fehlender Geringfügigkeit auch dann nicht abgewichen werden, wenn sich der Arbeitgeber den Vorwurf
von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wegen fehlender versicherungsrechtlicher Aufklärungsarbeit gefallen lassen
muss. Eine in diesem Sinne den Wortlaut einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV kommt nach den
allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat offenkundig eine so weitreichende
Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV nicht gewollt. Ausweislich der
Gesetzesbegründung war Ziel der Einführung von § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV, den Arbeitgeber vor möglicherweise
erheblichen Beitragsnachforderungen zu schützen, wenn der Beschäftigte mehrere geringfügige Beschäftigungen oder
neben einer dieser Beschäftigungen eine Hauptbeschäftigung ausübt; der Gesetzgeber wollte dadurch Arbeitgeber und
Beschäftigte motivieren, eine Beschäftigung der Sozialversicherung zu melden und aus der Illegalität herauszuführen
(vgl. BTDrucks. 15/26, S. 23 zu Nummer 3). Vornehmlich ging es dem Gesetzgeber damit um die Legalisierung von
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Zu diesem erklärten gesetzgeberischen Ziel wäre es aber gegenläufig,
wenn sich jeder Arbeitgeber zunächst fragen müsste, ob in seinem Falle nicht möglicherweise doch rückwirkend
Versicherungspflicht eintreten würde, weil ihm jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die historische sowie
die am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung lässt demnach die von der Beklagten vorgenommene
teleologische Reduktion nicht zu. Es spricht darüber hinaus aber auch Systematisches gegen die Beschränkung der
konstitutiven Wirkung des Feststellungsbescheides auf gutgläubige Arbeitnehmer. Denn im Rahmen des § 7b SGB
IV, der den Beginn der Versicherungspflicht bei sog. Anfrageverfahren (und damit ebenfalls abweichend vom
gesetzlichen Regelfall) statuiert, hat der Gesetzgeber ausdrücklich das Nichtvorliegen von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit als Negativtatbestandsmerkmal für das Abstellen erst auf den Zeitpunkt der konstitutiven
Feststellungsentscheidung statuiert (vgl. § 7b Nr. 3 SGB IV). Dass er dies aber umgekehrt in § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV
nicht vorgenommen hat, spricht systematisch gegen die Anwendung eines entsprechenden Maßstabes auch im
Rahmen dieser Vorschrift (auf die anders lautende Vorschrift des § 7b Nr. 3 SGB IV hat in diesem Zusammenhang zu
Recht Knospe, in: Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Februar 2007, § 8 Rn. 32 hingewiesen). Insgesamt kam folglich eine
teleologische Reduktion des § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV, die zudem zu Lasten des Arbeitgebers erfolgte, nicht in
Betracht (so auch Schlegel, a.a.O., Rn. 68). Unmittelbar auf § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV kann die Beklagte daher die von
ihr vorgenommene Feststellung des Eintritts von Versicherungspflicht bereits ab 01.03.2005 nicht stützen.
Die Beklagte kann sich weiter zur Begründung ihrer Entscheidung aber auch nicht auf die von den Spitzenverbänden
der Krankenkassen, den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit zu § 8 SGB
IV erlassenen "Geringfügigkeits-Richtlinien" vom 25.02.2005 (Aichberger 4/21) berufen. In diesen Richtlinien findet
sich unter "B. Versicherungsrecht", hier unter "5. Beginn der Versicherungspflicht bei Feststellung der
Mehrfachbeschäftigung" zwar im dritten Absatz die folgende Vorgabe: "( ) Nach § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV tritt die
Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen
Rentenversicherungsträger ein. ( ) § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob
fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. ( )" Für die
Einführung eines solchen von § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV nicht gedeckten (vgl. dazu oben) Ausschlusstatbestands fehlt
es den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband der Rentenversicherungsträger sowie der Bundesagentur
für Arbeit jedoch an einer Ermächtigungsgrundlage. Das Gesetz hält keine Regelung (etwa vergleichbar beispielsweise
der Vorschrift des § 92 SGB V) für die ergänzende oder aber sogar modifizierende Rechtsschöpfung durch
Selbstverwaltungsträger bereit. Den Geringfügigkeits-Richtlinien kommt demnach lediglich der Status von nicht
bindenden Verwaltungsvorschriften zu (vgl. dazu Schlegel, a.a.O., Rn. 7). Als solche bieten sie keine taugliche
Ermächtigungsgrundlage für die Einführung eines in § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV nicht enthaltenen
Ausschlusstatbestandes.
Nach alledem war für den Versicherungsbeginn auf den 22.11.2005 als Tag der Bekanntgabe der Feststellung über
das Bestehen von Versicherungspflicht abzustellen. Der Bescheid vom 19.11.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 war damit insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als er eine Feststellung
der Versicherungspflicht zurückgehend auf den 01.03.2005 vorgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154, § 155 Abs. 1 S. 3
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass streitgegenständlich bei
Klageerhebung der Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 30.11.2005 war. Bei verbleibender Versicherungspflicht für die
Dauer von nur neun Tagen (22.11.-30.11.1995) hat der Kläger im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO zu einem ganz
überwiegenden Teil obsiegt.
Das Gericht hat die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die hier aufgeworfene Frage, ob § 8 Abs.
2 S. 3 SGB IV in seiner Anwendung teleologisch zu reduzieren ist, grundsätzliche Bedeutung hat.