Urteil des SozG Freiburg vom 28.04.2009
SozG Freiburg (kläger, tinnitus, ärztliche behandlung, kopfschmerzen, merkblatt, erwerbsfähigkeit, arbeitsunfall, ursache, bewertung, schätzung)
SG Freiburg Urteil vom 28.4.2009, S 9 U 5234/06
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - MdE-Bemessung - Funktionsstörung des Gehörs -
Heranziehung des Königsteiner Merkblatts
Leitsätze
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist das „Königsteiner Merkblatt“ über das Berufskrankheitenrecht
hinaus bei der Schätzung der MdE wegen durch einen Arbeitsunfall verursachter Funktionsstörungen des Gehörs
entsprechend heranzuziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über Rente nach einem Arbeitsunfall.
2
Der Kläger, geboren am …, war am 26.11.2003 mit Flexarbeiten an einem Kellerfenster beschäftigt, als es
vermutlich durch Funkenflug zu einer Explosion nicht näher aufgeklärter Ursache in einem links hinter dem
Kläger stehenden Schrank kam. Er wurde in die Universitätsklinik F eingeliefert, wo neben zahlreichen Stich-
und Schnittwunden in der linken Kopf- und Gesichtshälfte und einer kleinen Brandverletzung des Auges eine
ausgedehnte Trommelfellruptur links nach Knalltrauma mit Hörminderung und Tinnitus diagnostiziert wurde. Der
Riss des Trommelfells wurde noch am Unfalltag in der HNO-Universitätsklinik operativ mittels
Trommelfellaufrichtung und -schienung behandelt. Im weiteren Verlauf verschloss sich das Trommelfell
entgegen der ärztlichen Erwartung nicht, sodass am 4.2.2004 eine Tympanoplastik (operative Beseitigung des
Trommelfelldefekts mit Transplantat) vorgenommen wurde. Am 19.2.2004 nahm der Kläger seine Arbeit wieder
auf (Bl. 51 VA).
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In einem Gutachten vom 2.3.2005 führte Prof. Dr. L von der HNO-Universitätsklinik F auf der Grundlage einer
Untersuchung vom 16.9.2004 aus, durch die Tympanoplastik sei ein Trommelfellverschluss erreicht worden,
eine Schallleitungsschwerhörigkeit links sei jedoch verblieben. Aus dem Sprachaudiogramm nach
Boenninghaus und Röser errechne sich ein prozentualer Hörverlust von 20%, entsprechend eine geringgradigen
Schwerhörigkeit und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach Feldmann von unter 10 v. H. Unter
Berücksichtigung eines vom Kläger beschriebenen posttraumatischen Tinnitus links liege die unfallbedingte
MdE bei 10 v. H.
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Nach dieser ärztlichen Äußerung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.7.2005 die Gewährung einer Rente
wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.11.2003 ab. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben seines
Bevollmächtigten vom 10.8.2005 Widerspruch. Er brachte vor, er leide unter durch den Tinnitus bedingten Ein-
und Durchschlafstörungen (jeweils zwei- bis dreimal wöchentlich mit drei- bis viermaligem Erwachen pro
Nacht), bis zu drei Stunden dauernden heftigen Kopfschmerzen (etwa zweimal wöchentlich) sowie einer
Hörminderung auch rechts, wenn auch in geringerem Ausmaß als auf der linken Seite. Hierzu nahm Prof. Dr. L
unter dem 27.1.2006 Stellung. Er gab an, der Kläger habe auf die ausdrückliche Frage nach Schlafstörungen
solche verneint. Sollten derartige Beschwerden mittlerweile aufgetreten sein, seien diese psychosomatisch zu
begutachten. Am rechten Ohr liege ein normaler Trommelfellbefund vor und es bestehe eine minimale
hochtonbetonte Hörminderung, die einem Hörverlust von null Prozent entspreche. Ob diese Hörminderung
durch das Explosionstrauma beeinflusst worden sei oder nicht, könne nicht gesagt werden, sei in Anbetracht
der Geringfügigkeit aber für die MdE nicht relevant. Hinsichtlich der Kopfschmerzen sei eine neurologische
Abklärung sinnvoll.
5
Die Dres. C und B, Fachärzte für Neurologie bzw. Neurologie und Psychiatrie erstatteten unter dem 8.6.2006
ein weiteres Gutachten (Untersuchungstermin: 17.5.2006). Danach gab der Kläger bei der Untersuchung an, der
Tinnitus und die deswegen seit einem bis eineinhalb Jahren bestehenden Schlafstörungen seien im Verlauf
zunehmend. Darüber hinaus habe er seit dem Unfall gehäuft ziehende Kopfschmerzen. Eine ärztliche
Behandlung wegen der Beschwerden habe er nicht in Anspruch genommen. Sonstige seelische Auffälligkeiten
bestünden nicht. Als Unfallfolgen auf nervenärztlichem Fachgebiet seien lediglich leichtgradige vegetative
Beschwerden durch den Tinnitus anzuerkennen mit einer MdE unter 10 v. H.
6
Der HNO-Arzt und Beratungsarzt der Beklagten Prof. Dr. H, schätzte in einer Stellungnahme vom 29.8.2006
die Gesamt-MdE zusammenfassend auf 10 v. H. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.9.2006 wies die Beklagte
den Widerspruch - gestützt auf die von ihr erhobenen ärztlichen Äußerungen - als unbegründet zurück.
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Am 19.10.2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg.
8
Der Kläger verfolgt sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter.
9
Der Kläger beantragt,
10
den Bescheid der Beklagten vom 12.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
22.9.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des
Arbeitsunfalls vom 26.11.2003 eine Rente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. vom 19.2.2004 an
zu gewähren.
11 Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
14 Das Gericht hat den Sachverhalt wie folgt aufgeklärt:
15
1. Sachverständigengutachten gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) des HNO-Facharztes
Dr. W vom 11.7.2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 17.12.2007;
16
2. Sachverständigengutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde und Psychotherapie PD Dr. R vom
23.4.2008 mit Ergänzung vom 30.12.2008.
17 Die Beklagte hat beratungsärztliche Stellungnahmen des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. S vom 8.9.2008
und 15.4.2009 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der genannten fachärztlichen Äußerungen wird auf diese
selbst sowie die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.
18 Die den verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: …, 1 Bd.,
Bl. 1-159) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des
Gerichts, Az.: S 9 U 5234/06, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19 Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte
Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft.
20 Die Klage ist aber nicht begründet.
21 Ein Anspruch auf Rente an Versicherte besteht gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VII) im Regelfalle, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge
eines Versicherungsfalls (hier: Arbeitsunfalls) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um
wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge mehrerer
Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht
für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls
sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 56 Abs.
1 Satz 2 und 3 SGB VII). Anhaltspunkte für einen solchen Stützrententatbestand, der einen Rentenanspruch
bereits bei einer MdE um lediglich 10 v. H. ermöglicht, bestehen hier nicht.
22 Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen
Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des
Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung des Grades der MdE wird ist nach ständiger
Rechtsprechung des BSG eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach
seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die
Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der
Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder
seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten. Ärztliche
Meinungsäußerungen darüber, inwieweit Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine
wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie
sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die
Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Daneben sind die von der Rechtsprechung sowie dem
versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze bei
der Beurteilung der MdE zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden
aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen
Praxis (vgl. BSG-Urt. v. 5.9.2006, Az.: B 2 U 25/05 R, veröff. in ). Hier sind insoweit die "Empfehlungen
des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Begutachtung der beruflichen
Lärmschwerhörigkeit" (sog. Königsteiner Merkblatt, 4. A., St. Augustin 1996) ergänzt um das von Feldmann
entwickelte "Gewichtete Gesamtwortverstehen" als Erfahrungssätze zu berücksichtigen (so zum
Berufskrankheitenrecht BSG, Beschl. v. 21.7.1989, Az.: 2 BU 22/89, ). Sie sind im vorliegenden Fall
zwar nicht unmittelbar einschlägig, da keine Berufskrankheit des Klägers in Form einer Lärmschwerhörigkeit,
sondern Unfallfolgen im Bereich des Gehörs zu bewerten sind. Das Königsteiner Merkblatt ist aber wegen der
Identität des betroffenen Sinnesorgans und der dadurch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen auch bei
unfallbedingten Schädigungen des Gehörs zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen als maßgeblich in
Betracht zu ziehen (ebenso offenbar bereits LSG Berlin, Urt. v. 14.1.2003, Az.: L 2 U 5/00, ).
23 Zwischen dem durch den Versicherungsfall hervorgerufenen Körperschaden und den für die MdE maßgeblichen
Gesundheitsstörungen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Nur
Funktionseinbußen infolge des Versicherungsfalls können bei der Schätzung der MdE berücksichtigt werden.
Ausgangsbasis der Kausalitätsbeurteilung ist die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie.
Nach dieser Theorie ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne
dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Wegen der Unbegrenztheit dieses Ursachenbegriffs ist in einer
zweiten Prüfungsstufe nach der vom BSG entwickelten Theorie von der wesentlichen Bedingung die
Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht
werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Danach
sind nur solche Ursachen kausal und rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu
dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der
Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw.
Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache
sind die vom BSG herausgearbeiteten Grundsätze maßgeblich (vgl. hierzu ausführlich BSG-Urt. v. 9.5.2006,
Az.: B 2 U 1/05 R, veröff. in juris).
24 Während die anspruchsbegründenden Tatsachen - z. B. der Unfall und die Gesundheitsstörungen selbst, die
der Schätzung der MdE zugrundeliegen, voll bewiesen sein müssen, bedürfen die Ursachenzusammenhänge
lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit. In diesem Sinne hinreichend wahrscheinlich ist diejenige
Möglichkeit, für die nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles und
aufgrund der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr spricht als dagegen. Kann eine
Anspruchvoraussetzung nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit dem danach
erforderlichen Grad an Gewissheit festgestellt werden, so geht dies nach dem im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung geltenden Grundsatz von der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen, der seinen
Anspruch auf die nicht erweisliche Tatsache stützt (vgl. etwa BSG-Urt. v. 20.1.1987, Az.: 2 RU 27/86, ).
25 Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte die Klage keinen Erfolg haben, da eine durch den
verfahrensgegenständlichen Unfall bedingte 20-prozentige MdE des Klägers im zu beurteilenden Zeitraum nicht
nachgewiesen ist.
26 Zwar gehen sowohl Dr. W als auch PD Dr. R in ihren Sachverständigengutachten von einer 20-prozentigen
unfallbedingten MdE aus. Sie begründen dies übereinstimmend damit, dass die rein durch die Hörminderung
bedingte MdE unter 10 v. H. liege - was in Anbetracht der im wesentlichen übereinstimmenden und daher nicht
zweifelhaften audiometrischen Befunde sowie der Grundsätze des Königsteiner Merkblatts und des
Gewichteten Gesamtwortverstehens nachvollziehbar ist - und zusätzlich ein dekompensierter Tinnitus mit
erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen vorliege, der die entsprechende Erhöhung der MdE
rechtfertige.
27 Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Ausschlaggebend hierfür sind allerdings nicht die
Bedenken des Beratungsarztes Prof. Dr. S, der sich hauptsächlich auf formelle Einwände ("Sachverständiger
ist kein Psychiater") und abstrakte Überlegungen ("nicht Ohrgeräusche führen zu psychischen Störungen,
sondern umgekehrt beeinflusst das subjektive Erleben der Ohrgeräusche vorhandene psychische Störungen")
mit nur geringem Bezug zum konkret zu beurteilenden Sachverhalt stützt. Maßgeblich sind für das Gericht
vielmehr folgende Überlegungen: Nach dem Königsteiner Merkblatt ist ein Tinnitus bei der Bewertung des
Gesamtschadensbildes mit einer MdE bis zu 10% zu berücksichtigen, sodann aber eine integrierende MdE-
Bewertung vorzunehmen, also nicht etwa die MdE für den Tinnitus zur MdE für den Hörverlust zu addieren. Bei
einer Bewertung seines Tinnitus nach diesem Grundsatz kann der Kläger eine MdE um 20 v. H. nicht
erreichen. Eine höhere MdE aufgrund Tinnitus kommt nach dem Königsteiner Merkblatt nach kritischer
Prüfung, gegebenenfalls auch neurologisch-psychiatrischer Begutachtung in Betracht, wenn diese Bemessung
dem Beschwerdebild nicht gerecht wird. Wann dies der Fall ist, wird im Königsteiner Merkblatt nicht näher
definiert. Offensichtlich handelt es sich aber um eine Ausnahme von der im Regelfall angemessenen
Bewertung mit maximal 10 v. H. Voraussetzung ist daher eine psychische Beeinträchtigung von
Krankheitswert und erheblichem Gewicht. Bestätigt wird dies durch die "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" bzw.
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze", obgleich im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht
unmittelbar anwendbar. Die Beurteilung von Schäden des Gehörs im sozialen Entschädigungsrecht
korrespondiert weitgehend derjenigen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. LSG Berlin a. a. O.).
Unterschiede ergeben sich insoweit lediglich aufgrund der Kausalitätserfordernisse des
Unfallversicherungsrechts und der daraus resultierenden Vor- und Nachschadensproblematik, mithin aus
Faktoren, die im hier zu entscheidenden Fall keine Rolle spielen. Die "Anhaltspunkte" und
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" setzen für eine MdE von mehr als 10 v. H. bzw. um 20 v. H. infolge
eines Tinnitus "erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen" voraus.
28 Entgegen der insoweit übereinstimmenden Einschätzung der beiden Sachverständigen vermag das Gericht
psychovegetative Beeinträchtigungen dieses Ausmaßes nicht als nachgewiesen anzusehen. Der Kläger
beschreibt als wesentliche psychovegetative Folge des Tinnitus Schlafstörungen mit verzögertem Einschlafen
und mehrmals wöchentlich nächtlichem Erwachen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass diese
Beschwerden in der beschriebenen Form tatsächlich vorliegen, denn der Kläger schildert sie - worauf PD Dr. R
hinweist - bei den Untersuchungen seit August 2005 kohärent. Die von Prof. Dr. S insoweit behaupteten
Widersprüche kann das Gericht nicht nachvollziehen. Auch das Einschlafen des Klägers bei Untersuchung
durch PD Dr. R unter das Ohrgeräusch maskierender Beschallung korrespondiert der vom Kläger angegebenen
Tagesmüdigkeit am frühen Nachmittag infolge des gestörten Nachtschlafs.
29 Zum einen führt aber der Kläger die Schlafstörungen seit jeher nicht allein auf das Ohrgeräusch, sondern
maßgeblich auch auf die seit dem Unfall von ihm wahrgenommenen Kopfschmerzattacken zurück. Dies hat der
Kläger insbesondere in der Sitzung vom 28.4.2009 noch einmal deutlich gemacht. Dort bezeichnete er
Kopfschmerz und Ohrgeräusch als gleich schlimm, gab aber zugleich an, allein die Kopfschmerzen
symptomatisch (mit Tabletten) zu behandeln, nicht aber den Tinnitus. Die Kopfschmerzen des Klägers -
obgleich ebenso glaubhaft wie das Ohrgeräusch oder die Schlafstörungen an sich - können mangels objektiven
Befundes nicht auf einen durch den Arbeitsunfall erlittenen Gesundheitsschaden zurückgeführt werden.
Insbesondere wurde die von PD Dr. R diskutierte unfallbedingte Nervenläsion bei der neurologischen
Begutachtung im Verwaltungsverfahren durch die Dres. C/B trotz entsprechender Diagnostik nicht bestätigt. Es
ist daher nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Kopfschmerzen Unfallfolge sind. Da nun der Kläger seine Schlafstörungen auf Tinnitus und Kopfschmerz
gleichermaßen zurückführt, hiervon aber lediglich die Kopfschmerzen bei Bedarf symptomatisch bekämpft,
bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob die Schlafstörungen in vollem Ausmaß als rechtlich wesentlich
durch den Arbeitsunfall bedingt angesehen und bei der Schätzung der MdE berücksichtigt werden können.
30 Zum anderen hat spätestens der Sachverständige PD Dr. R den Kläger auf verschiedene seines Erachtens
erfolgversprechende Therapiemöglichkeiten für den Tinnitus bzw. die durch ihn ausgelösten Schlafstörungen
hingewiesen. Er hat namentlich (ambulante oder stationäre) Verhaltenstherapie, die Versorgung mit einem Hör-
oder Rauschgerät und schließlich auch Medikamente genannt. Der Kläger hat aber keine dieser Anregungen
aufgegriffen, er hat sie auch nicht zum Anlass genommen, deswegen einen Arzt zu konsultieren. Überhaupt
war er nach eigenen Angaben wegen des Tinnitus noch niemals in medizinischer Behandlung. Die vom Kläger
in der Sitzung vom 28.4.2009 zur Begründung vorgebrachten Hindernisse (Berufstätigkeit, frühere ärztliche
Empfehlung gegen ein Hörgerät) erscheinen in Anbetracht der Vielzahl der von PD Dr. R vorgeschlagenen
Möglichkeiten keineswegs zwingend.
31 Die Kammer bezweifelt nicht, dass durch den Tinnitus ein psychovegetativer Leidenszustand des Klägers
besteht, der keinesfalls bagatellisiert werden darf. Die Mehrzahl der von einem Tinnitus betroffenen
unfallverletzten Kläger der Kammer, die psychovegetative Beeinträchtigungen geltend machen, bemühen sich
allerdings um medizinische Abhilfe, häufig über Jahre hinweg. Die Tatsache, dass der Kläger bislang wegen
seines Tinnitus keinerlei medizinische Hilfe in Anspruch genommen oder auch nur ernsthaft erwogen hat, zeigt,
dass der Leidenszustand und die dadurch bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bei ihm offenbar
nicht von einem solchen Gewicht ist, dass deswegen ausnahmsweise eine 20-prozentige MdE anzunehmen
ist. Denn dies setzt - wie dargelegt - eine außergewöhnlich schwere, vom üblichen Leidenszustand bei Tinnitus
erheblich abweichende psychovegetative Belastung voraus.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.