Urteil des SozG Freiburg vom 24.10.2006

SozG Freiburg: Arbeitslosengeld II, freie Verpflegung bei stationärer Unterbringung, keine Einkommensberücksichtigung bzw Kürzung der Regelleistung, alleinerziehende mutter, krankenversicherung

SG Freiburg Urteil vom 24.10.2006, S 9 AS 1557/06
Arbeitslosengeld II - freie Verpflegung bei stationärer Unterbringung - keine Einkommensberücksichtigung bzw Kürzung der Regelleistung
Leitsätze
Eine Kürzung der Regelleistung während stationärer Aufenthalte ist nicht zulässig. Insbesondere fehlt es sowohl für eine Absenkung wegen
teilweiser anderweitiger Bedarfsdeckung als auch für eine Berücksichtigung der dort gewährten freien Verpflegung als Einkommen an einer
rechtlichen Grundlage.
Tenor
1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 01.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 wird
aufgehoben.
2. Die Änderungsbescheide der Beklagten vom 01.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 werden abgeändert.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Monate April bis Juni 2005 unter
Berücksichtigung der der Klägerin zustehenden Regelleistung gem. § 20 SGB II in voller Höhe zu gewähren.
4. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
5. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.
2
Die Klägerin, geb. am ..., ist die alleinerziehende Mutter des am ... geborenen Klägers. Beide beziehen in Bedarfsgemeinschaft seit 1.1.2005
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Beklagten, im hier
maßgeblichen Zeitraum zunächst aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 6.11.2004 für die Zeit vom 1.1.2005
bis zum 31.5.2005. Im Juni 2005 wurde der Beklagten aufgrund einer Mitteilung der Klägerin sowie anschließender Nachfrage bei ihrer
Krankenkasse bekannt, dass sich die Klägerin im Zusammenhang mit einer Bandscheibenerkrankung vom 4.4.2005 bis zum 25.4.2005 einer
stationären Rehabilitationsbehandlung unterzogen hatte, anschließend vom 9.5.2005 bis zum 17.5.2005 stationär im Krankenhaus war und
schließlich vom 17.5.2005 bis 11.6.2005 an einer stationären Anschlussheilbehandlung teilnahm. Mit Änderungsbescheiden vom 1.7.2005
bewilligte die Beklagte die den Klägern zustehenden Leistungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.11.2005 und nahm dabei für die Monate
April bis Juni 2005 eine Kürzung der Regelleistung für die Klägerin um 35% für die Zeiten des stationären Aufenthalts (unter Ausschluss der
Aufnahme- und Entlassungstage) vor. Die sich danach errechnende Überzahlung in Höhe von 209,73 EUR wurde zurückgefordert. Mit weiterem
Bescheid vom 1.7.2005 ("Aufhebungs- und Erstattungsbescheid") wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom
5.4.2005 an in entsprechender Höhe teilweise aufgehoben und die Erstattung des Überzahlungsbetrages geltend gemacht.
3
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.7.2005 Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, es fehle an einer
rechtlichen Grundlage für die Kürzung der Regelleistung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass während ihrer stationären Aufenthalte zwar nicht
sie selbst im Haushalt gelebt, aber eine Familienpflegerin den Sohn versorgt und auf Kosten der Klägerin mit dem Sohn gemeinsam gegessen
habe. Sie habe daher auch während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit für die Kosten von zwei Personen im Haushalt aufkommen müssen.
Sie legte eine Bescheinigung des Kreisverbandes X des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) vom 6.7.2005 vor, in der die gemeinsame Einnahme
der Mahlzeiten von Familienpflegerin und Kind bestätigt und dies als aus pädagogischer Sicht unumgänglich bezeichnet wurde.
4
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.3.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, in der
Regelleistung seien ca. 35% als Bedarf für Nahrung und Getränke veranschlagt. Dieser Bedarf sei für die Klägerin in der Zeit ihrer stationären
Unterbringung nicht angefallen. Die Familienpflegerin sei keine Leistungsempfängerin nach dem SGB II. Der auf die Klägerin bezogene
Verpflegungsanteil der Regelleistung könne nicht auf diese Person übertragen werden.
5
Dagegen erhoben die Kläger am 31.3.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg.
6
Die Kläger wiederholen und vertiefen zum einen das Vorbringen aus dem Widerspruchs-verfahren. Sie tragen weiter vor, tatsächlich sei aufgrund
der Besuche des Klägers in den Kliniken bei der Klägerin ein höherer Bedarf entstanden, der auch nicht zu Gunsten der Kläger berücksichtigt
werde. Die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung sei schließlich deshalb nicht zulässig, da die Klägerin nicht habe wissen können,
dass die Beklagte stationäre Aufenthalte für leistungsrelevant und damit mitteilungspflichtig hält.
7
Die Klägerin beantragt,
8
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 1.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2006 aufzuheben
und die Änderungsbescheide der Beklagten vom 1.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2006 insoweit abzuändern, wie
darin von der der Klägerin zustehenden Regelleistung ein Abzug in Höhe von 35% vorgenommen wird sowie die Beklagte zu verurteilen, der
Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Juni 2005 unter Berücksichtigung der Regelleistung in
voller Höhe zu gewähren.
9
Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerfrei. Bei den Aufwendungen für die Verpflegung der Familienhelferin handele es sich
sinngemäß um Zuzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei der Bemessung der Regelleistung berücksichtigt
worden seien. Die Klägerin habe bei Antragstellung angegeben, nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht zu sein und Änderungen
unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Deshalb sei auch die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung gerechtfertigt.
12 Die die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 61706-BG-0000245, 1 Bd.) lag vor und war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte
Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az.: S 9 AS 1557/06, verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54
Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
14 Die Rechtmäßigkeit des den bindend gewordenen Bewilligungsbescheid vom 6.11.2004 teilweise aufhebenden und eine Erstattungsforderung
festsetzenden Bescheides vom 1.7.2005 ist nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu beurteilen, denn die Beklagte
geht davon aus, dass durch die stationären Aufenthalte der Klägerin nach Erlass des Bewilligungsbescheides eine wesentliche Änderung in den
für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. Abs. 1 Satz 1 a. a. O.). In diesem Sinne
wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie rechtserheblich ist. Vorausgesetzt wird also eine Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter
den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid
festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, Rnr. 13 m. w. N.). Vorliegend wäre diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Klägerin wegen ihrer
stationären Aufenthalte in den betroffenen Zeiträumen objektiv geringere Leistungen zugestanden hätten als mit Bescheid vom 6.11.2004
bewilligt. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Entsprechend ist für die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide (welche
zugleich die Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2005 enthielten) sowie für die Höhe des Anspruchs der Kläger
in der Zeit bis einschließlich Juni 2005 entscheidend, in welcher Höhe der Klägerin unter Berücksichtigung der stationären Aufenthalte
Leistungen nach dem SGB II objektiv zustanden. Insoweit kommt nach Überzeugung der Kammer eine Kürzung der Regelleistung ebenfalls nicht
in Betracht.
15 Gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen,
die wie die Klägerin allein erziehend sind, in den alten Bundesländern 345 EUR. Diese Norm bestimmt abschließend die vom Gesetzgeber
pauschalierte Höhe der Regelleistung. Ein Abzug hiervon kann entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der
anderweitigen Deckung eines bei der Festsetzung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfs - hier: Nahrung und Getränke - gerechtfertigt
werden (ebenso bereits SG Detmold, Beschl. v. 10.1.2006, Az: S 9 AS 237/05 ER, veröff. im Internet unter www.tacheles-sozialhilfe.de >
Entscheidungsdatenbank).
16 Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die abweichende Festsetzung der Regelleistung bei
anderweitiger Bedarfsdeckung existiert im SGB II nicht. Der Wortlaut des Gesetzes spricht mithin gegen die Möglichkeit einer
Regelleistungskürzung in derartigen Fällen. Anders verhält es sich im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), vgl. §§ 9 Abs. 1, 28 Abs.
1 Satz 2 SGB XII, was gesetzessystematisch dafür spricht, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Regelsatzkürzung auch im
SGB II erforderlich wäre (ebenso wie § 7 Abs. 4 SGB II, wonach stationäre Unterbringungen von mehr als sechs Monaten zum kompletten
Leistungsausschluss nach dem SGB II führen). Die fehlende Regelung einer abweichenden Festlegung der Regelleistung im SGB II und der
dadurch bedingte Unterschied zum SGB XII beruhen nicht etwa auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke (welche eventuell eine
entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder des darin enthaltenen Rechtsgedankens ermöglichen würde), sondern
entsprechen dem Willen des Gesetzgebers, wie die am 1.8.2006 in Kraft getretene Ergänzung des § 3 Abs. 3 SGB II zeigt (Satz 1, 2. Hs., S. 2:
"Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."). Mit ihr wollte der
Gesetzgeber offensichtlich klarstellend auf hiervon abweichende Auslegungen in Rechtsprechung und Kommentarliteratur reagieren. Die
abweichende Festlegung von der Regelleistung umfasster Bedarfe außerhalb vom SGB II ausdrücklich geregelter Fälle widerspräche weiter dem
bei der Schaffung dieses Gesetzes von Anfang an verfolgten gesetz-geberischen Konzept. Die Pauschalierung der Leistungen für die bei der
Festlegung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfe gehört zu den zentralen Grundentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des
SGB II (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 46). Anders als die Leistungen nach dem SGB XII sind die Leistungen nach dem SGB II nicht konkret
bedarfsdeckend, sondern lediglich bedarfsorientiert ausgestaltet (a. a. O., S. 56). Dem korrespondiert der in Abkehr zum bis zum 31.12.2004
geltenden Sozialhilferecht verwirklichte weitgehende Verzicht auf einmalige Leistungen. Je pauschaler eine Leistung aber ausgestaltet ist, desto
höher ist naturgemäß das Risiko, dass im Einzelfall entweder ein tatsächlich höherer Regelbedarf nicht gedeckt wird oder ein tatsächlich
niedrigerer Bedarf zu einer Überdeckung beim Leistungsempfänger führt. Dies hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Grundsicherung für
Arbeitssuchende im Interesse der Rechtssicherheit, zur Reduzierung des Arbeitsaufwands der in diesem Bereich anfallenden Massenverwaltung
sowie für das Ziel, den Leistungsempfängern die eigenverantwortliche und einfache Ermittlung ihrer jeweiligen Bedarfe zu ermöglichen, bewusst
in Kauf genommen (a. a. O., S. 46). Ebensowenig wie sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf einen dauerhaft höheren Bedarf (außerhalb
der anerkannten Mehrbedarfsfälle) berufen kann, kann sich die Beklagte auf einen tatsächlich niedrigeren Bedarf zur Rechtfertigung einer
Kürzung der Regelleistung berufen. Somit sprechen auch historische und teleologische Gesichtspunkte gegen die Rechtsauffassung der
Beklagten. Schließlich erscheint eine Regelsatzkürzung bei stationären Aufenthalten unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen
Bedarfsdeckung auch nicht sachgerecht. Würde man in diesen Fällen eine zum Nachteil des Leistungsempfängers abweichende Festlegung der
Regelleistung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulassen, müsste es umgekehrt dem Leistungsempfänger erlaubt werden, einen durch
den stationären Aufenthalt verursachten höheren tatsächlichen Bedarf mit leistungserhöhender Wirkung geltend zu machen, z. B. für höhere
Telekommunikationskosten (Telefonate nach Hause), Fahrtkosten für Besuche von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (z. B. hier des
minderjährigen Kindes) oder - wie vorliegend - Mehraufwendungen durch den Einsatz einer Haushaltshilfe. Auch wäre kein sachlicher Grund
ersichtlich, die Regelleistung nicht auch in anderen Fällen doppelter Bedarfsdeckung zu kürzen bzw. wenn ein von der Regelleistung umfasster
Bedarf tatsächlich nicht vorhanden ist; so käme etwa eine Absenkung um den für Zeitungen, Zeitschriften und Bücher vorgesehenen Anteil in
Gemeinden mit kostenfreien öffentlichen Bibliotheken oder bei Analphabeten in Betracht. Es liegt auf der Hand, dass dies das gesetzgeberische
Konzept der Pauschalierung sowie die damit angestrebte Verwaltungsvereinfachung und Stärkung der Eigenverantwortung der
Leistungsempfänger ad absurdum führen würde.
17 Die Regelsatzkürzung wird auch nicht durch § 9 Abs. 1 SGB II gerechtfertigt. Danach ist zwar nur hilfebedürftig, wer u. a. seinen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere z. B.
Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Auf den ersten Blick legt diese Vorschrift eine Berücksichtigung der von der Krankenversicherung
finanzierten Verpflegung in den stationären Einrichtungen bei der Ermittlung der Leistungshöhe nahe. § 9 Abs. 1 SGB II definiert jedoch lediglich
allgemein den Begriff der Hilfebedürftigkeit und normiert insbesondere den Nachrang der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende
gegenüber der Selbsthilfe und der Hilfe Anderer (vgl. Radüge in: jurisPK-SGB II, § 9, Rnr. 13). Ob, in welchem Umfang und auf welche Weise
Leistungen Dritter - auch anderer Sozialleistungsträger - konkret anspruchsausschließend oder -mindernd wirken, bestimmen dagegen
speziellere Vorschriften, insbesondere §§ 19 Satz 2, 9 Abs. 2-5, 11 und 12 SGB II (letztere ggf. i. V. m. der nach § 13 SGB II ergangenen Alg-II-
Verordnung). Würde § 9 Abs. 1 SGB II darüber hinausgehende Leistungskürzungen ermöglichen, wären die genannten Spezialvorschriften
überflüssig.
18 Bei der während der stationären Aufenthalte genossenen Verpflegung handelt es sich schließlich auch nicht um zu berücksichtigendes
Einkommen i. S. von § 11 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind als Einkommen zwar alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu
berücksichtigen mit der Folge, dass grundsätzlich auch Sachleistungen wie freie Verpflegung Einkommen darstellen können. Beim Geldeswert
muss es sich jedoch um einen Marktwert handeln, d. h. die Sachleistung muss jederzeit in Geld tauschbar sein (Brühl, in: LPK-SGB II, § 11, Rnr.
11 f. und in LPK-SGB XII, § 82, Rnr. 34; Hasske, in: Estelmann, SGB II, § 11, Rnr. 18; Söhngen in: jurisPK-SGB II, § 11, Rnr. 27). Dafür spricht
nicht nur der Wortlaut der Norm ("Geldeswert"). Es würde andernfalls auch an der bereits vom BVerwG zum Einkommensbegriff im
Sozialhilferecht entwickelten bedarfsbezogenen Verwendungsmöglichkeit fehlen, welche allein die Versagung der Sozialleistung sachlich
rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999, Az.: 5 C 16-98 = NJW 1999, 3210). Weiter würde eine Berücksichtigung nicht marktfähiger
Sachleistungen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Forderung und Förderung der Hilfebedürftigen durch eigenverantwortliche Verteilung der
pauschalierten Leistungen auf ihre Bedarfe widersprechen; soweit ein Hilfebedürftiger nicht marktfähige Sachleistungen einnimmt wäre er
gleichsam gezwungen, diese mit die Regelleistung vermindernder Wirkung zu verbrauchen und daran gehindert, den abgezogenen Teil der
Regelleistung für von ihm eigenverantwortlich bestimmte andere Zwecke einzusetzen. Dies erscheint schließlich auch nicht billig, da
typischerweise im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten - die in aller Regel krankheitsbedingt sind - in der Regelleistung nicht
hinreichend berücksichtigte Mehrbedarfe auftreten oder höhere Sparleistungen hierfür erforderlich werden, etwa für Telefon-, Besuchs- oder
Kinderbetreuungskosten wie hier, aber auch u. a. für gestiegenen Körperpflege- und Wäschebedarf (z. B. für neue Nachtwäsche für das
Krankenhaus oder Neuanschaffungen wegen Gewichtsverlust) sowie erhöhte Gesundheitskosten (z. B. nicht von der gesetzlichen
Krankenversicherung erstattete Eigenanteile, Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapeuten, Hilfsmittel, Heilmittel, bauliche Veränderungen usw.).
19 An der erforderlichen Tauschbarkeit in Geld fehlt es bei in stationären Einrichtungen erbrachter Verpflegung. Nimmt ein Patient diese Leistung
ganz oder teilweise nicht ab, führt dies weder bei ihm noch bei seiner Krankenkasse zu einem geldwerten Vorteil. Es existiert für derartige
Verpflegungsleistungen auch kein Markt.
20 Im übrigen ist die Beklagte ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei während des stationären Aufenthalts bezogenen Sachleistungen
nicht um Einkommen i. S. von § 11 SGB II handelt. Dies ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide sowie der Tatsache, dass
der Kürzungsbetrag nach dem bei der gesetzgeberischen Festsetzung der Regelleistung zugrundegelegten Verpflegungsanteil bestimmt wurde
und nicht etwa - wie es bei der Annahme von Einkommen geboten gewesen wäre - nach § 2 Abs. 4 AlgII-V in der bis zum 30.9.2005 geltenden
Fassung i. V. m. der Sachbezugsverordnung. Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat zunächst derartige Sachleistungen nicht als
Einkommen gewertet. Sowohl in ihren fachlichen Hinweisen zu § 9 SGB II als auch in der Wissensdatenbank der BA wurde dies anfangs
ausdrücklich verneint, seinerzeit offenbar mit dem Ziel, die Absetzung von Aufwendungen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3-5 SGB II zu vermeiden (die
entsprechenden Internetseiten wurden inzwischen gelöscht bzw. geändert, werden aber im Internet zitiert unter: http://www.tacheles-
sozialhilfe.de/aktuelles/2006/zulaessigkeit_regelleistungskuerzungen-2.aspx. Mittlerweile wird in der Wissensdatenbank der BA eine zugunsten
der Leistungsempfänger differenzierende Berechnung befürwortet: Nr. 10037 zu § 9 SGB II unter http://wdbfi.sgb-2.de/).
21 Nach all dem ist die von der Beklagten vorgenommene Regelleistungskürzung wegen der stationären Aufenthalte der Klägerin unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.