Urteil des SozG Freiburg vom 17.07.2008

SozG Freiburg (aufschiebende wirkung, bundesrepublik deutschland, prüfung der sache, rente, wirkung, sgg, soziale sicherheit, rumänien, anfechtungsklage, ewg)

SG Freiburg Beschluß vom 17.7.2008, S 6 R 3381/08 ER
Fremdrentenrecht - Ruhen einer deutschen FRG-Rente - fiktiver Bezug einer rumänischen Rente
Leitsätze
§ 31 FRG berechtigt nicht zur Anrechnung einer fiktiven ausländischen Rente.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 9.7.2008 (Az. des SG Freiburg: S 6 R 3380/08)
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18.6.2008 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für dieses Verfahren.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen einen Rentenkürzungsbescheid der Antragsgegnerin.
2
Die Antragstellerin, die als Vertriebene anerkannt ist, wurde am ... 1944 in Rumänien geboren und ist am ... in
das Bundesgebiet übergesiedelt. Auf ihren Antrag vom 27.6.2006 hin gewährte ihr die Antragsgegnerin mit
Bescheid vom 11.8.2006 ab 1.10.2006 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, deren Berechnung sie auch
in Rumänien zurückgelegte Zeiten als gemäß § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) deutschen Beitragszeiten
gleichgestellte Zeiten zu Grunde legte.
3
Am 19.2.2008 übersandte die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte das von der Antragsgegnerin
angeforderte Formular D/RO 207 über Beschäftigungszeiten in Rumänien, widersprach einer
Antragsgleichstellung und beantragte, die Feststellung der rumänischen Altersrente aufzuschieben.
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Mit Schreiben vom 29.2.2008 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu ihrer Absicht an, die gewährte
Rente wegen des aus Rumänien möglichen Rentenbezuges um monatlich 78,86 Euro zu mindern. Diese
Absicht setzte sie mit Bescheid vom 4.4.2008 um. Mit diesem Bescheid berechnete die Antragsgegnerin die
Rente der Antragstellerin ab 1.3.2008 niedriger neu. Zur Begründung führte sie aus, die mit der Rente
zusammentreffenden anderen Ansprüche hätten sich geändert. Sie zog dabei einen Betrag von 78,86 Euro von
der Bruttorente der Antragstellerin ab. Diesen Betrag errechnete sie, indem sie den einem durchgehend
beschäftigten Durchschnittsverdiener in Rumänien pro Monat seiner Beschäftigung zustehenden Rentenbetrag
– nach Angaben der Antragsgegnerin 0,87 neue rumänische Leu(rumL) – mit der Anzahl der von der
Antragstellerin in Rumänien zurückgelegten Monaten – 304 – multiplizierte und das Ergebnis – 264,48 rumL –
gemäß Art. 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO [EWG]
574/72) in Euro umrechnete.
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Der hiergegen am 9.4.2008 durch ihre Prozessbevollmächtigte eingelegte Widerspruch der Antragstellerin blieb
im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.6.2008 ohne Erfolg.
6
Am 9.7.2008 erhob die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Freiburg, die
unter dem Aktenzeichen S 6 R 3380/08 geführt wird. Sie ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht
berechtigt ist, die Rente der Antragstellerin um einen fiktiven Rentenbezug zu mindern.
7
Gleichzeitig mit Klageerhebung hat die Antragstellerin beantragt, zu beschließen:
8
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
9
Die Antragsgegnerin beantragt,
10
den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 08.07.2008 (gemeint ist: „vom
9.7.2008“) zurückzuweisen.
11 Sie hält den vorgenommenen Abzug für rechtmäßig und sieht keinen Anordnungsgrund.
12 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie wegen der
Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsakten der Antragsgegnerin über die Antragstellerin verwiesen.
II.
13 Der zulässige Antrag ist begründet.
14 Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
15 Die Anfechtungsklage vom 9.7.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.6.2008 hat nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Zwar schreibt
§ 86a Abs. 1 SGG vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Dieser entfällt
jedoch gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei
Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Ein solcher Fall liegt hier vor.
16 Die Kammer orientiert sich für die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, an den
Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Meyer-Ladewig /Keller/Leitherer, SGG, § 86b SGG, Rn. 12c). Hier ist
ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin war nach
summarischer Prüfung der Sache- und Rechtslage nicht berechtigt, den ursprünglichen Rentenbescheid vom
11.8.2006 im Bescheid vom 4.4.2008 abzuändern.
17 Gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in dem tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die dem Erlass dieses Verwaltungsaktes
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. In bestimmten, in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten
Fällen soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden.
18 Hier ist nach summarischer Prüfung eine wesentliche Änderung in diesem Sinne nicht eingetreten. Schon bei
Erlass des ursprünglichen Rentenbescheides war das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen
(Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 8.4.2005,
BGBl. 2006 II, S. 164) in Kraft, das in seinem Art. 4 Abs. 2 eine Exportpflicht für rumänische Renten vorsah
(vgl. a. Art. 25 Abs. 1 des genannten Abkommens). Seit dem Beitritt Rumäniens zu den Europäischen
Gemeinschaften und zur Europäischen Union folgt diese Pflicht aus Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Träfe die Auffassung der
Antragsgegnerin zu, wäre der ursprüngliche Rentenbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen. Da die
Antragsgegnerin im Bescheid vom 4.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2008 aber
kein Ermessen ausgeübt hat, kann die Aufhebung auch in § 45 SGB X keine Stütze finden.
19 Zudem trägt § 31 FRG nach summarischer Prüfung eine solche Kürzung nicht. Nach dieser Vorschrift ruht die
Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird, wenn dem Berechtigten nach dem FRG von einem
Träger der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gewährt wird. Aus diesem Wortlaut folgt, dass nur eine tatsächlich ausgezahlte Leistung
aus dem Ausland die inländische Rente zum Ruhen bringen kann (ebenso Sozialgericht [SG] Landshut,
10.12.2007 – S 5 R 1053/07; SG Koblenz, 7.5.2008 – S 1 R 1232/07; SG Karlsruhe, 6.6.2008 – S 14 R
2196/08 ER; SG Karlsruhe, 11.6.2008 – S 8 R 2380/08 ER; SG Stuttgart,11.6.2008 – S 9 R 3794/08 ER; SG
Frankfurt am Main, 11.6.2008 – S 6 R 311/08 ER; SG Stuttgart,18.6.2008 – S 17 R 3437/08 ER; SG
Stuttgart,23.6.2008 – S 19 R 3505/08 ER; SG Stuttgart,1.7.2008 – S 21 R 3435/08 ER; SG Darmstadt,
3.7.2008 – S 2 R 254/08 ER; alle unveröffentlicht; SG Karlsruhe, 6.6.2008 – S 14 R 2196/08 ER bei juris). § 31
FRG wurde gerade zu dem Zweck eingeführt, eine rein fiktive Anrechnung einer Auslandsrente zu verhindern
(ausführlich zur Entstehungsgeschichte insbesondere SG Koblenz, a. a. O. Vgl. auch die Ausführungen der
dortigen Beklagten im Verfahren SG Aachen, 30.3.2007 – S 8 R 99/06, bei juris Rdnr. 12).
20 Auch andere Vorschriften – § 46 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) in direkter oder analoger
Anwendung, § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – tragen nach summarischer Prüfung eine Kürzung
der Rente der Antragstellerin nicht. Insoweit schließt sich die Kammer insbesondere den überzeugenden
Ausführungen des SG Koblenz in seinem Urteil vom 7.5.2008 an, die den Beteiligten bekannt sind.
21 Da es sich um eine Anordnung nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, kommt es auf das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht an.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
23 Nach Auffassung der Kammer ist diese Entscheidung auch nach Inkrafttreten von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG mit
der Beschwerde anfechtbar. In der Hauptsache wäre gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG die Berufung
zulässig, weil um laufende Leistungen für die gesamte Lebenszeit der Antragstellerin und damit für mehr als
ein Jahr gestritten wird.