Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 21.06.2007

SozG Frankfurt: treu und glauben, mitgliedschaft, freiwillige versicherung, condictio, öffentlich, krankenversicherung, zusicherung, krankenkasse, versicherungsverhältnis, bereicherungsanspruch

Sozialgericht Frankfurt
Gerichtsbescheid vom 21.06.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 18 KR 708/06
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Beiträgen.
Die Versicherte der Beklagten, K. C., war bis 15.05.2004 bei der Beklagten versichert (freiwillige Mitgliedschaft). Die
Versicherung wurde wegen Nichtzahlung der Beiträge zum 15.05.2004 beendet (vgl. Bl. 4, 6 Verwaltungsakte der
Beklagten).
Mit Schreiben vom 16.07.2004 (Bl. 3 Verwaltungsakte der Beklagten) erklärte sich die Klägerin gegenüber der
Beklagten bereit, für Frau C., die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhielt, die rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem
15.05.2005 [sic! Gemeint ist aber der 15.05.2004, Anm. d. Verf.] und die laufenden Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01.07.2004 zu übernehmen. Diese Zusage gelte, solange die
sozialhilferechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung vorlägen.
In der Kostenübernahmeerklärung teilte die Klägerin zudem mit, dass sie die Überweisung des
Krankenversicherungsbeitrages für den Zeitraum vom 15.05. bis 31.07.2004 auf das Konto der Beklagten veranlasst
habe.
Unter dem 21.09.2004 (Bl. 7 Verwaltungsakte der Beklagten) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte die
Erstattung der vom 15.5.2004 bis 31.08.2004 erfolgten Beitragszahlung, weil die Beklagte Frau C. rückwirkend nicht
freiwillig weiterversichert habe, die von der Klägerin überwiesenen Krankenversicherungsbeiträge jedoch nicht wieder
zurück überwiesen habe. Es handele sich um einen Gesamtbetrag von 475,65 Euro.
Mit Schreiben vom 30.09.2004 (Bl. 12 Verwaltungsakte der Beklagten) lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab.
Hierbei berief sie sich auf § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Klägerin sei als Sozialhilfeträger nicht zur
Beitragszahlung verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe sich auch nicht ungerechtfertigt bereichert, da ihr gegenüber
keine Doppelzahlung der Beiträge erfolgt sei. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch (SGB X) sei grundsätzlich nur für erbrachte Leistungen möglich. Die Klägerin habe die Möglichkeit, die aus ihrer
Sicht zuviel gezahlten Beiträge per Aufrechnung von der Versicherten direkt zu fordern.
Im Schreiben vom 16.11.2004 (Bl. 14 Verwaltungsakte der Beklagten) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie §
814 BGB nicht für anwendbar halte. Im Verhältnis von Sozialleistungsträgern untereinander gälten zunächst einmal
nicht in erster Linie die Regeln des BGB, sondern öffentlich-rechtliche Vorschriften, die die Leistungsbeziehungen der
Träger untereinander regelten. Rechtsgrundlage der Zahlungen der Klägerin an die Beklagte sei nicht etwa eine
gewollte und in Kenntnis einer Nichtschuld vorgenommene Erfüllung einer Verbindlichkeit der Klägerin, sondern
Rechtsgrundlage der Leistung sei zunächst einmal die Kostenzusage gemäß § 34 SGB X zum Zwecke der
Aufrechterhaltung eines Krankenversicherungsverhältnisses gewesen. Nachdem dieser Zweck infolge Ablehnung der
Beklagten nicht mehr zu erreichen gewesen sei, sei die Kostenzusicherung als Rechtsgrundlage für das
Behaltendürfen der gewährten Krankenversicherungsbeiträge entfallen. Die Beklagte als Zahlungsempfängerin habe
die Zweckverfehlung verursacht. Da öffentlich-rechtliche Regelungen einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch
des Beitragszahlers nicht begründen könnten, müsse auf das bürgerlich-rechtliche Bereicherungsrecht rekurriert
werden. Die Anwendung des § 814 BGB komme jedoch nicht in Betracht, wenn der mit der Leistung bezweckte
Erfolg, wie vorliegend, nicht eingetreten sei. In diesem Fall gelte nämlich die Grundsatzregelung in § 812 Abs. 1 Satz
2 Alt. 2 BGB i. V. m. § 815 BGB. Danach könne der Leistende nur dann überzahlte Beiträge nicht zurückfordern,
wenn der Leistende selbst den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert habe. Es sei aber vorliegend
davon auszugehen, dass nicht die Klägerin, sondern die Beklagte den Eintritt des Erfolges, die Aufrechterhaltung des
Versicherungsschutzes, vereitelt habe. Die Beklagte sei daher auch zur Rückerstattung der rechtsgrundlos erfolgten
Beitragszahlungen nach der bereicherungsrechtlichen Grundsatzregel verpflichtet.
Die Beklagte erwiderte unter dem 06.12.2004 (Bl. 16 Verwaltungsakte der Beklagten), dass der Klägerin bekannt
gewesen sei, dass die freiwillig Versicherte alleinige Beitragsschuldnerin gewesen sei. Die Zusicherung der Klägerin
nach § 34 SGB X habe sich insoweit nicht ausgewirkt, da seitens der Beklagten die Genehmigung i. S. des § 415
BGB ausdrücklich nicht erteilt worden sei. Die freiwillige Versicherung ende kraft Gesetzes nach § 191 Satz 1 Nr. 3
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bei Vorliegen der Voraussetzungen. Diese Rechtsfolge sei ohne
Einflussnahme der Beklagten eingetreten. Die Beklagte habe somit den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben
nicht verhindert. Die Beklagte lehne daher weiterhin den Rückforderungsanspruch der Klägerin ab.
Am 10.11.2006 (Bl. 1 Gerichtsakte) hat die Klägerin zum Sozialgericht Frankfurt/Main Klage erhoben.
Die Klägerin trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag vor, die Beklagte könne sich nicht einfach auf die
Beendigung des Krankenversicherungsverhältnisses kraft Gesetzes berufen, da § 191 Abs. 2 SGB V hierzu zur
Voraussetzung mache, dass die Krankenkasse den Versicherten auf die Folge des Verlustes des
Versicherungsverhältnisses und auch darauf, dass das Sozialamt um Hilfe angegangen werden könne, informiere.
Dies sei offensichtlich nicht geschehen. Es frage sich daher, ob das Krankenversicherungsverhältnis überhaupt
wirksam beendet worden sei. Selbst wenn aber das Krankenversicherungsverhältnis beendet worden sei, verstoße es
nach Auffassung der Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte nicht zumindest die
Krankenversicherungsbeiträge, die ihren Zweck nicht hätten erreichen können, zurückerstatte.
Die Kostenzusicherung vom 16.07.2004 stelle ausdrücklich darauf ab, dass die gemachte Zusage nur Geltung
besitze, solange die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung vorlägen. Soweit ein
Krankenversicherungsschutz nach dem 15.05.2004 nicht mehr bestanden habe, hätten die sozialhilferechtlichen
Voraussetzungen für die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch die Klägerin nicht mehr vorgelegen. Da
die Zahlung an die Beklagte ausdrücklich nur unter dieser Voraussetzung des Weiterbestehens eines
Krankenversicherungsverhältnisses erbracht worden sei und diese Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten,
sei die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt.
Die Klägerin habe ausdrücklich nicht zum Zwecke der Schuldentilgung gegenüber der Beklagten geleistet und wäre
hierzu auch gar nicht berechtigt gewesen, da die Sozialhilfe nicht der Schuldentilgung dienen könne (§ 4 Abs. 1 Satz
2 BSGH bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetz Zwölftes Buch – SGB XII –). Die Beklagte könne daher nicht einfach
Zahlungen der Klägerin zur Befriedigung etwaiger Forderungen gegenüber ihrer Beitragszahlerin verwenden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 475,65 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Beitragsrückstände seien aufgelaufen, nachdem die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt die
Beitragszahlungen durchgeführt habe, diese Zahlungen eingestellt habe und die Versicherte ebenfalls keine Zahlungen
vorgenommen habe. Die Beklagte habe daraufhin ihre Versicherte mit Schreiben vom 19.04.2004 auf einen
Beitragsrückstand von zwei Monaten (Februar und März 2004) hingewiesen. Gleichzeitig sei ihr mitgeteilt worden,
dass sie bei Nichtzahlung dieses Rückstandes per gesetzlicher Regelung aus der Krankenversicherung
ausgeschlossen werde. Die Versicherte sei ebenfalls aufgefordert worden, dieses Schreiben dem Sozialamt
vorzulegen, sofern sie Leistungen von dort bekomme. Nachdem keine Zahlungen erfolgt seien, sei die
Krankenversicherung der Betroffenen zum 15.05.2004 beendet worden. Am 15.07.2004 habe ein Sozialpädagoge
eines Krankenhauses für die Versicherte einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gestellt. Am 16.07.2004 habe
die Klägerin eine Kostenübernahmeerklärung für die Krankenversicherungsbeiträge der Betroffenen abgegeben. Mit
Schreiben vom 26.07.2004, das nachrichtlich auch an die Klägerin gesandt worden sei, sei seitens der Beklagten
mitgeteilt worden, dass eine freiwillige Weiterversicherung nicht möglich sei.
Ob grundsätzlich die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB direkt Anwendung fänden oder ob nicht
Anspruchsgrundlage der öffentlich-rechtliche Bereicherungsanspruch sein müsse, könne im Ergebnis dahingestellt
bleiben, denn auch der öffentlich-rechtliche Bereicherungsanspruch folge den Voraussetzungen und Kriterien, die für
den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch maßgebend seien. Die Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB seien
allerdings nicht gegeben. Die Beklagte sei nicht ungerechtfertigt bereichert. Sie sei Gläubigerin offen stehender
Beitragsforderungen gewesen, die aus dem Versicherungsverhältnis für Frau C. resultierten. Durch den Ausgleich
dieser berechtigten und bestehenden Forderungen habe sie etwas erlangt, das ihr auch zugestanden habe. Soweit
Sozialämter Beitragsleistungen direkt an eine Krankenkasse erbrächten, statt diese Leistung an die berechtigten
Sozialhilfeempfänger zu zahlen, zahlten sie als Dritte auf eine Verbindlichkeit eines anderen. Durch die Wahl eines
verkürzten Zahlungsweges würden sie nicht zum Schuldner der Forderung. Etwas anderes könne sich nur dann
ergeben, wenn im Einzelfall eine Schuldübernahmeerklärung oder eine Selbstverpflichtung mit Rechtsbindungswirkung
des Sozialamtes vorläge. Davon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Klägerin habe eine
Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Weitere Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass sie damit
eine eigenständige Verpflichtung habe übernehmen wollen, seien nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausginge,
dass die Klägerin dem Grunde nach Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen könne, sei die
geltend gemachte Klageforderung nicht begründet. Die Klägerin führe an, der Rechtsgrund für ihre Leistung sei eine
Zusicherung nach § 34 SGB X gewesen. § 34 SGB X richte sich auf die Zusicherung einer Behörde, einen
bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Sozialämter und Krankenkassen könnten ihre Rechtsbeziehungen
untereinander nicht wechselseitig durch Verwaltungsakt regeln, da sie nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis
stünden. Daher könne die Kostenübernahmeerklärung der Klägerin auch keine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X
sein. Die Klägerin sei der Auffassung, dass § 814 BGB nicht anwendbar sei, da § 815 BGB greife. Eine Vorrangigkeit
des § 815 BGB vor dem § 814 BGB sei allerdings nicht gegeben. Im Gegenteil, § 815 BGB gelte nicht für
Bereicherungsansprüche wegen der Erfüllung einer Nichtschuld (Palandt-Sprau, § 815 BGB Rn. 1). Es möge zwar
sein, dass die Klägerin für die Leistungsempfängerin Beiträge habe zahlen wollen, um deren Versicherungsschutz zu
erhalten. Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe, sei dies aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich
gewesen.
Das Gericht hat im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen die Verwaltungsakte der Beklagten zu dem Rechtsstreit
beigezogen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen,
der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten
sind vorher angehört worden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§ 105 Absätze 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz –
SGG –).
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig.
Die Klage führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, weil der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.
Das erkennende Gericht hält die Vorschriften der §§ 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über § 61 Satz 2 SGB X für
anwendbar (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage 2005, § 61 Rz. 4 a) und einen Rückgriff
auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (zu diesem vgl grundlegend BSGE 16, 151, 153 = SozR Nr 1 zu §
28 BVG; BSGE 38, 46, 47 = SozR 2200 § 1409 Nr 1, jeweils mwN) aufgrund des positivrechtlichen Verweises von §
61 Satz 2 SGB X auf das BGB für entbehrlich.
Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten
etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn
der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte
Erfolg nicht eintritt (Satz 2 der Vorschrift).
Der Begriff der "Leistung" ist im Einzelnen umstritten, jedoch kommt der vorliegende Fall mit der allgemeinen
Definition der "bewussten Mehrung fremden Vermögens" aus (vgl. Lieb in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage
2004, § 812 Rz. 26; zitiert nach beck-online).
Die Klägerin hat in diesem Sinne geleistet, als sie unstreitig die Beiträge für Mai bis August 2004 an die Beklagte
überwies.
Als Rechtsgrund (der später weggefallen sei) hat die Klägerin im Hinblick auf die Kostenübernahmeerklärung vom
16.07.2004 den § 34 SGB X herangezogen. Das Gericht hält § 34 SGB X auf die Kostenübernahmeerklärung vom
16.07.2004 mangels Berechtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber der Beklagten für nicht anwendbar.
Die Kostenübernahmeerklärung könnte jedoch ihren Rechtsgrund in § 13 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (gültig bis
31.12.2004) haben (wobei die Klägerin mit der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten lediglich eine implizit
gegenüber Frau C. erteilte Beitragsübernahme zur Kenntnis bringen würde).
§ 13 BSHG lautet:
"(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für
Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
sind die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen, soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des §
11 Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt insoweit nicht.
(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie
angemessen sind; zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung sind solche Beiträge zu übernehmen,
wenn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist. § 76 Abs. 2 Nr. 3 gilt
insoweit nicht.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, sind auch die damit
zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung zu übernehmen."
§ 13 Abs. 1 BSHG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Versicherte bereits (längere Zeit) freiwilliges Mitglied
der Beklagten, mithin keine Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, gewesen war.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BSHG ist ebenfalls nicht einschlägig, da der Versicherten laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nicht nur für kurze Dauer gewährt wurde.
Es kann daher allenfalls § 13 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BSHG einschlägig sein. Problematisch ist hierbei
allerdings, dass zum Zeitpunkt der Beitragsübernahme das Versicherungsverhältnis nicht mehr bestand. Vor dem
Hintergrund der Ausführungen der Klägerin, dass das Sozialhilferecht nicht der Schuldentilgung dient, denen sich das
erkennende Gericht anschließt, ist davon auszugehen, dass § 13 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BSHG nur in den
Fällen Anwendung findet, in denen das Versicherungsverhältnis (fort)besteht, denn eine Beitragsübernahme kann sich
dann nicht lediglich auf eine reine Schuldentilgung beschränken. Im Umkehrschluss scheint die Vorschrift nicht
anwendbar, wenn ein Versicherungsverhältnis nicht (fort)besteht und sich die Beitragsübernahme daher lediglich auf
eine Tilgung von Schulden aus der Vergangenheit beziehen könnte. Dieses Ergebnis kann aber letztlich auch am
Wortlaut der Vorschrift festgemacht werden, der inzident das Vorliegen/den Bestand einer freiwilligen
Krankenversicherung voraussetzt.
Da zum Zeitpunkt der Kostenübernahmeerklärung die freiwillige Mitgliedschaft der Versicherten bereits beendet war,
kann nach dem oben Ausgeführten nicht von einer Beitragsübernahme nach § 13 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz
BSHG ausgegangen werden. § 13 BSHG vermag damit keinen Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin darzustellen.
Es kann aber letztlich dahinstehen, ob die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BSHG in der erfolgten
Form auszulegen ist, denn falls die Vorschrift entgegen der Rechtsauffassung des Gerichts auch auf den Fall einer
nicht (mehr) bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft anzuwenden wäre, hätte die Beitragszahlung durch die Beklagte
einen Rechtsgrund, der auch nicht mangels Weiterführung der Mitgliedschaft durch die Beklagte weggefallen wäre.
Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch schiede dann ohnehin aus.
Daran, dass die freiwillige Mitgliedschaft der Versicherten wirksam zum 15.05.2004 geendet hatte, zweifelt das
Gericht im Übrigen nicht. Das Schreiben vom 19.04.2004 an die Versicherte (Bl. 1 Verwaltungsakte) erfüllt die
Voraussetzungen des § 191 Satz 2 SGB V. Die Mitgliedschaft endete mithin kraft Gesetzes (vgl. Peters in Kasseler
Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblattsammlung, 53. Ergänzungslieferung 2007, § 191 Rz. 16; zitiert nach
beck-online).
Allerdings ist die Klägerin bei der Zahlung davon ausgegangen, dass die freiwillige Mitgliedschaft fortbesteht. Mit der
Zahlung ging es ihr darum, die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft abzuwenden und die Mitgliedschaft für die
Zukunft aufrechtzuerhalten.
In einem derartigen Fall kommt die Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB ("condictio ob rem")
in Betracht. Ob hier ein Fall der condictio ob rem vorliegt, ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil im Falle
ihrer Anwendung § 814 BGB nicht gilt und weil § 815 BGB eine Sonderregelung zu dieser Leistungskondiktion enthält
(vgl. Stadler in Jauernig, Kommentar zum BGB, 11. Auflage 2004, § 812 Rz. 15 mwN).
Bedeutung und Eigenart der condictio ob rem sind äußerst umstritten. Der Schwerpunkt der condictio ob rem liegt im
Bereich der Rechtsgrundlosigkeit: Die condictio ob rem umfasst in einem weitgehend unstreitigen Kernbereich
diejenigen Fälle, in denen eine Leistung allein aus der Erwartung heraus erfolgt, der dazu rechtsgeschäftlich nicht
verpflichtete Empfänger werde eine Gegenleistung erbringen. Hier hat die condictio ob rem die eigenständige Aufgabe,
dem Leistenden die Rückforderung dann zu ermöglichen, wenn sich diese Erwartung zerschlägt, wenn also der
Empfänger die erwartete Leistung schließlich doch nicht erbringt, denn dem Leistenden stehen in diesen Fällen weder
durchsetzbare vertragliche Ansprüche gegen den Empfänger zu, noch greifen die sonstigen Ausformungen der
Rechtsgrundlosigkeit ein (Lieb in Münchener Kommentar zum BGB, aa0, § 812 Rz. 196 mwN).
Die Anwendung der conditio ob rem scheitert vorliegend daran, dass die Erwartung der Klägerin, sie könne die
Beendigung der Mitgliedschaft "aufhalten", ein einseitiges Motiv war, denn für die Anwendung der condictio ob rem ist
es zumindest erforderlich, dass der Empfänger (hier die Beklagte) die Erwartung des Leistenden kennt und durch die
Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt. Voraussetzung für die Anwendung der condictio ob
rem ist also, dass nach allgemeinen Auslegungsregeln das Zustandekommen einer Willenseinigung zwischen den
Beteiligten des Inhalts festgestellt werden kann, dass der Empfänger die Leistung nur im Hinblick auf die von ihm
erwartete Gegenleistung, also insbesondere nicht unentgeltlich, erhält (Lieb in Münchener Kommentar zum BGB, aa0,
§ 812 Rz. 201 mwN).
Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist jedoch keine Willenseinigung im vorgenannten Sinne erzielt worden.
Vielmehr hat die Klägerin gleichzeitig mit der Kostenübernahmeerklärung mit den Beitragszahlungen begonnen, ohne
dieses Vorgehen überhaupt mit der Beklagten abgesprochen zu haben.
Damit scheidet die Anwendung der condiction ob rem aus (und § 814 BGB ist anwendbar).
(Weitere) Rechtsgrundlagen für die Leistung sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet eine Schuldübernahme (§
415 BGB) mangels Genehmigung durch die Beklagte aus; für einen Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme
mangelt es nach der Aktenlage an einem Vertrag zwischen der Klägerin und der Versicherten.
Es liegt mithin ein Fall von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Da die Beklagte die Beitragszahlungen auf Kosten der
Klägerin ohne Rechtsgrund erlangt hat, wäre sie ihr grundsätzlich auch zur Herausgabe verpflichtet.
Allerdings scheitert der Herausgabeanspruch an § 814 BGB.
Er lautet: "Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn
der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht
oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach."
Die Klägerin war zur Leistung nicht verpflichtet. Beitragsschuldnerin war die Versicherte (§§ 250 Abs. 2, 252
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V –). Das gilt selbst dann, wenn die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Satz 1
erster Halbsatz BSHG bejaht wird, weil diese Vorschrift die Übernahme von Beiträgen in das Ermessen des
Sozialhilfeträgers stellt und die positive Entscheidung des Sozialhilfeträgers über die Beitragsübernahme nur eine
Verpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Sozialhilfeempfänger, nicht aber gegenüber der Krankenkasse,
begründen kann.
Damit scheitert die begehrte Beitragsrückerstattung aus.
Vor dem Hintergrund des Verweises von § 61 Satz 2 SGB X u. a. auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften und
deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall hält das Gericht einen Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz von Treu
und Glauben für nicht statthaft.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG.