Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 30.04.2009

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Sozialgericht Frankfurt
Urteil vom 30.04.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 13 R 161/07
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für ein spezielles Hörgerät.
Der 1972 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit. Er ist seit 1994
als angelernter Produktionshelfer bzw. Maschinenführer tätig.
Der Kläger erwarb am 09.06.2006 Hörgeräte der Marke Atlas Comp Power zu einem Preis von 2.284,45 EUR. Die
Krankenkasse des Klägers übernahm von diesem Betrag 1.183,00 EUR. Den übrigen Betrag von 1.101,45 EUR zahlte
der Kläger aus eigenen Mitteln.
Im August 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten – sein Kostenübernahmeantrag wurde von der Krankenkasse
an die Beklagte weitergeleitet – die Übernahme bzw. Erstattung dieses von der Krankenkasse nicht übernommenen
Betrages als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zur Begründung dieses Antrags legte der Kläger einen ärztlichen
Befundbericht über seine Schwerhörigkeit vor. Er gab an, nur durch Versorgung mit dem erworbenen speziellen
Hörgerättyp sei eine reibungslose Kommunikation am Arbeitsplatz möglich. Anderenfalls drohe ihm der Verlust des
Arbeitsplatzes.
Nach einer von der Beklagten bei dem Arbeitgeber des Klägers, der X GmbH & Co. KG in A-Stadt, eingeholten
Auskunft vom 20.08.2006 ist der Kläger an einer Stanzmaschine tätig. Dort lege er Bögen ein und entnehme diese
wieder nach dem Stanzen. Eine Kommunikation sei dabei vor allem aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich.
Mit Bescheid vom 12.09.2006 wies die Beklagte den Kostenübernahmeantrag ab. Eine Kostenübernahme als Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben sei nach § 9 SGB VI nicht möglich, da die Versorgung mit Hörgeräten grundsätzlich
dem Leistungskatalog der Krankenversicherung zuzuordnen sei. Eine Kostenübernahme durch die Beklagte käme nur
in Betracht, sofern das Hörgerät ausschließlich berufsbedingt bzw. zur Berufsausübung notwendig ist. Dies sei
insbesondere der Fall, wenn für die ausgeübte Tätigkeit ein besonders gutes Hörvermögen erforderlich ist und dieses
nicht mit einem üblichen Hörgerät im Rahmen der Leistungen der Krankenversicherung korrigiert werden kann. In
Bezug auf die Tätigkeit des Klägers als Maschinenführer sei jedoch ein Hörvermögen ausreichend, das auch mit
normalen Hörgeräten erreicht werden kann. Besondere Anforderungen an das Hörvermögen seien mit dieser Tätigkeit
nicht verbunden. Der Kläger sei daher zur Berufsausübung nicht auf spezielle Hörgeräte angewiesen.
Hiergegen legte der Kläger 19.10.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, normale Hörgeräte
genügten für seine Tätigkeit als Maschinenführer nicht. Am Arbeitsplatz schwanke die Lautstärke erheblich. Er müsse
in der Lage sein, jederzeit Anweisungen und vor allem Warnungen von Kollegen wahrzunehmen. Dies sei nach
Auskunft der Firma, die ihm die Hörgeräte verkauft habe, unter diesen Arbeitsplatzbedingungen nur mit diesem
speziellen Hörgerätetyp möglich. Auch der Arbeitgeber habe ihn zum Kauf geeigneter Hörgeräte aufgefordert und
einen möglichen Arbeitsplatzverlust in Aussicht gestellt, falls seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf das Hörvermögen
eingeschränkt bleibe.
Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes ein. Nach dieser Stellungnahme,
die sich auf eine allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung zum Beruf des Maschinen- und Anlagenführers bezieht, setze
die Tätigkeit des Maschinenführers nur ein normales, nicht aber ein besonderes Hörvermögen wie etwa bei der
Tätigkeit eines Musikers voraus. Die Hörgeräteversorgung diene bei dem Kläger nur dazu, das Grundbedürfnis des
Hörens zu erfüllen.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2007 zurück. Nach § 16 SGB VI
i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 8 Nr. 4 SGB IX umfassten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslaben auch
Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind. Die
Kostenübernahme für ein Hörgerät durch die Beklagte käme nur in Betracht, wenn dieses ausschließlich für die
Berufstätigkeit benötigt werde, was hier jedoch nicht der Fall sei. Ein spezielles Hörvermögen sei für einen
Maschinenführer nicht erforderlich, anders als etwa bei einem Musiker.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2007 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen das Gleiche wie im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens angeführt. Zusätzlich hat der Kläger eine Bestätigung seines Arbeitgebers
vorgelegt, dass er als Produktionshelfer eingestellt sei und die Hörfähigkeit "in normalem Umfang" gewährleistet sein
müsse.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2006 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 30.01.2007 zu verurteilen, die weiteren Kosten für die Versorgung mit den Hörgeräten
der Marke Atlas Comp Power entsprechend der Rechnung der Firma Baumbach HörCom GmbH vom 09.06.2006 in
Höhe von 1.101,45 EUR als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und hält die Voraussetzungen für die Kostenübernahme
für nicht gegeben.
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftsätzliche Ausführungen und im Übrigen
auf die Inhalte der Gerichts- und der Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erstattung der weiteren, von der Krankenversicherung
nicht übernommenen Kosten für seine Hörgeräteversorgung.
Der Rentenversicherungsträger gewährt nach den Bestimmungen der §§ 9 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB
VI) auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auf die Gewährung besteht dabei kein Rechtsanspruch, sondern
sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der
Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Regelungen der §§ 33 bis 38
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX sieht vor, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Kosten
für Hilfsmittel umfassen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind, es sei
denn, der Arbeitgeber ist zur Bereitstellung der Hilfsmittel verpflichtet oder es handelt sich um eine medizinische
Leistung.
Hier handelt es sich bei der Hörgeräteversorgung des Klägers um eine medizinische Leistung nach § 33 Abs. 1
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – dort wird die Versorgung mit Hörhilfen ausdrücklich aufgeführt –, die von
den Krankenkassen gewährt wird. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Krankenkassen die Kosten ggf. – wie
hier – nicht vollständig übernehmen (vgl. § 33 Abs. 2 SGB V, dazu Hess. Landessozialgericht, Urteil v. 31.01.2006, L
2 R 268/05).
Die Übernahme des von der Krankenkasse nicht übernommenen Kostenanteils als Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach §§ 9 ff. SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX käme nur dann in Betracht, wenn die spezielle
Hörgeräteversorgung ausschließlich für die Berufstätigkeit erforderlich wäre (Hess. Landessozialgericht a.a.O.).
Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr nutzt der Kläger die Hörgeräte nicht nur zu beruflichen Zwecken, sondern auch
außerhalb des Berufs. Die Hörgeräteversorgung dient damit der Gewährleistung des Grundbedürfnisses Hören. Die
Berufstätigkeit des Klägers erfordert auch kein spezielles, sondern nur ein normales Hörvermögen. Dies wird letztlich
auch durch die vorliegende Arbeitgeberauskunft bestätigt. Es kommt demgegenüber bei der Berufstätigkeit des
Klägers nicht darauf an, dass feinsinnig zwischen bestimmten Tönen und Klängen unterschieden wird. Nur in diesem
Fall aber – wenn also besondere Anforderungen an das Hörvermögen für den Beruf gerade charakteristisch sind –
kommt eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Hörgeräteversorgung als
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, so etwa bei einem Musiker (dazu Hess. Landessozialgericht
a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.