Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 28.05.2009

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Sozialgericht Frankfurt
Urteil vom 28.05.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 17 AS 388/06
1. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 09.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.03.2006 verurteilt, der Klägerin Leistungen für die Anschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes in Höhe
von 60 EUR zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Leistungen für die Anschaffung eines
Fernsehgerätes.
Die 1986 geborene Klägerin bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB
II).
Die Klägerin, die bis dahin bei ihren Eltern wohnte, zog am 24.10.2005 in eine eigene Wohnung und beantragte am
selben Tag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antrag umfasste auch einen
Zuschuss für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich eines Fernsehgerätes.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 09.11.2005 einen Betrag von 830 EUR für die Erstausstattung der Wohnung
einschließlich Haushaltsgeräten. Dem Antrag vom 24.10.2005 könne nur teilweise entsprochen werden. In einer die
gewährte Leistung aufschlüsselnden Aufstellung fehlte das beantragte Fernsehgerät.
Hiergegen legte die Klägerin am 14.11.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, zu Unrecht seien keine
Leistungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes bewilligt worden. Ein solches Gerät, das sie nicht besitze, zähle
zur Erstausstattung einer Wohnung, auf die sie nach dem SGB II Anspruch habe. Sie bezog sich dabei ausdrücklich
auf ein gebrauchtes Fernsehgerät.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Fernsehgerät zähle nicht
zur Erstausstattung einer Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II. Zur Erstausstattung gehöre nur
diejenige Grundausstattung, die eine geordnete Haushaltsführung und damit die existenzielle Grundsicherung
gewährleiste. Ein Fernsehgerät diene nicht der geordnete Haushaltsführung, sondern nur der Unterhaltung und
Information. Es stelle kein Haushaltsgerät im eigentlichen Sinne dar. Die Mittel für die Anschaffung eines
Fernsehgerätes seien aus der Regelleistung zu bestreiten bzw. anzusparen. Insofern bestehe auch kein
unabweisbarer Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II, der ausnahmsweise die Gewährung eines Darlehens für die
Anschaffung eines Gegenstandes rechtfertige, der von der Regelleistung umfasst sei. Denn die Anschaffung eines
Fernsehgerätes sei angesichts anderer Möglichkeiten zur Information und Unterhaltung - so etwa durch die Lektüre
von Zeitungen oder Fernsehabende bei Nachbarn - nicht erforderlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 24.04.2006 Klage erhoben. Ein Fernsehgerät gehöre als Teil des soziokulturellen
Existenzminimums zum Hilfebedarf. Es stelle ein Element der Teilnahme am kulturellen Leben dar. Dies sei durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) anerkannt gewesen und gelte
in gleicher Weise auch für das SGB II. Soweit im Regelsatz Leistungen für Möbel und Hausrat enthalten seien, diene
dies nicht der Erstausstattung, sondern für die Instandhaltung bzw. für Ersatzbeschaffungen. Die Klägerin dürfe von
der Beklagten auch nicht auf andere Formen der Unterhaltung und Information verwiesen werden. Dies folge aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Hilfeempfänger nicht auf bestimmte Medien beschränkt
werden dürfe. Ein Fernsehgerät zähle zur Grundausstattung eines Haushalts und sei insofern auch zur geordneten
Haushaltsführung erforderlich.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09.11.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.03.2006 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen für die Anschaffung eines
Fernsehgerätes in Höhe von 60 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein Fernsehgerät gehöre nicht zur Erstausstattung, da es für die geordnete Haushaltsführung
nicht erforderlich sei. Es diene nur der Unterhaltung und Information. Eine Ansparung aus dem Regelsatz, der einen
Anteil von 11 % für Unterhaltung und Information vorsehe, sei möglich und zumutbar.
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftsätzliche Ausführungen und im Übrigen
auf die Inhalte der Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig, die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Leistung.
Nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht.
Diese Leistungen können nach § 23 Abs. 3 S. 5 SGB II als Sachleistungen oder Geldleistungen, auch in Form von
Pauschalbeträgen, erbracht werden. Anders als im Falle des § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II, der bei einem von der
Regelleistung umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Leistungen als Darlehen vorsieht, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II ein
Anspruch auf Gewährung der Leistungen in Form eines Zuschusses.
Zur Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II gehören sämtliche
Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind und dem
Hilfeempfänger ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (etwa Münder, in:
LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 23 Rnr. 29; Lang/Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 23 Rnr. 99). Dies
umfasst alle Gegenstände, die in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen üblicherweise
vorhanden sind (Hessisches Landessozialgericht, B. v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER, juris Rnr. 22 m.w.N.). Das
Merkmal der Erstausstattung ist dabei erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die
notwendige Wohnungsausstattung verfügt, wobei dies von einem Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf abzugrenzen ist
(Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., Rnr. 18, 21; Münder, a.a.O., § 23 Rnr. 26).
Erstausstattungen in diesem Sinne kommen unteren anderem in dem vorliegenden Fall des Auszugs aus dem
elterlichen Haushalt in eine eigene Wohnung in Betracht (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., Rnr. 22; Münder,
a.a.O., § 23 Rnr. 27). Dementsprechend hat die Beklagte auch Leistungen für die Erstausstattung gewährt, allerdings
nicht in Bezug auf das beantragte Fernsehgerät, das die Klägerin unstreitig nicht besitzt bzw. besessen hat.
Auch ein Fernsehgerät zählt jedoch zur Erstausstattung; es stellt ein Einrichtungsgerät dar, das üblicherweise in
Haushalten unterer Einkommensgruppen vorhanden und im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zur geordneten
Haushaltsführung erforderlich ist (so im Ergebnis auch SG Magdeburg, B. v. 15.06.2005, S 27 AS 196/05 ER;
Münder, a.a.O., § 23 Rnr. 31; vgl. auch – jedoch nicht eindeutig – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, B. v.
18.12.2008, L 2 B 449/08 AS ER, juris Rnr. 19; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03.2009, L 19 AS
78/08, juris 24 und SG Oldenburg, B. v. 12.01.2006, S 47 AS 1027/05 ER, juris Rnr. 58; a.A. – ohne nähere
Begründung – in Bezug auf § 31 Abs. 1 SGB XII SG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 14.11.2006, S 56 SO 187/06,
juris Rnr. 32 – siehe aber demgegenüber zum Erstausstattungsanspruch nach dem SGB XII Landesozialgericht
Berlin-Brandenburg, B. v. 13.7.2006, L 15 B 143/06 SO ER, juris Rnr. 6 ff. und Landessozialgericht Schleswig-
Holstein, Urt. v. 08.08.2007, L 9 B 426/07 NZB, juris Rnr. 9).
Bei der Bestimmung des Begriffs der Erstausstattung kann auf die vormalige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
zu § 21 Abs. 1a Nr. 6 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zurückgegriffen werden (dazu allgemein Münder, a.a.O., § 23
Rnr. 29).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf diese Vorschrift angenommen, dass ein Anspruch auf einmalige
Sozialhilfeleistungen für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes bestehen kann. Ein Fernsehgerät stelle
ein Gebrauchsgut zur Erfüllung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens dar und gehöre zum Bedarf für den
notwendigen Lebensunterhalt, wenn es in vertretbarem Umfang den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am
kulturellen Leben dient (BVerwG, Urt. v. 18.12.1997, 5 C 7/95, juris Rnr. 11 ff.). Es sei sozialhilferechtlich nicht
gerechtfertigt, dem Hilfeempfänger das Medium vorzuschreiben oder ihn auf ein bestimmtes Medium, z.B. Zeitungen,
zu verweisen. Orientiere man sich am Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, gehöre Fernsehen zum
täglichen Leben. Dem entspreche die hohe Ausstattungsdichte auch in Haushalten mit geringen Einkommen
(BVerwG, a.a.O., Rnr. 17).
Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Anspruch nach dem BSHG sind auf die Frage des
Erstausstattungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II übertragbar. Dementsprechend wird auf diese
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bereits in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung Bezug
genommen (SG Magdeburg, Urt. v. 15.06.2005, S 27 AS 196/05 ER).
Insbesondere korrespondiert auch das Argument des Verbraucherverhaltens unterer Einkommensgruppen mit dem für
die Erstausstattung geltenden Kriterium, ob in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen die
betreffenden Gegenstände üblicherweise vorhanden sind. Insofern ist festzustellen, dass die Quote mit zumindest
einem Fernsehgerät ausgestatteten bundesdeutschen Haushalte seit 1998 nahezu gleichbleibend bei etwa 95 % liegt
und auch in den Haushalten unterer Einkommensgruppen fast dieser Wert erreicht wird. Auch 92,8 % der Haushalte
von Arbeitslosen sind mit Fernsehern ausgestattet (Statistisches Bundesamt, Fachserie 15 Heft 1, EVS 2008,
www.destatis.de).
Demnach sind Fernsehgeräte in Haushalten unterer Einkommensgruppen als den maßgeblichen Vergleichshaushalten
üblicherweise vorhanden. Ein Fernseher als Haushaltsgegenstand stellt damit den sozial üblichen Standard auch in
unteren Einkommensgruppen dar. Damit umfasst ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten unterer
Einkommensgruppen orientiertes Wohnen das Vorhandensein eines Fernsehers. Insofern ist er auch für eine
geordnete Haushaltsführung erforderlich. Für eine geordnete Haushaltsführung in diesem Sinn ist nicht nur - wovon
jedoch offenbar die Beklagte ausgeht - die Ausstattung mit dem absolut Notwendigsten zu verstehen, sondern das
Vorhandensein derjenigen Gegenstände, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind
und insofern den maßgeblichen soziokulturellen Standard darstellen, der auch von Leistungsbeziehern nach dem SGB
II beansprucht werden kann. Anderenfalls käme es insofern zu einer (unzulässigen) Ausgrenzung der
Leistungsempfänger (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, B. v. 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER, juris Rnr. 31)
Auf Fernsehabende bei Nachbarn müssen sie sich nicht verweisen lassen.
Allerdings besteht im Rahmen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II grundsätzlich nur ein Anspruch auf Leistungen für
die Anschaffung gebrauchter Gegenstände, da der Kauf gebrauchter Haushaltsgegenstände einem üblichen,
sparsamen Verhalten entspricht (vgl. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.04.2008, L 19 AS
1116/06, juris Rnr. 26; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, B. v. 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER, juris Rnr. 31,
jeweils m.w.N.). Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Verweis auf einen gebrauchten Gegenstand wegen dessen
Eigenart unzumutbar ist (so bei einer Matratze, vgl. Münder, a.a.O., § 23 Rnr. 29). Hinsichtlich eines Fernsehgerätes
besteht indes kein Zweifel an der Zumutbarkeit der Anschaffung nur eines gebrauchten Gerätes.
Nach alledem besteht ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen für die Anschaffung eines
gebrauchten Fernsehgerätes, und zwar auch in der geltend gemachten Höhe. Ein Betrag von 60 EUR für einen
gebrauchten Fernseher ist jedenfalls angemessen (siehe Landesozialgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 13.7.2006, L 15
B 143/06 SO ER, juris Rnr. 7). Ob und inwieweit auch ein Anspruch auf einen höheren Betrag bestehen könnte, war
im vorliegenden Verfahren aufgrund des auf 60 EUR begrenzten Antrags nicht zu entscheiden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
3. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage
abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rnr. 28). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da bislang nur
vereinzelte Entscheidungen zu der abstrakten Rechtsfrage bestehen, ob ein Fernsehgerät zur notwendigen
Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zählt und die Klärung dieser Frage angesichts der Vielzahl davon
betroffener Fälle im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern.