Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 29.03.2006

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Sozialgericht Frankfurt
Urteil vom 29.03.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 10 U 2983/02
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 122/06
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch hat auf Feststellung einer Haftungsprivilegierung
gemäß §§ 105 ff. Sozialgesetzbuch -SGB- VII zu Gunsten ihres Versicherungsnehmers M. W ...
Die Beigeladene nimmt die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherung und deren Versicherungsnehmer M. W. aufgrund
eines Autounfalls vom 14.11.1999 als Gesamtschuldner in Anspruch. Der Unfall ereignete sich auf der Rückfahrt nach
einem Filmdreh, der an einer Autobahnraststätte stattfand. Der Rechtsstreit ist beim Landgericht Frankfurt am Main
unter dem Aktenzeichen 2-05 O 540/00 anhängig. Das Zivilverfahren ist zur Zeit nach § 108 Abs. 1 SGB VII
ausgesetzt wegen Klärung der Fragen, ob es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall der Beigeladenen handelt
und ob für den Unfallverursacher W. eine Haftungsprivilegierung nach §§ 105 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 3 SGB VII in
Betracht kommt.
Die Beigeladene ist geschäftsführende Gesellschafterin der Firma S. A. Productions GmbH mit einem
Gesellschafteranteil von 50 %. Ausweislich des Anstellungsvertrages hat die GmbH von ihrem Recht Gebrauch
gemacht, beiden Geschäftsführern (Frau G., und Herrn E.) die Befugnis zur Alleinvertretung der Gesellschaft zu
erteilen.
Herr W. ist selbstständiger Fotograf/Kameramann. Er wurde von der Firma S. A. Productions GmbH für einen Foto-
beziehungsweise Drehtermin am 14.11.1999 auf einer Raststätte der Autobahn A67 gebucht. Herr W. war zusammen
mit der Beigeladenen und einem Assistenten als Insassen in seinem Fahrzeug vom Firmensitz der Firma S. A.
Productions GmbH zum Drehort und schließlich wieder zurück zum Firmensitz gefahren. Auf dieser Rückfahrt kam
Herr W. mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab. Hierbei wurde die Beigeladene verletzt.
Mit Bescheid vom 04.06.2000 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen gegenüber der Beigeladenen ab, da sie
als Unternehmerin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Sie habe von ihrer
Möglichkeit der freiwilligen Versicherung keinen Gebrauch gemacht.
Dagegen wandte sich die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherung des Herrn W. und beantragte gemäß § 109 SGB VII
festzustellen, dass eine Pflicht - oder freiwillige Versicherung zu Gunsten der Beigeladenen bestanden habe. Sollte
wider Erwarten eine solche Versicherung nicht bestanden haben, sei festzustellen, dass die Beigeladene gem. § 105
Abs. 2 SGB VII wie eine Versicherte zu behandeln sei, die einen Versicherungsfall erlitten hätte. Dann könne sich der
Schädiger W. auf die Haftungsbeschränkung des § 105 Abs. 1 SGB VII berufen. Die Klägerin wies ferner darauf hin,
dass auch eine Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 SGB VII in Betracht komme.
Mit Bescheid vom 19.10.2001 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene mangels freiwilliger Versicherung keinen
Dienstwegeunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten habe. Die Haftung des Unfallverursachers W. für einen
Personenschaden sei aber gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII beschränkt, weil er den Autounfall nicht vorsätzlich und auf
einem Weg nach § 8 Abs. 1 SGB VII (Dienstweg) verursacht habe. Daher werde die Beigeladene als unversicherte
Unternehmerin wie eine Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten habe, behandelt (§ 105 Abs. 2 SGB VII).
Dagegen legte die Beigeladene am 12.11.2001 Widerspruch ein und machte geltend, dass eine Haftungsprivilegierung
des Unfallverursachers nach § 105 Abs. 2 SGB VII vorliegend nicht in Betracht komme. Diese Rechtsfigur sei davon
abhängig, dass sie durch einen anderen Betriebsangehörigen verletzt worden sei. Bei dem Unfallverursacher W.
handele es sich keineswegs um einen Betriebsangehörigen ihres Unternehmens, sondern Herr W. sei als Bildjournalist
ebenfalls eigenständiger Unternehmer oder jedenfalls eine unternehmerähnliche Person. Bei dem Vertragsverhältnis
zwischen ihr und Herrn W. habe es sich um einen Werk-Miet-Vertrag gehandelt. Herr W. sei als Kameramann für
einen Dreh engagiert worden und diese Filmaufnahmen habe er nicht mit der eigenen, sondern mit einer gemieteten
Kamera aufgezeichnet. Dass Herr W. sie zum Drehort mitgenommen habe, sei aus reiner Gefälligkeit erfolgt. Die
Rechtsfigur des § 2 Abs. 2 SGB VII passe jedenfalls überhaupt nicht auf den vorliegenden Fall.
Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage half die Beklagte dem Widerspruch ab und nahm den Bescheid
vom 19.10.2001 zurück. Die Beigeladene habe weder nach § 8 SGB VII noch nach § 105 SGB VII Anspruch auf
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass
die Beigeladene als Gesellschafterin einer GmbH, die mit 50 % Anteil an der GmbH beteiligt sei, nicht zu den
versicherungspflichtigen Personen gehöre. Von der Möglichkeit, eine freiwillige Unternehmerversicherung
abzuschließen, habe sie zum Unfallzeitpunkt keinen Gebrauch gemacht. Daher bestehe kein Versicherungsschutz
nach § 8 SGB VII. Leistungen nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII könnten unter anderem nur dann gewährt werden,
wenn der Verletzte durch einen anderen Betriebsangehörigen verletzt worden sei. Voraussetzung hierfür sei ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Schädigers. Ein solches liege hier aber gerade nicht vor, da der
Kameramann W. selbst Unternehmerstatus besitze und aufgrund eines Werk-Miet-Vertrages tätig geworden sei. Bei
der Mitnahme der Beigeladenen durch Herrn W. habe es sich nicht um einen allgemein üblichen Vertragsbestandteil
des Werk-Miet-Vertrages, sondern um eine Gefälligkeitshandlung gehandelt. Der Kameramann W. habe daher keine
arbeitnehmerähnliche Eigenschaft gehabt, so dass kein Fall des § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII vorliege.
Mit der dagegen am 02.09.2002 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die Beigeladene als abhängig
Beschäftigte der Firma S. A. Productions GmbH anzusehen sei, zumal sie aufgrund eines "Anstellungsvertrages" für
die GmbH gearbeitet habe. Falls die Beigeladene nicht als abhängig Beschäftigte zu beurteilen sei, sei sie nach § 105
Abs. 2 SGB VII als nichtversicherte Unternehmerin so zu behandeln, als wäre sie versichert gewesen. Eine
Haftungsprivilegierung ihres Versicherungsnehmers W. ergebe sich aus § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII, da dieser von der
Beigeladenen engagiert worden und somit in ihrem Betrieb tätig gewesen sei. Die Fahrt zum Drehort habe
ausschließlich betrieblichen Zwecken gedient, so dass auch das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit erfüllt sei. Dabei
spiele keine Rolle, ob Herr W. selbst Angehöriger der Firma S. A. Productions GmbH gewesen sei oder nicht. Anders
als nach der viel kritisierten Regelung des früheren §§ 637 Abs. 1 RVO genüge es nunmehr für den Unfallverursacher,
dass er im Zeitpunkt des Unfallgeschehens "wie ein Beschäftigter" gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden sei.
Durch die Verwendung des neutralen Begriffs "Personen" werde auch stärker als früher deutlich, dass der
Unfallverursacher nicht einmal selbst Versicherter sein müsse, weil es für den potentiellen Freistellungsanspruch
gegen den Arbeitgeber gleichgültig sei, ob er den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genieße. Zumindest
komme eine Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VII zum Tragen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens hat
die Klägerin diverse zivilrechtliche Urteile vorgelegt. Für das Haftungsprivileg des Schädigers spreche vorliegend
auch, dass zwischen ihm und der Beigeladenen eine private Beziehung bestehe und wahrscheinlich damals auch
schon bestanden habe.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass eine Pflicht - oder freiwillige Versicherung zu Gunsten der Beigeladenen
besteht, hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene entsprechend der Vorschrift des § 105 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1
SGB VII wie eine Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten hat, zu behandeln ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie halte daran fest, dass die Beigeladene im Unfallzeitpunkt weder unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung gestanden habe noch wie eine unversicherte Unternehmerin nach § 105 Abs. 2 SGB VII
anzusehen sei. Der Unfallschädiger W. sei als selbstständiger Journalist nicht dadurch in das Unternehmen der
Beigeladenen eingegliedert worden, weil er zusammen mit ihr und ihrem Mitarbeiter in seinem Auto zum Drehort hin-
und zurückgefahren sei. Beide seien zum Unfallzeitpunkt gerade nicht für denselben Betrieb tätig gewesen, sondern
jeder sei für sein Unternehmen tätig gewesen. Die Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 2 SGB VII gelte nicht für
den vorliegenden Fall.
Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Auch sie ist der Auffassung, dass hier die Haftungsprivilegierung des § 105 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SGB VII nicht in
Betracht komme. Bei dem vertraglichen Verhältnis zwischen ihr und dem Unfallschädiger habe es sich um einen
Werk-Miet-Vertrag zweier eigenständiger Unternehmer gehandelt. Dass der Unfallverursacher sie in seinem Fahrzeug
zum Drehort mit - und wieder zurückgenommen habe, stelle eine reine Gefälligkeit dar. Keineswegs habe der
Unfallverursacher durch diese Mitnahme wie ein Beschäftigter für ihr Unternehmen gehandelt und sei daher hierdurch
auch nicht in ihren Betrieb eingegliedert gewesen. Hierzu hat die Beigeladene auf diverse zivilrechtliche Urteile
hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten der
Beklagten sowie auf die Akten des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen: 2–05 0 540/00) die Gegenstand der
Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hierzu zuvor ihr
Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist zulässig. Die Klagebefugnis der Klägerin als private Haftpflichtversicherung ergibt sich aus § 109 SGB
VII.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beigeladene im
Zeitpunkt des Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, und sie hat auch keinen Anspruch
auf Feststellung, dass ihrem Versicherungsnehmer und Unfallverursacher W. eine Haftungsprivilegierung nach §§ 105
ff. SGB VII zugute kommt.
Ein Arbeitsunfall der Beigeladenen hat nicht vorgelegen, weil diese im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Sie hat von der Möglichkeit, sich freiwillig bei der Beklagten gegen
Arbeitsunfall zu versichern, keinen Gebrauch gemacht. Da die Firma S. A. Productions GmbH von ihrem Recht
Gebrauch gemacht hat, beiden Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung der Gesellschaft zu erteilen (Bl. 82,
88 der Landgerichtsakten) ist die Beigeladene jedenfalls als selbstständige Unternehmerin und nicht als abhängig
Beschäftigte anzusehen. Sie hätte sich mithin freiwillig bei der Beklagten versichern müssen, um gegen Arbeitsunfall
versichert zu sein.
Da es sich bei der Beigeladenen mithin um eine nicht versicherte Unternehmerin handelt, kommt eine
Haftungsprivilegierung des Unfallschädigers allein nach § 105 Sozialgesetzbuch VII in Betracht. § 106 Abs. 2 SGB
VII setzt nämlich voraus, dass sich zwei versicherte Arbeitnehmer aus verschiedenen Firmen an einer Betriebsstätte
treffen und dort der Unfall eintritt. Bei dem Unfallschädiger W. und bei der Beigeladenen handelt es sich unstreitig
nicht um zwei Versicherte. Daher scheidet eine Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 2 SGB VII von vornherein
aus.
Es liegen indes auch nicht die Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 SGB VII vor. Hier muss eine Person (Schädiger)
durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall eines Versicherten desselben Betriebes verursacht haben.
Das bedeutet, dass der Schädiger zumindest temporär in das Unternehmen des geschädigten Unternehmers
eingegliedert sein muss, um somit als Beschäftigter dieses verunfallten Unternehmers angesehen werden zu können.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Herr W. als Fahrer des Unfallfahrzeugs bei der unfallbringenden
Handlung zumindest wie ein Arbeitnehmer für die geschädigte Beigeladene tätig gewesen sein muss.
Dies ist indes nicht der Fall. Herr W. hat als selbständiger Kameramann Unternehmerstatus und ist kein abhängig
Beschäftigter. Bei dem Auftrag durch die Beigeladene, an einer Autobahnraststätte gemeinsam mit der Beigeladenen
eine Reportage aufzuzeichnen, handelt es sich um einen Werk-Vertrag zwischen dem Unternehmen des Herrn W. und
dem Unternehmen der Beigeladenen. Da Herr W. nicht mit einer eigenen, sondern mit einer gemieteten
Kameraausrüstung arbeiten sollte, beinhaltet das Vertragsverhältnis zusätzlich einen Mietvertrag. Zur Erfüllung dieses
Vertrages musste Herr W. zum Drehort hinfahren, so dass es sich bei seiner Fahrt zum Drehort um eine betriebliche
Tätigkeit und nicht nur um einen bloßen Weg von und zum Ort der Tätigkeit handelte. Auf diesem Betriebsweg hat
Herr W. u. a. die Beigeladene, für die es sich ebenfalls um einen betrieblichen Weg handelte, mitgenommen und auf
der Rückfahrt den Verkehrsunfall verursacht.
Um auf dieser Fahrt "wie ein Arbeitnehmer" nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII der Beigeladenen angesehen werden zu
können, müsste Herr W. die Beigeladene vorrangig deshalb mitgenommen haben, damit diese zum Drehort gelangt.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Tätigkeit eines Unternehmers indes erst dann gemäß § 2 Abs. 2 S. 1
SGB VII dem fremden Unternehmen zugeordnet werden, wenn diese Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer
Aufgabe für das eigene Unternehmen bewertet werden kann (Urteil vom 23.03.2004, AZ VI ZR 160/03, JURIS).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist Herr W. nicht wie ein Arbeitnehmer für das Unternehmen der Beigeladenen
tätig geworden. Herr W. hat die Beigeladene mitgenommen, weil er ohne die gleichzeitige Anwesenheit der
Beigeladenen seinen eigenen unternehmerischen Auftrag nicht hätte verrichten können. Er hat also mit der Mitnahme
der Beigeladenen in erster Linie ein eigenes unternehmerisches Interesse verfolgt. Dass dabei Fahrtkosten gespart
werden konnten oder dass die beiden deshalb zusammen fuhren, weil sie ohnehin ein Paar waren oder noch wurden,
spielt dabei keine Rolle.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn der Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII. Dieses Privileg verfolgt
nämlich den Zweck, den Betriebsfrieden zu erhalten. Ein Arbeitnehmer, der bei einem betrieblichen Unfall seinen
Arbeitgeber verletzt, der "zufällig" nicht gegen Arbeitsunfall versichert ist, soll nicht schlechter gestellt sein als
derjenige Arbeitnehmer, der einen versicherten Arbeitgeber verletzt. Das Risiko, einen versicherten oder nicht
versicherten Arbeitgeber zu verletzen, soll mithin nicht auf dem Rücken des Arbeitnehmers ausgetragen werden.
Daher hat der Gesetzgeber das Haftungsprivileg eines Versicherten auch gegenüber dem nichtversicherten
geschädigten Unternehmer ausgeweitet.
Im vorliegenden Fall ist ein solcher Schutzzweck nicht geboten. Zwei eigenständige Unternehmer arbeiten jeweils
selbständig anlässlich eines einzelnen Werk-Miet-Vertragsprojektes zusammen. Wenn dabei der eine Unternehmer
verletzt wird, ist kein Raum für eine Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.