Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 16.01.2006

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Sozialgericht Frankfurt
Beschluss vom 16.01.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 20 AY 1/06 ER
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, ab dem 30.11.2005
Betreuungskosten im Betreuten Einzelwohnen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der 1958 geborene Antragsteller ist in Äthiopien geboren und in E. aufgewachsen, seine Staatsangehörigkeit ist
ungeklärt. Derzeit bezieht er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die von der
Antragsgegnerin für Dezember 2005 in Höhe von 765.00 EUR einschließlich Unterkunftskosten in Höhe von 420.00
EUR berechnet wurden. Seit dem 1.11.2005 bewohnt er eine Einzimmerwohnung in F ... Seit dem 29.7.2003 lebte der
Antragsteller in betreuten Wohngemeinschaften für Suchtkranke des Vereins Arbeits- und Erziehungshilfe e.V. Bis
zum 31.10.2005 wurden die Aufwendungen vom Landeswohlfahrtsverband Hessen im Rahmen der Eingliederungshilfe
für Behinderte gem. §§ 53 ff SGB XII übernommen. Der Antragsteller wurde 1983 als Asylberechtigter anerkannt und
verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung. Infolge von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde von der
Ausländerbehörde die Aufenthaltsberechtigung zurückgenommen und die Ausweisung verfügt. Derzeit verfügt er über
eine Duldung für den Aufenthalt im Land Hessen, die durch die Stadt F. zuletzt am 5.12.2005 bis zum 5.3.2006
verlängert wurde. Wegen des veränderten ausländerrechtlichen Status war die Zuständigkeit des
Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für die Weitergewährung der ursprünglich gewährten Aufwendungen nicht mehr
gegeben.
Am 25.10.2005 – eingegangen am 31.10.2005 – beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Übernahme
der Betreuungskosten im Betreuten Einzelwohnen ab dem 1.11.2005. Er führt in seinem Antrag aus, er beziehe seit
mehr als 36 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und erfülle somit die Voraussetzungen zum Bezug von
Leistungen nach dem SGB XII.
Nachdem die Antragsgegnerin in der Belegungskonferenz vom 11.11.2005 es abgelehnt hatte die Betreuungskosten
zu übernehmen, erhob dieser am 2.12.2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Am 30.11.2005 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Eilantrag, der durch
Verweisungsbeschluss vom 8.12.2005 an das zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main – dort eingegangen am
5.1.2006 - verwiesen worden ist.
Er führt u.a. aus, das Betreute Wohnen sei für seine gesundheitliche Stabilisierung unerlässlich. Er leide an einer
chronischen Leberentzündung (Hepatitis C). Ohne die Unterstützung durch seine Betreuer sei zu befürchten, dass er
die angestrebte Drogenfreiheit nicht durchhalten könne. Er habe seit seiner Aufnahme im Betreuten Wohnen
(29.7.2003) keine Rückfälle gehabt, durchgeführte Drogenscreenings hätten sich als negativ erwiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
vorläufig die Betreuungskosten für das Betreute Einzelwohnen im gesetzlichen Umfang ab dem 1.11.2005 zu
übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.
Sie führt u.a. aus, nach § 6 AsylbLG dürften sonstige Leistungen nur gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur
Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerläßlich seien. Eingliederungshilfen nach § 53 SGB XII im
Betreuten Wohnen erfüllten nicht diesen Zeck. Dies ergebe sich auch aus dem Betreuungsvertrag. Da der
Antragsteller seit 28 Monaten frei von Drogenrückfällen sei, habe er seine Drogenproblematik erfolgreich behandelt.
Zur Sicherung der Stabilität könne er Beratungsstellen der Frankfurter Drogenhilfe in Anspruch nehmen. Der Antrag ist
zulässig und überwiegend begründet. Der Erlass einstweiliger Anordnungen ist in § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) in der Fassung des sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6.SGGÄndG) vom
17.8.2001 (BGBl I S 2144ff) geregelt. Satz 1 stellt klar, dass eine einstweilige Anordnung nicht statthaft ist, wenn
vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs.1 SGG gewährt werden kann. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen
einer einstweiligen Anordnung orientiert sich das Gesetz ausdrücklich an der in der Praxis vorherrschenden
Auffassung, wonach die in § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelte Systematik für das
Sozialgerichtsverfahren zu übernehmen ist (Bundesratsdrucksache 132/01 S.53).
Entsprechend finden sich in § 86b Abs.2 beide Erscheinungsformen der einstweiligen Anordnung, die
Sicherungsanordnung in Satz 1 und die Durchsetzung von Verpflichtungs-, allgemeinen Leistungs- und
Feststellungsbegehren dienende Regelungsanordnung in Satz 2. Nach § 86b Abs. 3 SGG ist der Erlass einer
einstweiligen Anordnung schon vor Klageerhebung statthaft.
Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn es werden Leistungen nach dem AsylbLG begehrt.
Unter Anwendung der in § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelten Grundsätze kann eine einstweilige
Anordnung erlassen werden, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile
entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.Oktober 1977 - 2 BVR 42/76 - BVerfGE 46, Seite 166,177ff. = NJW 1978, Seite
193,194).
Im Einzelnen gilt, dass das Gericht im Rahmen einer insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung alle betroffenen
öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten, die für und gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung
sprechen, gegeneinander abzuwägen hat. Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem auch, soweit sie sich bereits
übersehen lassen, die Erfolgsaussichten in einem anhängigen oder zu erwartenden Hauptsacheverfahren (vgl. Kopp,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Auflage, 1992, § 123 VwGO, Rn. 30, m.w.N.).
Die Entscheidung darf freilich, dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend, die Hauptsache
grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Das Gericht kann nur vorläufige Anordnungen treffen und dem Antragsteller in der
Regel nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in
der Hauptsache, das gewähren, was er in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf die
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs.4 GG gilt dies jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden
Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in
der Hauptsache spricht (vgl. Kopp a.a.O., Rnr. 13 m.w.N.). Ist dagegen eine derartige positive Vorausbeurteilung in
der Hauptsache nicht möglich, bestehen geringere als zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zugunsten des
Antragstellers in der Hauptsache, so kann die (Regelungs-) Anordnung nicht erlassen werden.
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach – und Rechtslage
im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege eine Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die
grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BverfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des
Einzelnen stellen (BverfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss
vom 29.6.2005 – L 7 AS 1/05 ER).
Weiterhin ist zu beachten, dass Anordnungen grundsätzlich nur für die Zukunft getroffen werden können. (vgl.
Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 154, 355 m.w.N.). Für
die Regelungsanordnung folgt aus dem Tatbestandsmerkmal der "Abwendung" eines wesentlichen Nachteils, dass die
Beeinträchtigung noch nicht eingetreten sein darf, sondern zukünftig noch bevorstehen muss. Im Hinblick auf in der
Vergangenheit liegende Rechtsbeeinträchtigungen ist eine Leistungsanordnung damit von vorneherein
ausgeschlossen (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn 259).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag stattzugeben, da bei der vorgenommenen summarischen
Prüfung eine Erfolgsaussicht in einem möglichen Hauptsacheverfahren gegeben ist und somit ein
Anordnungsanspruch vorliegt. Nach § 6 AsylbwLG können sonstige Leistungen nur gewährt werden, wenn sie u.a. im
Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Mit der tatbestandlichen
Formulierung "zur Sicherung der Gesundheit" werden die nach § 6 AsylbwLG in Betracht kommenden Leistungen in
zweierlei Hinsicht näher bestimmt. Zum einen muss es sich um Leistungen handeln, die einen nachweisbaren
inhaltlichen Bezug zum Schutze der Gesundheit des Leistungsberechtigten haben. Zum anderen müssen diese
Leistungen objektiv geeignet sein, das Auftreten einer Krankheit zu verhindern bzw. die Verschlechterung einer
bestehenden Krankheit zu vermeiden. Der Begriff der Gesundheit ist in einem weiten Sinne zu interpretieren. Er
umfasst nicht nur die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne, sondern auch das psychische
Wohlbefinden, sofern es den physischen Gesundheitsstörungen in ihrer Wirkung gleichzusetzen ist
(Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, § 6 Rn. 129 ff). Eine engere Auslegung wäre " mit dem
Verständnis des Menschen als einer Einheit von Leib, Seele und Geist und mit der Wechselwirkung zwischen
psychischen und physischen Gesundheitsstörungen" unvereinbar (BverfG, Beschluss vom 14.1.1981 1 BvR 612/72 –
BverfGE 56, 54 (73ff).
Vorliegend besteht die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers in psychischer und physischer
Hinsicht verschlechtert, wenn die Betreuung nicht fortgesetzt wird. Der Gewährung der Leistungen für die Betreuung
steht auch nicht § 53 SGB XII und der Betreuungsvertrag entgegen. Auch wenn es sich nach dem Inhalt des
Betreuungsvertrages nicht um medizinische Betreuungsleistungen sondern lediglich um Eingliederungsmaßnahmen
handelt, besteht nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit – wie dies auch der Verein Arbeits-
und Erziehungshilfe e.V. in seiner Stellungnahme vom 21.11.2005 ausführt - , dass bei einem Ausscheiden aus dem
Betreuten Wohnen zum derzeitigen Zeitpunkt, der Antragsteller in frühere Verhaltensmuster zurückfällt d.h. wieder zu
illegalen Suchtmitteln greift. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wäre somit sowohl in psychischer
als auch in physischer Hinsicht zu befürchten.
Auch die Folgenabwägung im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes fällt vorliegend zu Gunsten des
Antragstellers aus. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre möglicherweise die Gesundheit des
Antragstellers erheblich gefährdet. Dieser zu befürchtenden Beeinträchtigung steht lediglich die Möglichkeit
ungerechtfertigter Geldzahlungen seitens der Antragsgegnerin gegenüber. Vor dem Hintergrund, dass diese im Falle
erfolgloser Rechtsbehelfe von dem Antragsteller grundsätzlich die Rückzahlung von Leistungen geltend machen kann,
die einstweilige Anordnung überdies nur bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides gilt, deren Zeitpunkt die
Antragsgegnerin beeinflussen kann, ist diese Möglichkeit im Rahmen der Folgenabwägung indes von geringem
Gewicht und in Kauf zu nehmen.
Die vorläufige Leistungspflicht der Antragsgegnerin war jedoch für die Zeit ab 30.11.2005 zu begrenzen. Ein
Anordnungsgrund ist in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht für die Vergangenheit anzuerkennen, weil sich die
aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermag, erst zum Zeitpunkt des
Eingangs des Antrags bei Gericht dokumentiert. Dies ist hier der 30.11.2005.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.