Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 09.05.2006

SozG Frankfurt: reiten, unternehmen, reitsport, versicherungsschutz, arbeitsunfall, initiative, reiter, klima, hobby, freizeit

Sozialgericht Frankfurt
Urteil vom 09.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 8 U 3800/03
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin aufgrund eines Arbeitsunfalls Verletztenrente zu gewähren ist.
Die Klägerin, die seit ihrem 9. Lebensjahr Reitsport betreibt, war bis zum Unfall am 12.3.1999 eine begeisterte
Reiterin, die praktisch ihre gesamte Freizeit mit dem Reitsport verbrachte.
Am Unfalltag ritt die Klägerin mit dem Pferd C. aus. Halterin dieses Pferdes ist Frau H. A ... Darüber hinaus besteht
eine Reitbeteiligung seitens Frau K. T., welche am Unfalltag, an welchem sie für das Pferd zuständig war, ebenso wie
Frau A., verhindert war.
Die Klägerin unternahm am Unfalltag gegen 19.10 Uhr gemeinsam mit Frau z. F., mit welcher sie häufiger gemeinsam
ausgeritten ist, einen Reitausflug. Als sich das Pferd erschreckte und stieg, verlor es das Gleichgewicht, stürzte
rückwärts um und fiel dabei auf die am Boden liegende Klägerin, welche schwerste Schädel- und Hirnverletzungen
erlitt.
Mit Bescheid vom 25.10.2002 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab, da es sich bei dem Ereignis nicht
um einen Arbeitsunfall handele. Um von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ausgehen zu können, müsse es sich
um eine ernstliche, dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmende Tätigkeit handeln. Die Tätigkeit müsse dem
ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen. Dies liege dann vor, wenn die
Handlungstendenz des Tätigen zum Unfallzeitpunkt fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens "privater
Reittierhaltung" gerichtet sei. Würden dagegen wesentlich eigene Angelegenheiten verfolgt, handele die Betroffene
eigenwirtschaftlich. Ausschlaggebend für die Beurteilung sei die mit dem Tun verbundene Handlungstendenz der
Tätigen, selbst dann, wenn sich das Tun objektiv als arbeitnehmerähnlich darstelle. Nach der Aussage von Frau z. F.
sei der Reitausflug im Vorfeld geplant gewesen. Da das Pferd der Klägerin erkrankt gewesen sei, habe sie ein
Ersatzpferd gesucht, um den Reitausflug gemeinsam durchführen zu können. Die Klägerin sei froh gewesen, das
Pferd von Frau A. reiten zu können. Gleichzeitig habe sie mit dem Ausritt Frau T. auf Bitten bei der Betreuung des
Pferdes ausgeholfen. Das Pferd von Frau A. sei der Klägerin vertraut gewesen, da sie es bereits öfter auf eigenen
Wunsch geritten sei. Sie hätte auch schon einmal das Pferd des Landwirts ausgeliehen, in dessen Stallungen die
Pferde von Frau A. und der Klägerin untergestellt gewesen seien, wenn ihr eigenes Pferd nicht ausgeritten werden
konnte. Die Klägerin habe das Pferd von Frau A. am Unfalltag vorwiegend geritten, um den mit Frau z. F. geplanten
Ausritt durchführen und damit ihrem Hobby Reitsport nachgehen zu können. Damit sei die Handlungstendenz in erster
Linie nicht fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens "private Reittierhaltung" von Frau A. gerichtet
gewesen. Die Klägerin habe vielmehr im Wesentlichen eigene Interessen verfolgt. In der Gesamtschau sei die
Tätigkeit am Unfalltag daher nicht arbeitnehmerähnlich gewesen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass entgegen der Auffassung der Beklagten
eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen habe. Maßgeblich sei, dass die Tätigkeit in einem inneren
Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehe. Darüber hinaus komme der Handlungstendenz eine
erhebliche Bedeutung zu. Diese sei von den Motiven für den Entschluss, tätig zu werden, zu unterscheiden. Die
Beklagte habe sich bei ihrer Bewertung allein auf die Aussage von Frau z. F. gestützt. Die Angaben der Frau T. seien
hingegen unberücksichtigt geblieben. Es werde nicht bestritten, dass die Möglichkeit des Ausritts auch der Klägerin
gelegen kam. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass ausweislich der Stellungnahme von Frau T. die Initiative von
dieser ausgegangen sei. Die Klägerin sei damit ausdrücklich angesprochen worden, um Frau T. und Frau A.
auszuhelfen. Die Tätigkeit habe damit objektiv dem Unternehmen der Frau A. gedient und der Klägerin insoweit
genützt, als sie ihrem Reitsporthobby nachgehen konnte. Liegen verschiedene subjektive Handlungstendenzen vor,
so seien diese hinsichtlich ihrer Intensität gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Abwägung sei in dem
angefochtenen Bescheid nicht oder nur unzureichend vorgenommen worden. Die Klägerin habe das Pferd zuvor schon
mehrfach geritten, wobei jeweils die Initiative von Frau T. ausgegangen und ihr eigenes Pferd nicht erkrankt gewesen
sei. Die Klägerin habe als sehr gewissenhafte und erfahrene Reiterin gegolten und sei deswegen von Frau A. gebeten
worden, auszuhelfen und ihr Pferd auszureiten. Frau K., die Mutter der Klägerin, habe bestätigt, dass die früheren
Ausritte auf Anfragen von Frau T. beruht hätten und von Frau A. genehmigt worden seien. Dies mache deutlich, dass
die objektiv erbrachten Leistungen zugunsten des Unternehmens der Frau A. eine etwaige subjektive
Handlungstendenz der Klägerin, ihrem Reithobby nachzugehen, ihrer Intensität nach erheblich überwiegen würden.
Ferner mache dies deutlich, dass auch die subjektive Handlungstendenz der Klägerin darauf ausgerichtet gewesen
sei, Frau A. zu unterstützen. Diese Tendenz überwiege deutlich das Eigeninteresse der Klägerin an dem Ausritt. Dass
das Pferd der Klägerin am Unfalltag verletzt gewesen sei, stelle lediglich einen Zufall dar. Die Klägerin hätte auch
dann ausgeholfen, wenn ihr Pferd nicht verletzt gewesen wäre. Den Ausführungen von Frau T. komme ein erheblich
größeres Gewicht zu als den Angaben der Frau z. F., da Frau T. selbst viel näher am Geschehen dran gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der erforderliche innere
Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen liege schon dann nicht mehr vor, wenn eine Person mit ihrem
Tun wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten verfolgt. Die Mitteilung von Frau A. mit Schreiben vom 15.6.2003
spreche eindeutig dafür, dass die Klägerin das Pferd nicht geritten habe, um fremdbestimmt für Frau A. tätig zu sein,
sondern weil sie das Pferd gerne geritten habe. Es sei unerheblich, ob die Klägerin von Frau T. gefragt worden sei, ob
sie das Pferd reiten wolle. Die Klägerin habe das Pferd zum Unfallzeitpunkt in erster Linie geritten, um den mit Frau z.
F. geplanten Ausritt durchführen und damit ihrem Hobby Reitsport nachgehen zu können.
Die hiergegen erhobene Klage begründet die Klägerin damit, dass entgegen der Auffassung der Beklagten ein
Arbeitsunfall vorliege. Die Beklagte habe die notwendige Abwägung weder im Ausgangsbescheid noch im
Widerspruchsbescheid pflichtgemäß vorgenommen. Die Klägerin habe den Ausflug mit Frau z. F. erst dann geplant,
nachdem sie bereits Frau T. zugesagt hatte, sich an diesem Tag um das Pferd der Frau A. zu kümmern. Damit sei
der Reitausflug nur "bei Gelegenheit" der Verrichtung der fremdwirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt worden. Auch in
den vorherigen sechs Fällen sei die Initiative stets von Frau T. oder von Frau A. ausgegangen. Dies stehe auch nicht
im Gegensatz zur Stellungnahme von Frau A. vom 15.6.2003. Denn auch diese bestätige, dass das Pferd nur dann
von der Klägerin geritten worden sei, wenn bei Frau A. und Frau T. es zu Engpasssituationen gekommen sei. Die
Klägerin sei nicht an die Halterin oder die Reitbeteiligung herangetreten, um zu fragen, ob sie das Pferd reiten dürfe.
Dies werde auch von Frau A. bestätigt. Die Klägerin habe das Pferd der Frau A. auch dann bewegt, wenn ihr eigenes
Pferd nicht verletzt gewesen sei. In dem fraglichen Reitstall herrsche ein kollegiales Klima, in welchem in den so
genannten Engpasssituationen stets der eine Reiter dem anderen Reiter aushelfe. Die Stellungnahme der Frau A.
gegenüber der Haftpflichtversicherung sei wenig aussagekräftig. Es sei falsch, dass Frau A. der Klägerin auf deren
eigenen Wunsch hin gestattet habe, ihr Pferd zu reiten. Die Tatsache, dass die Klägerin begeisterte Reiterin gewesen
sei, stehe einem fremdwirtschaftlichen Handeln nicht entgegen. Die Beauftragung der Klägerin sei vielmehr gerade
wegen ihrer Qualifikation und Zuverlässigkeit erfolgt. Es sei unerheblich, dass die Klägerin gerne ausgeholfen habe.
Auch die fremdwirtschaftlich gerichtete Unterstützung eines Unternehmens könne mit Freude ausgeübt werden. Die
Aussage der Frau z. F., das Pferd sei in erster Linie ausgeliehen worden, um wieder einmal gemeinsam aus reiten zu
können, sei schlichtweg falsch.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 25.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.10.2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Reitunfall der Klägerin vom 12.3.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen
und der Klägerin Leistungen im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Klägerin nicht darum gebeten worden sei, das Pferd von Frau A. zu reiten. Vielmehr sei sie
gefragt worden, ob sie es reiten möchte. Da sie das Pferd gerne geritten sei, habe sie das Angebot auch dankend
angenommen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt wesentlich allein ihre eigenen
Angelegenheiten verfolgt habe. Wenn auch fast jede Tätigkeit einem Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB
VII dienlich sei, so lasse sich allein hieraus kein Versicherungsschutz begründen. Vielmehr sei die Tätigkeit ihrer
Intensität nach zu überprüfen, ob eigene Belange oder Zwecke eines Unternehmers verfolgt würden. Dass hier ein
Auftrag im eigentlichen Sinne nicht vorgelegen habe, sei schon allein aus den Umständen der gegenseitigen
Hilfeleistungen, wie sie unter Reiterkollegen üblich seien, zu entnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beklagtenakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu
beanstanden.
Der Unfall der Klägerin am 12.3.1999 ist kein Arbeitsunfall gewesen.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Eine solche versicherte Tätigkeit hat jedoch zum Zeitpunkt des
Unfallereignisses zur Überzeugung der Kammer nicht vorgelegen.
Die Klägerin gehörte unstreitig nicht zu den Beschäftigten und damit Kraft Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII Versicherten. Sie gehört auch nicht zu dem Personenkreis, der gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII "wie
Beschäftigte" versichert ist. Nach dieser Norm werden Personen wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens
geschützt. Es wird aber keine Versicherung aus Billigkeit oder als allgemeine Volksversicherung für sonstige andere
nützliche Tätigkeiten gewährt, wenn einzelne Merkmale des Abs. 1 Nr. 1 fehlen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 66; Ricke,
Kasseler Kommentar, § 2 Anm. 103). Mit § 2 Abs. 2 SGB VII wird aus sozialpolitischen und rechtssystematischen
Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstreckt, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder
Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem
eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers
entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet
werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 5.7.2005, SozR 4-0000,
ständige Rechtsprechung). Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen
objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist,
beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem -
objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das
Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das
ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene
Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach §
2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG a. a. O., m. w.
Nw.).
Eine solche eigenen Zwecken dienende und damit unternehmerähnliche Tätigkeit hat die Klägerin im Unfallzeitpunkt
ausgeübt. Die Klägerin war eine begeisterte Reiterin, die einen Großteil ihrer Freizeit mit dem Reitsport verbrachte.
Am Unfalltag wollte sie mit ihrer Freundin zusammen ausreiten. Da ihr eigenes Pferd krank war, kam es ihr sehr
gelegen, das Pferd C. reiten zu können. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin von Frau T. um die Betreuung des
Pferdes gebeten worden ist. Denn im Vordergrund steht vorliegend das ausgeprägte Interesse der Klägerin, das Pferd
C. zu halten. So hat Frau z. F. unter dem 23.3.1999 angegeben, dass das Pferd in erster Linie "ausgeliehen" worden
ist, um wieder einmal gemeinsam ausreiten zu können. Die Klägerin habe ein Ersatzpferd für den Ausritt gesucht und
sei froh gewesen, dass sie das Pferd von Frau A. reiten konnte. Frau A. hingegen hat unter dem 15.7.2003 bestätigt,
dass die Klägerin C. sehr gerne geritten hat, aber nie darum gebeten worden sei das Pferd zu reiten. Dem steht auch
die Angabe der Frau T. nicht entgegen. Denn auch sie hat angegeben, dass die Klägerin aufgrund der Erkrankung
ihres eigenen Pferdes froh gewesen sei, C. reiten zu dürfen. Der dringende Reitwunsch der Klägerin ist ein
wesentliches Kriterium dafür, dass die Klägerin bei der Unfall bringenden Verrichtung rechtlich wesentlich allein ihr
privates Vergnügen am Reiten verfolgte (vgl. BSG, Urt. v. 30. Juni 1993, Az: 2 RU 40/92 - juris). Daher geht die
Kammer davon aus, dass die Tätigkeit der Klägerin nur zu einem geringem, zu vernachlässigenden Maße mit
fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung erfolgt ist.
Darüber hinaus handelt es sich vorliegend bei der Betreuung des Pferdes um eine im Rahmen enger persönlicher
Beziehungen durchgeführte Gefälligkeitshandlung. Gefälligkeiten scheiden zwar nicht von vornherein als
arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten aus. Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen
geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher,
nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder
Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind, besteht kein Versicherungsschutz (s. LSG NRW, Urt. v.
6.2.2002, Az: L 17 U 186/01 – juris, m. w. Nw.). Für die Klägerin handelte es sich bei der Betreuung des Pferdes um
einen solchen selbstverständlichen Hilfsdienst. Für die Klägerin war es eine Selbstverständlichkeit, in einer
Engpasssituation einer anderen Reiterin auszuhelfen. Dies entsprach nach dem Vortrag der Klägerin dem kollegialen
Klima in dem fraglichen Reitstall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.