Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 21.09.2009

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Sozialgericht Frankfurt
Urteil vom 21.09.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 16 R 168/08
Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 25.02.2008 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit ab Juli
2007 zu bewilligen
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu zwei Dritteln zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist im Jahre 1952 in A-Stadt geboren. Sie hat folgende Prüfung beruflicher Art abgelegt bzw. berufliche
Qualifikationsnachweise erworben:
1973 Gesellenprüfung im Zahntechniker-Handwerk
Aus den Akten der Arbeitsagentur sowie den von der Klägerin eingesandten Arbeitszeugnissen ist folgender
beruflicher Werdegang in den letzten Jahren zu entnehmen:
1982 – 2006 Zahntechnikerin V. GmbH & Co. KG
Ein maßgebliches Ereignis in gesundheitlicher Hinsicht war ein Sturz mit dem Fahrrad am 22.07.2006
(Mehrfachfraktur der linken Hand).
Am 31.07.2007 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte wertete ärztliche Unterlagen
von Prof. Dr. W. und Dr. X. aus und veranlasste die Erstellung eines Gutachtens durch Dr. KO. (30.08.2007).
Mit Bescheid vom 17.09.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die Klägerin noch mindestens 6 Stunden
pro Arbeitstag als Telefonistin Arbeiten verrichten könne. Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor, als
Zahntechnikerin könne sie nicht mehr arbeiten.
Auf den Widerspruch holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft ein. Der Widerspruch wurde durch
Widerspruchsbescheid vom 25.02.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klage ging am 07.03.2008 beim Sozialgericht Frankfurt am Main ein.
Die Klägerin könne nicht mehr mit Gebrauch beider Hände arbeiten, damit auch nicht mehr als Zahntechnikerin. Sie
sei in die oberste Stufe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts einzustufen. Die Klägerin habe auch eine
Arthrose in beiden Händen. Ein Bericht des Dr. Y. vom 05.01.2009 wird vorgelegt, ebenso ein Schreiben der V. GmbH
& Co. KG vom 13.08.2009 und ein Tarifvertrag.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.02.2008 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise
wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit im gesetzlichen
Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin könne noch leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen mindestens 6 Stunden
arbeitstäglich ausführen. Sie sei in die zweithöchste Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnen.
Das Sozialgericht hat ärztliche Befundberichte von Dr. C. vom 13.05.2008 und Prof. Dr. W. vom 10.06.2008 eingeholt.
Die Befundberichte wurden den Beteiligten abschriftlich zur Kenntnis gebracht. Die Rentenakte der Beklagten lag dem
Gericht vor. Weitere Akten hat das Gericht von der Agentur für Arbeit A-Stadt (Leistungsakte) beigezogen. Im Übrigen
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sonstige Zulässigkeitsmängel sind nicht
ersichtlich.
Die Klage ist hiermit begründet, als der Klägerin Anspruch auf Rente nach § 240 SGB VI wegen Berufsunfähigkeit
zusteht.
Bei einem Rentenbeginn vom 01.01.2001 an gibt es nur noch eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wird in
Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit als Rente wegen teilweiser oder voller
Erwerbsminderung geleistet. Entscheidend ist grundsätzlich die gesundheitliche Leistungsfähigkeit unter den üblichen
Bedingungen des so genannten allgemeinen Arbeitsmarktes, die in täglichen Arbeitsstunden festgestellt wird.
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit zwischen drei und sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte ist eine modifizierte "Rente wegen Berufsunfähigkeit" geschaffen
worden: Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese kommt für Versicherte in
Betracht, die den bisherigen versicherungspflichtigen Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem
ähnlich ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als sechs Stunden täglich verrichten können. Es gelten hier jedoch
weiter die bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit beschriebenen Regelungen wegen der Verweisung auf eine andere
zumutbare Tätigkeit (Verweisungstätigkeiten).
Erst wenn weder der bisherige Beruf noch eine zumutbare andere Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich
ausgeübt werden können, liegt Berufsunfähigkeit vor.
1. Die Klägerin ist als Zahntechnikerin wegen ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in die oberste, vierte Stufe des
Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts einzuordnen. Denn sie hat sowohl in dem Schreiben vom 13.06.2008
(Bl. 35 ff. Gerichtsakte) als auch durch Vorlage der Stellungnahme der V. GmbH & Co. KG vom 13.08.2009 (Bl. 101
ff. Gerichtsakte) schlüssig und unwidersprochen nachgewiesen, dass sie als ständige Vertreterin eines die Abteilung
Keramik leitenden Meisters für etwa zehn Zahntechniker die Arbeitskontrolle und Endabnahme durchzuführen hatte. In
der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dies ruhig und sachlich bestätigt. Angesichts der Größe der Abteilung ist
der ständigen Vertreterin des Meisters die Eigenschaft einer besonderen herausgehobenen Facharbeiterin in der
obersten Stufe des Vierstufenschemas durchaus zuzuerkennen.
2. Nach den von dem beklagten Versicherungsträger und vom Sozialgericht durchgeführten Ermittlungen liegen bei
der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen, Krankheiten, Leiden oder sonstige Gebrechen vor, die Einfluss auf die
körperliche, geistige oder seelische Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben haben:
1) Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks bei Zustand nach Radiusfraktur,
2) Fingerpolyarthrose rechts.
Für diese Feststellung bezieht sich das Sozialgericht im Einzelnen auf folgende Beweismittel:
Bericht des Dr. C. vom 13.05.2008, Bericht des Prof. Dr. W. vom 10.06.2008, Bericht des Dr. Y. vom 05.01.2009,
Bericht des Dr. X. vom 28.05.2007, Bericht des Dr. KO. (f. d. DRV) vom 30.08.2007.
Der medizinische Sachverhalt ist eigentlich unstreitig.
Insbesondere ist das Gericht keineswegs verpflichtet, den Gesundheitszustand der Klägerin nach allen Seiten hin und
unter allen Aspekten hundertprozentig aufzuklären. Vielmehr ist die medizinische Sachaufklärung nur insoweit
geboten, als es um die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Erwerbsleben geht.
Weitergehende medizinische Ermittlungen waren daher nicht erforderlich.
3. Die Einsatzfähigkeit d. Kl. im Erwerbsleben bzw. auf dem Arbeitsmarkt ist als Folge der genannten medizinischen
Feststellung nach Überzeugung des Gerichts so zu beschreiben:
eine Vielzahl leichter und mittelschwerer Arbeiten ohne besondere Belastung der linken Hand.
Auch das Leistungsvermögen ist eigentlich unstreitig. Nach dem Gutachten des Dr. KO. (f. d. Beklagte) vom
30.08.2007 und dem Gutachten nach Aktenlage der Arbeitsagentur (Frau Dr. Z. vom 12.02.2008) kann die Klägerin
damit als Zahntechnikerin nicht mehr wettbewerbsfähig arbeiten. Dies erscheint dem Sozialgericht ausschlaggebend,
auch wenn in einem berufskundlichen Gutachten vom 09.10.1979 (Kartei des Landessozialgerichts Nordrhein-
Westfalen, Sozialgericht Dortmund, Az. S 4 An 234/78) angeführt wird:
"Die Versteifung des linken Handgelenks ist für einen Zahntechniker keine Behinderung bei der Arbeit. Durch die
Vielseitigkeit des Berufs ist viel Raum zur Spezialisierung vorhanden. Das trifft um so eher zu, je größer der Betrieb
ist."
Da die Klägerin zur obersten Gruppe der Facharbeiter gehört, sind die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid
angegebenen Verweisungstätigkeiten in keiner Weise ausreichend, sie liegen im einfachen Anlern- und
Hilfsarbeiterniveau. Im Hinblick auf die berufliche Spezialisierung der Klägerin und ihr Lebensalter kann das
Sozialgericht eine zumutbare Verweisungstätigkeit ohne vorherige Berufsförderungsmaßnahmen nicht benennen.
4. Insgesamt ergibt sich somit aus der bisher ausgeübten Berufstätigkeit, aus den medizinisch nachgewiesenen
Gesundheitsstörungen, aus dem daraus abzuleitenden Einsatzvermögen im Erwerbsleben und aus den der Klägerin
noch gesundheitlich möglichen Tätigkeiten, dass bei der Klägerin Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI
vorliegt, aber im Übrigen keine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI.
Die Klägerin möge sich um einen dem Leistungsvermögen und den gesundheitlichen Einschränkungen
entsprechenden Arbeitsplatz bemühen. Das Finden eines solchen Arbeitsplatzes ist Sache der Klägerin und des
Arbeitsamtes. Erwerbsunfähigkeitsrente wird wegen Erwerbsunfähigkeit, nicht aber wegen Erwerbslosigkeit gewährt.
Erwerbslosigkeit fällt in den Risikobereich der Arbeitsverwaltung (Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung).
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Agentur für Arbeit als auch beim
Rentenversicherungsträger Maßnahmen der beruflichen Eingliederung beantragt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.