Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 07.11.2009

SozG Frankfurt: hauptsache, wesentlicher nachteil, einstweilige verfügung, erlass, rechtskraft, budget, rechtsschutz, interessenabwägung, gerichtsakte, verwaltungsakt

Sozialgericht Frankfurt (Oder)
Beschluss vom 07.11.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 7 SO 75/09 ER
1. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2009, Az. S 7 SO 4/09
ER, wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Das im vorliegenden Verfahren antragstellende Land (Abänderungsantragsteller) begehrt die Abänderung des
Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2009, Az. S 7 SO 4/09 ER, mit dem es als dortiger
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, der dortigen Antragstellerin
(Abänderungsantragsgegnerin) vorläufig Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Gestalt
eines persönlichen Budgets zu bewilligen.
Am 30.09.2008 stellte die Abänderungsantragsgegnerin, vertreten durch ihre Schwester J S , beim
Abänderungsantragsteller einen Antrag, ihr in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets Leistungen der
medizinischen Rehabilitation, Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen der Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft, Leistungen zur Pflege sowie weitere und ergänzende Leistungen zu gewähren. Seit 21.11.2008 wohnt
die Abänderungsantragsgegnerin bei ihrer Schwester J S in V , Landkreis Märkisch-Oderland.
Mit Bescheid vom 01.12.2008 (Blatt 194 Verwaltungsakte Band II) lehnte der Abänderungsantragsteller die
Gewährung von Eingliederungshilfe (persönliches Budget) an die Abänderungsantragsgegnerin wegen örtlicher
Unzuständigkeit ab. Auf den dagegen von der Abänderungsantragsgegnerin mit Schreiben vom 08.12.2008 (Blatt 195a
Verwaltungsakte Band II) eingelegten Widerspruch ist soweit ersichtlich kein Widerspruchsbescheid ergangen.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2008 stellte die Abänderungsantragsgegnerin gegen den Abänderungsantragsteller einen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 17.12.2008, Az. S
88 SO 3331/08 ER an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verwies, wo die Gerichtsakte am 19.01.2009 einging. Das
Sozialgericht Frankfurt (Oder) lud den Landkreis Märkisch-Oderland bei. Die Abänderungsantragsgegnerin stellte auch
beim Landkreis Märkisch-Oderland einen Antrag auf ein persönliches Budget (mündlich am 20.01.2009 und schriftlich
am 28.01.2009). Mit Beschluss vom 16.03.2009, Az. S 7 SO 4/09 ER verpflichtete das Sozialgericht Frankfurt (Oder)
den Abänderungsantragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung, der Abänderungsantragsgegnerin vorläufig
Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Gestalt eines persönlichen Budgets zu
bewilligen.
Am 18.03.2009 reichte die Abänderungsantragsgegnerin den Antrag auf ein persönliches Budget, der zwischenzeitlich
vom Abänderungsantragsteller wieder an sie zurückgesandt worden war, wieder beim Abänderungsantragsteller ein.
Mit Bescheid vom 07.05.2009 übernahm der Abänderungsantragsteller "antragsgemäß" für die
Abänderungsantragsgegnerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. § 55 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab dem 01.12.2008 bis 31.07.2009 in Form eines Trägerübergreifenden Persönlichen
Budgets zur Organisation der persönlichen Assistenz im eigenen Haushalt für 5,6 Stunden täglich. Das
Trägerübergreifende Persönliche Budget werde in monatlichen Teilraten in Höhe von 5.053,50 EUR ab 01.12.2008 und
in Höhe von 5.098,80 EUR ab 01.01.2009 auf das Konto der Betreuerin der Abänderungsantragsgegnerin überwiesen.
In der Begründung ist ausgeführt, dass nach Prüfung des Einzelfalls festgestellt worden sei, dass die bewilligte
Leistung zweckmäßig und ausreichend sei, um der besonderen Bedarfslage in geeigneter Art und Weise zu begegnen.
Die Leistung werde zeitlich befristet, weil im Juli 2009 ein entsprechender Bericht vorzulegen sei, ob die bisher
vereinbarten Ziele erreicht wurden. Die Feststellung des leistungsbegründenden Bedarfs sei auf Grund der
Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes Märkisch-Oderland vom 15.04.2009 und des Gutachtens des
MDK Berlin-Brandenburg vom 29.04.2009 erfolgt. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen den
Bescheid der Widerspruch zulässig sei und dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bezirksamt Mitte, Sozialamt, 13341 Berlin, zu erheben sei.
Die Abänderungsantragsgegnerin legte gegen den Bescheid vom 07.05.2009 keinen Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 05.06.2009 (Blatt 104 Verwaltungsakte Band III) beantragte die Abänderungsantragsgegnerin beim
Landkreis Märkisch-Oderland die Bearbeitung des Antrags auf ein persönliches Budget sowie auf Grundsicherung und
die Ausstattung behindertengerechten Wohnraums. Der Landkreis Märkisch-Oderland leitete den Antrag mit Schreiben
vom 08.06.2009 gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX und § 43 SGB I an den Abänderungsantragsteller weiter. Nachdem der
Abänderungsantragsteller (Schreiben vom 23.06.2009) und der Landkreis Märkisch-Oderland (Schreiben vom
01.07.2009) die Unterlagen einmal hin- und her geschickt hatten, lehnte der Abänderungsantragsteller mit Bescheid
vom 07.07.2009 (Blatt 111 Verwaltungsakte Band III) den Antrag "vom 05.05.2009" auf weitere Gewährung von
laufenden Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII für ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget zur
Organisation der persönlichen Assistenz im eigenen Haushalt wegen örtlicher Unzuständigkeit ab.
Die Abänderungsantragsgegnerin legte hiergegen mit Schreiben vom 20.07.2009 (Blatt 113 Verwaltungsakte Band III)
Widerspruch ein, der soweit ersichtlich noch nicht beschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2009 hat der Abänderungsantragsteller das Sozialgericht Frankfurt (Oder) um Mitteilung
gebeten, wie lange er aus dem Beschluss vom 16.03.2009 vorläufig weiterleisten muss und "ggf. Abänderung und
Konkretisierung des Beschlusses" beantragt. Auf das erläuternde Schreiben des Gerichts vom 20.08.2009 (Blatt 18
Gerichtsakte S 7 SO 75/09 ER) hat der Abänderungsantragsteller mit Schriftsatz vom 03.09.2009 "(weiterhin)"
beantragt,
den Beschluss des SG vom 16.03.2009 – S 7 SO 4/09 ER – mit dem der Antragsgegner (Abänderungsantragsteller)
verpflichtet wurde, der Antragstellerin (Abänderungsantragsgegnerin) vorläufig Leistungen nach dem SGB XII in
Gestalt eines persönlichen Budgets zu bewilligen, dahingehend abzuändern, dass eine Verpflichtung zur Leistung nur
bis einschließlich 31.07.2009 angeordnet wird.
Die Abänderungsantragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2009 hat die Abänderungsantragsgegnerin beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen
Zwangsvollstreckungsantrag gestellt, über den das Gericht mit Beschluss vom 07.11.2009, Az. S 7 SO 71/09,
entschieden hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren S 7 SO 4/09
ER, S 7 SO 71/09 und S 7 SO 75/09 ER sowie die Verwaltungsakten des Abänderungsantragstellers Bezug
genommen.
II.
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Abänderungsantrag) ist zulässig. Dass es sich um einen
Abänderungsantrag zu einer einstweiligen Anordnung und somit einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz handelt,
lässt der Schriftsatz des Abänderungsantragstellers vom 27.07.2009 mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen
und wird durch die Schriftsätze des Abänderungsantragstellers vom 30.07.2009 (Blatt 280 Gerichtsakte S 7 SO 4/09
ER) und 03.09.2009 bestätigt.
Insbesondere ist der Abänderungsantrag statthaft.
Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht eine Abänderung einer einstweiligen Anordnung zwar nicht ausdrücklich vor
und verweist in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auch nicht auf den für die Abänderung von in den summarischen
zivilgerichtlichen Verfahren (Arrest und einstweilige Verfügung) ergangenen Entscheidungen geltenden § 927
Zivilprozessordnung (ZPO). Daraus, dass § 86b Abs. 2 SGG ebenso wie § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
dem er nachgebildet ist, nicht auf § 927 ZPO verweist, ist jedoch nicht darauf zu schließen, dass eine Abänderung
von einstweiligen Anordnungen, die von einem Sozialgericht oder Verwaltungsgericht getroffen wurden, durch dieses
Gericht unzulässig wäre. Wie §§ 323, 927 ZPO, 80 Abs. 7 VwGO und 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zeigen, ist es
notwendig, dass jedenfalls bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gerichtliche Entscheidungen, die eine in
die Zukunft reichende Regelung treffen, nachträglich geändert werden können. Streitig ist vielmehr in der
Rechtsprechung und juristischen Literatur, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Änderung von einstweiligen
Anordnungen in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit richtet sowie die damit
verbundene Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung von einstweiligen Anordnungen in Angelegenheiten
der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zulässig ist (vgl. Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86 Rdnr. 45, 45a, und Kopp/Schenke,
VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnr. 35, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abänderung einer einstweiligen Anordnung in Angelegenheiten der
Sozialgerichtsbarkeit kommen § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG analog (vgl. Nachweise bei Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86 Rdnr. 45; ähnlich Kopp/Schenke,
VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnr. 35), § 927 ZPO analog (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86 Rdnr. 45) und §§ 86b Abs. 2 SGG i. V. m. 202 SGG, 323 ZPO
analog in Betracht.
2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Abänderungsantrag) ist unbegründet. Denn § 323 ZPO, der nach §§ 86b
Abs. 2 SGG i. V. m. 202 SGG auf Abänderungen von einstweiligen Anordnungen entsprechend anzuwenden ist (siehe
nachfolgend a)), setzt veränderte Umstände, nämlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus, während die
für den Beschluss vom 04.03.2009 und seinen in Rechtskraft erwachsenen Tenor maßgebenden Umstände sich nicht
geändert haben (siehe nachfolgend b)).
a) § 323 ZPO ist nach §§ 86b Abs. 2 SGG i. V. m. 202 SGG auf die Abänderung von einstweiligen Anordnungen
entsprechend anzuwenden. Nach § 323 Abs. 1 ZPO ist, wenn im Fall einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Verurteilung zur
Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend
waren, jeder Beteiligte berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen. Nach
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht, soweit kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteil nötig erscheint. Nach § 202 SGG sind, soweit das
SGG keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die ZPO
entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede zwischen zivilgerichtlichem Verfahren und
sozialgerichtlichem Verfahren dies nicht ausschließen.
Bezüglich der Abänderung von einstweiligen Anordnungen sind keine im SGG enthaltenen oder gegenüber § 323 ZPO
spezielleren Bestimmungen unmittelbar oder entsprechend anwendbar.
§ 86b Abs. 1 Satz 4 SGG bezieht sich nach seiner systematischen Stellung nur auf die Änderung von
Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGG. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt. Die von § 86b Abs. 1
Satz 4 SGG (mit Ausnahme der Voraussetzung, dass ein Antrag vorliegen muss) bestimmte freie Abänderbarkeit der
Entscheidung korrespondiert damit, dass Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGG nach einer
Interessenabwägung getroffen werden. Insofern ist es nur folgerichtig, dass auch eine Abänderung der Entscheidung
letztendlich nur eine Interessenabwägung voraussetzt. Hingegen korrespondiert mit der grundsätzlich an das
Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gebundenen einstweiligen Anordnung, dass auch die
Abänderbarkeit nicht von einer bloßen Interessenabwägung abhängt, sondern wie in § 323 ZPO und § 927 ZPO
veränderte Umstände voraussetzt.
Gegen die analoge Anwendung von § 927 ZPO spricht, dass nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG zwar unter anderem §
926 ZPO und §§ 928 bis 932 ZPO entsprechend gelten, aber eine entsprechende Geltung von § 927 ZPO nicht
bestimmt wurde.
Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Verfahrensarten schließen die Anwendung von § 323 ZPO auf die
Änderung sozialgerichtlicher einstweiliger Anordnungen nicht aus. Dies zeigt sich schon daran, dass bei einem in
einem einstweiligen Anordnungsverfahren beim Sozialgericht geschlossenen gerichtlichen Vergleich § 323 ZPO über
§§ 202 SGG, 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendung findet. Die entsprechende Anwendung von § 323 ZPO
auf sozialgerichtliche einstweilige Anordnungen erscheint auch inhaltlich sachgerecht. Sie entspricht der gesetzlichen
Systematik und erklärt, warum in § 86b Abs. 2 SGG weder ein Verweis auf § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG noch auf § 927
ZPO enthalten ist. Dass § 86b Abs. 2 SGG nicht auf den in Bezug auf zivilgerichtliche einstweilige Verfügungen
gegenüber § 323 ZPO spezielleren § 927 ZPO verweist, eröffnet die Möglichkeit, § 323 ZPO anzuwenden. § 323 ZPO
enthält einen allgemeinen, entsprechender Anwendung fähigen Rechtsgedanken (Vollkommer in Zöller, ZPO,
Kommentar, 27. Aufl. 2009, § 323 Rdnr. 3). Auf das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung finden
grundsätzlich alle Vorschriften und allgemeinen Rechtsgrundsätze Anwendung, die für selbständige Verfahren gelten
(Kopp/Schenke VwGO 15. Aufl. 2007 § 123 Rdnr. 1). Wie Urteile erwachsen auch Beschlüsse über einstweilige
Anordnungen in Rechtskraft (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl.
2008, § 86b Rdnr. 44). Andererseits können durch Beschluss ergangene sozialgerichtliche einstweilige Anordnungen
nicht "rechtskräftiger" sein als sozialgerichtliche Urteile (auf die § 323 ZPO Anwendung findet). Aus der Rechtskraft
und daraus, dass bereits der Erlass der einstweiligen Anordnung von bestimmten Voraussetzungen, nämlich
grundsätzlich dem Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (und nicht von einer bloßen
Interessenabwägung) abhängt, folgt, dass bei der einstweiligen Anordnung eine Abänderung wie in § 323 ZPO geregelt
bei einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse (und nur dann) erfolgen kann und muss. Dass § 323
ZPO für die Abänderung ein Tätigwerden eines Beteiligten voraussetzt, deckt sich damit, dass § 86b Abs. 2 SGG
auch bereits für die ursprüngliche Entscheidung einen Antrag voraussetzt. Aus der nur entsprechenden Anwendung
von § 323 ZPO ergibt sich allerdings, dass die Abänderung einer einstweiligen Anordnung, anders als die Abänderung
eines Urteils, nicht auf Klage durch Urteil, sondern nach § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
durch Beschluss erfolgt.
b) Der Beschluss vom 16.03.2009 trifft zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent eine Bestimmung, wie lange die in
ihm getroffene Regelung gilt. Die in einer einstweiligen Anordnung getroffenen Regelungen verlieren, wenn die
Geltungsdauer durch das Gericht nicht ausdrücklich anders geregelt ist, jedenfalls mit dem Eintritt der Rechtskraft
einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. mit einer anderweitigen Erledigung der Hauptsache ihre Gültigkeit
(Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnr. 34 zu dem § 86b Abs. 2 SGG entsprechenden § 123 VwGO). Da
im Beschluss vom 16.03.2009 keine anderweitige Regelung erfolgt ist, gilt damit die einstweilige Anordnung bis zum
Eintritt der Rechtskraft (bzw. Bestandskraft) einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zu einer anderweitigen
Erledigung der Hauptsache.
Bezüglich des Zeitraums ab 01.08.2009, für den vom Abänderungsantragsteller eine Änderung der einstweiligen
Anordnung begehrt wird, ist eine anderweitige Erledigung der Hauptsache eingetreten.
Wenn man in der Ablehnung einer Leistung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sieht (so das Bundessozialgericht
– BSG – im Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, Rdnr. 30, SozR 4-4200 § 20 Nr 1, www.sozialgerichtsbarkeit.de
in einem obiter dictum, also einem für die dort getroffene Entscheidung nicht entscheidungserheblichen Hinweis),
wurde die ursprünglich unbefristete Ablehnung (Bescheid vom 01.12.2008) mit Bescheid vom 07.05.2009 durch eine
befristete Bewilligung (01.12.2008 bis 31.07.2009) und eine Nichtregelung für den anschließenden Zeitraum ersetzt.
Der Bescheid vom 07.05.2009 war kein bloßer Ausführungsbescheid zum Beschluss vom 16.03.2009. Er traf eine
selbständige, erkennbar auf eigener Sachprüfung des Abänderungsantragstellers beruhende, nicht als vorläufig
bezeichnete Regelung, nahm nicht auf den Beschluss vom 16.03.2009 Bezug und enthielt zudem – was bei einem
Ausführungsbescheid nicht zu erwarten wäre – eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Beschluss vom 07.05.2009 ließ
zudem deutlich erkennen, dass eine Regelung für die Zeit ab 01.08.2009 noch nicht beabsichtigt war, sondern eine
Regelung künftig, nämlich nach Eingang des im Juli 2009 vorzulegenden Berichts, noch erfolgen werde. Die
Ablehnung hätte sich damit, wenn sie ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wäre, für die Zeit ab 01.08.2009 durch den
Bescheid vom 07.05.2009 erledigt, da nunmehr für die Zeit ab 01.08.2009 erkennbar nicht mehr an der Ablehnung
festgehalten werden sollte (sondern die Frage einer Bewilligung oder Ablehnung einer zukünftigen Entscheidung
vorbehalten bleiben sollte).
Nach der vom für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
11.12.2007, Az. B 8/9b SO 12/06 R, Rdnr. 8, www.sozialgerichtsbarkeit.de) vertretenen Ansicht, dass die Ablehnung
einer Leistung keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, und dass, wenn ein Hilfesuchender nach Ergehen
eines Ablehnungsbescheides zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt hat,
sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit und
auch durch einen neuen Ablehnungsbescheid erledigt, hätte sich die durch Bescheid vom 01.12.2008 erfolgte
Ablehnung durch den Bescheid vom 07.07.2009 erledigt. Der Bescheid vom 07.07.2009 erging auf den an den
Landkreis Märkisch-Oderland gerichteten Antrag der Abänderungsantragsgegnerin vom 05.06.2009, den der Landkreis
Märkisch-Oderland an den Abänderungsantragsteller weitergeleitet hat. Dass das Schreiben vom 05.06.2009 einen
Antrag darstellt, ist zu Recht unstreitig. Dass im Bescheid des Abänderungsantragstellers vom 07.07.2009
stattdessen auf einen Antrag vom "05.05.2009" Bezug genommen wird, stellt einen offensichtlichen Tippfehler dar.
Nach beiden Auffassungen ist damit für den Zeitraum ab 01.08.2009 eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die
einstweilige Anordnung gilt damit nicht mehr, ohne dass es einer Änderung der einstweiligen Anordnung bedürfte.
Damit ist eine nach § 323 ZPO i. V. m. §§ 86b Abs. 2, 202 SGG für eine Abänderung des Beschlusses vom
16.03.2009 erforderliche wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Verpflichtung zur Entrichtung der
Leistungen und die Bestimmung der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, nicht eingetreten, sondern die
Verpflichtung zur Entrichtung der Leistungen hat nach ihrer bereits im Beschluss konkludent bestimmten Dauer
(nämlich bis zum Eintritt der Rechtskraft bzw. Bestandskraft einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zu einer
anderweitigen Erledigung der Hauptsache; siehe oben) geendet.
Eine klarstellende Abänderung des Beschlusses dahingehend, dass der Abänderungsantragsteller durch den
Beschluss nur zu Leistungen für den Zeitraum bis 31.07.2009 verpflichtet war, kommt daher anders, als es
möglicherweise bei Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG der Fall wäre, nicht in Betracht.
3. Zur Information der Verfahrensbeteiligten wird darauf hingewiesen, dass zwar durch die Bescheiderteilung durch
den Abänderungsantragsteller jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum ab 01.08.2009 eine Erledigung der
Hauptsache eingetreten ist und damit die Geltung der einstweiligen Anordnung vom 16.03.2009 geendet hat, aber
inhaltlich keine Änderung der Sachlage eingetreten ist. Würde die Abänderungsantragsgegnerin erneut einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Abänderungsantragsteller stellen, müsste das Gericht jedenfalls
für die Zukunft inhaltlich wie im Beschluss vom 16.03.2009 entscheiden. Hauptsacheverfahren wäre im Falle der
Erhebung eines erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das mit Widerspruch vom 20.07.2009
gegen den Bescheid vom 07.07.2009 eingeleitete Widerspruchsverfahren. Ob auch Leistungen für die Vergangenheit,
also für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum Eingang eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
(vorläufig) zuzusprechen wären, käme darauf an, ob diesbezüglich ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft
gemacht wird (vgl. Landessozialgericht Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2006, Az.: L 5 B 1401/05 AS ER,
www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der Beschluss vom 16.03.2009 war rechtmäßig. Das Gericht durfte den Abänderungsantragsteller insbesondere
bezüglich des gesamten Zeitraums bis zur Rechtskraft bzw. Bestandskraft einer Hauptsacheentscheidung oder einer
anderweitigen Erledigung in der Hauptsache zur vorläufigen Leistung verpflichten. Es war und ist vorauszusehen,
dass sich am Hilfebedarf der Abänderungsantragsgegnerin dem Grunde nach nichts ändern wird. Konkrete Beträge
hat das Gericht nicht festgesetzt, so dass der Abänderungsantragsteller auf Veränderungen des Hilfebedarfs und
neuere Erkenntnisse bezüglich des Hilfebedarfs reagieren kann. Darüber hinaus gehende Einwände gegen die
Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 16.03.2009 wurden vom Abänderungsantragsteller nicht geltend gemacht.
Ob im Falle eines bezifferten Antrags ein bezifferte Zahlungsverpflichtung ausgesprochen würde, weil dies eine
erleichterte Vollstreckbarkeit zur Folge hätte (nämlich nach §§ 86b Abs. 2 Satz 4, 198, 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG i. V. m.
§§ 928, 929 ZPO i. V. m. dem Achten Titel der ZPO, insbesondere §§ 750, 753, 803 ff., 882a ZPO, statt nach § 201
SGG i. V. m. § 200 SGG, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl.
2008, § 201 Rdnr. 2a) und in diesem Fall wegen der durch die Bezifferung des Leistungsausspruchs fehlenden
Möglichkeit des Abänderungsantragstellers, auf betragsmäßige Veränderungen zu reagieren, ein Leistungsausspruch
für einen kürzeren Zeitraum erfolgen würde, wäre zu entscheiden, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit einem bezifferten Antrag gestellt würde.
Eine Veränderung der Verhältnisse gegenüber dem 16.03.2009 ist nicht eingetreten. Insbesondere liegt in der
Antragstellung der Abänderungsantragsgegnerin beim Landkreis Märkisch-Oderland am 20.01.2009/28.01.2009 und
05.06.2009 keine Veränderung der Verhältnisse. Die Antragstellung der Abänderungsantragsgegnerin beim Landkreis
Märkisch-Oderland am 20.01.2009/28.01.2009 ändert nichts daran, dass der Abänderungs¬antrag¬steller aufgrund der
Antragstellung der hiesigen Antragsgegnerin vom 30.09.2008 erstangegangener Träger ist, der wegen
Nichtweiterleitung des Antrags nach § 14 SGB IX zuständig ist; zudem war die Antragstellung vom
20.01.2009/28.01.2009 im Beschluss vom 14.03.2009 bereits berücksichtigt. Die Antragstellung der
Abänderungsantragsgegnerin vom 05.06.2009 beim Landkreis Märkisch-Oderland, mit der die
Abänderungsantragsgegnerin auf den schon seit längerem, nämlich seit 20.01.2009/28.01.2009 beim Landkreis
Märkisch-Oderland gestellten Antrag hingewiesen hat, führt schon deshalb nicht zu einem Wegfall der Zuständigkeit
des Abänderungsantragstellers, weil der Antrag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an den
Abänderungsantragsteller weitergeleitet wurde. Die Weiterleitung war schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil
eine abschließende gerichtliche Entscheidung, welcher Träger zuständig ist, nicht vorlag. Die Abweichung von einer in
den Gründen der einstweiligen Anordnung geäußerten Rechtsansicht des Gerichts, die für das Ergebnis der
Entscheidung noch nicht einmal erheblich war, ist ersichtlich nicht rechtsmissbräuchlich, so dass vorliegend nicht zu
entscheiden ist, ob auch eine rechtsmissbräuchliche Weiterleitung bindend wäre. Zudem bezieht sich § 14 Neuntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf einen Erstantrag (vgl. zu § 14 SGB IX: Götze in Hauck/Noftz, SGB IX K § 14
Rdnr. 10 f.), der bezüglich der konkret begehrten Leistung erstmals ein Verwaltungsverfahren einleitet, und hat nicht
den Zweck, bei jedem Fortzahlungsantrag die Zuständigkeitsfrage neu zu eröffnen.
c) Da die Zuständigkeit des Abänderungs¬antrag¬stellers gegeben war und ist, konnte und kann das Gericht bei
einem auf Verpflichtung des Abänderungsantragstellers gerichteten Antrag nicht statt des Abänderungsantragstellers
einen anderen ebenfalls Zuständigen (konkret: den im Verfahren S 7 SO 4/09 ER beigeladenen Landkreis)
verpflichten. Die Verurteilung eines Beigeladenen (und damit auch die Verpflichtung eines Beigeladenen im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes) nach § 75 Abs. 5 SGG setzt voraus, dass eine Verurteilung des Beklagten (bzw.
Verpflichtung des Antragsgegners) nicht möglich ist. Das Gericht kann sich auch in den Fällen, in denen sowohl
Antragsgegner als auch Beigeladener zuständig sind, nicht über die von der Antragstellerseite bei der Stellung der
Antragstellung getroffene Auswahl, wer Antragsgegner sein soll, hinwegsetzen. Dass der behinderte Mensch gegen
den nach § 14 SGB IX zuständigen Träger vorgeht und dieser dann seinerseits einen etwaigen Erstattungsanspruch
gegen einen anderen Träger geltend macht, ist – ohne dass es darauf noch ankäme – zudem der von § 14 SGB IX
vorausgesetzte Regelfall. Dass der behinderte Mensch nach zutreffender Auffassung statt gegen den nach § 14 SGB
IX zuständigen Träger auch gegen den materiell-rechtlich "eigentlich" zuständigen Träger vorgehen darf, führt nicht
dazu, dass er dies er muss.
Der Abänderungsantragsteller ist dem Verhalten der Abänderungsantragsgegnerin und des Landkreises Märkisch-
Oderland auch nicht schutzlos ausgeliefert. Es kann den Widerspruch vom 20.07.2009 bescheiden (vgl. auch § 88
Abs. 2 SGG sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 36/02 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de, und
Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.03.2007, Az.: S 7 SO 20/07, nicht veröffentlicht) und damit die
Angelegenheit einer gerichtlichen Klärung zuführen. Der Abänderungsantrag steller kann zudem einen
Erstattungsanspruch gegen den Landkreis Märkisch-Oderland geltend machen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
26.06.2007, B 1 KR 24/06 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de), gegebenenfalls auch gerichtlich im Wege der
Leistungsklage.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.