Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 25.10.2007

SozG Frankfurt: aufschiebende wirkung, vorläufige einstellung, ausschluss, vollziehung, vollstreckung, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, verfügung, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht

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Gericht:
SG Frankfurt 47.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 47 AS 1198/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 86b Abs 1 SGG
Ausschluss eines Abänderungsantrags im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren
Tenor
1. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 23.08.2007 (Az.:
S 47 AS 1048/07 ER) wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags bzw. auf
Aussetzung der Vollstreckung aus dem genannten Beschluss wird abgelehnt.
3. Der Antragssteller hat dem Antragsgegner die zur Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
1. den Beschluss der Kammer vom 23.08.2007 im Verfahren S 47 AS 1048/07 ER
auf Grund veränderter tatsächlicher Umstände abzuändern und
2. die aufschiebende Wirkung dieses Antrags bezüglich des genannten
Beschlusses anzuordnen und die Vollstreckung aus dem genannten Beschluss
auszusetzen,
kann keinen Erfolg haben.
Nach Auffassung der Kammer ist der Abänderungsantrag bereits unzulässig, da
eine Beschwerde gegen den abzuändernden Beschluss noch möglich – und auch
eingelegt – war und ist.
Ist der abzuändernde Beschluss noch nicht rechtskräftig, so ist nach Auffassung
der Kammer – nach deren Rechtsauffassung ein Abänderungsantrag bezogen auf
eine zuvor erlassene Regelungsanordnung auf der Grundlage des entsprechend
anzuwendenden § 86b Abs. 1 S. 4 SGG (Sozialgerichtsgesetz) grundsätzlich
statthaft ist (vgl. Beschl. v. 19.03.2007, Az.: S 47 AS 277/07 ER) – ein
Abänderungsantrag ausgeschlossen (vgl. ebs. Keller, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. z. SGG, 8. Aufl., § 86b, Rn. 20 und für § 80 Abs. 7
Verwaltungsgerichtsordnung Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v.
14.06.1995, Az.: 1 S 138/95).
Dies ergibt sich zum einen aus dem Zweck des Abänderungsantrags, vor allem
aber aus der Notwendigkeit, einander widerstreitende Entscheidungen im
Beschwerdeverfahren einerseits, im Abänderungsverfahren andererseits zu
vermeiden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die entsprechende Problematik im
Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, Komm.
z. VwGO, 2. Aufl., § 80, Rn. 185). Der Streitgegenstand des
Abänderungsverfahrens ist – trotz des eigenständigen Charakters des
Abänderungsverfahrens – letztlich der gleiche wie der des ursprünglichen Antrags
(vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 183). Schon dies zwingt dazu,
unter dem Gesichtspunkt der Sperrwirkung des (durch die Beschwerdemöglichkeit
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unter dem Gesichtspunkt der Sperrwirkung des (durch die Beschwerdemöglichkeit
noch offenen) „Ausgangsverfahrens“ von der Unzulässigkeit eines
Abänderungsverfahrens auszugehen und damit widerstreitende Sachentscheidung
auszuschließen.
Der Abänderungsantrag ist somit unzulässig. Nur ergänzend ist daher darauf
hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine – über die Teilabhilfe im
Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 23.08.2007 hinausgehende –
Abänderung des genannten Beschlusses nicht vorliegen. Diesbezüglich wird wegen
der Einzelheiten auf die (Teil-)Abhilfeentscheidung im Verfahren S 47 AS 1048/07
ER Bezug genommen.
Dem Antrag Ziffer 2, also die Vollziehung der einstweiligen Anordnung einstweilig
einzustellen, kann nach Ablehnung des Abänderungsantrags schon aus diesem
Grunde nicht entsprochen werden. Es kann daher offen bleiben, ob dem
erstinstanzlichen Gericht überhaupt eine Rechtsgrundlage für die vorläufige
Einstellung der Vollziehung zur Verfügung gestanden hätte. Eine rechtliche
Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Abänderungsantrags ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem entsprechend anzuwendenden § 193
SGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.