Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 04.08.2010

SozG Frankfurt: getränk, versicherungsschutz, arbeitsunfall, nahrungsaufnahme, regal, unterbrechung, erwerb, lebensmittel, unfallversicherung, bezahlung

Sozialgericht Frankfurt
Urteil vom 04.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 23 U 252/09
1. Der Bescheid der Beklagten vom 20.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2009 wird
aufgehoben und es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfall der Klägerin vom 11.05.2009 um einen Arbeitsunfall
im Sinne des SGB VII handelt.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall nach dem SGB VII streitig.
Die 1956 geborene Klägerin ist als Verkäuferin in einem X-Markt beschäftigt. Am 11.05.2009 holte sie sich morgens
vor Beginn der Arbeitszeit ein Getränk aus einem Regal und stellte es an die Kasse, um es dort später zu trinken.
Gegen Mittag, als sie Durst hatte und das Getränk zu sich nehmen wollte, ging sie zu einer Kollegin an einer anderen
Kasse hinüber, um das Getränk zu bezahlen, da es ihr nicht gestattet war, das Getränk zu verwenden, bevor sie es
nicht bezahlt hatte. Auf diesem Weg rutschte die Klägerin aus und verdrehte sich das Knie. Diagnostiziert wurde
zunächst eine Knieprellung. Die Klägerin war anschließend vom 13.5. bis 06.09.2009 arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Bescheid vom 20.08.2009 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des Unfalls vom 11.05.2009 ab. Zur
Begründung führte sie an, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalls nach § 8 SGB VII
vorliegend nicht gegeben seien. Bei Personaleinkäufen handle es sich um Tätigkeiten, die zu den privaten,
eigenwirtschaftlichen Angelegenheiten gehörten, für welche nach der Rechtsprechung ein Unfallversicherungsschutz
nicht bestehe. Es fehle insoweit an einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass die während der
Arbeitszeit zum Zweck der Nahrungsaufnahme zurückgelegten Wege versichert seien. Sie habe am Unfalltag
zunächst ihre eigene Kasse öffnen müssen, an welcher sie das Getränk nicht habe abrechnen können. Vielmehr habe
sie an die Kasse einer Kollegin gehen müssen, um das während der Arbeit verzehrte Getränke zu bezahlen.
Unmittelbar nach der Bezahlung wäre sie zu ihrer Kasse zurückgegangen, um die Arbeit fortzusetzen, so dass eine
eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht erkennbar sei. Schließlich sei sie medizinisch angehalten, viel zu trinken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Sie führte an, dass die Nahrungsaufnahme grundsätzlich dem unversicherten, persönlichen Lebensbereich
zuzurechnen sei. Daher stünden auch die damit verbundenen Nebenverrichtungen, wie der Kauf der Nahrungsmittel,
nur ausnahmsweise unter Versicherungsschutz. Im Falle der Klägerin fehle es an der besonderen Beziehung zur
Betriebstätigkeit, da sie das Getränk vor Arbeitsantritt aus dem Regal genommen habe. Das Getränk sei damit nicht
während einer Arbeitspause besorgt worden, so dass auch das Abkassieren zu einem späteren Zeitpunkt nicht unter
Versicherungsschutz stehe.
Hiergegen richtet sich die am 10.12.2009 zum Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Ziel
weiter verfolgt. Zur Begründung ließ sie vortragen, dass sie selbst ihre Kasse um 8:00 Uhr geöffnet habe und gegen
12:00 Uhr der erste Zeitpunkt gewesen sei, um bei einer Kollegin das Getränk zu bezahlen. Das Getränk habe zur
Stärkung gedient, damit sie ihre Arbeit habe fortsetzen können, so dass der zum Zweck der Nahrungsaufnahme
zurückgelegte Weg versichert sei. Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit liege daher nicht vor. Die Wegstrecke bis zur
Kasse der Kollegen betrage Luftlinie 2 m, gelaufen 3 m, so dass die Wegzeit bei 30 bis 35 Sekunden liege.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall der Klägerin vom 11.05.2009 um einen
Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII handelt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verwies die Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids. Zudem
trug sie vor, dass vorliegend kein Fall vorliege, bei welchem Nahrungsmittel innerhalb einer Pause zum alsbaldigen
Verzehr eingekauft worden seien. Die Klägerin habe sich das Getränk zu Beginn der Arbeitsaufnahme um 7:30 Uhr
besorgt, das Bezahlen habe jedoch erst um 12:30 Uhr stattgefunden, so dass ein alsbaldiger Verzehr nicht vorliege.
Es handle sich vielmehr um eine dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzurechnende Vorbereitungshandlung, da der
Personaleinkauf nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Schließlich handle es sich bei der
Zeit von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr erfahrungsgemäß um eine Stoßzeit, in welcher besonders viele Kunden zu bedienen
seien. Der Gang der Klägerin zu der Kollegin, welche das Geld für das Getränk habe kassieren sollen, habe daher
sicher eine erhebliche Wartezeit beinhaltet, so dass die zu Grunde gelegte Zeitspanne der Prozessbevollmächtigten
nicht realistisch sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage ist zulässig
und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Bei dem Unfall der Klägerin vom 11.05.2009 handelt es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die
Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher
Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis
- dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder
den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden
Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die
Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2
U 1/06 R; Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 11/04 R, BSGE 94, 262; Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 R, BSGE
94, 269; Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R).
Vorliegend ist die Klägerin im X-Markt ausgerutscht und hat hierbei einen Gesundheitserstschaden erlitten. Zur
Überzeugung des Gerichts bestand bei der zum Unfallzeitpunkt ausgeführten Verrichtung der Klägerin auch der
notwendige innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit.
Die Klägerin hat am Unfalltag morgens ein Getränk aus dem Regal des Lebensmittelmarktes genommen, um es
während ihrer Tätigkeit an der Kasse des Marktes zu verzehren. Gegen Mittag verunfallte die Klägerin sodann auf
dem Weg zu einer Kollegin an einer anderen Kasse, bei welcher sie das Getränk bezahlen wollte. Dieser Weg zur
Nachholung der Bezahlung des Getränks steht nach Auffassung der Kammer unter dem Versicherungsschutz des
SGB VII.
Nach der Rechtsprechung des BSG stehen Wege zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit unter
Versicherungsschutz, weil sie dadurch gekennzeichnet sind, dass sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige
Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm zu ermöglichen, die jeweilige
betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme
sind dagegen in der Regel dem persönlichen Bereich zugeordnete nicht versicherte Betätigungen (zu allem BSG,
Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 24/02 R m.w.N.). Auch das Abholen für den privaten Bedarf eingekaufter Waren ist wie
das Einkaufen selbst dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzuordnen, wenn nicht die erstandenen
Waren zum alsbaldigen Verzehr an der Arbeitsstätte bestimmt sind (BSG, Urteil vom 19.01.1995, 2 RU 3/94). Besorgt
ein Versicherter sich nämlich Lebensmittel, um das Essen auf der Arbeitsstätte alsbald einzunehmen, so ist er auf
dem Weg zum Einkauf von Lebensmitteln nach und von dem Ort der Tätigkeit ebenfalls von der Unfallversicherung
geschützt. Zur Abgrenzung von unversicherten Vorbereitungshandlungen, kommen hier aber nur Wege in Betracht, die
im Zusammenhang mit einer Arbeitspause von der Arbeitsstätte aus zurückgelegt werden, um Lebensmittel zum
alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz einzukaufen (zu allem BSG, Urteil vom 19.05.1983, 2 RU 44/82 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des BSG fallen somit unter den Versicherungsschutz des SGB VII Wege, die ein
Versicherter zurückgelegt, um Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz zu erwerben. Ein solcher
Erwerb eines Lebensmittels liegt nach Auffassung des Gerichts auch im Falle der Klägerin vor. Eindeutig wäre dies,
wenn die Klägerin auf dem Weg zum oder vom Regal, aus welchem sie das Getränk geholt hat, verunfallt wäre. Dies
war allerdings nicht der Fall, da die Klägerin erst auf dem Weg zum Bezahlen des Getränks den Unfall erlitten hat.
Jedoch gehörte zu einem Erwerb eines Lebensmittels nicht nur das Herausnehmen aus dem Regal, sondern auch das
Bezahlen, so dass sich die Klägerin nach Auffassung der Kammer bei ihrem Gang zu der Kollegin auf dem Weg zum
Erwerb eines zum Verzehr bestimmten Lebensmittels befunden hat. Auch hat ein alsbaldiger Verzehr des Getränks
stattgefunden, da die Klägerin dieses während ihrer Arbeit getrunken hat.
Nicht für durchgreifend hält die Kammer dabei die Argumentation der Beklagten, dass der Erwerb des Getränks nicht
in einer Pause während der Arbeitszeit, sondern bereits vor Beginn der Tätigkeit stattgefunden habe. Denn – wie
bereits ausgeführt – zählt zum Erwerb einer Ware auch deren Bezahlung und die fand gerade in einer kurzen Pause
während der Arbeitszeit statt. Genauso kann die Kammer sich nicht dem Vergleich des vorliegenden Falls durch die
Beklagte mit der Rechtsprechung über eine Abweichung oder Unterbrechung des Betriebsweges für
eigenwirtschaftliche Zwecke, wofür nach Auffassung der Gerichte kein Unfallversicherungsschutz besteht (z.B. BSG,
Urteil vom 27.10.2009, B 2 U 23/08 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009, L 31 U 392/08), anschließen.
Eine Vergleichbarkeit hält das Gericht vorliegend für nicht gegeben, da die Klägerin den Weg nicht zunächst mit
einem anderen (betrieblichen) Ziel angetreten hat, um ihn sodann für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit (nach
Auffassung der Beklagten: das Bezahlen) zu unterbrechen.
Für die Annahme eines Arbeitsunfalls im vorliegenden Fall spricht auch die Rechtsprechung des BSG, wonach eine
geringfügige Unterbrechung der Arbeit zu privaten Einkäufen nur dann zum Wegfall des Unfallversicherungsschutzes
führt, wenn die Arbeitsunterbrechung nicht auf wenige Minuten beschränkt bleibt (BSG, Urteil vom 31.10.1969, 2 RU
311/68). Im Falle der Klägerin hätte es sich bei der Unterbrechung der Arbeit zum Bezahlen des Getränks lediglich um
eine solche kurze Unterbrechung gehandelt, da die Klägerin lediglich 3 m zu ihrer Kollegin zurücklegen musste und im
Anschluss an das Bezahlen sofort an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt wäre. Nach der Rechtsprechung des BSG
wäre somit eine Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes nicht eingetreten, selbst wenn man den inneren
Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit verneinen würde.
Insgesamt ist das Gericht daher davon überzeugt, dass die Klägerin auf dem zurückgelegten Weg, bei welchem sie
den Unfall erlitt, unter dem Versicherungsschutz des SGB VII stand. Der Bescheid der Beklagten vom 20.08.2009 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2009 war daher aufzuheben und ein Arbeitsunfall im Sinne des
SGB VII festzustellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.