Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 31.03.2006

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Sozialgericht Frankfurt
Beschluss vom 31.03.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 48 AS 123/06 ER
Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 104/06 ER
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller auch mit Wirkung ab
01. Februar 2006 und fortlaufend noch bis 30. September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II unter Berücksichtigung der dem Antragsteller tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und
Heizung zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
Unterkunftskosten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) auch ab 1. Februar 2006 in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen zu zahlen
Durch Bescheid vom 20. Dezember 2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab Monat Januar 2006
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 830,30 EUR. Dabei legte
sie neben dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR die vom Antragsteller tatsächlich geschuldeten Unterkunftskosten
in Höhle der Nettomiete von 409,27 EUR, eines monatlichen Nebenkostenanteils von 52,83 EUR sowie Heizkosten
(39,93 EUR) unter Absetzung des Anteils für Warmwasseraufbereitung (16,73 EUR), somit in Höhe von 23,20 EUR
zugrunde.
Durch Bescheid vom 21. März 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, bei einem Haushalt seiner
Größe und den entsprechenden Ausstattungsmerkmale (qm, Wohnort) könne maximal einen Nettomiete in Höhe von
285,00 EUR als angemessen anerkannt werden. Die vom Antragsteller bewohnte Wohnung liege daher mehr als 50,00
EUR über den angemessenen Kosten der Unterkunft. Der Antragsteller werde daher aufgefordert, sich unverzüglich
um eine Senkung der Nettomiete zu bemühen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Senkung der
Nettomiete nicht sofort möglich sei, werde ihm eine Frist bis zum 31. August 2005 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist
könne nur noch die angemessene Nettomiete in Höhe von 285,00 EUR monatlich bei der Berechnung berücksichtigt
werden.
Gegen den vorgenannten Bescheid legte der Antragsteller am 7. April 2005 mit der Begründung Widerspruch ein, die
Antragsgegnerin habe ihre Entscheidung unzureichend begründet.
Durch Bescheid vom 13. April 2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller SGB II-Leistungen fortlaufend ab
1. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005 in Höhe von 830,30 EUR und somit wie bisher unter Berücksichtigung der
Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers
zurück und führte in der Begründung unter anderem aus, die von diesen angemietete Wohnung liege mit einer Größe
von 52 m² knapp über der Grenze der Angemessenheit, jedoch mit einer Nettomiete von 409,27 EUR deutlich darüber.
Angesichts der deutlichen Unangemessenheit der Höhe der tatsächlichen Nettomiete sei keine andere Entscheidung
möglich.
Ausweislich eines der Leistungsakte beigefügten Aktenvermerkes vom 4. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin dem
Antragsteller an diesem Tage unter anderem fernmündlich mitgeteilt, dass Maklergebühren nur bei Haushalten mit
über fünf Personen von der Antragsgegnerin darlehensweise übernommen werden könnten.
Durch Änderungsbescheid vom 6. Januar 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller schließlich SGB II-
Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2006 unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kosten der Unterkunft des Antragstellers in bisheriger Höhe und für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 28. Februar
2006 lediglich in Höhe von 369,11 EUR (Nettomiete: 285,00 EUR; Nebenkosten: 52,83 EUR; Heizkosten: 31,28 EUR).
Am 28. Oktober 2005 hat der Antragsteller unter anderem gegen den oben genannten Bescheid vom 21. März 2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 beim hiesigen Gericht Klage erhoben (Az: S 48 AS
631/05).
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006, beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangen am 9. Februar 2006, hat der
Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und vorgetragen, er habe sich seit 12. Juli 2005 beim
Wohnungsamt B. erfolglos um eine (angemessene) Wohnung bemüht. Auch über das Internet sei er bei der
Wohnungssuche vorgegangen und habe im Bekannten- und Freundeskreis nachgefragt. Zu den von der
Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen gebe es an seinem Wohnort keine Wohnung. Das zeige auch der Inhalt
der in seinem Besitz befindlichen 40 Zeitungen und Anzeigenblätter. Auf seine Nachfrage habe eine Mitarbeiterin der
Antragsgegnerin - Frau M. - die Übernahme von Maklerkosten durch diese ausgeschlossen.
In der vom Antragsteller vorgelegten "Eidesstattlichen Versicherung" vom 07. Februar 2006 hat er angegeben, auf
Wohnungen, auf die Maklerkosten entfallen würden, bewerbe er sich nicht mehr, da ihm von der Antragsgegnerin
mitgeteilt worden sei, dass die Kosten für den Makler nicht übernommen würden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihm auch mit Wirkung ab 1. Februar 2006 und fortlaufend bis zum 30. September 2006 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung der ihm tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft
und Heizung wie bisher zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Dem Antragsteller sei zur Senkung der Unterkunftskosten eine ausreichend lange Frist gewährt worden. Dass dieser
darauf verzichtet habe, sich um Wohnungen, auf die Maklerkosten entfallen, zu bemühen, rechtfertige nicht eine
Fristverlängerung. Insbesondere sei einer alleinstehenden Person zuzumuten, durch Eigenbemühungen
angemessenen Wohnraum zu finden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Wohnungen, die über einen Makler
vermittelt würden, regelmäßig im höherpreisigen Wohnsegment angeboten würden. Der Verzicht auf einen Makler bei
der Wohnungssuche habe den Antragsteller nicht der Gestalt eingeschränkt, dass die Chancen, eine angemessene
Wohnung zu finden, wesentlich beeinträchtigt worden wären. Da die Maklergebühren in den Ausnahmefällen
(Großfamilien, drohende oder bestehende Obdachlosigkeit) nur darlehensweise übernommen würden, sei es dem
Antragsteller zuzumuten, für den Fall, dass er auf die Dienste eines Maklers nicht verzichten wolle, eine
Ansparleistung zu erbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Leistungsakte der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
Denn die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, dem Antragsteller ab 1. Februar 2006 SGB II-Leistungen lediglich unter
Berücksichtigung der von ihr für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten zu zahlen.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung
in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach Satz 2 der genannten Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen
Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt,
der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen in soweit
in Wechselbeziehung zueinander als die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (den
Anordnungsanspruch) mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils (dem
Anordnungsgrund) sinken und umgekehrt.
Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige
Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht
vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die
Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist daher dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
stattzugeben.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -
in Verbindung mit § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG). Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf
die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu
prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Aktenzeichen: 1 BvR 569/05). Nach dieser Rechtsprechung
müssen sich die Gerichte im Übrigen stets schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.
Bereits die summarische Prüfung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin die dem
Antragsteller entstehenden tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (freilich unter Absetzung der Kosten für
die Warmwasseraufbereitung) auch ab 1. Februar 2006 und noch bis September 2006 einschließlich zu gewähren hat.
Zwar werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen grundsätzlich nur erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit Angemessenheit jedoch nicht
gegeben ist, sind die tatsächlich entstehenden Aufwendungen allerdings so lange zu berücksichtigen, wie es dem
alleinstehenden Hilfebedürftigen ... nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch
Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits mit Bescheid vom 21. März 2005 darauf hingewiesen, dass
dessen tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft nach ihren Grundsätzen unangemessen hoch seien und den
Antragsteller aufgefordert, diese bis 31. August 2005 auf das von ihr vorgegebene Niveau zu senken.
Dies darf die Antragsgegnerin dem Antragsteller allerdings nicht entgegenhalten. Dabei kann der Umstand, dass die
Antragsgegnerin dem Antragsteller in der Folgezeit gleichwohl Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen
Unterkunftskosten über den 31. August 2005 und noch bis einschließlich 31. Januar 2006 wie zuvor gewährt hat
ebenso dahinstehen, wie der Vortrag des Antragstellers, eine Wohnung zu den von der Antragsgegnerin als
angemessen erachteten Konditionen sei an seinem Wohnort B. nicht vorhanden.
Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller über die diesem zustehenden Ansprüche auf Übernahme von
Wohnungsbeschaffungskosten einerseits fehlerhaft belehrt, so dass sie ihm andererseits nicht entgegenhalten darf, er
habe sich um die Senkung seiner Unterkunftskosten nicht ausreichend bemüht. Außerdem ist jedenfalls nicht
auszuschließen, dass es dem Antragsteller unter Einschaltung eines Maklers gelungen wäre, seine Unterkunftskosten
zu senken.
Ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2005 steht nämlich fest, dass der Antragsteller
an diesem Tage die Auskunft erhalten hat, Maklergebühren könnten von der Antragsgegnerin nur bei Haushalten mit
über fünf Personen darlehensweise übernommen werden. Deshalb ist der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers
glaubhaft, wonach er sich seither um Wohnungen, die seitens eines Maklers angeboten würden, nicht beworben hätte.
Dadurch ist dem Antragsteller aber bei seinem Bemühen um Kostensenkung ein nennenswerter Ausschnitt des
örtlichen Wohnungsmarktes durch das rechtsfehlerhafte Zutun der Antragsgegnerin verschlossen geblieben. Denn die
von der Antragsgegnerin hinsichtlich der Übernahme von Maklergebühren als Wohnungsbeschaffungskosten
vertretene Auffassung ist unzutreffend. Wie nämlich allgemein anerkannt ist, sind Maklergebühren den
Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II zuzuordnen und – freilich unter der Voraussetzung
der Angemessenheit einer über einen Makler beschafften Wohnung - auch erstattungsfähig (vgl. Eichler/Spellbrink
SGB II, Kommentar ,1. Auflage 2005, § 22 Rd.Nr.83; Berlit in LPK SGB II § 22 RdNr.61).
Die oben genannte Auskunft der Antragsgegnerin und die noch im vorliegenden Verfahren fortgesetzte Verweisung
des Antragstellers etwa auf eine von ihm zu erbringende Ansparleistung ist deshalb als Falschberatung und
unzulässige Einschränkung der jedem Empfänger von SGB II-Leistungen zustehenden Wohnungsbeschaffungskosten
anzusehen.
Zudem hat die Antragsgegnerin durch Ihr Verhalten den Antragsteller in seinem Bemühen, angemessenen Wohnraum
zu finden, davon abgehalten, einen Erfolg versprechende Beschaffungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dabei
hält es das Gericht für unmaßgeblich, ob die Chancen des Antragstellers, über einen Makler eine angemessene
Wohnung zu finden, als nennenswert oder erheblich einzustufen sind oder nicht. Denn ist der Antragsteller seinerseits
zu Recht verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um seine Unterkunftskosten zu
senken, so müssen ihm andererseits jene Möglichkeiten von der Antragsgegnerin auch sämtlich belassen bleiben. Ist
dies - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer Falschberatung seitens der Antragsgegnerin nicht gewährleistet, so
erhebt diese gegenüber dem Antragsteller zu Unrecht den Vorwurf, es sei diesem im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB
II möglich gewesen die Aufwendungen für seine Unterkunft innerhalb des ihm zur Verfügung gestandenen Zeitraums
zu senken. Die rechtsfehlerhafte Auskunft hatte der Antragsteller bereits am 4. Oktober 2005 erhalten (vgl. oben), so
dass bis zum Änderungsbescheid vom 6. Januar 2006 dem Antragsteller vier Monate zur Verfügung gestanden
hätten, in denen er durch Beauftragung eines Maklers zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Konditionen eine
angemessene Wohnung hätte finden können. Dies ist zumindest nicht auszuschließen.
Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller auch ab 1. Februar 2006 SGB II-Leistungen
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Sie hat dies ferner
ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum Ablauf der in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II genannten Frist Ende September
2006 fortzusetzen, damit der Antragsteller nach Kenntnisnahme von dem insoweit bestehenden Anspruch auf
Kostenübernahme Gelegenheit hat, zur Beschaffung einer angemessenen Wohnung auch einen Makler zu
beauftragen, denn entsprechende Gebühren sind von der Antragsgegnerin grundsätzlich zu übernehmen (s.o.).
Nach alledem wäre eine Klage des Antragstellers in der Hauptsache offensichtlich begründet, so dass die
Anforderungen an den Anordnungsgrund als gering einzustufen waren (vgl. oben). Zudem besteht Eilbedürftigkeit nach
Auffassung des Gerichts auch deshalb, weil der Antragsteller seit 01.Februar 2006 monatlich knapp 120 EUR weniger
SGB II-Leistungen erhält und dies den Regelsatz in erheblichem Umfang schmälert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.