Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 07.11.2009

SozG Frankfurt: zwangsvollstreckung, hauptsache, budget, androhung, verwaltungsakt, form, vollstreckungstitel, rechtskraft, nichterfüllung, bekanntgabe

Sozialgericht Frankfurt (Oder)
Beschluss vom 07.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 7 SO 71/09
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsgläubigerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I. Die Vollstreckungsgläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung (Androhung eines Zwangsgeldes) aus dem
Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2009, Az. S 7 SO 4/09 ER, mit dem der
Vollstreckungsschuldner als dortiger Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, der
Vollstreckungsgläubigerin als dortiger Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
¬(SGB XII) in Gestalt eines persönlichen Budgets zu bewilligen, und will damit erreichen, dass der
Vollstreckungsschuldner für den Zeitraum ab 01.08.2009 vorläufig Leistungen nach dem SGB XII in Gestalt eines
persönlichen Budgets bewilligt.
Am 30.09.2008 stellte die Vollstreckungsgläubigerin, vertreten durch ihre Schwester J S , beim
Vollstreckungsschuldner einen Antrag, ihr in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets Leistungen der
medizinischen Rehabilitation, Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen der Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft, Leistungen zur Pflege sowie weitere und ergänzende Leistungen zu gewähren. Seit 21.11.2008 wohnt
die Vollstreckungsgläubigerin bei ihrer Schwester J S in V , Landkreis Märkisch-Oderland.
Mit Bescheid vom 01.12.2008 (Blatt 194 Verwaltungsakte Band II) lehnte der Vollstreckungsschuldner die Gewährung
von Eingliederungshilfe (persönliches Budget) an die Vollstreckungsgläubigerin wegen örtlicher Unzuständigkeit ab.
Auf den dagegen von der Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben vom 08.12.2008 (Blatt 195a Verwaltungsakte Band
II) eingelegten Widerspruch ist soweit ersichtlich kein Widerspruchsbescheid ergangen.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2008 stellte die Vollstreckungsgläubigerin gegen den Vollstreckungsschuldner einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 17.12.2008, Az. S 88 SO
3331/08 ER an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verwies, wo die Gerichtsakte am 19.01.2009 einging. Das
Sozialgericht Frankfurt (Oder) lud den Landkreis Märkisch-Oderland bei. Die Vollstreckungsgläubigerin stellte auch
beim Landkreis Märkisch-Oderland einen Antrag auf ein persönliches Budget (mündlich am 20.01.2009 und schriftlich
am 28.01.2009). Mit Beschluss vom 16.03.2009, Az. S 7 SO 4/09 ER verpflichtete das Sozialgericht Frankfurt (Oder)
den Vollstreckungsschuldner im Wege der einstweiligen Anordnung, der Vollstreckungsgläubigerin vorläufig
Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Gestalt eines persönlichen Budgets zu
bewilligen.
Am 18.03.2009 reichte die Vollstreckungsgläubigerin den Antrag auf ein persönliches Budget, der zwischenzeitlich
vom Vollstreckungsschuldner wieder an sie zurückgesandt worden war, wieder beim Vollstreckungsschuldner ein.
Mit Bescheid vom 07.05.2009 übernahm der Vollstreckungsschuldner "antragsgemäß" für die
Vollstreckungsgläubigerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. § 55 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab dem 01.12.2008 bis 31.07.2009 in Form eines Trägerübergreifenden Persönlichen
Budgets zur Organisation der persönlichen Assistenz im eigenen Haushalt für 5,6 Stunden täglich. Das
Trägerübergreifende Persönliche Budget werde in monatlichen Teilraten in Höhe von 5.053,50 EUR ab 01.12.2008 und
in Höhe von 5.098,80 EUR ab 01.01.2009 auf das Konto der Betreuerin der Vollstreckungsgläubigerin überwiesen. In
der Begründung ist ausgeführt, dass nach Prüfung des Einzelfalls festgestellt worden sei, dass die bewilligte Leistung
zweckmäßig und ausreichend sei, um der besonderen Bedarfslage in geeigneter Art und Weise zu begegnen. Die
Leistung werde zeitlich befristet, weil im Juli 2009 ein entsprechender Bericht vorzulegen sei, ob die bisher
vereinbarten Ziele erreicht wurden. Die Feststellung des leistungsbegründenden Bedarfs sei auf Grund der
Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes Märkisch-Oderland vom 15.04.2009 und des Gutachtens des
MDK Berlin-Brandenburg vom 29.04.2009 erfolgt. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen den
Bescheid der Widerspruch zulässig sei und dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bezirksamt Mitte, Sozialamt, 13341 Berlin, zu erheben sei.
Die Vollstreckungsgläubigerin legte gegen den Bescheid vom 07.05.2009 keinen Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 05.06.2009 (Blatt 104 Verwaltungsakte Band III) beantragte die Vollstreckungsgläubigerin beim
Landkreis Märkisch-Oderland die Bearbeitung des Antrags auf ein persönliches Budget sowie auf Grundsicherung und
die Ausstattung behindertengerechten Wohnraums. Der Landkreis Märkisch-Oderland leitete den Antrag mit Schreiben
vom 08.06.2009 gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX und § 43 SGB I an den Vollstreckungsschuldner weiter. Nachdem der
Vollstreckungsschuldner (Schreiben vom 23.06.2009) und der Landkreis Märkisch-Oderland (Schreiben vom
01.07.2009) die Unterlagen einmal hin- und her geschickt hatten, lehnte der Vollstreckungsschuldner mit Bescheid
vom 07.07.2009 (Blatt 111 Verwaltungsakte Band III) den Antrag "vom 05.05.2009" auf weitere Gewährung von
laufenden Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII für ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget zur
Organisation der persönlichen Assistenz im eigenen Haushalt wegen örtlicher Unzuständigkeit ab.
Die Vollstreckungsgläubigerin legte hiergegen mit Schreiben vom 20.07.2009 (Blatt 113 Verwaltungsakte Band III)
Widerspruch ein, der soweit ersichtlich noch nicht beschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2009 stellte der Vollstreckungsschuldner beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen mit
Schriftsatz vom 03.09.2009 präzisierten Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 16.03.2009, S 7
SO 4/09 ER. Über den Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 07.11.2009, Az. S 7 SO 75/09 ER, entschieden.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2009 hat die Vollstreckungsgläubigerin beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen
Zwangsvollstreckungsantrag gestellt, den sie auf Hinweis des Gerichts vom 19.08.2009 mit Schriftsatz vom
28.08.2009.
Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt,
gegenüber dem Vollstreckungsschuldner wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Beschluss des
Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2009, Az. S 7 SO 4/09 ER, ein Zwangsgeld anzudrohen.
Der Vollstreckungsschuldner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren S 7 SO 4/09
ER, S 7 SO 71/09 und S 7 SO 75/09 ER sowie die Verwaltungsakten des Vollstreckungsschuldners Bezug
genommen.
II. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Androhung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung der
Verpflichtung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2009, Az. S 7 SO 4/09 ER ist unter
Berücksichtigung des Vortrags der Vollstreckungsgläubigerin dahin auszulegen, dass die Vollstreckungsgläubigerin
die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in vom Gericht zu bezeichnender Höhe für den Fall begehrt, dass
der Vollstreckungsschuldner binnen einer vom Gericht zu setzenden Frist keine vorläufige Bewilligung von Leistungen
nach dem SGB XII in Gestalt eines persönlichen Budgets für den Zeitraum ab 01.08.2009 vornimmt.
Der Antrag auf Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes ist unzulässig, da es keinen Vollstreckungstitel gibt,
der den Vollstreckungsschuldner für den Zeitraum ab 01.08.2009 zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach
dem SGB XII verpflichtet.
Die Zwangsvollstreckung ist zulässig, wenn die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die allgemeinen
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) sowie die besonderen Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung für die jeweilige Vollstreckungsart vorliegen und keine allgemeinen Vollstreckungshindernisse
bestehen (vgl. Stöber in Zöller, ZPO 27. Aufl. 2009, Rdnr. 13 bis 18 vor § 704; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29.
Aufl. 2008, Rdnr. 38 vor § 704).
Zwar ist die gewählte Vollstreckungsart (Antrag auf Zwangsgeldandrohung nach § 201 SGG) statthaft, da dem
Vollstreckungsschuldner mit der im Beschluss vom 16.03.2009 getroffenen einstweiligen Anordnung nur eine
Verpflichtung dem Grunde nach (entsprechend einem Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) auferlegt wurde
(vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 201 Rdnr. 2, 2a).
Auch die Vollziehungsfrist nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 46) ist eingehalten, da der
Vollstreckungsantrag vor Ablauf eines Monats nach Fälligkeit der ersten nicht gezahlten Teilleistung, nämlich des
Betrags für August 2009, gestellt wurde (vgl. Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 29. Aufl. 2008, § 929
Rdnr. 4).
Der Vollstreckungstitel der Vollstreckungsgläubigerin (Beschluss vom 16.03.2009, S 7 SO 4/09 ER) enthält jedoch
nicht den Anspruch, den die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen möchte. Der Beschluss des
Gerichts vom 16.03.2009 verpflichtete den Vollstreckungsschuldner im Wege der einstweiligen Anordnung, der
Vollstreckungsgläubigerin vorläufig Leistungen nach dem SGB XII in Gestalt eines persönlichen Budgets zu bewilligen
und traf damit zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent eine Bestimmung, wie lange die in ihm getroffene Regelung
gilt. Die in einer einstweiligen Anordnung getroffenen Regelungen verlieren, wenn die Geltungsdauer durch das Gericht
nicht ausdrücklich anders geregelt ist, jedenfalls mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung in der
Hauptsache bzw. mit einer anderweitigen Erledigung der Hauptsache ihre Gültigkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl.
2007, § 123 Rdnr. 34 zu dem § 86b Abs. 2 SGG entsprechenden § 123 VwGO). Da im Beschluss vom 16.03.2009
keine anderweitige Regelung erfolgt ist, gilt damit die einstweilige Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft (bzw.
Bestandskraft) einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zu einer anderweitigen Erledigung der Hauptsache.
Bezüglich des Zeitraums ab 01.08.2009, für die Vollstreckungsgläubigerin aus der einstweiligen Anordnung
vollstrecken will, ist eine anderweitige Erledigung der Hauptsache eingetreten.
Wenn man in der Ablehnung einer Leistung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sieht (so das Bundessozialgericht
– BSG – im Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, Rdnr. 30, SozR 4-4200 § 20 Nr 1, www.sozialgerichtsbarkeit.de
in einem obiter dictum, also einem für die dort getroffene Entscheidung nicht entscheidungserheblichen Hinweis),
wurde die ursprünglich unbefristete Ablehnung (Bescheid vom 01.12.2008) mit Bescheid vom 07.05.2009 durch eine
befristete Bewilligung (01.12.2008 bis 31.07.2009) und eine Nichtregelung für den anschließenden Zeitraum ersetzt.
Der Bescheid vom 07.05.2009 war kein bloßer Ausführungsbescheid zum Beschluss vom 16.03.2009. Er traf eine
selbständige, erkennbar auf eigener Sachprüfung des Vollstreckungsschuldners beruhende, nicht als vorläufig
bezeichnete Regelung, nahm nicht auf den Beschluss vom 16.03.2009 Bezug und enthielt zudem – was bei einem
Ausführungsbescheid nicht zu erwarten wäre – eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Beschluss vom 07.05.2009 ließ
zudem deutlich erkennen, dass eine Regelung für die Zeit ab 01.08.2009 noch nicht beabsichtigt war, sondern eine
Regelung künftig, nämlich nach Eingang des im Juli 2009 vorzulegenden Berichts, noch erfolgen werde. Die
Ablehnung hätte sich damit, wenn sie ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wäre, für die Zeit ab 01.08.2009 durch den
Bescheid vom 07.05.2009 erledigt, da nunmehr für die Zeit ab 01.08.2009 erkennbar nicht mehr an der Ablehnung
festgehalten werden sollte (sondern die Frage einer Bewilligung oder Ablehnung einer zukünftigen Entscheidung
vorbehalten bleiben sollte).
Nach der von dem für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil
vom 11.12.2007, Az. B 8/9b SO 12/06 R, Rdnr. 8, www.sozialgerichtsbarkeit.de) vertretenen Ansicht, dass die
Ablehnung einer Leistung keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, und dass, wenn ein Hilfesuchender nach
Ergehen eines Ablehnungsbescheides zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
gestellt hat, sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid
erfasste Zeit und auch durch einen neuen Ablehnungsbescheid erledigt, hätte sich die durch Bescheid vom
01.12.2008 erfolgte Ablehnung durch den Bescheid vom 07.07.2009 erledigt. Der Bescheid vom 07.07.2009 erging auf
den an den Landkreis Märkisch-Oderland gerichteten Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 05.06.2009, den der
Landkreis Märkisch-Oderland an den Vollstreckungsschuldner weitergeleitet hat. Dass das Schreiben vom 05.06.2009
einen Antrag darstellt, ist zu Recht unstreitig. Dass im Bescheid des Vollstreckungsschuldners vom 07.07.2009
stattdessen auf einen Antrag vom "05.05.2009" Bezug genommen wird, stellt einen offensichtlichen Tippfehler dar.
Nach beiden Auffassungen ist damit für den Zeitraum ab 01.08.2009 eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die
einstweilige Anordnung gilt damit für den Zeitraum ab 01.08.2009, für den die Vollstreckungsgläubigerin aus ihr
vollstrecken will, mindestens seit Bekanntgabe des Bescheids des Vollstreckungsschuldners vom 07.07.2009 nicht
mehr.
Ob die Vollstreckungsgläubigerin gegen die Vollstreckungsschuldnerin für den Zeitraum ab 01.08.2009 einen
vollstreckungsfähigen Titel erlangen kann (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss vom 07.11.2009, Az. S 7 SO
75/09 ER, unter 3.), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG. Danach ist über die Kosten im Rahmen des richterlichen
Ermessens unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Dabei sind insbesondere auch die
Erfolgsaussichten der Klage (hier: des Vollstreckungsantrags) zu berücksichtigen. Maßgebend für die Kostentragung
ist danach der vermutliche Verfahrensausgang. Zu berücksichtigen sind aber auch andere Gesichtspunkte,
insbesondere, wer die Klageerhebung bzw. Antragstellung veranlasst hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 193 Rdnrn. 12 bis 13). Nach diesen Grundsätzen hat das Gericht
dem Vollstreckungsschuldner die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Vollstreckungsgläubigerin in vollem
Umfang auferlegt. Der Vollstreckungsschuldner hat Anlass zur Zwangsvollstreckung gegeben, indem er die
Gewährungen von Leistungen für die Zeit ab 01.08.2009 abgelehnt hat, obwohl sich seine Zuständigkeit eindeutig aus
§ 14 SGB IX ergibt und auch unbestritten ist, dass die Vollstreckungsgläubigerin auch für den Zeitraum ab 01.08.2009
gegen einen Sozialleistungsträger einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Form eines
Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets hat. Demgegenüber tritt zurück, dass der Vollstreckungsantrag keinen
Erfolg hatte, weil die Zwangsvollstreckung neben einem Anspruch auch einen vollstreckbaren Titel voraussetzt.
Da das Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei ist, ist eine Kostengrundentscheidung nur bezüglich der
außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits veranlasst.