Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 02.03.2011

SozG Frankfurt: versicherungsschutz, baustelle, arbeitsunfall, unternehmen, arbeitsgerät, unfallversicherung, unternehmer, gefälligkeitsleistung, gesundheitsschaden, anerkennung

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Gericht:
SG Frankfurt 23.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 23 U 73/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall
streitig.
Der 1940 geborene Kläger ist Pensionär. Am 11.04.2009 befand er sich mit
seinem eigenen Knick-Muldenkipper auf der Baustelle des Einfamilienhauses des
Herrn Dr. C. und beförderte Schotter. Gegen 17:30 Uhr kippte er mit dem
Muldenkipper um und geriet unter das Gerät. Der Kläger erlitt bei diesem Unfall u.
a. eine Beckenfraktur sowie eine LWS-Fraktur, aus welcher sich eine
Querschnittssymptomatik ergab. Bis zum 07.08.2009 war der Kläger anschließend
stationär im Krankenhaus in Behandlung.
In einer Stellungnahme vom 18.04.2009 erklärte der Bauherr Herr Dr. C., dass der
Kläger insgesamt 11 Stunden geholfen habe und auch ohne den Unfall keine
weiteren Helferstunden angefallen wären.
Mit Bescheid vom 18.08.2009 lehnte die Beklagte sodann gegenüber dem Kläger
die Anerkennung des Ereignisses vom 11.04.2009 als Arbeitsunfall ab. Zur
Begründung führte sie an, dass der Kläger nicht wie ein Arbeitnehmer im Sinne
des § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden sei. Die Tätigkeit habe vielmehr auf einer
persönlichen Beziehung beruht und sei als Gefälligkeitsleistung zu bewerten.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 15.09.2009 Widerspruch ein, welchen er
damit begründete, dass er arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Hierfür könne
es nicht auf den Umfang der Tätigkeit für seinen Bekannten ankommen
beziehungsweise auf den Umfang der weiter geplanten Tätigkeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 12.04.2010 Klage zum Sozialgericht
Frankfurt. Zur Begründung ließ er vortragen, dass die persönliche Beziehung zum
Bauherrn unschädlich sei und eine 11-stündige Hilfe wirtschaftlichen Wert besitze,
da sie weder geringfügig noch kurz sei. Mit dem Bauherrn habe der Kläger
vereinbart, dass er am 11.04.2009 mit der ihm gehörenden Baumaschine
Schotter zum privaten Baugrundstück anfährt und dort verteilt. Wie lange und wie
oft der Kläger diese Tätigkeit verrichten sollte, sei nicht fest fixiert gewesen. Die
Arbeit habe solange und soweit ausgeführt werden sollen, bis sie abgeschlossen
gewesen sei. Am Unfalltag selber sei der Kläger auch bereits 11 Stunden
beschäftigt gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 aufzuheben und festzustellen, dass es
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Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 aufzuheben und festzustellen, dass es
sich bei dem Ereignis vom 11.04.2009 um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII
handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verwies die Beklagte auf den Inhalt des
angefochtenen Bescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht
Frankfurt erhobene Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der
Bescheid der Beklagten vom 18.08.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten.
Der Kläger erlitt am 11.04.2009 keinen versicherten Arbeitsunfall. Gemäß § 8 Abs.
1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit
(versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Insofern hat der Kläger zwar am 11.04.2009 einen Unfall erlitten, der bei ihm ein
Gesundheitsschaden hervorgerufen hat. Er war jedoch zum Unfallzeitpunkt nicht
als Beschäftigter unfallversichert.
Nach § 2 Abs. 1 SGB VII sind kraft Gesetzes Beschäftigte versichert. Nach § 7 Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum
Zeugen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt aufgrund eines
Arbeits- oder Dienstverhältnisses als Beschäftigter für ein fremdes Unternehmen
(d. h. des Unternehmens des Zeugen als Bauverantwortlichen) tätig geworden ist,
sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Ein zu dem Zeugen bestehendes
Arbeits- oder Dienstverhältnis wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Der Kläger stand auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter
Versicherungsschutz. Danach ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung
versichert, wenn sie unter Umständen ausgeübt wird, die einer Beschäftigung
vergleichbar ist. Es muss sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem
Wert handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet wird, die in einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Unternehmen stehen
(BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 2 U 12/09 R; stRspr BSG, Urteil vom 31.5.2005, B 2
U 35/04 R; BSG, Urteil vom 13.9.2005, B 2 U 6/05 R mwN). Zusätzlich muss die
Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen
und sie muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit
aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Schließlich darf die
Tätigkeit nicht in einer anderen Funktion verrichtet werden und durch sie muss ein
innerer Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt werden
(zu allem Bieresborn, in: jurisPK-SGB VII, Stand 21.01.2011, § 2, Rn. 254).
Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit muss nicht vorliegen. Auch bei
Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten entfällt der Versicherungsschutz nicht
grundsätzlich. Die Verrichtung muss jedoch einer Tätigkeit aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bezeichneten Art
ähneln. Dies ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu beurteilen, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht (zu allem LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2010, L 4 U 119/09).
Vorliegend hat der Kläger auf der Baustelle des Zeugen eine vorübergehende,
dem Unternehmen des Zeugen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert
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dem Unternehmen des Zeugen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert
vollzogen, welcher auch dem willen des Unternehmers entsprach. Die Tätigkeit
hätte insoweit auch von einer Person verrichtet werden können, die in einem dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis steht. Jedoch
ist die Tätigkeit von dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht unter
Umständen geleistet worden, die einer Tätigkeit aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Der Kläger hat die Tätigkeit vielmehr in
einer anderen Funktion verrichtet.
Bei der Abgrenzung des "Wie-Beschäftigen" von den "in anderer Eigenschaft oder
Funktion" Tätigen ist insoweit insbesondere zu prüfen, ob im Einzelfall Art und
Umfang der Tätigkeit noch durch die engen persönlichen Beziehungen geprägt
sind oder ob diese Beziehungen nur der Beweggrund dafür waren, die Tätigkeit
"wie ein Beschäftigter" auszuführen (BSG SozR 2200 § 539 Nr 49). Je enger die
persönlichen Beziehungen sind, desto mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch
diese enge Beziehung geprägt wird (zu allem Bayerisches LSG, Urteil vom
29.07.2009, L 17 U 350/06; vgl. auch BSG, Urteil vom 20.04.1993, 2 RU 38/92).
Bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten und Freunden ist vielmehr darauf
abzustellen, ob das Familienmitglied/der Freund eine Gefälligkeit erweist, die durch
die Stärke des Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnisses ihr Gepräge
erhält oder ob es sich um eine ernstliche Tätigkeit handelt, die über das
hinausgeht, was allgemein in Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsbeziehungen
gefordert wird und normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird. Je
enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte
Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten (zu allem Sächsisches LSG, Urteil
vom 09.12.2010, L 2 U 219/09; vgl. auch BSG, SozR 2200, § 539, Nr. 49;
Kruschinsky, in: Becker/Borchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche
Unfallversicherung (SGB VII), Stand: 9/2010, Rn. 854 ff.; Bereiter-Hahn/Mehrtens,
Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 9/2010, § 2, Ziff. 34.19; Riebel, in:
Hauck/Nofts, SGB VII, Stand: 5/2010, Rn. 278 ff.). Dabei sind die gesamten
Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang und
Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Intensität der tatsächlichen
verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen.
Vorliegend hat es sich bei der Tätigkeit des Klägers für den Zeugen zur
Überzeugung des Gerichts nicht um eine Gefälligkeitsleistung unter Freunden
gehandelt, welche den Versicherungsschutz ausschließt. Dies ergibt sich aus der
Vernehmung des Klägers sowie des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, in
welcher beide übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben, dass sie sich vor
dem Unfall praktisch nicht gekannt haben. Der Kläger hat die Tätigkeit vielmehr
deshalb übernommen, weil ihn ein gemeinsamer Freund, Herr T., gefragt hat. Eine
Freundschaft bestand danach zwischen dem Kläger und dem Bauherrn zum
Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit nicht.
Die Ausübung der Tätigkeit in einer anderen Funktion und damit der Ausschluss
vom Versicherungsschutz liegt jedoch auch vor, wenn der Betroffene wie ein
Unternehmer tätig wird. Auch für diese Beurteilung ist das Gesamtbild der
Tätigkeit entscheidend (Bieresborn, a.a.O., Rn. 265). Anhaltspunkte für eine
unternehmerähnliche Ausführung der Tätigkeit bestehen etwa dann, wenn die
Erfüllung des Auftrages Werkvertragscharakter hat. Ebenfalls bedeutend kann sein,
wenn der Betroffene nicht in den Fertigungsprozess des Unternehmens des
Bauherrn eingegliedert ist sowie eigenverantwortlich und weisungsfrei handeln
kann. Schließlich ist das Tragen des wirtschaftlichen Risikos und die freie Verfügung
über die Arbeitskraft und Arbeitszeit sowie das benutzen von eigenem Werkzeug
ein Indiz für eine unternehmerähnliche Tätigkeit (Bieresborn, a.a.O., Rn. 268).
Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger vorliegend die bei dem Zeugen
ausgeübte Tätigkeit unternehmerähnlich verrichtet. Hierfür spricht, dass der Kläger
mit seinem eigenen Arbeitsgerät, nämlich dem Muldenkipper, die Arbeit verrichtet
hat. Dieses Fahrzeug hat außer ihm auch kein anderer auf der Baustelle bedient.
Der Zeuge hat zudem ausgesagt, dass er dem Kläger aufgrund dessen
Fachkompetenz mit dem Arbeitsgerät keine Anweisungen diesbezüglich gegeben
hat. Natürlich hat der Zeuge dem Kläger gesagt, wo er den Schotter abladen soll.
Dies allein genügt jedoch zu Überzeugung des Gerichts nicht, um eine
arbeitnehmerähnliche Position des Klägers bejahen zu können. Die Vereinbarung
zwischen dem Zeugen und dem Kläger hat vielmehr den Charakter eines
Werkvertrages, weil der Kläger eine bestimmte Verrichtung (hier das Befördern
und Abladen von Schotter) für den Zeugen erledigen sollte beziehungsweise
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und Abladen von Schotter) für den Zeugen erledigen sollte beziehungsweise
wollte. Nach Beendigung dieser Verrichtung hätte der Kläger auch nicht andere
Tätigkeiten auf der Baustelle übernommen, er war nur für diese eine Tätigkeit von
dem Zeugen " beauftragt ". Insofern war der Kläger auch in seiner Zeiteinteilung
frei, da er mit der Arbeit auf der Baustelle fertig gewesen wäre, sobald der
Schotter umgeladen gewesen wäre. Der Zeuge konnte dem Kläger auch
hinsichtlich des Arbeitsgeräts keine Weisungen erteilen, da hierfür der Kläger die
größere Fachkompetenz besaß. Diese war letztlich auch ausschlaggebend dafür,
dass der Kläger überhaupt auf dem Grundstück des Zeugen tätig geworden ist, da
dieser ursprünglich den Muldenkipper selber bedienen wollte, der Kläger dies
jedoch abgelehnt hat.
Alles in allem sprechen zu Überzeugung des Gerichts die überwiegenden
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wie ein Unternehmer und nicht wie ein
Arbeitnehmer bei dem Zeugen tätig geworden ist. Der Zeuge besaß insoweit
weder das nötige Arbeitsgerät noch die Kompetenz, dieses sachgerecht zu
bedienen und hat deshalb auf den Kläger zurückgegriffen, der über beides
verfügte. Dies aber entspricht praktisch der Beauftragung eines
Fachunternehmers mit der Erledigung einer bestimmten Arbeit. Der Kläger hat
damit die Tätigkeit in einer anderen rechtlichen Funktion ausgeübt als ein “Wie-
Beschäftigter“, so dass kein Versicherungsschutz bei der Beklagten bestand.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.