Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 18.01.2006

SozG Frankfurt: fahrkosten, wohnung, umzug, zusicherung, erlass, hauptsache, arbeitsmarkt, schichtdienst, flughafen, begriff

Sozialgericht Frankfurt
Beschluss vom 18.01.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 48 AS 20/06 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der aus
Anlass des Umzuges der Antragstellerin von B. nach N. entstehenden angemessenen Fahrkosten der Kinder der
Antragstellerin einschließlich einer Begleitperson zu erteilen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes von der Antragsgegnerin die Übernahme von
Fahrkosten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) aus Anlass eines Umzuges.
Am 25. Oktober 2005 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme von Fahrkosten, die durch
ihren Umzug von B. nach N. bedingt werden. Hintergrund des Umzugsvorhabens ist die Arbeitsaufnahme der
Antragstellerin bei der Deutschen Z. AG zum 4. Oktober 2005 mit einer Arbeitszeit von 28 Stunden wöchentlich im
Schichtdienst. Mit ihrem Antrag legte die Antragstellerin die Lohnabrechnung für Oktober 2005 in Kopie vor, aus der
sich ergibt, dass der Nettoverdienst für den genannten Monat 775,36 Euro betrug. Ferner legte die Antragstellerin
Kostenvoranschläge zweier Umzugsunternehmen vom 21. Oktober 2005 vor sowie den am 27. Oktober 2005 von ihr
unterzeichneten Mietvertrag betreffend die oben genannte Wohnung in N ...
Durch Bescheid vom 10. November 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin mit der
Begründung ab, dieser sei verspätet gestellt worden, da die Arbeitsaufnahme bereits am 4. Oktober 2005 gewesen sei
und Antragstellung grundsätzlich "vor Eintritt des Ereignisses" zu erfolgen habe. Dagegen legte die Antragstellerin am
5. Dezember 2005 Widerspruch ein und trug vor, sie habe vor ihrer Arbeitsaufnahme Arbeitslosengeld II bezogen und
sei alleinerziehend. Es sei ihr nicht möglich, den Umzug aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Einen Kredit könne sie
nicht aufnehmen, da sie wegen ihrer Schulden bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Außerdem
sei es ein unzumutbarer Zustand, schon so lange von ihren Kindern getrennt zu sein. Sie wohne derzeit (in N.) in einer
leeren Wohnung und habe weder einen Tisch, an dem sie sitzen und essen noch ein Bett, in dem sie schlafen könne.
Die Wohnung in B., die auch bezahlt werden müsse, da sie nicht umziehen könne, sei bereits zum 30. November
2005 gekündigt worden. Da sie ihre Kinder nicht zu sich holen könne, würden diese dort weiter wohnen. Der von ihr im
Jahre 2004 unterzeichneten Mobilitätsverpflichtung, dem bundesweiten Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, sei sie
voll und ganz nachgekommen. Schließlich gehe die Arbeitsaufnahme auf ihre Eigeninitiative zurück.
Den Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005
zurück und bezog sich in der Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid.
Am 5. Januar 2006 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und vorgetragen, sie
arbeite seit 4. Oktober 2005 bei der Z. am Flughafen und habe vom 4. Oktober 2005 bis 15. November 2005 bei einer
Freundin gewohnt. Beginnend mit dem 15. November 2005 habe sie die Wohnung in N. angemietet. Diese stehe zur
Zeit noch leer, da sie sich es bisher nicht habe leisten können, ihre Möbel aus B. herbringen zu lassen. Hinsichtlich
der Eilbedürftigkeit merke sie an, dass ihre Kinder noch in B. seien und sie diese schnellstmöglich zu sich holen
wolle. Ergänzend hat die Antragstellerin dem Gericht auf fernmündliche Nachfrage am 16. Januar 2006 erklärt, sie
habe Arbeitslosengeld II bis zur Arbeitsaufnahme von der Antragsgegnerin bezogen. Sie arbeite Teilzeit in
Schichtdienst am Flughafen Y ... Die Probezeit laufe im März 2006 ab. Sie sei seit 1997 geschieden, alleinerziehend
und habe drei Kinder: Tochter N. (15 Jahre), Sohn A. (13 Jahre) und Sohn S.-C. (12 Jahre). Zur Zeit würden die Kinder
in B. von ihrer Mutter betreut werden. Dies geschehe allerdings, indem sich die Kinder noch in ihrer alten Wohnung
aufhielten und dort auch schliefen, hingegen ihre Mutter, die die Wohnung auf der gleichen Etage gegenüber bewohne,
die Kinder versorge. Ihre Mutter sei im Übrigen auch die Mieterin ihrer alten Wohnung. Sie selbst sei dort
Untermieterin. Zwar sei das Mietverhältnis zum 30. November 2005 gekündigt worden, die Wohnungsgesellschaft
gestatte jedoch derzeit noch die Weiternutzung. Den Mietzins zahle sie aber nicht. Hierfür werde "wohl" die hinterlegte
Kaution herangezogen. Dies regele zur Zeit ihre Mutter.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
die Zusicherung zur Übernahme der aus Anlass des Umzuges von B. nach N. entstehenden angemessenen
Fahrkosten ihrer Kinder einschließlich einer Begleitperson zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie meint, die Antragstellerin habe nicht dargelegt, weshalb die einstweilige Anordnung erforderlich sei, um schwere
unzumutbare, nicht wieder gutzumachende Nachteile abzuwenden. Auch werde die Sache im Hauptsacheverfahren
keine Aussichten auf Erfolg haben.
Ein Mitarbeiter des Jugendamtes B. teilte dem Gericht auf Nachfrage am 16. Januar 2006 mit, die Betreuung der
Kinder der Antragstellerin in B. durch deren Großmutter, die diese aber in der alten Wohnung der Antragstellerin
weitgehend sich selbst überlasse, sei nur noch kurzfristig tragbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen
ist.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Denn bereits die im Eilverfahren
gebotene summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin begehrte
Übernahme der durch den Umzug bedingten angemessenen Fahrkosten rechtswidrig verweigert.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen
Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund nämlich einen Sachverhalt,
der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen insoweit
in Wechselbeziehung zueinander als die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (den
Anordnungsanspruch) mit zunehmender Eilbedürftigkeit und schwere des drohenden Nachteils (dem
Anordnungsgrund) sinken und umgekehrt.
Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige
Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht
vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die
Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung
stattzugeben.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -
i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die
Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen
(vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Aktenzeichen: 1 BvR 569/05). Nach dieser
Rechtsprechung müssen sich die Gerichte im Übrigen stets schützend und fördernd vor die Grundrechte des
Einzelnen stellen.
Bereits eine summarische Prüfung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der
Antragsgegnerin vom 10. November 2005 klar rechtswidrig ist. Denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf
Erteilung der Zusicherung durch die Antragsgegnerin gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II dahin, dass die Kosten für
den Umzug von B. nach N. übernommen werden Dem Begriff der Umzugskosten im Sinne der genannten Vorschrift
unterfallen dabei alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzuges anfallenden Kosten (Eicher/Spellbrink SGB II
Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kommentar, 1. Aufl. 2005,§ 22 Rd.-Nr. 84). Hierzu gehören neben den
eigentlichen Transportkosten etc. freilich auch die Fahrkosten, die durch die Anreise der Kinder der Antragstellerin von
B. nach N. entstehen. Als angemessen zu berücksichtigen sind dabei auch die Fahrkosten einer Begleitperson. Die
Übernahme jener Kosten setzt nach § 22 Abs. 3 SGB II eine entsprechende Zusicherung der Antragsgegnerin voraus
(vgl. Eicher/Spellbrink, a.a.O § 22 Rd.-Nr. 82). Dem steht im vorliegenden Fall weder entgegen, dass nach § 22 Abs.
3 SGB II eine vorherige Zustimmung der Antragsgegnerin erforderlich ist, noch, dass nach Satz 1 der genannten
Vorschrift von dieser eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Insbesondere aber kann keine Rede davon sein,
dass der Antrag der Antragstellerin vom 25. Oktober 2005 etwa verspätet gestellt worden wäre wie die
Antragsgegnerin meint. Diesbezüglich ist nämlich der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme der Antragstellerin gar nicht
maßgebend. Denn der Begriff "vorherige Zustimmung" im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II bedeutet, dass diese vor dem
Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem die nach jener Regelung ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet
werden (Eicher/Spellbrink a. a. O. Rd.-Nr. 85). Daraus folgt für die hier geltend gemachten Fahrkosten, dass
Antragstellung jedenfalls vor Erwerb der Fahrscheine/Flugtickets und Antritt der Reise zu erfolgen hat. Beides ist
hinsichtlich der Anreise der Kinder der Antragstellerin nicht geschehen.
Auch hat die Antragstellerin nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II sogar einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung.
Diese soll nach jener Bestimmung erteilt werden, "wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder
aus anderen Gründen notwendig ist." Hierbei handelt es sich um eine Ermessensreduzierung auch in Fällen, in denen
ein Umzug "aus anderen Gründen notwendig" geworden ist (vlg. Eicher/Spellbrink a. a. O. § 22 Rd.-Nr. 88). Diese
Regelung geht auf die "ratio" des SGB II zurück. Dem SGB II - Gesetzgeber ging es nämlich mit der Grundsicherung
für Arbeitsuchende neben der Existenzsicherung vor allem auch darum, auf eine baldige (Re)Integration der
Leistungsempfänger in den Arbeitsmarkt hinzuwirken. Deshalb kommt eine aus sonstigen Gründen erforderliche
Zustimmung vor allem dann in Betracht, wenn u. a. Umzugskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitserwerb stehen
(vgl. Eicher/Spellbrink a. a. O. § 22 Rd.-Nr. 91). Genau dies trifft im Falle der Antragstellerin zu. Denn das Erfordernis
des Umzuges von B. nach N. beruht auf ihrer Arbeitsaufnahme bei der Z. AG in Y ... Die Erfüllung der vorgenannten
Anspruchsvoraussetzungen durch die Antragstellerin ist daher für das Gericht so evident, dass es weitere
Ausführungen hierzu für entbehrlich hält. Dagegen ist in Anbetracht des Bescheides vom 10. November 2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 nicht einmal erkennbar, inwieweit die Antragsgegnerin
ihrer Entscheidung überhaupt die Bestimmungen des SGB II zugrunde gelegt hat. Gleiches gilt für das Erkennen der
maßgeblichen Aspekte des Sachverhaltes. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles liegt nämlich
geradezu auf der Hand, dass die beantragte gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist. Insoweit ist einerseits
glaubhaft, dass die Antragstellerin die Kosten des Umzuges von B. nach N. einschließlich der dabei entstehenden
Fahrkosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Andererseits ist die Herstellung der Lebensgemeinschaft der
Antragstellerin mit ihren Kindern dringend geboten, sobald der eigentliche Umzug (Transport der Wohnungseinrichtung)
durchgeführt sein wird. Eilbedürftig ist dies aber vor allem, damit die Antragstellerin ihren tatsächlichen
Personensorgerechtspflichten wieder nachkommen kann. Denn die derzeitige Situation der Betreuung der Kinder
durch die Großmutter in B. ist keinesfalls weiter hinnehmbar und schnellstmöglich zu beenden. Hierzu trägt die
Übernahme der aus Anlass des Umzuges entstehenden Fahrkosten durch die Antragsgegnerin wesentlich bei.
Letztere war daher zur Erteilung der insoweit erforderlichen Zusicherung zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.