Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 04.03.2010

SozG Frankfurt: werkstatt, gestaltung, behinderter, behörde, versorgung, gesamtplan, integration, leistungsvereinbarung, gehalt, ausnahme

Sozialgericht Frankfurt (Oder)
Urteil vom 04.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 7 SO 29/05
1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 wird
abgeändert. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die teilstationäre Förderung und Beschäftigung der
Klägerin im Förder- und Beschäftigungsbereich der Beigeladenen zu 2) für die Zeit frühestens ab 03.04.2010 als
Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu übernehmen und zu zahlen. Die Verpflichtung steht
unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Beigeladene zu 2) sich schriftlich bereit erklärt, die Klägerin zum
jeweiligen Zeitpunkt in den Förder- und Beschäftigungsbereich aufzunehmen. Die Verpflichtung wird auf einen
Zeitraum von 2 Jahren ab Aufnahme in den Förder- und Beschäftigungsbereich der Werkstatt für behinderte
Menschen begrenzt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Eingliederungshilfe im Förder- und Beschäftigungsbereich (FBB) der
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).
Die Klägerin wird seit 10.10.2004 in der Wohnstätte "Gutshaus", G Weg 00, der W Wohnstätten und Soziale Dienste
gGmbH vollstationär betreut. Sie besuchte von 04.08.1997 bis 31.07.2006 den FBB der G Werkstätten gGmbH. Vom
01.08.2006 bis 31.12.2006 nahm sie an einer als Modellprojekt durchgeführten externen Tagesbetreuung der W
Wohnstätten und Soziale Dienste gGmbH teil.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.07.2004 den Antrag auf Weitergewährung der Maßnahme im Förder- und
Beschäftigungsbereich der WfbM vom 29.06.2004 ab. Die Beklagte beruft sich auf die Rundschreiben 11/2003 und
22/2002 des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV). Da ein Übergang der
Klägerin in den Arbeitsbereich der WfbM in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei, habe eine Rückführung in die
Wohnstätte zu erfolgen. Eine weitere dauerhafte Förderung im FBB sei jedenfalls dann nicht zu erbringen, wenn eine
Förderung in der Wohnstätte gewährleistet sei.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 06.08.2004 Widerspruch.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 zurück.
Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2005, der am 10.03.2005 beim
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) einging, Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wies den
Prozesskostenhilfeantrag vom 30.03.2005 zurück, da der Verwaltungsrechtsweg für das beabsichtigte Klageverfahren
nicht gegeben sei.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.04.2005, der am selben Tag bei Gericht einging, erhob die
Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) unter dem 09.03.2005 Klage. Das Verwaltungsgericht Frankfurt
(Oder) erklärte mit Beschluss vom 29.04.2005 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Klage an
das Sozialgericht Frankfurt (Oder).
Ab 01.07.2004 wurden von der Beklagten keine weiteren Leistungen mehr gewährt, die Klägerin ist aber bis
31.07.2006 im Förder- und Beschäftigungsbereich der Beigeladenen zu 2) verblieben. Über Kosten haben der
gesetzliche Vertreter der Klägerin und die Beigeladene zu 2) nicht gesprochen. Der gesetzliche Vertreter der Klägerin
und die Beigeladene zu 2) sind davon ausgegangen, dass durch die Beklagte nachträglich die Kosten noch
übernommen würden. Eine Rechnungsstellung durch die Beigeladene zu 2) an die Klägerin ist nicht erfolgt. Die
Beigeladene zu 2) ist der Auffassung, dass es nicht üblich und auch nicht möglich ist, der den FBB besuchenden
Person privat in der Vertretung des Betreuers eine Rechnung zu stellen.
Seit 01.08.2006 erhält die Klägerin eine externe, d. h. außerhalb des räumlichen Bereichs der Wohnstätte
durchgeführte, Tagesbetreuung durch die Beigeladene zu 1) (Wohnstätte). Die externe Tagesbetreuung erfolgte in der
Zeit vom 01.08.2006 bis 31.12.2006 im Rahmen eines zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Land Brandenburg
(Landesamt für Soziales und Versorgung) vereinbarten Modellprojekt. Ab 01.01.2007 ist die Klägerin dem
Leistungstyp 5 (Wohnen mit Gestaltung des Tages) der Rahmenleistungsvereinbarung zugeordnet, die Grundlage für
die von der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) für die vollstationäre Einrichtung Wohnstätte G – als Teil der
Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII (zuletzt Vereinbarung vom 09.12.2009/25.11.2009) ¬– getroffenen
Leistungs¬vereinbarungen ist.
Das Gericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 24.09.2009 Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt.
Die Klägerin beantragt:
1. Den Bescheid der Beklagten vom 07.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005
aufzuheben.
2. Die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die teilstationäre Förderung und Beschäftigung der Klägerin im Förder-
und Beschäftigungsbereich der Beigeladenen zu 2) für die Zeit vom 01.07.2004 bis 31.07.2006 als Eingliederungshilfe
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu übernehmen und zu zahlen.
3. Die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die teilstationäre Förderung und Beschäftigung der Klägerin im Förder-
und Beschäftigungsbereich der Beigeladenen zu 2) für die Zeit frühestens ab 03.04.2010 als Eingliederungshilfe nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu übernehmen und zu zahlen.
4. Hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 29.06.2004 auf Weitergewährung von Eingliederungshilfe
im Förder- und Beschäftigungsbereich der Beigeladenen zu 2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die
Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) die richtige Klageart (vgl. Bundessozialgericht – BSG –,
Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Ein Anspruch der Klägerin für den Zeitraum bis 31.07.2006 ist deshalb ausgeschlossen, weil der Klägerin keine
Kosten entstanden sind (siehe nachfolgend 2.).
Für den Zeitraum ab 01.08.2006 bis zur laufend ist ein Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe im Förder- und
Beschäftigungsbereich der Beigeladenen zu 2) dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin rein tatsächlich in diesem
Zeitraum nicht im Förder- und Beschäftigungsbereich der Beigeladenen zu 2) betreut wurde und die Nachholung einer
solchen Betreuung für die Vergangenheit rein tatsächlich nicht möglich ist.
Für die Zukunft hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe im FBB einer
WfbM und damit aufgrund ihres Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs. 2 SGB XII) wie beantragt auf Gewährung von
Eingliederungshilfe im FBB der Beigeladenen zu 2) (siehe nachfolgend 3. und 4.). Die Gewährung von
Eingliederungshilfe im FBB der Beigeladenen zu 2) ist allerdings nur dann möglich, wenn die Beigeladene zu 2) daran
mitwirkt, indem sie die Klägerin in ihren FBB aufnimmt. Da die Beigeladene zu 2) nur unter den aus der Niederschrift
ersichtlichen Voraussetzungen zur Aufnahme der Klägerin in den FBB bereit und in der Lage ist, hatte auch die
Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Eingliederungshilfe im FBB der Beigeladenen zu 2) nur unter der
aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass die Beigeladene zu 2) sich (schriftlich) bereit erklärt, die Klägerin zum
jeweiligen Zeitpunkt in den Förder- und Beschäftigungsbereich aufzunehmen.
2. Die Beigeladene zu 2) kann, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, von der Klägerin kein Entgelt für
die Förderung und Beschäftigung im FBB für die Zeit vom 01.07.2004 bis 31.07.2006 verlangen. Der Klägerin sind
somit keine Kosten entstanden. Damit ist auch die Beklagte für diesen Zeitraum nicht zur Kostenübernahme bzw.
Kostenerstattung verpflichtet. Nur (vom Hilfebedürftigen) vertraglich geschuldete Entgelte ist der Sozialhilfeträger zu
übernehmen verpflichtet (BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, Rdnr. 31; vgl. auch die zu § 13 Abs. 3 SGB
V, der § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX entspricht, ergangenen Urteile des BSG vom 10.02.2000, Az.: B 3 KR 26/99 R,
BSGE 85, 287 ff = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37, vom 28.03.2000, Az.: B 1 KR 21/99 R, SozR 3-2500 § 13 Nr. 21, vom
09.10.2001, Az.: B 1 KR 6/01 R, BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 25 und vom 17.03.2005, B 3 KR 35/04 R, alle
www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ein Sonderfall, in dem die Hilfebedürftige aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung
an den Leistungserbringer bereits gezahlt hat (vgl. dazu BSG, Urteile vom 03.08.2006, Az.: B 3 KR 24/05 R, Rdnr. 20,
und 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, beide www.sozialgerichtsbarkeit.de), liegt nicht vor.
3. Dass die Klägerin zu dem von § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ¬(SGB XII) erfassten
Personenkreis zählt und Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form von Leistungen der Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. §§ 55 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX –) hat, ist zu
Recht unstreitig. Eingliederungshilfe (Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) wird dem Grunde nach
auch bisher bereits gewährt (stationäre Heimpflege).
Art und Maß der Eingliederungshilfe steht grundsätzlich im Ermessen der Beklagten (§ 17 Abs. 1 SGB XII).
Das Ermessen ist jedoch vorliegend durch § 136 Abs. 3 SGB IX dahin eingeschränkt, dass Eingliederungshilfe im
Förder- und Beschäftigungsbereich einer WfbM zu gewähren ist. Nach § 136 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte
Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, in Einrichtungen oder
Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei § 136 Abs. 3 SGB IX um eine Sollvorschrift im
verwaltungsrechtlichen Sinne, d. h. wenn kein atypischer Fall vorliegt, besteht ein Rechtsanspruch im Sinne einer
gebundenen Entscheidung, und wenn ein atypischer Fall vorliegt, hat die Behörde Ermessen.
§ 136 Abs. 3 SGB IX betrifft nicht nur die Organisation der WfbM dahingehend, dass der WfbM ein FBB angegliedert
werden soll (ebenso VG Potsdam vom 18.07.2008, Az.: 11 K 2483/04, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-
brandenburg.de). Gegen eine Auslegung als bloße Organisationsvorschrift spricht bereits der Wortlaut. Eine
Formulierung, dass für behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht
erfüllen, der Werkstatt Einrichtungen oder Gruppen zur Förderung und Betreuung angegliedert werden sollen, ist in §
136 Abs. 3 SGB IX nicht erfolgt. Vielmehr besagt der Wortlaut, dass die näher bezeichneten behinderten Menschen in
Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden sollen, die der Werkstatt angegliedert sind. Zudem spricht
gegen die Auslegung des § 136 Abs. 3 SGB IX als reine Organisationsnorm, dass auch der ähnlich formulierte § 137
SGB IX nicht nur die Aufgaben von Werkstätten für behinderten Menschen regelt, sondern Ansprüche von behinderten
Menschen begründet. Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IX nehmen anerkannte Werkstätten diejenigen
behinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 136 Abs. 2 SGB IX
erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind. Nach § 137 Abs. 1 SGB IX werden
behinderte Menschen in der Werkstatt beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach § 137 Abs. 2 SGB IX
erfüllt sind. § 137 SGB IX normiert in Absatz 1 den Rechtsanspruch derjenigen behinderten Menschen auf Aufnahme
in eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, die die Voraussetzungen des § 136 Abs. 2 SGB IX erfüllen
(Götze in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch IX, Kommentar, K § 137 Rdnr. 1, 3; Drucksache 3/7565 des
Brandenburgischen Landtags – Antwort der Brandenburgischen Landesregierung auf die Große Anfrage Nr. 68 der
Fraktion der PDS vom 23.02.2004 –). Darüber hinaus enthält § 137 Abs. 2 SGB IX einen Anspruch des behinderten
Menschen auf Weiterbeschäftigung in der Werkstatt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach § 137 Abs. 1 SGB
IX vorliegen (Götze in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch IX, Kommentar, K § 137 Rdnr. 1, 3).
§ 136 Abs. 3 SGB IX enthält über seinen die Organisation der WfbM betreffenden Gehalt auch eine Wertentscheidung
des Gesetzgebers, wie die Betreuung nicht werkstattfähiger Behinderter im Regelfall zu erfolgen hat.
Die Regelung bringt die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck, den behinderten Menschen auch in räumlicher
Hinsicht einen "zweiten Lebensraum" zu eröffnen und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu
erweitern. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Tagesförderung grundsätzlich nicht in der Wohnstätte,
sondern räumlich davon getrennt erfolgen. Auch denjenigen Behinderten, die (ggf. dauerhaft) nicht werkstattfähig sind,
wird damit die Möglichkeit eingeräumt, einen den Gewohnheiten Nichtbehinderter ähnlichen Tagesablauf zu erleben
(VG Potsdam vom 18.07.2008, Az.: 11 K 2483/04, VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.11.2008, 6 K 1620/04, beide
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
Über diese, teilweise als Zwei-Milieu-Prinzip bezeichnete, Wertentscheidung für räumliche Trennung von Wohnen und
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hinaus, stellt § 136 Abs. 3 SGB IX aber auch eine den
Sozialhilfeträger verpflichtende Anspruchsnorm in Form einer Soll-Vorschrift dar (so auch VG Potsdam, Urteil vom
18.07.2008, Az.: 11 K 2483/04; zweifelnd VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.11.2008, 6 K 1620/04). Soll-Vorschriften
im verwaltungsrechtlichen Sinne sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend
und begründen für den Begünstigten einen Rechtsanspruch; im Normalfall bedeutet das "Soll" also ein "Muss". Nur
dann, wenn ein atypischer Fall vorliegt, ist die Behörde zur Ermessensausübung berechtigt und verpflichtet, mit der
Folge, dass der Begünstigte nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (BSG, Urteil vom
06.11.1985, Az.: 10 RKg 3/84, BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19 = NJW 1987, 1222 ff.; BVerwG, Urteil vom
02.07.1992, 5 C 39/90, BVerwGE 90, 275 ff. = MDR 1992, 1156 ff.).
Dass es sich bei § 136 Abs. 3 SGB IX um eine Soll-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne handelt, ergibt sich
nicht zwingend aus der Verwendung des Wortes "sollen". Die Verwendung des Wortes "sollen" in sozialrechtlichen
oder verwaltungsrechtlichen Gesetzen bedeutet meist, dass es sich bei der jeweiligen Vorschrift um eine Soll-
Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne handelt. Das Wort "sollen" kann, insbesondere in verfahrensrechtlichen
und organisationsrechtlichen Zusammenhängen, aber auch eine bloße Ordnungsvorschrift kennzeichnen, also eine
Vorschrift, deren Einhaltung zwar vom Gesetzgeber für sinnvoll erachtet wird, aber deren Verletzung zu keinen
Rechtsfolgen führt und auf deren Einhaltung kein Anspruch besteht. Dass § 136 Abs. 3 SGB IX, wie oben dargestellt,
keine reine Organisationsnorm ist, spricht daher für ein Verständnis als Soll-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen
Sinne, also anspruchsbegründende Norm. Auch die systematische Stellung im Zwölften Kapitel des SGB IX
(Werkstätten für behinderte Menschen), spricht eher für als gegen einen individualrechtlichen,
anspruchsbegründenden Gehalt, da der im selben Kapitel stehende § 137 SGB IX werkstattfähigen Versicherten einen
Anspruch auf Aufnahme bzw. Verbleib in der WfbM gewährt, also Anspruchsgrundlage ist. Für eine Auslegung als
Soll-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinn spricht auch § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz SGB I i. V. m. § 9 SGB XII.
Nach § 2 Abs. 2 SGB I sind die in §§ 3 bis 10 SGB I genannten sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften
des Sozialgesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die
sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Nach § 9 Satz 1 SGB I hat, wer nicht in der Lage ist, aus
eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch
von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem
besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht
und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Nach § 10 Nr. 4 SGB I haben Menschen, die körperlich,
geistig oder seelisch behindert sind, zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht
auf Hilfe, die notwendig ist, um ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine
möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das soziale Recht
der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird weitergehend verwirklicht, wenn man § 136 Abs. 3 SGB IX als Soll-
Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinn auslegt, also ihr einen individualrechtlichen, anspruchsbegründenden Gehalt
beimisst, als wenn man sie nur als bloße Ordnungsvorschrift und Ausdruck einer Wertentscheidung des
Gesetzgebers ansieht.
Die Vorschriften des SGB IX und damit auch § 136 Abs. 3 SGB IX gelten gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII und § 7 SGB
IX auch für Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und regeln das "Wie" der Leistung und konkretisieren § 9 SGB XII;
eine gegenüber § 136 Abs. 3 SGB IX abweichende Bestimmung enthält das SGB XII nicht (VG Potsdam, Urteil vom
18.07.2008, Az.: 11 K 2483/04).
Ein atypischer Fall im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB IX, der das Ermessen der Behörde eröffnen würde, liegt nicht vor.
Ein atypischer Fall läge z. B. vor, wenn ein regelmäßiger Ortswechsel mit besonderen Beschwernissen verbunden
wäre, eine dem individuellen Bedarf entsprechende Förderung in der der Werkstatt angegliederten Einrichtung nur
eingeschränkt erbracht werden könnte oder der Integration in die Gruppe erhebliche Schwierigkeiten entgegenstünden
(VG Potsdam, Urteil vom 18.07.2008, Az.: 11 K 2483/04). Ein atypischer Fall läge aber auch dann vor, wenn eine
gleichwertige anderweitige Förderung und Beschäftigung abgesichert ist (Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteile vom
24.09.2009, S 7 SO 2/05 und S 7 SO 3/05, beide nicht veröffentlicht).
Dann, wenn eine gleichwertige anderweitige Förderung und Beschäftigung (vertraglich) abgesichert ist, stellt dies
deshalb einen atypischen Fall dar, weil dann das von § 136 Abs. 3 SGB IX verfolgte Ziel auf andere Weise gesichert
ist. § 136 Abs. 3 SGB IX will zwar die Förderung und Beschäftigung nicht werkstattfähiger Behinderter sicherstellen
und hält der WfbM angegliederte Bereiche dafür für geeignet, ist aber nicht dahin auszulegen, dass er einen absoluten
Vorrang der Förderung und Beschäftigung unter dem verlängerten Dach der Werkstatt eröffnen würde (so auch VG
Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.11.2008, 6 K 1620/04). Hingegen stellt es keinen atypischen Fall dar, wenn ein
Behinderter aktuell oder auf Dauer nicht werkstattfähig ist. Dass jedenfalls aktuell keine Werkstattfähigkeit besteht, ist
nach § 136 Abs. 3 SGB IX gerade Voraussetzung für den Besuch des FBB. Einen Übergang in den Arbeitsbereich der
WfbM zu vermitteln, ist in erster Linie Aufgabe des Berufsbildungsbereichs der WfBM, während beim FBB die
Durchlässigkeit zur WfbM nur für einen Teil der im FBB zu fördernden und betreuenden Personen relevant ist. Gerade
bei nicht werkstattfähigen Behinderten ist auch der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (Wohnstätte) nicht
unüblich und damit nicht atypisch.
Dahingestellt bleiben kann, welche Anforderungen an den Inhalt, den zeitlichen Umfang, die räumliche und personelle
Ausgestaltung und den konkreten Betreuungsschlüssel einer anderweitigen Förderung und Beschäftigung dafür zu
stellen sind, dass diese der Förderung und Beschäftigung im FBB einer WfbM gleichwertig ist und ob vorliegend die
Förderung und Beschäftigung durch die Beigeladene zu 1) der Förderung und Beschäftigung im FBB einer WfbM im
FBB einer WfbM gleichwertig ist.
Denn eine gleichwertige Förderung und Beschäftigung ist jedenfalls nicht abgesichert. Die derzeitige Ausgestaltung
der Tagesbetreuung beruht allein auf der Entscheidung des Leistungserbringers (hier der Beigeladenen zu 1)) und
kann von diesem z. B. aus finanziellen, organisatorischen oder personellen Gründen jederzeit geändert werden. In der
Leistungsvereinbarung ist zwar als Leistungsinhalt unter anderem die Durchführung tagesstrukturierender Maßnahmen
gemäß vorliegender Konzeptionen beschrieben. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass außer der
Leistungsbeschreibung "Tagesstätte" der Beigeladenen zu 1) aus 2004, die die Tagesbetreuung für Behinderte betrifft,
die das Rentenalter erreicht haben, eine Konzeption für tagesstrukturierende Maßnahmen der Beigeladenen zu 1)
existieren würde. Festlegungen z. B. über den zeitlichen Umfang und den Betreuungsschlüssel in den
tagesstrukturierenden Einrichtungen oder über die Frage, ob die Tagesstrukturierung innerhalb oder außerhalb der
jeweiligen Wohngruppen stattfindet, sind in der Leistungsvereinbarung nicht getroffen. Auch aus der
Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 5 Wohnen mit Gestaltung des Tages (Beschluss Nr. 2/2007 der
Brandenburger Kommission nach § 75 SGB XII vom 25.01.2007, Anlage 3.5 zum Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1
SGB XII) lassen sich konkrete Anforderungen an die Ausgestaltung der Tagesbetreuung nicht entnehmen. Die
Zielgruppe der Leistungen des Leistungstyps 5 – Wohnen mit Gestaltung des Tages – besteht gemäß Punkt 1 der
Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 5 aus behinderten Menschen, die einer vollstationären
Eingliederungshilfe bedürfen und noch nicht, nicht oder nicht mehr an externen Maßnahmen, insbesondere der
Teilhabe am Arbeitsleben, teilhaben können. Behinderte, die wie die Klägerin nach ihrem Gesundheitszustand und
ihren Fähigkeiten an einer externen Maßnahme teilnehmen könnten, aber vom Sozialhilfeträger keine dahingehenden
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, dürften damit schon von der Zielgruppe der Leistungen des Leistungstyps
5 – Wohnen mit Gestaltung des Tages – nicht erfasst sein. Bei den Förder- und Betreuungszeiten (Punkt 4.4 der
Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 5) ist nur ausgeführt, dass der zeitliche Umfang der Förderung,
Betreuung und Pflege vollstationär (24 Stunden) ist und die interne Gestaltung des Tages ausschließt. Bei der
Prozessqualität (Punkt 5.1 der Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 5) wird beschrieben, dass mit dem
Ziel einer sozialen Integration durch Normalisierung und Individualisierung Hilfen zur individuellen Lebensgestaltung,
Gestaltung des Tages und der Freizeitgestaltung geleistet. Als Regelbeispiele hierfür werden in Punkt 5.1 der
Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 5 die alltägliche Lebensführung, die individuelle Basisversorgung, die
Befähigung zur Wahrnehmung, Äußerung und Umsetzung eigener Bedürfnisse, der Erhalt und die Erweiterung
persönlicher Handlungs- und Sozialkompetenzen, die Entwicklung und der Erhalt der Kommunikation und der
Orientierung und Mobilität, die Selbstbestimmung und Entwicklung einer persönlichen Lebensperspektive, die
Vorbereitung von Bewohnern auf ein selbstbestimmtes Leben in einer weniger intensiv betreuten Wohnform
(entsprechend ihrer individuellen Ressourcen), die Vorbereitung auf eine externe Tagesstruktur, die Förderung sozialer
Integration innerhalb und außerhalb der Einrichtung, die Gesundheitsförderung und -erhaltung, Angebote zur
Teilnahme an einer angemessenen Beschäftigung zur internen Gestaltung des Tages, das Trainieren
lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten auch zur Vorbereitung anderer Maßnahmen, Angebote zur Teilnahme
am gemeinschaftlichen, sportlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung, der Erhalt und die Stärkung
kognitiver Fähigkeiten und Gedächtnisleistungen, die Vermeidung von Isolation und Rückzugstendenzen, die
Zusammenarbeit mit Angehörigen, Bezugspersonen und gesetzlichen Betreuern und pflegerische Maßnahmen im
Rahmen des § 55 SGB XII mit Ausnahme der darüber hinausgehenden ärztlich verordneten qualifizierten
medizinischen Behandlungspflege genannt.
Dass hiermit eine dem FBB der WfbM gleichwertige Förderung und Beschäftigung nicht abgesichert ist, liegt auf der
Hand. Die vertragliche Gestaltung ließe z. B. auch eine Förderung und Beschäftigung in der Wohngruppe zu. Die
Kammer hat bereits entschieden (Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteile vom 24.09.2009, S 7 SO 2/05 und S 7 SO
3/05, beide nicht veröffentlicht), dass eine Förderung in der Wohngruppe bei Behinderten, die nach ihrem
Gesundheitszustand und ihren Fähigkeiten einen Förder- und Beschäftigungsbereich besuchen könnten, der
Förderung in einem FBB nicht gleichwertig ist. Im Gegensatz zum FBB der WfbM oder zu einer gleichwertigen
Maßnahme eröffnet sie dem behinderten Mensch keinen zweiten Lebensraum mit den damit verbundenen Kontakten,
Impulsen und Erfahrungen und vermittelt ihm auch nicht das Gefühl, "arbeiten" zu gehen, sondern grenzt ihn
gegenüber anderen Bewohnern der Wohnstätte, die tagsüber in der WfbM oder dem FBB sind, aus. Dies deckt sich
mit den Ausführungen in Punkt II. b des Beschlusses Nr. 3/95 der Entgeltkommission des Landes Brandenburg
gemäß § 93 BSHG vom 09.11.1995 (der soweit ersichtlich weiterhin fortgilt), dass tagesstrukturierende Förder- und
Beschäftigungs¬möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen in Wohnstätten nur als absolute Ausnahme und
Übergangsform akzeptiert werden können, wenn diese weder in Werkstätten noch im sogenannten verlängerten Dach
der WfbM oder in separaten Förder- und Beschäftigungsbereichen, angebunden an die Wohnstättenregion, als
Angebot vorgehalten werden, oder dann wenn der pflegerische Aufwand zu hoch ist und dem behinderten Menschen
ein Transport nicht zugemutet werden kann.
Dass sich die Notwendigkeit einer Tagesbetreuung und die bei den Fähigkeiten des Hilfebedürftigen bestehenden
Einschränkungen über die Berechnung der Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen auf die vom Sozialhilfeträger an
den Leistungserbringer (Wohnheimbetreiber) für die vollstationäre Eingliederungshilfe zu entrichtende Vergütung
auswirken, ändert daran nichts, da daraus eine durchsetzbare Verpflichtung des Leistungserbringers zu einem der
Förderung und Beschäftigung im FBB entsprechenden Standard bei der Tagesbetreuung nicht ableitbar ist.
Die Grundlage für die Hilfeleistungen beim vollstationären Wohnen volljähriger Behinderter mit Gestaltung des Tages
bildet nach Punkt 5.1 der Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 5 der Gesamtplan nach § 58 SGB XII
einschließlich des Förderplanes. Da für die Klägerin kein aktueller Gesamtplan besteht, braucht die Kammer nicht
entscheiden, ob ein Gesamtplan, der konkrete Festlegungen zu Inhalt, den zeitlichen Umfang, die räumliche und
personelle Ausgestaltung und den konkreten Betreuungsschlüssel einer internen Tagesstrukturierung enthalten würde,
in Verbindung mit der Leistungsvereinbarung und der Rahmenleistungsvereinbarung eine vertragliche Absicherung
einer anderweitigen Förderung und Beschäftigung wäre.
Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Klägerin von ihren Fähigkeiten her nicht in der Lage
wäre, den Förder- und Beschäftigungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen zu besuchen. Es bestehen
auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Klägerin von ihren Fähigkeiten her nicht in der Lage wäre, den
Förder- und Beschäftigungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen zu besuchen, den sie bereits zumindest
bis Oktober 2004 besucht hat. Ausweislich der Entwicklungsberichte haben sich die Fähigkeiten der Klägerin
zwischenzeitlich jedenfalls nicht verschlechtert.
4. In zeitlicher Hinsicht ist Gegenstand der Klage die Gewährung von Leistungen auf unbegrenzte Zeit. Durch den
angefochtenen Bescheid ist die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden; auch der gegenüber der
Verwaltung gestellte Leistungsantrag vom 29.06.2004 und der Klageantrag sind zeitlich unbefristet.
Eine Verurteilung zur Gewährung von Leistungen über den Tag der Urteilsverkündung hinaus ist grundsätzlich möglich
(vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2007, Az.: B 2 U 34/06 R – Hinterbliebenenrente –, BSG, Urteil vom 15.11.2007, Az.: B 3
P 9/06 R ¬– Anspruch auf Versorgung mit Schutzservietten ¬–, BSG, Urteil vom 08.09.2005, Az.: B 13 RJ 44/04 R –
Altersrente –, alle www.sozialgerichtsbarkeit.de). Sie ist vorliegend nach den Umständen des Einzelfalls geboten, um
den Anspruch der Klägerin effektiv zu verwirklichen. Die Klägerin begehrt Leistungen (Eingliederungshilfe im Förder-
und Beschäftigungsbereich der WfbM) nur für die Zukunft, da es rein faktisch nicht möglich ist, Eingliederungshilfe im
Förder- und Beschäftigungsbereich der WfbM für einen bereits vergangenen Zeitraum zu erbringen. Der Hilfesuchende
hat zwar rechtlich die Möglichkeit, zu Unrecht abgelehnte Leistungen auf eigene Kosten selbst zu beschaffen und
dann einen Kostenerstattungserstattungsanspruch gerichtlich durchzusetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Er kann
jedoch auf diesen Weg, der mit dem Risiko verbunden ist, dass er auf den Kosten für die selbst beschafften
Leistungen sitzen bleibt, wenn sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist, und der zudem grundsätzlich
das Vorhandensein entsprechender Geldmittel oder der Möglichkeit, sich diese z. B. als Darlehen zu beschaffen,
voraussetzt, nicht verwiesen werden, soweit er bereit ist, vor Inanspruchnahme der Leistungen ein Urteil abzuwarten.
Die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen ist vom Gericht auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab Aufnahme in
den FBB der WfbM befristet worden. Es handelt sich dabei um einen noch überschaubaren Zeitraum, der allerdings
andererseits lang genug bemessen mit, dass auch unter Berücksichtigung etwaiger Eingewöhnungsprobleme eine
Förderung der Klägerin erfolgen kann und dass auch eine Beurteilung des Eingliederungserfolgs der Klägerin möglich
ist. Für die danach liegende Zeit können die dann bestehende Lebenssituation der Klägerin und etwaige dann
bestehende alternative Förder- und Tagesgestaltungsmöglichkeiten für die Klägerin derzeit noch nicht zuverlässig
eingeschätzt werden. Es ist der Klägerin zuzumuten, für die nach Ablauf von zwei Jahren ab Aufnahme in den FBB
liegende Zeit eine Entscheidung der Beklagten abzuwarten oder einen neuen Antrag zu stellen. 5. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach ist über die Kosten im Rahmen des richterlichen
Ermessens unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
Klage Erfolg hatte. Zu berücksichtigen sind aber auch andere Gesichtspunkte, insbesondere, wer die Klageerhebung
veranlasst hat (Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Aufl.
2005, § 193 Rdnr. 12 bis 13).
Nach diesen Grundsätzen hat das Gericht der Beklagten die Kostentragungslast auferlegt. Zwar hat die Klage nur
teilweise Erfolg, da die Klägerin die Freistellung von Kosten nur verlangen kann, soweit ihr Kosten entstanden sind.
Die Beklagte hat die Erhebung der Klage jedoch veranlasst, indem sie die Gewährung von Eingliederungshilfe im FBB
der WfbM zu Unrecht abgelehnt hat.